Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D375/2012
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Niger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – von Italien her kommend – am 17.
Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs
und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Dezember 2011 im
Wesentlichen geltend machte, dass er sein Heimatland im Jahre 2003
verlassen habe und im Juli 2011 nach Italien (C._______) gelangt sei,
sich aber dann in der Folge in D._______ und schliesslich in E._______
aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 in Italien um Asyl
nachsuchte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten der Vorinstanz A6),
dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und
dessen Daktyloskopierung in Italien am 21. Dezember 2011 ein
Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte,
dass dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2011 das rechtliche
Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, und er dabei
geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine
Unterkunft habe und er an (…) leide,
dass er weiter geltend machte, dass er einen (Medikament) benötige und
auch einmal in Italien beim Arzt gewesen sei,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung
vom 10. Januar 2012 – eröffnet am 17. Januar 2012 – nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
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der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen,
weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) an Italien
übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis am 5. Juli 2012 zu
erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das
NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 20. Januar 2012
(Poststempel) fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erhob und beantragte, es sei die Verfügung des Bundesamtes
aufzuheben und es sei das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien
unverzüglich im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, eventualiter sei eine
nahtlose Übergabe der medizinischen Behandlung an die italienischen
Behörden zu organisieren und sicherzustellen und die kantonale
Migrationsbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, bis seine
medizinische Versorgung sichergesellt sei,
dass er weiter beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
nachweist, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hat,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
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auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe
nachdem er einen (Medikament) erhalten habe kein Geld gehabt, um
einen weiteren zu kaufen, und er sei nur dank der Hilfe eines Fremden
von der Strasse zu einem Arztbesuch, einem Rezept und einem weiteren
(Medikament) gekommen, mithin die Sicherstellung seiner medizinischen
Versorgung, welche lebenswichtig für ihn sei, in Italien nicht gewährleistet
sei,
dass Italien die europäische Aufnahmerichtlinie, laut welcher im Falle von
Asylsuchenden auch besondere Bedürfnisse mit einer entsprechenden
medizinischen Versorgung abzudecken sind, wie von der Vorinstanz
festgehalten, vollständig umgesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer somit in Italien sein (…) behandeln lassen
kann und eine gemäss dem Attest von E.______ vom 18. Januar 2012
verordnete Dauertherapie in Italien möglich ist,
dass er allfällige Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung bei
den italienischen Behörden geltend zu machen hat,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) gehabt,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (…) laut
ärztlichem Zeugnis von E._______ vom 18. Januar 2012 eine
Dauertherapie mit den im ärztlichen Zeugnis erwähnten Medikamenten
benötigt, andernfalls ihm eine massive Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes bis hin zum Exitus drohe, bei der Gestaltung der
Überstellung nach Italien und der Übergabe des Beschwerdeführers an
die italienischen Behörden durch das BFM und die dafür zuständigen
Behörden Rechnung zu tragen sein wird,
dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der Ausführungen Rechnung zu
tragen,
dass demzufolge das BFM die italienischen Behörden über die
gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers in Kenntnis zu
setzen hat und eine adäquate Übergabe zu gewährleisten hat,
dass insbesondere sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die
erforderliche Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe
an die italienischen Behörden erhält,
dass weiter sicherzustellen ist, dass die italienischen Behörden über die
Ankunft und die gesundheitliche Problematik präzise und umfassend
informiert werden und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den
Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen
können,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
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Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge gegenstandslos werden,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die italienischen Behörden über die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig
zu informieren und die Überstellung nach Italien mit allfälliger
Medikamentierung durchzuführen sowie sicherzustellen, dass der
Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird,
welche die medizinische Verantwortung für ihn übernehmen können.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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