B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3750/2012/wif
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren […], Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger und
ethnischer Rom mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und drei
Kinder; gleiches N-Dossier) am 2. Juni 2012 verliess und tags darauf in
die Schweiz einreiste,
dass er und seine Familienangehörigen am 5. Juni 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchten und der Be-
schwerdeführer dort am 8. Juni 2012 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Juni 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, im Jahr 2001, als der Krieg ausgebrochen sei,
habe die UCK ihn aus dem Haus vertrieben und zudem versucht, ihn an-
zuwerben,
dass er deswegen für die Dauer des Krieges nach Serbien geflohen sei,
dass er später nach B._______ zurückgekehrt sei und sein im Krieg zer-
störtes Haus wieder aufgebaut habe,
dass er im September 2011 begonnen habe, als Taxifahrer für eine ma-
zedonische Firma zu arbeiten,
dass er am 25. Januar 2012 abends zwei junge Albaner ins Dorf O. habe
fahren müssen,
dass diese ihn unterwegs zunächst ausgefragt und anschliessend be-
schimpft, geschlagen, bedroht und um den Fahrpreis geprellt hätten, wo-
bei sie ihm vorgeworfen hätten, er sei während des Krieges geflohen an-
statt der UCK beizutreten, er sei ein Verräter und Spion,
dass zudem am 1. März 2012 unbekannte Personen versucht hätten,
seine Frau und seine kleine Tochter auf der Strasse zu überfahren,
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dass er diese Vorfälle nicht der Polizei gemeldet habe, da er sich vor ihr
fürchte und diese in der Regel ohnehin untätig bleibe, zumal fast alle Po-
lizisten Albaner seien,
dass er sich aus Angst vor weiteren Übergriffen entschlossen habe, sein
Heimatland zu verlassen, und daher am 2. Juni 2012 mit seiner Familie
aus Mazedonien ausgereist und in die Schweiz gekommen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens seinen Reisepass, die Pässe seiner drei Kinder sowie Fotos seines
im Krieg zerstörten Hauses zu den Akten reichte,
dass das BFM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner
Familienangehörigen mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am
10. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Mazedonien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wider-
legen könnten,
dass es bezüglich der geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2001 an ei-
nem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2012
fehle,
dass die Asylvorbringen in Bezug auf das Jahr 2012 infolge widersprüch-
licher, unplausibler und unsubstanziierter Aussagen unglaubhaft seien,
dass auf das Asylgesuch daher gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht
eingetreten werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Juli 2012 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass im Absender der
Beschwerde lediglich der Name des Beschwerdeführers aufgeführt ist, im
Beschwerdetext nur von "ich" die Rede ist ("hiermit erhebe ich Rekurs")
und die Beschwerde auch nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist,
weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ehefrau und die Kin-
der des Beschwerdeführers nicht als beschwerdeführende Personen mit-
aufgeführt werden,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
von Mazedonien ist,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (mit
Wirkung ab 1. August 2003) als verfolgungssicheren Staat (safe country)
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwen-
dung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
(BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich ge-
prüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Gan-
zen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hin-
weise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszu-
gehen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland eine
Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer konkreten Gefähr-
dung befürchten müssen,
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dass die geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahr 2001 nicht asylre-
levant sind, da ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise
im Jahr 2012 offensichtlich fehlt,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verfol-
gungsereignissen im Jahr 2012 widersprüchlich, unplausibel und un-
substanziiert ausgefallen sind, wobei zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach
seine Aussagen teilweise nicht richtig übersetzt worden seien, unbehelf-
lich ist, zumal ihm die Protokolle jeweils rückübersetzt worden sind und er
deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde insgesamt nichts vor-
bringt, was die von ihm geltend gemachten Asylgründe nachträglich als
glaubhaft erscheinen lassen würden, weshalb darauf verzichtet werden
kann, darauf noch näher einzugehen,
dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu
erachten sind,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, den Beschwer-
deführer nochmals anzuhören (vgl. den entsprechenden Antrag in der Be-
schwerde),
dass der mazedonische Staat im Übrigen als grundsätzlich schutzwillig
und -fähig zu erachten ist und es dem Beschwerdeführer daher zuzumu-
ten gewesen wäre, die angeblichen Übergriffe und Drohungen auf ihn und
seine Familie bei der Polizei anzuzeigen, zumal er offenbar bisher nie
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hat (vgl. A8 S. 7),
dass demzufolge insgesamt keine Hinweise vorliegen, welche die Vermu-
tung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
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Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Mazedonien keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer dort droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird,
dass vorliegend auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe ersicht-
lich sind, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen […] Mann ohne aktenkun-
dige gesundheitliche Probleme handelt, welcher im Heimatland als
Schreiner und zuletzt als Taxifahrer erwerbstätig war,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land erneut einer Arbeit nachzugehen und so seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten,
dass er im Heimatland zudem über ein familiäres Beziehungsnetz (eigene
Familienangehörige sowie Angehörige seiner Ehefrau) verfügt, welches
ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass zwar die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien
oftmals nicht einfach sind, die möglichen Benachteiligungen jedoch nicht
so weit gehen, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr
von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: