B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3749/2013
law/bah
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Nordprovinz), bei der schweizerischen Botschaft in Colombo
mit Schreiben vom 27. Juli 2007 ein Asylgesuch und ein Gesuch um Er-
teilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz stellte,
dass er Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 22. September 2007 ver-
liess und am 29. April 2008 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 1. Mai 2008 summarisch befragt und am 8. Mai
2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2008
die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehn-
te, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Weg-
weisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 14. August 2008 mit Urteil D-5246/2008 vom 1. Juli
2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines inzwischen manda-
tierten Rechtsvertreters vom 4. August 2010 beim BFM ein neues Asylge-
such einreichte,
dass darin zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der
Beschwerdeführer habe nach Abweisung der Beschwerde gegen die Ver-
fügung vom 18. Juli 2008 mit seinen in der Heimat lebenden Verwandten
Kontakt aufgenommen, um seine Rückkehr nach Sri Lanka vorzuberei-
ten,
dass er dabei erfahren habe, dass vor zehn Tagen sein Mähdrescher und
weitere Landmaschinen von der sri-lankischen Armee beschlagnahmt
und sein Haus und das Gelände besetzt worden seien,
dass Mitte Juli 2010 ein mit ihm befreundeter Bauer, C._______, von der
sri-lankischen Armee festgenommen und nach Indien gebracht worden
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sei, wo er in Flüchtlingslagern nach Personen suchen müsse, die mit den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammengearbeitet hätten,
dass C._______ ihn nach dem 20. Mai 2006 kontaktiert und einen LTTE-
Funktionär zu ihm gebracht habe, der ihn aufgefordert habe, die LTTE
gegen Bezahlung zu unterstützen,
dass sein Hof als Sammelstelle für Treibstoff und Lebensmittel gedient
habe, die von C._______ zu den LTTE gebracht bzw. von diesen abge-
holt worden seien,
dass er bisher davon ausgegangen sei, diese Unterstützungstätigkeit
werde keine Folgen haben, weshalb er sie gegenüber dem BFM nicht of-
fengelegt habe,
dass diese Tätigkeit aber mittlerweile von den sri-lankischen Sicherheits-
kräften aufgedeckt worden sei, weshalb er mit einer intensiven, asylrecht-
lich relevanten Verfolgung rechne,
dass er versuche, Belege für die Aktionen der Armee beizubringen und
Näheres über die Situation von C._______ zu erfahren,
dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellte, die Voraus-
setzungen für die Behandlung der Eingabe als Wiedererwägungs- oder
Revisionsgesuch seien nicht gegeben, da die geltend gemachte Verfol-
gung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010
aufgetreten sei,
dass das BFM die zuständige kantonale Behörde am 10. August 2010
anwies, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und auch Vorberei-
tungshandlungen zu sistieren,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 zu einer Anhö-
rung vorlud,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 31. Mai 2013 durch seinen
Rechtsvertreter mitteilen liess, er sei psychisch angeschlagen, was im
Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen sei, verbunden mit dem Hin-
weis, dass es notwendig sein dürfte, seinen Gesundheitszustand im
Rahmen einer ärztlichen Untersuchung näher abzuklären,
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dass weiter ausgeführt wurde, der Mann, der dem Beschwerdeführer
2007 bei der Stellung des Asylgesuchs bei der schweizerischen Botschaft
in Colombo geholfen habe, sei vor etwa viereinhalb Jahren aus Sri Lanka
geflohen,
dass diesem in Frankreich Asyl gewährt worden sei, was der Beschwer-
deführer etwa vor einem Jahr erfahren habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 4. Juni 2013 im We-
sentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1989 den LTTE beigetreten und
habe diesen bis im April 1995 gedient,
dass er sich davor gefürchtet habe, dies dem BFM offenzulegen, jedoch
mit seinem (vormaligen) Anwalt darüber gesprochen habe, der in der Be-
schwerde diesbezüglich aber nichts geschrieben habe,
dass die sri-lankische Armee im März 2008 sein Haus durchsucht und Fo-
tografien sowie Dokumente mitgenommen habe,
dass der Geheimdienst etwa im Juli 2008 eine grosse Landwirtschafts-
maschine beschlagnahmt habe, die sich bei einem Kollegen befunden
habe, der von der Armee mitgenommen worden sei,
dass er etwa im Jahr 2009 erfahren habe, dass C._______ nach Indien
gegangen sei, wo er entweder von der indischen Polizei oder von der sri-
lankischen Armee verhaftet worden sei,
dass er auf einem anderen als dem bisher genannten Weg nach Colombo
gelangt sei, wobei ihm ein Offizier der sri-lankischen Armee behilflich ge-
wesen sei,
dass er – der Beschwerdeführer – vor etwa drei Monaten an Atemnot ge-
litten habe, aber nicht zu einem Arzt gegangen sei, da er von allem genug
habe,
dass zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 4. August 2010 nichts Neues
geschehen sei und alles, was ihm "passiert" sei, sich vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 zugetragen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2013 – eröffnet am 20. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
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Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe an der Anhörung im Widerspruch zum Schreiben vom
4. August 2010 geltend gemacht, seine Landmaschinen seien im Juli
2008 beschlagnahmt und C._______ sei im Jahr 2009 festgenommen
worden,
dass die vorgebrachte Verfolgung seines Fluchthelfers im Jahr 2007
stattgefunden habe, womit er keine Ereignisse geltend mache, die sich
nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zugetragen hät-
ten,
dass er sein Vorbringen, er habe aufgrund seines Wohlstands Probleme
mit den sri-lankischen Behörden gehabt, da diese auf seinem Grundstück
ein Camp hätten errichten wollen, bereits im ersten Asylverfahren er-
wähnt habe und dieses durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt
worden sei,
dass das am 29. April 2008 eingeleitete Asylverfahren seit dem 1. Juli
2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hin-
weise ergäben, wonach nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien, woran auch die eingereichten Auszüge aus E-Mails von Mitarbei-
tenden des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) nichts än-
derten, werde in diesen doch lediglich bestätigt, dass der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2006 das IKRK kontaktiert habe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor durchführbar sei und auf
die im Schreiben vom 31. Mai 2013 geforderte ärztliche Untersuchung
verzichtet werden könne, hätten die geltend gemachten psychischen
Probleme doch kein Ausmass angenommen, das zur Unzumutbarkeit des
Vollzugs führen könnte, zumal entsprechende psychische Erkrankungen
auch in Sri Lanka behandelt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 27. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen Verletzung des Willkürverbots und seines Anspruchs auf
das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurück-
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zuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei das BFM an-
zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell seien die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit bzw. die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, vor Gutheissung
der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist
zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Par-
teientschädigung anzusetzen und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on des Verfahrens betraut sei und welche Richter und Richterinnen an ei-
nem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass in der Eingabe darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer ha-
be in der Schweiz an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen teil-
genommen und in diesem Zusammenhang zwecks Nachreichung von
Beweismitteln um die Ansetzung einer Frist ersucht wird,
dass ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe mit seinem Fluchthel-
fer Kontakt aufgenommen und er versuche, dessen französische Asylak-
ten zu beschaffen und diesbezüglich um Ansetzung einer Frist ersucht,
dass zudem – sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden – weitere Instruktionsmassnahmen beantragt werden (Ansetzung
einer Beweismittelfrist, Beizug von Länderinformationen und Offenlegung
derselben, Abklärung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers bzw. Fristansetzung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts),
dass schliesslich beantragt wird, es seien die aktuellen Entwicklungen im
Zusammenhang mit der Lage in Sri Lanka abzuwarten und die notwendi-
gen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
he zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer (vorgängig) mitzuteilen,
welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichte-
rin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit
der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter und Richte-
rinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, angesichts des di-
rekten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylver-
fahren durchlief, weshalb die formellen Voraussetzungen an einen ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nichteintretensent-
scheid gegeben sind,
dass der Hinweis in der Beschwerde, gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG seien
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen
und im Falle von notwendigen weiteren Abklärungen innerhalb dreier Mo-
nate (vgl. Art. 37 Abs. 3 AsylG) nach Einreichung des Gesuchs zu fällen,
zwar zutrifft, es sich dabei aber um Ordnungsfristen handelt, die eine spä-
tere Fällung eines Nichteintretensentscheids nicht ausschliessen,
dass der weitere Einwand, das BFM habe vorliegend nur zum Zweck der
Verkürzung der Beschwerdefrist einen Nichteintretensentscheid gefällt,
was willkürlich sei, in den Akten keine Stütze findet,
dass in der Beschwerde weiter gerügt wird, das BFM habe das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei in den Jahren 1989 bis 1995 für die
LTTE tätig gewesen, nicht erwähnt, weshalb es das Recht auf Prüfung
der Parteivorbringen und die Begründungspflicht verletzt habe,
dass diese Rüge nicht stichhaltig ist, da das BFM die behaupteten weni-
ger weit zurückliegenden Tätigkeiten für die LTTE erwähnte und unmiss-
verständlich festhielt, es lägen mit den geltend gemachten Vorbringen
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keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse vor, die für das vorlie-
gende Verfahren relevant sein könnten,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31. Mai 2013 und
an der Anhörung vom 4. Juni 2013 auf gesundheitliche Probleme hinwies,
indessen erklärte, er habe sich deswegen nicht in ärztliche Behandlung
begeben,
dass sich das BFM somit nicht veranlasst sehen musste, den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, zumal es im
Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache des Beschwerdeführers gewesen
wäre, entsprechende Beweismittel beizubringen, sollte er an ernsthaften
gesundheitlichen Problemen leiden,
dass auch aufgrund der aktuellen Aktenlage kein Anlass besteht, diesbe-
züglich Abklärungen zu veranlassen oder Frist zur Nachreichung ärztli-
cher Berichte anzusetzen, weshalb die entsprechenden Anträge abzu-
weisen sind,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens gel-
tend machte, sein Fluchthelfer habe Sri Lanka vor zirka viereinhalb Jah-
ren verlassen und diesem sei in Frankreich Asyl gewährt worden, wovon
er etwa vor einem Jahr erfahren habe,
dass mit diesem Vorbringen keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereig-
nisse behauptet werden, die im vorliegenden Verfahren hätten weiter ab-
geklärt werden müssen, weshalb das BFM in diesem Zusammenhang zu
Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, und es ohnehin am Be-
schwerdeführer gelegen hätte, das BFM umgehend von allfällig relevan-
ten Sachverhaltselementen in Kenntnis zu setzen und entsprechende Be-
lege beizubringen,
dass sich in diesem Zusammenhang weder eine Rückweisung der Sache
an das BFM noch die Ansetzung einer Frist zur Einreichung der französi-
schen Asylakten des angeblichen ehemaligen Fluchthelfers aufdrängt und
die entsprechenden Anträge abzuweisen sind,
dass sich das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung nicht explizit zur Gefährdungslage tamilischer Rückkehrer nach Sri
Lanka äussern musste, da die schweizerischen Asylbehörden entgegen
der vorliegend erstmals im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht
nicht davon ausgehen, die Lage sei im Sinne von zwischenzeitlich einge-
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tretenen Ereignissen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oder
der Gewährung vorübergehenden Schutzes generell relevant,
dass die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
Verletzung des Willkürverbots und Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (vgl. Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren, S. 2 der Beschwerde)
bzw. zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung folglich abzuweisen sind,
dass erst in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe in der Schweiz an verschiedenen exilpolitischen
Veranstaltungen teilgenommen und ersuche um die Ansetzung einer Frist
zur Einreichung von Beweismitteln,
dass er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) gehalten gewesen wäre, dem BFM entsprechende relevante Akti-
vitäten zur Kenntnis zu bringen und diese zu belegen, weshalb der Antrag
auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln abzuweisen
ist, zumal in der Beschwerde keinerlei nähere Angaben zu den behaupte-
ten exilpolitischen Tätigkeiten gemacht werden,
dass die Behauptung im schriftlichen Asylgesuch und in der Beschwerde,
sowohl die Beschlagnahmung der landwirtschaftlichen Maschinen, als
auch die Festnahme von C._______ hätten sich nach dem 1. Juli 2010
zugetragen, den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung diametral widerspricht,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung nämlich nicht nur dieser
Behauptung entgegenstehende zeitliche Angaben machte, sondern auch
unmissverständlich angab, während der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum
4. August 2010 sei nichts Neues passiert, er habe seinem Anwalt von
seinem Mitmachen bei den Rebellen erzählt (vgl. act. B15/13 S. 2 f.),
dass Asylsuchende bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken
haben (vgl. Art. 8 AsylG; BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens weder
beim BFM noch beim Bundesverwaltungsgericht geltend machte, er sei in
den Jahren 1989 bis 1995 und auch danach noch für die LTTE tätig ge-
wesen, obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, alle Gründe, die zu seiner
Gefährdung führen könnten, zu benennen,
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dass er erst gut einen Monat nach Abschluss des ersten Verfahrens in ei-
nem zweiten Asylgesuch neue Asylgründe geltend machte, was diese von
vornherein in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt,
dass die von ihm behaupteten, durch nichts belegten Aktivitäten für die
LTTE als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass auch der behauptete Wohlstand des Beschwerdeführers nicht zu ei-
ner materiellen Prüfung des zweiten Asylgesuchs hätte führen müssen,
da er keinerlei konkrete und glaubhafte Hinweise darauf gab, dass er
deshalb Probleme zu gewärtigen hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde vertretene
Auffassung, aufgrund der eingereichten Beweismittel stehe fest, dass ta-
milischen Rückkehrern, deren Asylgesuch in der Schweiz abgewiesen
worden sei, in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe, nicht teilt (vgl.
bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3927/2011 vom
27. Juni 2013 E. 7, E-2502/2013 vom 19. Juni 2013 E. 6.4, D-3174/2010
vom 4. Juni 2013 E. 5.2,),
dass demnach auch in Bezug auf die Lageveränderung in Sri Lanka und
die in der Beschwerde sowie den Beweismitteln dokumentierten Fälle, in
denen nach Sri Lanka zurückgekehrte, abgewiesene Asylbewerber fest-
genommen und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wurden,
nicht der Schluss zu ziehen ist, es lägen neue Ereignisse vor, aufgrund
derer das BFM auf weitere Asylgesuche zwingend eintreten müsste,
dass allein die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führt,
dass aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers und
seiner bisherigen Vorbringen nicht davon auszugehen ist, er habe sich in
einer Art und Weise exponiert, die zu seiner Identifizierung durch die sri-
lankischen Behörde geführt und deren Interesse an seiner Verfolgung
geweckt hätte,
dass deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung nicht da-
von auszugehen ist, die Teilnahme des Beschwerdeführers an solchen
Veranstaltungen wäre geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant,
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dass es sich erübrigt, auf die umfangreichen Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen,
dass die vom BFM vertretene Auffassung, es würden sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylver-
fahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien, zutreffend ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und unter Hin-
weis auf die vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat und dabei zum
Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri
Lankas sei grundsätzlich zumutbar,
dass eine Ausnahme die Nordprovinz bildet, wo der Vollzug ins Vanni-
Gebiet unzumutbar ist,
dass bezüglich der übrigen Nordprovinz der Vollzug nicht generell unzu-
mutbar, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist,
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dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nach wie vor über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt, was ihm die Rückkehr in seine Hei-
mat erleichtern wird,
dass seine Ausführungen zur Beschlagnahmung seines Hofs und seines
Grundstücks als nicht glaubhaft eingeschätzt wurden, weshalb es ihm
möglich sein wird, in seiner Heimat auch in beruflicher Hinsicht einen
Neuanfang zu wagen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
gesundheitlichen Problemen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen, zumal er sich in der Schweiz deswegen nicht in
ärztliche Behandlung begab und die ärztliche Versorgung in Sri Lanka
grundsätzlich gewährleistet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Antrag, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der
Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, zufol-
ge des abweisenden Entscheids gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese aufgrund des durch die 51 Seiten umfassende – und mit
73 Beilagen versehene – Beschwerdeschrift bedingten Aufwands auf
Fr. 1000.– festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
D-3749/2013
Seite 15
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3749/2013
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: