Abtei lung IV
D-3751/2006
law/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom
9. Februar 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3751/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
(...), verliessen den Kosovo eigenen Angaben zufolge am
13. Dezember 2003 und gelangten am 17. Dezember 2003 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 29. Dezember
2003 wurden sie im Empfangszentrum (früher Empfangsstelle) (...) zu
ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren
Asylgründen befragt.
A.a.a Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei im Jahr 1998 nach
Montenegro gegangen und habe in einem Lager für Zigeuner gelebt.
Im Jahr 2002 sei er für eine Woche nach (...) gegangen, um zu sehen,
wie die Situation dort sei. Er habe die in seinem Haus lebenden
Albaner aufgefordert, dieses zu verlassen, worauf sie ihn geschlagen
hätten. Montenegro habe er Ende 2003 verlassen, weil sie auch dort
von den Albanern weggeschickt worden seien.
A.a.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, geschlagen worden zu
sein, als sie die Lage im Kosovo habe erkunden wollen. Montenegro
hätten sie verlassen wollen, weil sie dort nichts zum Leben gehabt hät-
ten.
A.a.c Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte, sie seien in (...) zu
ihrem Haus gegangen, um zu fragen, ob sie zurückkehren könnten.
Die Leute hätten ihren Vater, ihre Mutter und sie geschlagen. Man
habe sie vergewaltigen wollen. Sie hätten ihr das T-Shirt ausgezogen,
woraufhin ihr Vater interveniert habe.
A.a.d Der Sohn der Beschwerdeführenden machte geltend, die Be-
wohner ihres Hauses hätten sie gefragt, was sie wollten, als sie dort-
hin gegangen seien. Sie hätten seinen Vater geschlagen und versucht,
„seine Schwester zu nehmen“. Ihm habe man eine Ohrfeige verpasst.
A.b Am 28. Januar 2004 wurden die Beschwerdeführenden von der
zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
A.b.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seit-
dem er im Jahre 1998 nach Montenegro gegangen sei, habe er weder
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von seinen Eltern noch seinen beiden Geschwistern etwas gehört. In
Montenegro seien sie von den Behörden unterstützt worden. Im Mai
oder Juni 2002 sei er für eine Woche in den Kosovo gegangen. Ihr
Haus sei von Albanern besetzt gewesen, die ihn geschlagen hätten,
als er verlangt habe, dass sie das Haus verliessen. Sie hätten
versucht, seine Tochter zu vergewaltigen; man habe ihr die Kleider
zerrissen. Ab 2002 hätten sie in Montenegro keine Hilfe mehr erhalten,
die Wohnverhältnisse seien schlecht gewesen.
A.b.b Die Beschwerdeführerin schilderte, sie seien bei Kriegsaus-
bruch vom Kosovo nach Montenegro geflüchtet. Vier Jahre später hät-
ten sie versucht, zurückzukehren. Sie seien zu ihrem besetzten Haus
gegangen, wo man sie beschimpft und geschlagen habe. Ihre Tochter
sei angefasst und ihr T-Shirt sei zerrissen worden. Sie (die Beschwer-
deführerin) und ihr Sohn seien geohrfeigt worden. Ihr Mann sei schwer
geschlagen worden und man habe ihnen gesagt, sie sollten verschwin-
den. Anschliessend seien sie zu den Grosseltern ihres Mannes gegan-
gen; eine Woche später seien sie wieder nach Montenegro gereist.
A.b.c Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte aus, die Leute, die
in ihrem Haus im Kosovo gelebt hätten, hätten sie anfassen wollen. Ihr
Vater sei geschlagen worden. Ihr T-Shirt sei zerrissen worden, vermut-
lich habe der Mann versucht, sie aus dem Haus zu bringen. Ihr Vater
sei gekommen und habe diesen Mann weggestossen.
A.b.d Der Sohn der Beschwerdeführenden brachte vor, sein Vater
habe ihr Haus im Kosovo zurückhaben wollen. Ein dort wohnender Al-
baner habe versucht, seine Schwester anzufassen. Seine Mutter und
er seien geohrfeigt worden.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 stellte das BFF fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
C.a
Mit Eingabe vom 5. März 2004 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
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keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; eventuell sei die Streitsa-
che aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen zwei Berichte
über die Lage im Kosovo bei (vgl. Beschwerde S. 3).
C.b Am 9. März 2004 ging bei der ARK ein den Beschwerdeführer be-
treffendes ärztliches Zeugnis von Dr. (...) vom 25. Februar 2004 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2004 wies der Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss
einzuzahlen. Gleichzeitig räumte er ihnen Gelegenheit ein, die Be-
schwerde hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungshindernis-
se zu ergänzen.
