Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3753/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am(…) erstmals in der Schweiz um Asyl
nachgesucht und dabei geltend gemacht hatte, im Jahr (…) geboren zu
sein, Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) verlassen und
bis (…) in B._______ gelebt zu haben,
dass das BFM bei C.______ am (…) über den Beschwerdeführer eine
Handröntgenanalyse erstellen liess, die ein (männliches) Skelettalter von
(…) Jahren ergab,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom (…) geltend machte, er sei von
B._______ aus über E.______ nach F._______ gereist, wo ihm
Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
dass er von F._______ aus nach Italien weitergereist sei, wo er von der
Polizei befragt und in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei,
dass er sich am folgenden Tag von dort abgesetzt und sich auf den Weg
in die Schweiz gemacht habe,
dass dem Beschwerdeführer am (…) im Beisein der ihm beigeordneten
Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach F._______ beziehungsweise Italien gewährt wurde,
dass er geltend machte, er sei nicht gewillt, nach Italien zurückzukehren
da er gerne in der Schweiz zur Schule gehen möchte,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am (…) gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die italienischen Behörden sich am (…) beim BFM nach dem
Geburtsdatum des Beschwerdeführers erkundigten,
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dass das BFM den italienischen Behörden am selben Tag mitteilte, der
Beschwerdeführer sei im Jahr (…) geboren worden,
dass die italienischen Behörden dem BFM am (…) kundtaten, sie könnten
den Beschwerdeführer nicht zurückübernehmen,
dass das BFM die italienischen Behörden am (…) darum ersuchte,
diesen Entscheid zu überdenken,
dass die italienischen Behörden sich am (…) bereit erklärten, den
Beschwerdeführer bis spätestens am (…) zu übernehmen und sein
Asylgesuch zu prüfen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am (…) – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zudem verfügte, der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung des
Vollzugs gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft zu
nehmen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich als Asylsuchender in Italien
aufgehalten zu haben,
dass zudem ein Treffer Eurodac vom (…) in H._______ (Italien) vorliege,
dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und
am (…) einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens
am (…) zu erfolgen habe,
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dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen
nachkäme und der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der befürchteten
mangelnden Unterstützung und seinem Wunsch, die Schule zu
besuchen, an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) durch seine damalige
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Hauptsache
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass diese Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
mit Urteil vom (…) durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und
zur Begründung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausübung des
Rechts zum Selbsteintritt insbesondere auch ausgeführt wurde, der
Hinweis in der Beschwerde auf die schlechte Lage von Flüchtlingen in
Italien vermöchte nicht zu überzeugen, da dem gleichzeitig eingereichten
Bericht (…) gerade zu entnehmen sei, dass unbegleitete Minderjährige
meistens untergebracht und bis zum Erreichen der Volljährigkeit vor
Abschiebungen geschützt würden, wobei die italienischen ebenso wie die
schweizerischen Behörden von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgingen, weshalb auch dessen Befürchtung, er
müsse in Italien im Freien übernachten, nicht begründet erscheine,
II.
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wozu er am 9. März 2011 im EVZ I._______ befragt
wurde,
dass er dabei erklärte, er sei am (…) aus der Schweiz nach Italien
zurückgeführt worden und von dort am (…) unter Umgehung der
Grenzkontrolle wieder in die Schweiz gelangt,
dass er dieselben Asylgründe habe wie in seinem ersten Asylverfahren in
der Schweiz, jedoch hierhergekommen sei, weil er hier einen J._______
habe, weshalb er sich entschlossen habe, sich hier ein neues Leben
aufzubauen, wobei er den J._______ im ersten Asylverfahren nicht
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erwähnt habe, weil er gedacht habe, dass diesem Probleme entstehen
könnten,
dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien einzuwenden
habe, dass er nicht dorthin zurückkehren könnte, weil er bei seinem
J._______ in der Schweiz bleiben möchte,
dass der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom (…) Eintreten auf das Asylgesuch beantragte und zur
Begründung im Wesentlichen ausführte, im ersten Asylverfahren sei der
Minderjährigkeit seines Mandanten zu wenig Rechnung getragen und
dabei insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass gemäss Art. 6
Dublin-II-VO Minderjährigen das Recht eingeräumt werde, den Staat, in
welchem sie um Asyl nachsuchen wollen, selber zu bestimmen, sein
Mandant von Beginn weg beabsichtigt habe, dies in der Schweiz zu tun,
da er zu seinem J._______ habe kommen wollen, wobei aktenkundig sei,
dass er in Italien gar nicht um Asyl nachgesucht habe, sondern ihm das
BFM mit einer Suggestivfrage das Gegenteil unterstellt habe,
dass dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 zu seinem Ersuchen um
Zuteilung an den Kanton K._______, wo sich sein J._______ befinde,
durch das BFM das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2011 – eröffnet am (…) – das
Ersuchen um Zuweisung an den Kanton K._______ ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen ausführte, der Grundsatz der Einheit der
Familie werde nicht verletzt, da das geltend gemachte
Verwandtschaftsverhältnis nicht unter den Begriff der Familie gemäss den
massgeblichen Bestimmungen falle, der Beschwerdeführer die
Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz im ersten Asylverfahren
verneint und nie mit dem J._______ zusammengelebt, sondern während
mehrerer Jahre ohne verwandtschaftliche Verbindung in B._______
gelebt habe, wobei er selbst für seinen Lebensunterhalt habe sorgen
können, womit er bewiesen habe, dass er trotz seines jugendlichen Alters
selbständig sei, und mithin kein schützenswertes Interesse im Sinne
eines Abhängigkeitsverhältnisses vorliege,
dass diese Verfügung unangefochten blieb,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird,
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dass das BFM – gestützt auf den Eurodac-Treffer vom (…) und die
Zustimmung Italiens vom (…) zur Wiederaufnahme – am (…) ein
Ersuchen um Übernahme an die italienischen Behörden stellte, welches
bis zum Ablauf der Frist am (…) unbeantwortet blieb,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am (…)
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 29. April 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe nachgewiesen,
dass der Beschwerdeführer am (…) in Italien ein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen
(insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
(DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) Italien für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und
aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme die Zuständigkeit gestützt
auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO] – bis zum (…) zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am (…) gewährten
rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe,
die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, zumal – wie bereits im
Zuweisungsentscheid des BFM vom (…) festgehalten – der J._______
weder im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) noch gemäss Art. 2 (i)
Dublin-II-VO zur Familie gehöre und auch nicht Vormund sei, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 4 (3) Dublin-II-VO nicht gegeben seien, und
auch sonst keine Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen liessen,
dass die im Schreiben vom 27. April 2011 vom Rechtsvertreter für das
Eintreten auf das Asylgesuch vorgebrachten Gründe – mit Ausnahme der
geltend gemachten Existenz eines J._______ in der Schweiz – bereits im
ersten Asylverfahren bestanden hätten und nach dessen rechtskräftigen
Abschluss mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) kein Raum
bestände, diese Vorbringen erneut in Erwägung zu ziehen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei, wobei insbesondere weder die dort herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2011 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter unter
Kosten und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt
wurden,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorleigen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt
auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren auf Italien übergegangen sei,
dass der Inhalt der Beschwerde, welcher sich im Wesentlichen auf eine
Wiederholung der Ausführungen des Rechtsvertreters im Schreiben vom
27. April 2011 beschränkt, offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung
führt,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der
geltend gemachten Anwesenheit eines J._______ in der Schweiz –
derselbe Gegenstand beziehungsweise ein gegenüber dem ersten,
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren unveränderter Sachverhalt
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zugrunde liegt, welcher einlässlich gewürdigt worden ist, und mithin die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde letztlich als eine
appellatorische Kritik am als ungerecht empfundenen Urteil vom(…) zu
erachten sind, weshalb auf diese vorliegend nicht einzugehen ist,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit von Italien zur Durchführung
des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer feststeht,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass diesbezüglich insbesondere seine Vorbringen im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Anwesenheit eines J._______ in der Schweiz
als unbehelflich zu qualifizieren sind,
dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in der
angefochtenen wie auch in der Verfügung vom 17. Mai 2011 zu
verweisen ist, welche sich nach der Überprüfung der Akten ebenfalls als
zutreffend erweisen,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen
in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht
durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig –
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom
Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: