Abtei lung IV
D-3752/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Weissrussland (Belarus),
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 3. Juni 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3752/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat
am 26. Februar 2009 auf dem Landweg verliess und über ihm unbe-
kannte Länder am 1. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er sich
zusammen mit einer weiteren Person bei B._______ aufhielt,
dass er anlässlich einer Personenkontrolle am 15. März 2009 in
C._______ wegen rechtswidriger Einreise beziehungsweise
Aufenthalts festgenommen wurde und am 16. März 2009 während der
polizeilichen Einvernahme um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 24. März
2009 sowie der direkten Anhörung vom 28. April 2009 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit seiner
Studienzeit politisch aktiv gewesen zu sein und unter anderem an
Kundgebungen teilgenommen zu haben, weshalb er verschiedentlich
für (...) festgenommen worden und von Polizisten im Jahre Y._______
im Zusammenhang mit den Präsidentenwahlen zusammengeschlagen
worden sei,
dass er sich in der Folge nach E._______ begeben und dort ein Asyl-
gesuch eingereicht habe, jedoch, ohne den Verfahrensausgang ab-
zuwarten, nach Weissrussland zurückgekehrt sei, da die Behörden
seine dort lebende Freundin unter Druck gesetzt hätten,
dass er nach seiner Rückkehr wiederholt vom Geheimdienst unter
Druck gesetzt, zwei Mal in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen
und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, er schliesslich ein-
gewilligt und bereits während seines (Grund der Inhaftierung)
einjährigen Gefängnisaufenthaltes, der vom (...) bis (...) gedauert
habe, als Informant für den Geheimdienst zu arbeiten begonnen habe,
dass er ab Z._______ in F._______ gearbeitet habe, seine Ehefrau im
W._______ gestorben sei und er sich, da er im V._______ an seinem
Arbeitsplatz entlassen worden sei, zur Ausreise respektive zur
Emigration in die Schweiz entschlossen habe,
dass er sein Asylgesuch nicht früher eingereicht habe, weil der Polizei-
posten, den er nach der Einreise in C._______ aufgesucht habe,
unbesetzt gewesen sei, er das Empfangszentrum nicht gefunden habe
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und B._______ ihm versprochen habe, ihm beim Asylgesuch
beziehungsweise der Beschaffung einer Aufenthaltsbewilligung zu
helfen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1/11 und A20/24),
dass das BFM in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 16. März
2009 mit Verfügung vom 3. Juni 2009 - eröffnet am folgenden Tag -
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es wäre
dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen, sein Asylge-
such früher einzureichen, zumal er über Deutschkenntnisse verfüge
und nicht zum ersten Mal im Ausland um Asyl ersucht habe,
dass ferner von einer asylsuchenden Person erwartet werden könne,
dass sie selbst ohne vertiefte geografische Kenntnisse der Stadt, in
welcher sie sich aufhalte, die zuständige Asylbehörde unmittelbar
nach der Einreise aufsuche und finde, was denn auch durch die gros-
se Zahl der Asylsuchenden in der Schweiz, die sich täglich bei den
Asylbehörden in dem Empfangs- und Verfahrenszentren melden wür-
den, bewiesen werde,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung, das Asylgesuch in engem
zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung und Rückführung in
sein Heimatland eingereicht zu haben, nicht zu widerlegen vermocht
habe,
dass sich zudem keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, die sich nicht
als offensichtlich haltlos erweisen würden, da sich erhebliche Unstim-
migkeiten in den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
befänden, so dass sowohl die politische Tätigkeit als auch die davon
abgeleiteten Probleme mit den Behörden ernsthaft bezweifelt werden
müssten,
dass sich ferner die ergebnislose jahrelange behördliche Unterdrü-
ckung des Beschwerdeführers sowie das weitere Verhalten der weiss-
russischen Behörden als realitätsfremd erweise und der Beschwerde-
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führer überdies in diesem Zusammenhang widersprüchliche Aussagen
gemacht habe,
dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 3. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen sowie es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, und in
prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer das vorliegende Asylgesuch erst am Tag
nach seiner Verhaftung vom 15. März 2009 gestellt hat,
dass somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden
Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung be-
steht,
dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre,
sein Asylgesuch früher zu stellen, hielt er sich doch bereits seit dem
1. März 2009 in der Schweiz auf,
dass dieser Schluss umso mehr gerechtfertigt ist, als er seinen eige-
nen Angaben zufolge zum Zweck der Asylgesuchseinreichung in die
Schweiz eingereist sei und ihm aufgrund der Tatsache, dass er bereits
im Jahre Y._______ in E._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte,
die Vorgehensweise betreffend Einreichung eines Asylgesuchs
bekannt war (vgl. A1/11, S. 2 und 7 f.),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zudem über we-
nige Deutsch-Kenntnisse verfügt (vgl. A1/11, S. 3), was es ihm erleich-
tert hätte, sich den Weg zum Empfangs- und Verfahrenszentrum -
nötigenfalls auch mehrmals - zu erfragen,
dass seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er nach der Einreise
und der erfolglosen Suche nach dem Empfangs- und Verfahrenszent-
rum einen gewissen B._______ in einem Café angetroffen habe, von
welchem ihm und seinem damaligen Begleiter Hilfe und sogar eine
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht worden seien, weshalb er sich nicht
mehr weiter um die Einreichung eines Asylgesuchs gekümmert habe,
unglaubhaft erscheinen und keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
einer Gesuchseinreichung zu begründen vermögen,
dass sodann aus den Aussagen des Beschwerdeführers - wie die Vor-
instanz zutreffend festgestellt hat - auch bei Anwendung eines tiefen,
gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismass-
stabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hin-
weise auf Verfolgung ersichtlich sind,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33
Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie
in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung ge-
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langt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 ebenda),
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers klarer-
weise unglaubhaft erscheinen, da das geschilderte Verhalten der
weissrussischen Behörden in der Tat als unlogisch und realitätsfern
eingestuft werden muss, zumal der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge seit dem Jahre Y._______ keine politischen Tätigkeiten
mehr entfaltet haben will (vgl. A20/24, S. 14) und er für die von ihm
unterstützte Partei lediglich Aktivitäten von untergeordneter Bedeutung
ausgeführt habe,
dass ferner - auch wenn der Beschwerdeführer insbesondere im Zu-
sammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau Betroffenheit zeigte (vgl.
A20/24, S. 9 und 11) - seine Ausführungen zu den behördlichen Schi-
kanen, der angeblichen Spitzeltätigkeit für den Geheimdienst sowie zu
seiner Tätigkeit für die Partei keine zusätzlichen persönlichen Erlebnis-
se und Erinnerungen enthalten, lassen diese doch jeglichen persönli-
chen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, Interaktionsschilderung
sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen,
dass zur einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden kann,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der
missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermö-
gen, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen in pauschaler
Weise an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe festgehal-
ten wird,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
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sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Weissrussland keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht,
dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, gesunden,
verwitweten und kinderlosen Beschwerdeführers, welcher im Heimat-
staat über soziale Beziehungen verfügt, G._______ gelernt hat und
über entsprechende Berufserfahrungen verfügt (vgl. A1/11, S. 2 ff.),
sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass das Begehren um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit
dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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