E.
E.a
Mit Schreiben vom 19. April 2004 liessen die Beschwerdeführenden
zwei Fürsorgeabhängigkeitserklärungen vom 6. April 2004, eine Ent-
bindung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht und Auszüge aus einem Bericht über die Lage der
Roma im Balkan einreichen.
E.b Am 19. April 2004 wurde der ARK zudem ein die Tochter der Be-
schwerdeführenden betreffender ärztlicher Bericht der (...) vom selben
Tag zugestellt.
E.c Am 28. April 2004 liessen die Beschwerdeführenden der ARK die
Kopie eines Zeitungsartikels zukommen.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 hiess der Instruktionsrichter in Abän-
derung der Zwischenverfügung vom 2. April 2004 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten stellte er der Vorinstanz
zur Vernehmlassung zu.
G.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2004 die
Abweisung der Beschwerde.
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H.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2004 hielten die Beschwerdeführen-
den an ihren Anträgen fest.
I.
Am 20. Juli 2004 liess das BFF der ARK ein Schreiben vom 5. Juli
2004 der die Tochter der Beschwerdeführenden behandelnden (...)
zukommen.
J.
Am 2. September 2004 äusserte sich der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden erneut zur Vernehmlassung des Bundesamtes.
K.
Bei der ARK ging am 20. Juni 2006 ein die Tochter der Beschwerde-
führenden betreffender ärztlicher Bericht der (...) vom 14. Juni 2006
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Än-
derung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde aus-
schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die
Verfügung des BFF vom 9. Februar 2004 ist somit betreffend Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dis-
positivs) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Streitgegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob entspre-
chend der Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), bzw. ob die Sache betreffend die
Anordnung des Vollzugs der Wegweisung an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Das BFF begründete seine Verfügung damit, dass dem Heimat-
staat der Beschwerdeführenden eine allfällige Verletzung der Schutz-
pflicht und Schutzfähigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Es könne
von einem Staat nicht erwartet werden, dass er jederzeit präventiv in
alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreife. Sie hätten den Vorfall den
Behörden nicht gemeldet. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung von Art. 5 Abs. 1
AsylG keine Anwendung finden. Aus den Akten ergäben sich keine An-
haltspunkte dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Sicherheitssi-
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tuation im Kosovo habe sich stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung allein aufgrund der Ethnie, könne für albanisch-
sprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer
und Gemeinden - ausgeschlossen werden. Der Zugang zu den medizi-
nischen und sozialen Strukturen sei gewährleistet. Den Beschwerde-
führenden sei eine Rückkehr zumutbar. Sie verfügten über ein Bezie-
hungsnetz und hätten im Jahr 2002 eine Woche lang bei ihren Ver-
wandten verbracht. Im Übrigen gebe es keine objektiven Gründe, die
gegen eine Rückkehr nach Montenegro sprächen, wo sie mehr als fünf
Jahre lang gelebt hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Tochter der Be-
schwerdeführenden habe vorgebracht, anlässlich der versuchten
Wohnsitznahme des eigenen Wohnhauses Opfer eines Vergewalti-
gungsversuchs geworden zu sein. Der kantonale Befrager habe zu
Recht sinngemäss festgestellt, dass die Jugendliche sich in seiner Ge-
genwart offensichtlich nicht habe frei äussern können. Er habe nicht zu
erkennen vermocht, dass er selbst die Quelle des Unbehagens gewe-
sen sei. Sie habe ausdrücklich Beschämung über den vorgetragenen
Angriff auf ihre sexuelle Unversehrtheit als Grund für die Gehemmtheit
geäussert. Statt die Befragung einer weiblichen Person zu überlassen,
habe der Befrager seine Unzuständigkeit und alle Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung negiert. Dabei nenne er in seinem
Schreiben an das BFM keinerlei Erwägungen, die seine Unterstellun-
gen rechtfertigen könnten, und lege damit seine Befangenheit und
Ausstandspflicht offen. Demnach fehle es an einer rechtsgenüglichen
kantonalen Befragung gemäss Art. 29 AsylG. Dadurch sei ihr An-
spruch auf rechtliches Gehör fundamental in unheilbarer Weise ver-
letzt worden. Die Sache sei somit grundsätzlich an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz den sexuel-
len Angriff verharmlosend und vertuschend als Zerriss eines Klei-
dungsstücks darstelle. Die Familie habe bei ihrem Rückkehrversuch
der Vertreibungsmacht der ansässigen Albaner weichen müssen; ihr
Wohnhaus sei ihnen vorenthalten worden, ihr Eigentumsrecht sei flag-
rant negiert worden und mutmasslich eine Nötigung sowie Erpressung
begangen worden. Strafrechtlichen Schutz hätten sie seitens des
Staats nicht erwarten können, da sie mit einer Strafanzeige den Zorn
und Rachehandlungen der Albaner provoziert hätten. Beide Kinder
hätten erlebt, wie ihnen das Recht auf Schulbesuch vorenthalten wor-
den sei. Die jugendliche Beschwerdeführerin sei im Kosovo weiterhin
bedroht. Auch ansonsten würden die Roma dort diskriminiert.
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4.3 Im ärztlichen Bericht der (...) vom 19. April 2004 wird festgehalten,
der Gesundheitszustand der Tochter der Beschwerdeführenden sei
schwer beeinträchtigt und verschlechtere sich. Sie leide unter einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Es sei eine
Psychotherapie geplant, die mindestens ein Jahr daure. Eine Rückkehr
in den Heimatstaat würde massivste psychische Reaktionen bis hin
zur Suizidalität provozieren. Eine Therapie im Herkunftsland sei kaum
erfolgversprechend, da diese dort nicht in einem geschützten Umfeld
stattfinden könnte.
4.4 Das BFF führt in seiner Vernehmlassung aus, im eingereichten
Arztzeugnis sei die Anamnese des angeblich dem Trauma zugrunde
liegenden Ereignisses völlig überzeichnet worden. Dort stehe, zwei
Männer hätten versucht, die Tochter der Beschwerdeführenden zu ver-
gewaltigen, während diese bei der kantonalen Befragung gesagt habe,
ein Mann habe versucht, sie anzufassen. Aus der Anamnese gehe her-
vor, ihr Vater sei Fast „zu Tode geprügelt worden“, was den Aussagen
bei den Asylanhörungen widerspreche. Eine offensichtlich nicht korrekt
erfasste Krankengeschichte könne auch nicht zu einer korrekten Diag-
nose führen, was insbesondere im psychiatrisch-psychologischen Be-
reich gelte. Es sei notorisch, dass viele Psychiater die Angaben ihrer
Patienten undifferenziert und ohne Hinterfragung als Tatsachen hin-
nähmen und darauf die vom Patienten gewünschte Diagnose stellten.
Im Übrigen sei auf die therapeutischen Einrichtungen im Heimatstaat
hinzuweisen.
4.5 Dem an das BFF gerichteten Schreiben der (...) vom 5. Juli 2004
ist zu entnehmen, dass sich im Laufe der Behandlung die Diagnose
bestätigt habe. Die anamnetischen Angaben seien korrekt und von der
Tochter der Beschwerdeführenden bestätigt worden. Lediglich die
Angabe, „zwei Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen“, beruhe
auf einem sprachlichen Missverständnis. Das Krankheitsgeschehen
hänge aber davon nicht ab.
4.6 In der Stellungnahme vom 7. Juli 2004 wird ausgeführt, die Ge-
genpartei bestätige stillschweigend, dass die kantonale Befragung an
grundlegenden Mängeln leide. Der Vergewaltigungsversuch habe nicht
bloss einen kleinen Schaden verursacht. Angesichts der erlittenen
Traumatisierung verrenne sich die Glaubhaftigkeitsbeurteilung in der
Vernehmlassung schon methodisch gänzlich. Die Vernehmlassung
lasse die Unterscheidung zwischen Ätiologie und Symptomatik
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vermissen. Was die pauschale Polemik gegen Psychiater betreffe, sei
auf das Schreiben an die FMH zu verweisen. Selbst wenn die
allgemeinen Anwürfe zuträfen, müsste die Relevanz für den Einzelfall
noch dargetan werden. Angesichts des Arztberichts werde um die
Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ersucht. Allerdings sei
der Mangel der kantonalen Befragung nicht heilbar, aber die
Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Heilung des
Mangels würde die junge Frau nochmals unnötig belasten. In der
Eingabe vom 2. September 2004 wird beantragt, die Asylbehörden
sollten bei einem Vertrauensarzt eine Stellungnahme einholen, sollten
sie Zweifel am Beweiswert des Arztberichtes vom 19. April 2004
haben.
4.7 Im ärztlichen Bericht der (...) vom 14. Juni 2006 wird festgehalten,
die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführenden
habe sich etwas verbessert. Es wurde eine sonstige Reaktion auf
schwere Belastung (ICD-10: F43.8) diagnostiziert. Es finde eine
integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Eine
Rückkehr in den Herkunftsstaat würde massive psychische Probleme
provozieren.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts
befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfol-
gung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn
sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität
des Opfers treffen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.).
Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Perso-
nen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen,
berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen sowie Männern
gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtli-
chen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass
Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen soll die Schilderung von
Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern
und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemessen, mög-
lichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen. Gleichzeitig
dient sie auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu ge-
währleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.).
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5.1.2 Die Tochter der Beschwerdeführenden hatte bereits bei der Erst-
befragung ausgesagt, man habe ihr T-Shirt zerrissen und sie zu verge-
waltigen versucht, als sie zusammen mit ihrer Familie zu ihrem ehe-
maligen Haus im Kosovo gegangen sei. Angesichts dieses Hinweises
auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hätte sie beim Kanton
durch ein Frauenteam befragt werden müssen. Bei der kantonalen An-
hörung wurde sie gefragt, weshalb sie die Vorkommnisse, die sich da-
mals zugetragen hätten, abweichend geschildert habe. Sie antwortete,
dass sie sich geschämt habe (vgl. act. A13/9, S. 7). Der kantonale Be-
frager hielt in seinem Begleitschreiben an das BFF vom 28. Januar
2004 fest, der Befragten habe es offensichtlich nicht behagt, Rede und
Antwort zu stehen (vgl. act. A13/9). Dieses Unbehagen kann durchaus
verschiedene Ursachen haben, es hätte aber zwingend (vgl. EMARK
2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass dazu geben müssen, die Tochter der Be-
schwerdeführenden durch ein Frauenteam befragen zu lassen.
5.2
5.2.1 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für
Minderheiten der albanischsprachigen Romas, Ashkali und Ägypter
(RAE) in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallab-
klärung ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie Gesundheitszustand,
berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden können. Wenn jedoch eine
solche Einzelfallabklärung unterlassen wurde, kann die Frage der Zu-
mutbarkeit nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des
Entscheides führt (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 und 5.4 S. 111 ff.).
5.2.2 Vorliegend wurden bislang keine Abklärungen vor Ort durchge-
führt, weshalb die persönliche Situation der Beschwerdeführenden
hinsichtlich der Reintegration, der Sicherheitslage, der
Wohnungssituation und des familiären Beziehungsnetzes nicht genü-
gend eingeschätzt werden kann. Der Sachverhalt kann angesichts der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mithin insofern nicht als rechts-
genügend abgeklärt erachtet werden. Die Beschwerdeführenden stam-
men gemäss eigenen Angaben aus (...), lebten indessen seit 1998
nicht mehr im Kosovo. Sie geben an, im Jahr 2002 von den Bewohnern
ihres Hauses, welches vom Vater des Beschwerdeführers gekauft wor-
den sei, vertrieben worden zu sein, als sie ihre Besitzansprüche gel-
tend zu machen versuchten. Die von ihnen dargestellten Sicherheits-
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probleme, Schwierigkeiten mit den Nachbarn und bei der Arbeitssuche
sind ebenso wie ihr Beziehungsnetz und die Möglichkeit einer Unter-
kunft abzuklären. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie
enge Beziehungen zur albanischen Bevölkerung pflegten. Auch ihr
persönliches Umfeld und die Beziehungen zur Nachbarschaft sind
deshalb näher abzuklären.
5.3 Soweit das BFM in seiner Verfügung festhielt, den Beschwerdefüh-
renden sei eine Rückkehr nach Montenegro zuzumuten, hat sich die
Sachlage dahingehend verändert, dass sowohl Kosovo als auch Mon-
tenegro voneinander unabhängige Staaten geworden sind. Die Frage,
ob eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Montenegro heute
noch möglich bzw. zumutbar wäre, müsste allenfalls einer erneuten,
vertieften Prüfung unterzogen werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt den An-
spruch auf rechtliches Gehör der Tochter der Beschwerdeführenden
verletzt hat, weil diese trotz Hinweisen auf geschlechtsspezifische Ver-
folgung nicht von einem Frauenteam befragt wurde, und den rechtser-
heblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, weil bislang keine
Abklärungen vor Ort durchgeführt wurden.
6.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des
Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und
nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entschei-
dung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 9. Februar
2004 sind aufzuheben und die Sache ist hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Seite 11
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7.2 Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendi-
gen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsver-
tretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung ei-
ner solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mit-
hin anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
in der Höhe von pauschal Fr. 500.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Februar
2004 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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