B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3752/2011
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau
B._______, geboren am(…), Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N _______.
D-3752/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, zwei sri-
lankische Staatsbürger tamilischer Ethnie aus C._______ (Jaffna), ihren
Heimatstaat am 3. Dezember 2008 und gelangten am 4. Dezember 2008
auf dem Luftweg legal in die Schweiz. Hier stellten sie am 17. Februar
2009 ihre Asylgesuche, zu denen sie am 20. Februar 2009 im Rahmen
einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurden. Am
5. März 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) statt.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie hätten von Geburt an in C._______ ge-
wohnt. Ungefähr sechs Monate vor ihrer Ausreise hätten sie sich nach
Colombo begeben, wo sie ein Zimmer gemietet hätten. Am 4. Dezember
2008 seien sie gestützt auf ein Besuchervisum in die Schweiz eingereist,
um ihre hier wohnhafte Tochter, die ein Kind bekommen habe, zu besu-
chen. Sie seien im Besitz eines Retourbillets gewesen und hätten eigent-
lich nach Ablauf ihres Visums in ihre Heimat zurückkehren wollen. Sie
hätten sich jedoch wegen der zum damaligen Zeitpunkt in Sri Lanka vor-
herrschenden schlechten Lage gefürchtet, dies zu tun. In Sri Lanka käme
es immer wieder zu "Round-Ups". Die "Behörden" gingen von Haus zu
Haus und würden Personen abholen und bis am Abend festhalten. Auch
käme es zu Entführungen durch unbekannte Personen und ab 18.00 Uhr
sei bis am Morgen eine allgemeine Ausgangssperre verhängt worden.
Aus diesen Gründen hätten sie beschlossen, in der Schweiz ein Asylge-
such einzureichen. Wenn sich die Lage stabilisiert haben würde, würden
sie freiwillig wieder in ihre Heimat zurückkehren.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden könnten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht ge-
nügen.
Das BFM führte im Einzelnen aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situa-
tionen allgemeiner Gewalt erlittene oder befürchtete Nachteile keine Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der
Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG
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Seite 3
erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend
gemacht, sie hätten sich wegen der zum damaligen Zeitpunkt in Sri Lan-
ka vorherrschenden schlechten Lage gefürchtet, in ihre Heimat zurückzu-
kehren. Es sei immer wieder zu "Round-Ups" gekommen und die Behör-
den seien von Haus zu Haus gegangen und hätten Personen mitgenom-
men und bis zum Abend festgehalten. Es sei auch zu Entführungen durch
unbekannte Personen gekommen. Zudem sei ab 18.00 Uhr bis am Mor-
gen eine allgemeine Ausgangssperre verhängt worden. Diese Begeben-
heiten wären auf den damals in Sri Lanka vorherrschenden Bürgerkrieg
zurückzuführen gewesen und könnten aus den einleitend festgehaltenen
Gründen keine Asylrelevanz entfalten. Darüber hinaus sei der bewaffnete
Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 mit deren Niederla-
ge zu Ende gegangen und die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
habe sich seit Mai 2009 denn auch deutlich entspannt.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2011 lies-
sen die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme
auf verschiedene Quellen aus, sie erachteten eine Rückkehr nach Jaffna
noch immer als zu gefährlich und sie würden sich immer noch als Gewalt-
flüchtlinge betrachten. Ausserdem bestünden gesundheitliche Probleme.
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 einen Schlaganfall erlitten,
welcher mit einer Aorta-Verengung im Zusammenhang gestanden habe,
welche [in einem Schweizer Spital] habe behandelt werden müssen. Der
behandelnde Arzt werde diesbezüglich von seiner Schweigepflicht ent-
bunden. Da der Beschwerdeführer keinen Stresssituationen ausgesetzt
werden sollte und eine Behandlung im Raum Jaffna bei einem allfälligen
Rückfall nur ungenügend sichergestellt sei, würden die Beschwerdefüh-
renden eine Rückkehr nach C._______ oder in die Provinz Jaffna für un-
zumutbar erachten und um Schutz durch die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ersuchen.
E.
Am 4. Juli 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilde. Gleichzeitig wurde den Beschwerde-
führenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit einge-
räumt, sich bis am 10. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu
Sri Lanka vernehmen zu lassen, und einen aktuellen ärztlichen Bericht
sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 kamen die Beschwerdeführenden diesen
Aufforderungen fristgerecht nach.
Dabei hielten sie bezüglich des vorinstanzlichen Länderberichts fest, ih-
nen erscheine die Feststellung des BFM wichtig, wonach die medizini-
sche Versorgung in Jaffna wegen der grossen Zahl von Binnenvertriebe-
nen und Rückkehrern überlastet sei. Gerade für ältere Personen sei eine
Behandlung nicht gut gewährleistet, weil die medizinische Versorgung
mittlerweile an ihre Kapazitätsgrenze gestossen sei. Der Beschwerdefüh-
rer habe in der Schweiz erfolgreich behandelt und betreut werden können
und sein Zustand erscheine momentan unter ärztlicher Kontrolle eher
stabil. Dennoch sei nicht zu verkennen, dass Blutdruckprobleme beste-
hen würden, welche eine regelmässige medizinische Beobachtung und
Betreuung erfordern würden. Ob diese Betreuung zur Zeit und in den
nächsten Monaten in Jaffna gewährleistet werden könne, sei fraglich.
Dies rechtfertige die Rückkehr nach Jaffna im heutigen Zeitpunkt als un-
zumutbar zu bezeichnen. Gleichzeitig wurden ein den Beschwerdeführer
betreffendes Arztzeugnis der Hausärztin vom 28. März 2012 sowie zwei
ärztliche Befunde (Radiologie) vom 22. Juni 2009 sowie vom 3. Juli 2009
[eines Schweizer Spitals] zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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Seite 5
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 festgestellt, rich-
tet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des
BFM vom 3. Juni 2011 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen
(Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]
D-3752/2011
Seite 6
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-3752/2011
Seite 7
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.5.
4.5.1. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat
der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 12 S. 40). Laut UNHCR "bedürfen Personen
aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären
Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die
durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes"
(vgl. a.a.O., mit Hinweis).
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Seite 8
Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und
muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nord-
provinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr
unterschiedlich präsentiert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länder-
urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2. S. 41). Insbe-
sondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Tei-
len der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint der Alltag eingekehrt zu
sein und die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der
Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der
Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und
die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 41).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provin-
zen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte E._______ und
Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. das zur Publikati-
on vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 13.2.1. S. 42).
4.6. Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für die
Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispiels-
weise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kin-
deswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1. f. S. 42). Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
das entscheidende zeitliche Moment. Dabei sind bei Personen, wie den
Beschwerdeführenden, die die Nordprovinz vor der Beendigung des Bür-
gerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen (vgl. a.a.O. S. 42 f.).
4.6.1. Die Beschwerdeführenden verliessen C._______ Mitte 2008 und
begaben sich nach Colombo, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im De-
zember 2008 aufhielten (vgl. A1/8 S. 1, A2/8 S. 1). Ihren Angaben zufolge
besitzen sie in C._______ ein Haus, welches sie ihrer in England leben-
den Tochter überschrieben haben (vgl. A1/8 S. 3 F. 8; A2/8 S. 3 F. 7 f.)
und welches sie mittlerweile an eine Frau vermietet haben wollen (vgl.
A1/8 S. 3 F. 9; A2/8 S. 6 F. 33 f.). Die Beschwerdeführenden haben somit
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Seite 9
den grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht und verliessen ihre
Heimat ein knappes halbes Jahr vor der Beendung des Bürgerkrieges im
Mai 2009. In Anbetracht dessen, dass sie in der Lage waren, ihre Reise in
die Schweiz zu finanzieren und in Sri Lanka Wohneigentum zu erwerben,
kann davon ausgegangen werden, dass sie über entsprechende finan-
zielle Mittel verfügen. Demnach ist von ausreichenden Lebens- und
Wohnverhältnissen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat aus-
zugehen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene erhobene Ein-
wand nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführenden nicht ohne
Weiteres in ihr Haus zurückkehren könnten, da es in Sri Lanka praktisch
nicht möglich sei, ein Mietverhältnis vom Ausland aus zu kündigen. Zum
einen handelt es sich hier um ein privatrechtliches Problem, welches die
Beschwerdeführenden - allenfalls mit Hilfe eines sri-lankischen Rechts-
anwalts - angehen können und irrelevant ist. Zum anderen können die
Beschwerdeführenden bis zur Klärung dieser Rechtsfrage mit dem ihnen
geschuldeten Mietzins ein ähnliches Objekt mieten. Falls wie auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht worden ist, die Miete nicht in Geld,
sondern lediglich durch Unterhaltsarbeiten am Haus geleistet worden ist,
ist von äusserst stabilen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdefüh-
renden auszugehen, die sich ohne weiteres die Miete eines anderen
Wohnobjektes leisten können.
4.6.2. Auf Beschwerdeebene wurden des Weiteren gesundheitliche Prob-
leme geltend gemacht, deren Behandlung beziehungsweise Therapierung
in Jaffna fraglich sei und die es rechtfertigen würden, die Rückkehr nach
Jaffna im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu bezeichnen.
Aus dem eingereichten Zeugnis der Hausärztin vom 28. März 2012 geht
jedoch hervor, dass die gesundheitlichen Probleme nicht dergestalt sind,
dass sie nur in der Schweiz behandelbar wären oder ein Wegweisungs-
hindernis darstellen würden. Ausserdem wird keine lebensbedrohende
Erkrankung geltend gemacht, welche einer Behandlung in Jaffna nicht
zugänglich wäre. Auch könnten dem Beschwerdeführer die benötigten
Medikamente, falls dies erforderlich sein sollte, im Rahmen der medizini-
schen Rückkehrhilfe ausgehändigt werden. Die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme stellen somit kein Wegweisungshindernis dar.
4.6.3. Der Beschwerdeführer fand seinen eigenen Aussagen zufolge für
sich und seine Familie ein Auskommen als Zigarrendreher beziehungs-
weise in der Landwirtschaft (vgl. A1/8 S. 3). Seine insgesamt drei Ge-
schwister leben noch immer in Sri Lanka (ein Bruder und eine Schwester
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Seite 10
in C._______, eine Schwester in D._______). Der Bruder der Beschwer-
deführerin lebt in E._______ (vgl. A2/8 S. 3). Die vier Kinder der Be-
schwerdeführenden leben alle im Ausland (zwei Söhne und eine Tochter
in Grossbritannien und eine Tochter in der Schweiz [vgl. A1/8 S. 3; A2/8
S. 3]). Im Rahmen ihrer Befragungen haben die Beschwerdeführenden
vorgetragen, sie seien von ihren im Ausland lebenden Kindern nicht be-
ziehungsweise nicht gross finanziell unterstützt worden (vgl. A2/8 S 2;
A6/8 F. 13 S. 4). In Anbetracht des Umstandes, dass die in der Schweiz
lebende Tochter sowie deren Ehemann im Verlauf des Asylverfahrens
wiederholt und ausdrücklich erklärt haben, sie seien bereit, für den Auf-
enthalt ihrer Eltern beziehungsweise Schwiegereltern in der Schweiz fi-
nanziell aufzukommen (vgl. Art. 4 der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli
2012 sowie der letzte Absatz der Eingabe vom 10. April 2012), ist jene
Aussage zu relativeren. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführen-
den bereits vor ihrer Ausreise im Dezember 2008 mehrmals im Ausland
waren (einmal in Grossbritannien und zweimal in der Schweiz und der
Beschwerdeführer alleine einmal in Malaysia) lässt auf eine nicht unwe-
sentliche Unterstützung durch ihre im Ausland lebenden Kinder und durch
ihre anderen im Ausland lebenden Verwandten schliessen.
4.6.4. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden
ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzuneh-
men, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen können.
Bei der Wiedereingliederung in C._______, wo zwei Geschwister des Be-
schwerdeführers und der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin leben,
können ihnen diese Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewäh-
ren. Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würden. Dies um so weniger, als die Beschwerdeführenden den Aussa-
gen des Beschwerdeführers zufolge vor ihrer Ausreise bei dem in
C._______ lebenden jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin leben durf-
ten (vgl. A6/8 F. 33 S. 6) und davon auszugehen ist, dass er ihnen auch
bei ihrer Rückkehr Unterstützung zukommen liesse. Auch wenn sie allen-
falls nicht erneut direkt zu ihm ziehen könnten, ist anzunehmen, dass sie
mit dessen Hilfe eine dauerhafte Bleibe in C._______ finden könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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4.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: