B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-375/2018
plo
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und dem jüngs-
ten Bruder sowie einem weiteren Bruder (Verfahren des Bundesverwal-
tungsgerichts D-378/2018 sowie D-377/2018) seinen Heimatstaat am
20. September 2015 Richtung Türkei verliess, am 6. Oktober 2015 in die
Schweiz gelangte und hier am 19. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015 und
der einlässlichen Anhörung vom 4. Juli 2017 im Wesentlichen vorbrachte,
syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und von 2007 bis 2013 in
B._______ gelebt zu haben,
dass er seit Sommer 2011 wiederholt an regimefeindlichen Demonstratio-
nen teilgenommen habe,
dass sich seine Lebensumstände wegen des Krieges zunehmend ver-
schlechtert hätten,
dass er durch militante Gruppierungen wiederholt aufgefordert worden sei,
sich ihnen anzuschliessen,
dass er respektive die Eltern eine tatsächlich erfolgende militärische Rek-
rutierung befürchtet hätten, weshalb er seit Mitte 2013 bei seinem Gross-
vater in C._______ gewohnt habe,
dass aber auch die dortige Situation sehr angespannt gewesen sei und
insbesondere eine Rekrutierung durch die YPG gedroht habe,
dass er mit der Familie deshalb im September 2015 in die Türkei und weiter
in den Westen geflohen sei,
dass nach seiner Ausreise seinem Grossvater durch die syrischen Behör-
den mitgeteilt worden sei, sein Enkel müsse zwecks Ausstellung des
Dienstbüchleins vorsprechen,
dass in der Folge der Grossvater aufgefordert worden sei, für ihn das
Dienstbüchlein abzuholen,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein militärisches Dienstbüch-
lein einreichte,
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dass für weitere, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel
auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. dazu die Auflistungen gemäss
vorinstanzlichen Akten A 29 und A 30),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
15. Dezember 2017 – eröffnet am 18. Dezember 2017 – ablehnte, die Weg-
weisung anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2018 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewäh-
rung beantragte,
dass eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er dem Gericht die aufgelisteten Beilagen übermittelte und die allfäl-
lige Nachreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit dem bevor-
stehenden Militärdienst in Aussicht stellte,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdear-
gumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018
unter anderem feststellte, die Beschwerde müsse aufgrund einer ersten
summarischen Prüfung der Akten im Rahmen einer antizipierten Würdi-
gung als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden, das Gesuch ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprechend abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 16. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass auf eine Fristansetzung zwecks Beweismittelnachreichung verzichtet
wurde,
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dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind,
dass die allgemein angespannte Lage wegen des Bürgerkriegs praxisge-
mäss nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden kann und im
Rahmen der angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde,
dass das SEM ferner festhielt, die geltend gemachten Rekrutierungsversu-
che durch Bewaffnete in B._______ vermittelten in der geschilderten Art
den Eindruck von blossen Anwerbungs- und Überredungsversuchen und
nicht denjenigen von konkreten Rekrutierungsbemühungen,
dass diese Einschätzung der Vorinstanz unter Hinweis auf die protokollier-
ten Aussagen (vgl. A 25/15 Antworten 43 ff. und 71) zutreffen und der Be-
schwerde – auch in Berücksichtigung der zur allgemeinen militärischen
respektive Rekrutierungssituation vor Ort eingereichten Publikationen –
keine überzeugenden Gegenargumente entnommen werden können,
dass die Beurteilung des SEM im Hinblick auf die drohende Rekrutierung
durch die YPG ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. a.a.O. Antworten 59
ff. und 70),
dass stichhaltige Gegenargumente für eine andere Beurteilung der geltend
gemachten Situation des Beschwerdeführers wiederum fehlen,
dass das SEM im Zusammenhang mit dem eingereichten Dienstbüchlein
der syrischen Armee sodann festhält, der Beschwerdeführer sei vor der
Ausreise noch nicht persönlich ausgehoben worden, weshalb seine Dienst-
pflicht nicht feststehe,
dass an der Authentizität des Dokuments zudem Zweifel angebracht seien,
dass entgegen den Beschwerdeargumenten auch diese Beurteilung zutrifft
und seine Diensttauglichkeit jedenfalls noch nicht feststehen dürfte,
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dass er gemäss Praxis des Gerichts somit trotz seiner (theoretischen)
Pflicht zur Aushebung weder als Militärdienstverweigerer noch als Deser-
teur zu gelten hat und er diesbezüglich auch keine Nachteile zu befürchten
haben dürfte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom
5. Februar 2016 E. 6.6),
dass zudem die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen
nicht zu einer Registrierung als Regimegegner geführt haben dürfte, gab
er doch an, ihm seien daraus keine negativen Konsequenzen erwachsen
(vgl. A 25/15 Antwort 42),
dass demzufolge auch in Zusammenhang mit einer allfällig bestehenden
Dienstpflicht praxisgemäss nicht von asylrechtlich relevanten Nachteilen
auszugehen wäre,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen aufgrund des Persönlichkeits-
profils des Beschwerdeführers auch keine Nachfluchtgründe bestehen,
dass es zusammenfassend dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember
2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen
zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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