B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3751/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N_______.
D-3751/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 6. Dezember 2009. Er gelangte auf dem Luftweg via Dubai nach
Italien, von wo aus er am 7. Dezember 2009 illegal in die Schweiz ge-
langte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch.
B.
B.a Am 10. Dezember 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefra-
gung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______
(Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebiets).
B.b Am 5. Januar 2010 fand die direkte Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2006 während mehrerer Monate in
C._______ für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) als Handlan-
ger gearbeitet. Er habe sich insbesondere um deren Friedhof kümmern
und die Grabstätten pflegen müssen. Dabei habe er monatlich 10'000
Rupien verdient. Nach Kriegsbeginn habe er keine Arbeit mehr gehabt
und sei zu seinen Eltern nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tage nach sei-
ner Rückkehr sei er von Soldaten festgenommen, sechs Monate lang in
einem Zimmer festgehalten, befragt und geschlagen worden. Sie hätten
von ihm die Bombenverstecke der "Tigers" und die Aufenthaltsorte füh-
render Persönlichkeiten der "Tigers" in Erfahrung bringen wollen. Wenn
es zu Bombenexplosionen gekommen sei, habe man ihn jeweils mit ver-
bundenen Augen aufgefordert, "Tigers" zu identifizieren. Auch habe er
manchmal Küchenarbeiten verrichten und Blumen giessen müssen. Auf
diese Weise habe er drei bis dreieinhalb Jahre in Gefangenschaft bei der
Armee verbracht. Erst bei seiner Freilassung habe er erfahren, dass er im
Camp von D._______ festgehalten worden sei. Im September 2009 habe
man ihm die Augen verbunden und ihn in die Nähe seines Elternhauses
gefahren. Zwei, drei Tage nach seiner Freilassung sei er festgenommen
und ins Armeecamp von B._______ gebracht worden. Dort habe man ihn
geschlagen und von ihm verlangt, unterschriftlich zu bestätigen, wo er
sich während seiner Abwesenheit aufgehalten habe. Man habe ihm vor-
geworfen, bei den "Tigers" gewesen zu sein. Als er mitgeteilt habe, dass
er in Armeehaft gewesen sei, hätten die Soldaten ihm nicht geglaubt, und
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ihn aufgefordert, zweimal täglich im Camp vorzusprechen, um eine Unter-
schrift zu leisten. Dieser Aufforderung habe er während mehr als zwei
Monaten Folge geleistet, letztmals am 29. November 2009. Er habe so
nicht mehr weiter leben können. Zudem habe er befürchtet, von den "Ti-
gers" erschossen zu werden, da er als Kopfnicker gearbeitet habe. Des-
halb habe ihn sein Vater in die Schweiz geschickt.
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 – eröffnet am 31. Mai 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.b Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Camps, in
dem er während drei bis dreieinhalb Jahre festgehalten worden sein wol-
le, seien ausweichend, unbestimmt und stereotyp ausgefallen, obwohl er
mehrmals aufgefordert worden sei, die Ereignisse detailliert zu schildern
(vgl. BFM-Akten A7/14 S. 7 ff.). So sei er beispielsweise nicht in der Lage
gewesen, das Camp und die Räume in nachvollziehbarer Weise zu be-
schreiben (vgl. A7/14 S. 7f.). Auch als er aufgefordert worden sei, einen
Tagesablauf im Camp zu beschreiben (vgl. A7/14 S. 9), oder zu erzählen,
was ihm am meisten in Erinnerung geblieben sei (vgl. A7/14 S. 8), hätten
sich seine Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpft, die in dieser Form
ohne weiteres von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten.
Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsge-
mäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Weise zu ver-
einbaren. Zudem würden tatsächlich verfolgte Personen in ihre Wahr-
nehmung eine subjektive Prägung erfahren und ihre diesbezüglichen Er-
fahrungen sowie Ängste würden sodann auch entsprechend geschildert.
Im vorliegenden Fall würden weder persönliche Betroffenheit noch sub-
jektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte untermau-
ern. Aufgrund dessen würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt die-
ses Vorbringens des Beschwerdeführers auftauchen. Bezeichnenderwei-
se seien seine Aussagen, wie nachfolgend dargelegt werde, in wesentli-
chen Punkten auch realitätsfremd ausgefallen. So habe der Beschwerde-
führer geltend gemacht, während insgesamt drei bis dreieinhalb Jahre in
einem Armeelager festgehalten worden zu sein. Während der ersten
sechs Monate sei er in einem Zimmer festgehalten, geschlagen und ver-
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Seite 4
hört worden. Seine Verfolger hätten von ihm die Aufenthaltsorte führender
Persönlichkeiten der "Tigers" in Erfahrung bringen wollen, und wo diese
Bomben versteckt hätten. Dieses Vorbringen mute angesichts des Profils
des Beschwerdeführers, der lediglich ein paar Monate lang als Handlan-
ger für die LTTE gearbeitet haben wolle, völlig realitätsfremd an. Ebenso
wenig sei die Behauptung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, er
habe erst bei seiner Freilassung erfahren, in welchem Camp er drei bis
dreieinhalb Jahre festgehalten worden sei (vgl. A7/14 S. 7). Ferner habe
er angegeben, bei seiner Festnahme hätten die Soldaten seiner Familie
gesagt, sie müssten mit ihm reden. Die Familienmitglieder dürften nicht
von dort weg, bis er zurückgebracht werde; wenn jemand weggehe, wür-
den sie ein anderes Mitglied der Familie erschiessen (vgl. A7/14 S. 7).
Aus diesem Grund hätten seine Eltern nicht gewagt, seine Festnahme zu
melden. Angesichts der Dauer der geltend gemachten Festhaltung mute
dieses Vorbringen ebenfalls völlig realitätsfremd an. Aufgrund der Unge-
reimtheiten könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer so
lange in einem Armeelager festgehalten worden sei. Damit sei auch sei-
nem Vorbringen, wonach er zwei oder drei Tage nach seiner Freilassung
erneut festgenommen, ins Armeecamp von B._______ gebracht und ei-
ner täglichen Meldepflicht unterworfen worden sei, weil man ihm nicht
geglaubt habe, dass er in Armeehaft gewesen sei, und dies auch nicht
überprüft habe, jegliche Grundlage entzogen.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung
des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Be-
schwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen.
F.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung vom 1. Juli 2013 einreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM ha-
be Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
festgestellt. Die Vorinstanz verkenne, dass ihre detaillierten Nachfragen
lediglich darin bestanden hätten, den Beschwerdeführer nach sämtlichen
oder anderen Räumen beziehungsweise Räumlichkeiten des Camps zu
befragen. Sie habe es so versäumt, die komplexen Verhältnisse durch
detaillierte Fragen zu den konkreten Räumen zu vereinfachen. Ausser-
dem habe die Vorinstanz bezüglich des Ereignisses, welches ihm am
meisten in Erinnerung geblieben sei, ebenfalls darauf verzichtet, nachzu-
fragen. Ebenso habe es das BFM bei der Frage nach dem typischen Ta-
gesablauf versäumt, die Ereignisse klar in zwei Teile zu gliedern, nämlich
in die Tage, die der Beschwerdeführer in seiner Zelle oder mit dem Identi-
fizieren von Mitgliedern der LTTE verbracht habe. Die Aussage in der an-
gefochtenen Verfügung, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer
mehrmals aufgefordert habe, detaillierte Aussagen zu machen, sei somit
verfehlt. Vielmehr sei ein konkretes Nachfragen nicht ersichtlich, weshalb
das BFM sein Pflicht, den relevanten Sachverhalt lückenlos abzuklären,
verletzt habe. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz versäumt, den Be-
schwerdeführer zu fragen, ob er mit Führungspersönlichkeiten in Kontakt
gekommen sei. Was die Dauer angehe, die der Beschwerdeführer bei der
LTTE verbracht habe, sei es zu Verwirrungen gekommen, die auch vom
anwesenden Hilfswerkvertreter erkannt worden seien.
5.
5.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asyl-
befragung teilnehmenden Personen geprüft werden und somit das volle
Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheimhal-
tungspflicht und werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachver-
haltsermittlung sowie auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hin-
gewiesen. Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hin-
weise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität des Befragers auf-
kommen lassen. Dem Anhörungsprotokoll vom 5. Januar 2010 lässt sich
keine Fehlerfeststellung der Hilfswerksvertretung, sondern lediglich die
Anregung, es sei ein materieller Entscheid zu fällen, entnehmen. Hinge-
gen bestätigte der Hilfswerkvertreter mit seiner Unterschrift, dass er keine
Beanstandungen habe und die Anhörung korrekt abgelaufen sei (vgl.
A7/14 S. 14). Zudem wurde gemäss dem auf Beschwerdeebene einge-
reichten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung ausdrücklich festgehalten,
dass es keine Mängel bei der Befragungsleitung gegeben habe (vgl.
Punkt 7.6 des entsprechenden Berichts), und auch die Übersetzung und
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Seite 7
Protokollierung der Anhörung korrekt abgelaufen sei (vgl. Punkt 7.1 f. des
entsprechenden Berichts). Nachdem der Beschwerdeführer also während
der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei diesbezügliche Zwei-
fel geäussert hat, ist seine Rüge – auf Beschwerdeebene vorgebracht –
als offensichtlich nachgeschoben und somit unbegründet zu qualifizieren.
5.2 Des Weiteren ist an dieser Stelle festzuhalten, dass zwar im Verwal-
tungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, wonach die
Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
(vgl. Art. 12 VwVG), dieser Grundsatz jedoch durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien relativiert wird. Dies namentlich dann, wenn eine Partei das
Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbständige Be-
gehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Es wäre somit in der
Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die Räume zu beschrei-
ben, in welchen er sich im Camp aufgehalten haben will, sowie seine Ta-
gesabläufe je nachdem zu schildern, ob er in der Zelle festgehalten oder
zur Identifizierung vermeintlicher "Tigers" geholt worden sei, und wie er
allenfalls mit Führungspersönlichkeiten der "Tigers" habe in Kontakt tre-
ten können.
5.3 Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung tatsächlich zuerst auf-
gefordert, die Räumlichkeiten des Camps zu beschreiben (vgl. A7/14 S. 7
F. 66). Nachdem er jedoch erklärte, er habe nur Zweidrittel der Räume
dort gesehen, wurde er vom Befrager ausdrücklich aufgefordert, diejeni-
gen Räume zu beschreiben, die er kenne und was er von dort aus gese-
hen habe (vgl. A7/14 S. 7 F. 67 – F. 70). Somit ist auch vor diesem Hinter-
grund von der richtigen Feststellung des Sachverhaltes auszugehen, und
die entsprechende Rüge ist ebenfalls unbegründet (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2352/2011 vom 9. April 2013 E. 3.2.2.).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-3751/2013
Seite 8
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 1. Juli 2013 sind nicht geeig-
net, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Ar-
gumentation der Vorinstanz werden kein stichhaltigen und substanzierten
Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung un-
terbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal er
im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beziehungs-
weise an seiner Befürchtung, ihm drohten sowohl Behelligungen durch
die Armee als auch durch Angehörige der LTTE, festhält. Für das Bun-
desverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veran-
lassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen
zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat
oder solche bei der Ausreise befürchten müsste. Er erfüllt somit die Vor-
aussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt
sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im
Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern ver-
mögen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 9
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 . 733 m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-3751/2013
Seite 10
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden beziehungsweise
der Armee in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demsel-
ben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland dro-
hen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern
auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift, die dort zitierten Berichte sowie die eingereichten Unter-
lagen nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
D-3751/2013
Seite 11
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Nach allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des
Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver-
besserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn
sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE
2011/24 E. 12 S. 509).
9.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
9.4.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist.
9.4.4 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetra-
gen, er stamme aus B._______ (Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-
Gebietes), wo er bis im Jahr 2006 und anschliessend von September
2006 bis zu seiner Ausreise im September 2009 mit seinen Eltern und
Geschwistern gelebt habe (vgl. A1/9 S. 3). In seiner Heimat habe er acht
Jahre die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe aber
für die LTTE als Gärtner gearbeitet (vgl. A1/9 S.2). Den Aussagen des
Beschwerdeführers zufolge haben seine Eltern beide gearbeitet (vgl.
A7/14 S. 4 F. 41). Sein Vater habe mit Zwiebeln gehandelt (vgl. A7/14 S. 4
F. 42), davon habe die Familie gut leben können (vgl. A7/14 S. 5 F. 44).
Sein Vater habe ihm auch die Reise in die Schweiz finanziert (vgl. A7/14
S. 3 F. 22 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wiederum auf die finanzielle Un-
terstützung seiner Eltern zählen kann. Zudem leben gemäss seinen pro-
tokollierten Aussagen zahlreiche Onkel und Tanten in der Region
D-3751/2013
Seite 12
B._______ (vgl. A7/14 S. 4 F. 30 – F. 33). Folglich ist davon auszugehen,
dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und er
in der Lage sein wird, sich in der Heimat wieder wirtschaftlich zu integrie-
ren (vgl. auch BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird ihm – sofern notwendig - den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls
erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden.
12.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen, da
die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
erscheint.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3751/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: