B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-375/2014
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Pakistan,
alle vertreten durch Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
D-375/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge römisch-katholische
Christen mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat
am 22. Juli 2010 und gelangten auf dem Luft- und sodann Landweg am
23. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Sie wurden am 30. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ summarisch befragt und am 12. August 2010 durch das BFM
eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfah-
rens wurden sie dem Kanton G._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen Folgendes vor:
Sie, die Beschwerdeführerin 2, gehöre seit Geburt der römisch-katholi-
schen Glaubensrichtung an und sei als Einzelkind in armen Verhältnissen
aufgewachsen. Sie habe nie die Schule besucht und sei Analphabetin. Ihre
Eltern seien vor mehreren Jahren gestorben – sie habe keinen Kontakt zu
anderen Familienangehörigen (Onkel und Tanten). Er, der Be-
schwerdeführer 1, stamme aus einer muslimischen Familie, habe aber
bereits Jahre vor seiner Konversion zum Christentum eine gewisse Affinität
für den christlichen Glauben entfaltet. Am (…) April 1997 seien sie,
nachdem sie sich im Quartier kennen und lieben gelernt hätten, kirchlich
getraut worden; er sei dann zum römisch-katholischen Glauben konver-
tiert. Als seine Konversion bekannt geworden sei, seien sie immer wieder
von Nachbarn, Angestellten und seinen Familienangehörigen belästigt und
bedroht worden, wobei sie sich jeweils auch für einige Tage hätten
verstecken müssen. Auch seien sie von ihrem Nachbarn bedrängt worden,
ihre Kinder in eine Madrasa-Schule zu schicken und, dass sie, die
Beschwerdeführerin 2, eine Burka trage. Wegen ihres christlichen Glau-
bens sei zudem ihr Geschäft am (..) November 2008 überfallen und ge-
plündert worden. Er habe zwar Anzeige auf dem Polizeiposten eingereicht,
aber die Polizisten hätten nach der Aufnahme der Anzeige nichts mehr
weiter unternommen.
Er habe von Seiten seiner Familie immer wieder Probleme gehabt, wobei
er vor allem seinen Vater, welcher eine Art Magie betreibe, und seinen
jüngeren Bruder fürchte. Letzterer habe 2002 einen anderen Bruder ge-
köpft, weshalb er zurzeit im Gefängnis sei. Doch dieser bedrohe ihn auch
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aus dem Gefängnis weiter telefonisch. Da die Kinder aus Angst vor Über-
griffen nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen seien, ihr Leben in
Gefahr gewesen und auch ihr Geschäft nicht mehr so gut gelaufen sei,
hätten sie alles verkauft und seien im Juli 2010 geflohen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Telefax-
Kopien einer Anzeige (First Information Report), die der Beschwerdeführer
1 anlässlich des Überfalls auf sein Geschäft am (…). November 2008
erstattet habe, sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und ihre ei-
genen Identitätskarten zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 – eröffnet am 23. Dezember 2013
– stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin – Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, die den
Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Ziffern des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den Be-
schwerdeführer 3 betreffend folgende Dokumente zu den Akten: Eine Be-
stätigung der Sekundarschule H._______ vom 16. Januar 2014 zum
Schuljahr 2013-2014 sowie ein Schreiben seiner Klasse, die beide seine
gute Integration bestätigen; eine Bestätigung einer Schnupperwoche in
einer (…) (Dezember 2013); einen Schulbericht 2013/2014 vom 17. Januar
2014, zwei Schulberichte 2012/2013 vom 3. Juli 2013 und 30. Januar 2013;
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zwei Schulberichte 2011/2012 vom 27. Januar 2012 sowie 29. Juni 2012;
ein Empfehlungsschreiben der Patin vom 20. Januar 2014.
Die Beschwerdeführerin 4 betreffend wurden folgenden Dokumente bei-
gebracht: Eine Bestätigung der Schule H._______ vom 16. Januar 2014,
wonach sie seit 2010/2011 die Schule besuche und gut integriert sei; einen
Schulbericht 2012/2013 vom 4. Juli 2013; einen Schulbericht 2011/2012
vom 28. Juni 2012.
Des Weiteren wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein Bestätigungs-
schreiben der katholischen Pfarrei H._______, wonach sie, die Beschwer-
deführerin 4, seit 2012 die Katechese hinsichtlich Erstkommunion am (…)
2014 besuche, der Beschwerdeführer 3 bereits konfirmiert worden sei und
im I._______ 2014 ein Sakrament empfangen werde, und die
Beschwerdeführenden seit 2011 ab und an die Messe besuchten; je eine
Taufbestätigung vom 27. Februar 2005 für den Beschwerdeführer 3 und
die Beschwerdeführerin 4 der St. Anthony‘s Church in E._______; eine
Heiratsbestätigung vom 23. April 1997 vom Pastor J._______; ein
Hochzeitsfoto sowie eine Fürsorgebestätigung.
E.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es wurde
festgestellt, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1-3
(Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als
solche) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 24. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden Ge-
legenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
H.
Am 8. April 2014 replizierten die Beschwerdeführenden.
I.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen
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Seite 5
Arztbericht von Dr. med. M. G., K._______, zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers 3 vom 11. April 2014 zu den Akten, demgemäss eine
Verdauungsstörung, welche vertiefte Abklärungen erfordere, sowie eine
depressive Verstimmung vorliegen würden. Ein ausführlicherer Bericht
werde nach Erhalt nachgereicht.
J.
Mit Verfügung vom 11. November 2014 wurden die Beschwerdeführen-den
aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung
über die Entbindung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden
Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden
eine Entbindungserklärung sowie drei Arztberichte den Beschwerdeführer
3 betreffend zu den Akten: Ein Schreiben von Dr. med. N. I. der L._______
vom 28. April 2014 an Dr. med. M.G., K._______, wonach von einer
Behandlungsbedürftigkeit der depressiven Leiden auszugehen, leider aber
kein Platz vorhanden sei; ein Arztbericht von PD Dr. med. M. O. von
M._______ vom 9. Mai 2014, wonach die Beurteilung endoskopisch das
klassische Bild einer (…) sowie eine (…) ergeben hätten; ein Arztbericht
von Dr. med. M.G., K._______, vom 27. Oktober 2014 wonach im
Dezember eine Kontroll-Gastroskopie angezeigt sei. Ein psychologischer
Verlaufsbericht werde in den nächsten drei Wochen zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden
einen weiteren Arztbericht von Dr. med. N.I. der L._______ vom
2. Dezember 2014 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer 3 in
sozioprofessioneller und familiärer Hinsicht gut integriert sei, sich sein
psychischer Zustand stabilisiert habe, jedoch weiterhin eine
Therapieindikation bestehe. Zudem wurden zwei Arztberichte hinsichtlich
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 von Dr. med. R.C.
des N._______ vom 13. November 2014 und Dr. med. M.G., K._______
vom 4. Dezember 2014 zu den Akten gereicht, wonach sie an einer (…)
leide, bei den Untersuchungen in der (…) Bereiche entdeckt wurden,
welche einem (…) entsprechen könnten und am 2. Dezember ein weiterer
Termin zwecks Besprechung des weiteren Prozedere anzusetzen sei;
schliesslich benötige sie während mindestens eines Jahres eine me-
dizinische Behandlung.
D-375/2014
Seite 6
M.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht zum Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin 2 sowie eine Erklärung über die Entbindung
der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von der ärztlichen
Schweigepflicht einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden drei
Befundsberichte der O._______ vom 19. Januar 2015, 19. November 2014
und 14. November 2014, einen Arztbericht von Dr. med. R.C., (…), vom
8. Dezember 2014 sowie eine Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht zu den Akten. Gemäss den eingereichten Dokumenten
leidet die Beschwerdeführerin 2 an einer chronischen (…) und einer (…),
wobei für Letztere die Therapieindikation noch ausstehend sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 wurden die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden abgelehnt und sie wurden aus der Schweiz
weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet
sich einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind
die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 18. Dezember 2013
betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls
und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Pro-
zessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Pa-
kistan.
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 18. Dezember
2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, es bestünden ernsthafte
Zweifel an der Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers 1. Einer-
seits verfüge er lediglich über gewisse Grundkenntnisse über das Chris-
tentum. Andererseits habe er keine konkreten Antworten zu den Fragen
gegeben, wie die Nachbarn von seiner angeblichen Konversion zum
christlichen Glauben erfahren hätten oder wie es zur angeblichen Plün-
derung seines Geschäftes gekommen sei. Darüber hinausgehend seien
auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vage und unsubstantiiert
ausgefallen, habe sie doch lediglich in sehr allgemeiner Weise dargelegt,
wie sie durch die Nachbarn und die Familie ihres Ehemanns unter Druck
gesetzt worden sei. Insgesamt vermöchten die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, mithin auch die einge-
reichte Strafanzeige nichts daran zu ändern vermöge. Die Beschwerde-
führenden erfüllten demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre
Asylgesuche abzulehnen seien. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung
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Seite 8
zulässig und – auch unter dem Aspekt des Kindeswohles – zumutbar sowie
möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2014 wird dem im Wesentli-
chen entgegengehalten, in der angefochtenen Verfügung sei auf die Si-
tuation der minderjährigen Kinder nicht eingegangen worden. Wie die
Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, der Wegweisungsvollzug sei auch
unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu bejahen, sei nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer 3 sei mit (…) Jahren in die Schweiz gekommen und
habe einen wesentlichen Teil seiner ausserfamiliären Sozialisation in der
Schweiz durchlaufen. Im Rahmen der Berufswahl habe er ein Schnupper-
praktikum bei einer (…) absolviert, habe enge Bezugspersonen – unter
anderem auch eine Freundin – in der Schweiz und sei im (…) engagiert.
Die gute Integration werde sodann auch durch die zahlreichen
eingereichten Unterstützungsschreiben von Lehrern, Mitschülern und
Bekannten untermauert. Eine erzwungene Rückkehr in seinen Heimatstaat
käme einer Entwurzelung gleich, wobei davon auszugehen sei, dass er
weder sprachlich noch kulturell mit seiner Heimat verknüpft sei. Die
Beschwerdeführerin 4 sei im Alter von (…) Jahren in die Schweiz ge-
kommen und habe sich ebenso gut integriert wie ihr Bruder. Auch sie be-
suche wöchentlich den lokalen (…). Dadurch, dass in der angefochtenen
Verfügung keinerlei einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit den
betroffenen Kindesinteressen stattgefunden habe, habe das BFM seine
Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör verletzt.
Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführen-
den in ihrem Heimatstaat über kein tragfähiges soziales Netz mehr ver-
fügten. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Einzelkind mit verstorbenen
Eltern kein Beziehungsnetz. Die Familie des Beschwerdeführers 1 könnte
nicht kontaktiert werden, da sich diese nach der Konversion zum Chris-
tentum von ihnen abgewandt habe. In diesem Zusammenhang sei natür-
lich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdefüh-
renden Angehörige einer religiösen Minderheit seien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2014 führte die Vorinstanz aus,
wie in der ursprünglichen Verfügung bereits festgehalten, sei eine
Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. Der Sohn
sei zwar heute (…) Jahre alt, habe jedoch den grössten Teil seiner
Sozialisation im Heimatstaat verbracht, mithin nicht von einer Entwurze-
lung gesprochen werden könne. Zudem spreche er Zuhause Urdu, sei
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Seite 9
somit der Sprache mächtig und könnte bei einer Rückkehr ebenfalls eine
Ausbildung absolvieren.
4.4 In ihrer Replikeingabe vom 8. April 2014 führten die Beschwerdefüh-
renden demgegenüber aus, es werde vollumfänglich auf die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift verwiesen. Indem das BFM pauschal eine
Gefährdung des Kindeswohls verwerfe, nehme es wiederum nicht Stel-
lung.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung zu bewirken. Dabei wird im Wesentlichen geltenden
gemacht, das BFM habe sich im vorliegenden Verfahren nicht mit dem
Kindeswohl auseinandergesetzt, sondern, basierend auf nicht ersichtlichen
Überlegungen den Schluss gezogen, dass der Vollzug der Wegweisung
auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar sei. Die Be-
schwerdeführenden beantragen, dass die vorinstanzliche Verfügung we-
gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Demnach wird
in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung der Pflicht des BFM zur
sorgfältigen und ernsthaften Prüfung im Zusammenhang mit der Be-
rücksichtigung des Kindeswohls sowie hinsichtlich der diesbezüglichen
Begründung der angefochtenen Verfügung geltend gemacht.
5.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde
die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers oder einer Ge-
suchstellerin einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese
auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des
rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 523; BGE 123 I
31 E. 2c) –, und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber
im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und
nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen
nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prü-
fung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermögli-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S.
D-375/2014
Seite 10
256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im
Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher
der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe
eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte
des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Be-
gründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97
E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von wel-
chen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht.
Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer
Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 539
f.).
5.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im
vorliegenden Fall gerecht geworden ist. Der angefochtenen Verfügung
ist unter Ziffer III hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit
Folgendes zu entnehmen: "Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zu-
mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Auch unter dem Aspekt
des Kindeswohls muss zum heutigen Zeitpunkt der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar taxiert werden".
5.3.1 Diese kurzen Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage
des vorliegenden Falls den oben erwähnten Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das Bundesamt hat
mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen
gegeben, inwieweit es sich mit dem Kindeswohl der beiden minderjäh-
rigen Beschwerdeführenden konkret auseinander gesetzt und eine
Prüfung der massgeblichen Kriterien vorgenommen hat. Im Rahmen der
Entscheidbegründung wäre eine einlässlichere Auseinandersetzung mit
der Frage der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den
Interessen der beiden Kinder notwendig gewesen, welche eine
sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden belegt hätte. Der blosse Verweis, dass der Wegweisungsvollzug
auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu taxieren sei,
ist jedenfalls als Begründung zu knapp, ist doch in keiner Art und Weise
D-375/2014
Seite 11
ersichtlich, aufgrund welcher Abklärungen und Überlegungen das BFM
zu dieser Einschätzung gelangt sein will.
5.3.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser
Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung
grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen
Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides
führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371
m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entspre-
chenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung
aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Ge-
hörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die fest-
gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004
Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE
2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei
gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung
vom 18. März 2014 die Begründung der angefochtenen Verfügung
insoweit ergänzt, als sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin 4 (…)
Jahre alt sei, der Beschwerdeführer 3 zwar (…) Jahre alt sei, jedoch den
grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht habe und
sie erst seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz seien. Es könne somit
nicht von einer starken Assimilierung in der Schweiz und somit von einer
Entwurzelung gesprochen werden. Zudem sei er der Sprache im
Heimatstaat mächtig und könne auch in Pakistan eine Ausbildung
absolvieren. Den Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom
24. März 2014 Gelegenheit gewährt dazu Stellung zu nehmen, wobei
sie mit Eingabe vom 8. April 2014 davon Gebrauch gemacht haben.
Unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frauge der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vollen Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE D-3622/2011 vom 8. Oktober
2014 E. 7) kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt
D-375/2014
Seite 12
erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und
somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung
vom 18. Dezember 2013 aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
D-375/2014
Seite 13
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Eine solch konkrete Gefährdung
vermochten die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich ihrer Glaubens-
zugehörigkeit nicht geltend zu machen. Christen sind zwar, wie auch An-
gehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Re-
pressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe
nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jeder Angehörige der christlichen
Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit
rechnen muss, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan 2 bis 4
Millionen Christen zählt, erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als ge-
nügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivver-
folgung ausgegangen werden müsste (vgl. zum Ganzen eingehend Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6366/2011 vom 5. April 2012, E. 7).
Somit lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz
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Seite 14
beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden
oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beein-
trächtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche
Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer
konkreten Gefährdung führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.). Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
6.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Ge-
rade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Rein-
tegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3; siehe auch die dabei vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK
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Seite 15
2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13
S. 98 f. E. 5e.aa.).
Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die
Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im
Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug
eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischen-
zeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen
eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die
besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat
eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den
Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität
entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der In-
tensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
6.3.3 Mit dem BFM ist zunächst einig zugehen, dass in Pakistan zurzeit
weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner
Gewalt vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen werden kann.
6.3.4 Zu prüfen bleibt die Frage, ob für die Beschwerdeführenden eine
Rückkehr in ihren Heimatstaat konkret zumutbar ist. Die Beschwerdefüh-
renden verliessen ihren Heimatstaat im Juli 2010 und gelangten am 23. Juli
2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Vorab ist
die Situation der minderjährigen Kinder genauer zu betrachten:
Den zahlreichen, eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass dem
im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (…)-jährigen Beschwerdeführer 3,
welcher mittlerweile knapp (…) Jahre alt ist, in der Schweiz offenbar eine
gute Integration gelungen ist. Gemäss den eingereichten Schulbestäti-
gungen besuchte der Beschwerdeführer seit dem 22. März 2011, nachdem
er vorher eine (…) absolvierte, die Schule in H._______, welche er
nunmehr im Juli 2014 abschloss. Den eingereichten
Bestätigungsschreiben zufolge habe er durch grossen Lerneifer, Talent und
den Willen zum Erfolg seine anfänglichen Sprachdefizite in (…) sukzessive
eliminieren können, was eine wesentliche Voraussetzung darstelle, um
auch den anderen Fächern dem Unterricht folgen zu können. Währenddem
klar ist, dass er aufgrund der ungenügenden Vorbildung nach wie vor
grosse Defizite aufzuarbeiten hat, ist den Berichten durchwegs zu
entnehmen, dass er ein sehr wissbegieriger Schüler sei und grossen
Einsatz zeige. Zudem habe er sich sehr gut in die Klassengemeinschaft
D-375/2014
Seite 16
eingefügt, was auch durch das von seiner Klasse zu den Akten gereichte
Schreiben bestätigt wird. Dem Empfehlungsschreiben des Rektors vom
16. Januar 2014 zufolge sei er ein höflicher Jugendlicher, welcher stets um
gute Beziehungen mit seinen Schulkameradinnen und -kameraden sowie
auch Lehrpersonen bemüht gewesen sei. Der Bestätigung der (…), in
welcher er während einer Woche schnuppern durfte, ist eine ebenfalls
durchwegs positive Beurteilung zu entnehmen. Weiter führt der
Beschwerdeführer 3 offensichtlich intensive Beziehungen zu
Mitschülerinnen und -schülern sowie deren Familien, was sich aus
diesbezüglichen Schreiben der Eltern sowie der Tatsache, dass er mit einer
der Familien in die Ferien hätte gehen können, ergibt (vgl. Gesuch um
Ausstellung eines Reisepasses vom 17. April 2014). Es kann somit
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 3 den für das zukünftige
Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld und in der Kultur
der Schweiz erlebt hat.
Die Beschwerdeführerin 4, heute (…)jährig, ist gemäss den eingereichten
Berichten ebenfalls bestens integriert. Der beigelegten Bestätigung der
Schule in H._______ vom 16. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass sie sich
gut integriert habe und grosse Wissbegier zeige. Beide minderjährige
Beschwerdeführende sind zudem in der Kirchgemeinde und im Sportverein
aktiv, mithin davon auszugehen ist, dass sie eine überdurchschnittliche
Sozialisierung in der Schweiz durchlaufen haben und auch ausserhalb
ihrer Familie ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut haben. Den Akten
kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 4 oder der
Beschwerdeführer 3 in den viereinhalb Jahren ihres Aufenthaltes in der
Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung zu in
Pakistan lebenden Personen haben aufrechterhalten können. Beide
würden – im Falle einer Rückkehr – heute aus einer Lebensstruktur, die
während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag
geprägt hat und welche sich erheblich von derjenigen in Pakistan un-
terscheiden dürfte, herausgerissen. Nach der Praxis der schweizerischen
Asylbehörden kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der
Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt;
eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle
Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern
und Jugendlichen zu beobachten. Angesichts der weit fortgeschrittenen
Integration der noch jungen und in Ausbildung stehenden minderjährigen
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Seite 17
Beschwerdeführenden und ihrer während mehr als vier Jahren
eingesetzten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung durch die
hiesigen Verhältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr nach Pakistan
erfolgenden Trennung von ihrem nächsten ausserfamiliären sozialen
Umfeld und des vorzeitigen Abbruches der Ausbildung andererseits ist bei
ihnen für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete
Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit und
Weiterentwicklung wegen Entwurzelung zu bejahen (vgl. so auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2011 und E-2744/2011 vom
19. September 2013).
6.3.5 Aufgrund dieser Ausführungen kann bei den beiden Kindern davon
ausgegangen werden, dass eine klare Integration betreffend die schwei-
zerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Es besteht bei dieser Sachlage
für die Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 somit die konkrete
Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwur-
zelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits
und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die
ihnen weitgehend fremde respektive fremdgewordene Kultur und Um-
gebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren
Entwicklung führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nicht zu vereinbaren wären.
6.3.6 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls im vorliegenden Einzelfall trotz verschiedener
Aspekte, welche auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sprechen würden, dieser im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerde-
führenden 1 und 2 als erziehungsberechtigte Personen und ihre Kinder
sind daher vorläufig aufzunehmen (vgl. auch den Grundsatz der Einheit
der Familie, Art. 44 Abs. 1 AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18
E. 14e S. 189 f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf
ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine
nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von
Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde.
7.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2013 sind aufzuheben
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und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 6. Februar 2014
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ohnehin gutgeheissen wurde.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wure keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…)
(inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Dezember 2013 werden aufge-
hoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. (…) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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