B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3753/2014
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libyen,
vertreten durch Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N _______.
D-3753/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 5. Januar 2010 und gelangte am folgenden Tag legal mit Vi-
sum in die Schweiz. Am 15. Januar 2010 fand die Befragung zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt.
A.b Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach C._______
sowie den Vollzug an und wies ihn an, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine
Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe.
A.c Mit Eingabe vom 21. April 2010 seines damaligen Rechtsvertreters
liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-2797/2010 vom
2. Oktober 2012 diese Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFM
vom 30. März 2010 auf. Des Weiteren wies es das BFM an, das Selbstein-
trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren in der
Schweiz zu behandeln. Es wurden keine Verfahrenskosten gesprochen,
dem Beschwerdeführer hingegen eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.–, zu entrichten durch das BFM, zugesprochen.
B.
B.a Anlässlich der BzP vom 15. Januar 2010 im EVZ B._______ sowie der
Anhörung vom 24. Juli 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei liby-
scher Staatsangehöriger aus D._______ und habe sich zwischen 2002 und
2007 zu Studienzwecken in E._______ aufgehalten. In dieser Zeit sei er
besuchsweise hin und wieder nach Libyen zurückgekehrt. Anlässlich sei-
nes vierten Besuchs, der einen Monat hätte dauern sollen, hätten sich für
ihn am 2. Juli 2007 Probleme ergeben und er habe nicht nach E._______
zurückkehren können. Bei der Einreisekontrolle am Flughafen sei er von
Polizisten über den Grund seines Auslandaufenthalts und über den Zweck
seines Besuchs in Libyen befragt worden. Vier bis sieben Tage später hät-
ten zwei Männer aus dem Revolutionskomitee bei seiner Familie vorge-
sprochen und sich als Regierungsangehörige vorgestellt. Sie hätten ihm
vorgeworfen, der Opposition in F._______ anzugehören; dies habe er in
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Abrede gestellt. Nichtsdestotrotz hätten ihm die Männer mit Gefängnis ge-
droht und verboten, Libyen zu verlassen.
Zudem sei er von Vertretern der libyschen Volkskomitees bzw. der Muslim-
bruderschaft, der auch sein älterer Bruder angehört habe, psychisch unter
Druck gesetzt worden. Diese Leute hätten seine europäischen Einflüsse
korrigieren und ihn für ihre Zielsetzungen gewinnen wollen. Aus Furcht vor
nachteiligen Konsequenzen habe er diesen Leuten gegenüber seine Mei-
nung nicht frei äussern können.
Ferner sei es nach seiner Rückkehr im Jahre 2007 innerfamiliär zu
Erbstreitigkeiten gekommen. Ein Teil seiner Familie habe ihn enterben wol-
len. Seine Mutter habe von ihm verlangt, dass er seine Cousine mütterli-
cherseits heiraten solle, was er entschieden abgelehnt habe. Er habe Li-
byen verlassen, weil er in einer Gesellschaft leben wolle, die an die Freiheit
glaube und die Menschenwürde akzeptiere. Bei einer Rückkehr nach Li-
byen drohe ihm die Todesstrafe.
B.b Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seinen gültigen Reisepass
wie auch den alten Reisepass zu den Akten. In beiden Pässen befänden
sich mehrere Besuchervisa für die Schengenstaaten sowie ein Studienvi-
sum und Aufenthaltsbewilligungen für G._______.
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 – eröffnet am 5. Juni 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2010 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe als Grund seiner Ausreise aus Libyen anlässlich
der BzP geltend gemacht, er sei nach seiner Rückkehr von religiösen Leu-
ten, insbesondere der Muslimbruderschaft, unter Druck gesetzt worden.
Diese Kreise hätten ihn dazu bewegen wollen, seine Religion, die er in
E._______ nicht mehr praktiziert habe, wieder auszuüben. Die Volkskomi-
tees hätten ihn zum Militärdienst zwingen wollen und ihm Gefängnis ange-
droht. Die Frage, ob es jemals zu irgendwelchen Problemen mit den hei-
matlichen Behörden oder anderen Organisationen gekommen sei, habe er
mit einem klaren "Nein" beantwortet. Demgegenüber habe der Beschwer-
deführer sein Asylgesuch anlässlich der Direkt-anhörung vorwiegend mit
einem Vorbringen begründet, das er anlässlich der BzP überhaupt nicht
erwähnt habe. So habe er zu Protokoll gegeben, vier bis sieben Tage nach
seiner Rückkehr aus F._______ seien zwei Männer im Auftrag der Regie-
rung zu ihm gekommen und hätten ihm Fragen zu seinem Aufenthalt in
H._______ gestellt. Sie hätten ihn beschuldigt, der Oppositionsbewegung
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anzugehören, und ihm ein Ausreiseverbot erteilt. Er sei sich hundertpro-
zentig sicher, dass es sich bei den beiden Männern um Geheimdienstan-
gehörige gehandelt habe. Aufgrund der Kurzbefragung, welche die Grenz-
behörden bei seiner Einreise nach Libyen mit ihm durchgeführt hätten, sei
nämlich der Geheimdienst auf ihn aufmerksam geworden. Indessen gebe
es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er den Besuch der beiden
Geheimdienstleute oder den Vorwurf an ihn, der libyschen Opposition in
H._______ anzugehören, in der BzP nicht zumindest hätte erwähnen kön-
nen, dies umso mehr, als er diesen Vorfall anlässlich der Anhörung ins
Zentrum seiner Asylbegründung gestellt habe. Dementsprechend erweise
sich das Vorbringen, er sei in Libyen von Regierungsangehörigen bzw. Mit-
gliedern des Geheimdienstes bedroht und an der Rückreise nach
E._______ gehindert worden, als nachgeschoben. Es stelle zudem einen
deutlichen Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der BzP dar, wonach
er mit den libyschen Behörden keine Probleme gehabt habe.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte
Bedrohungslage, der er durch Geheimdienste sowie durch Milizangehörige
beziehungsweise Muslimbrüder ausgesetzt gewesen sei, in keiner Weise
substanziiert begründen können. Seine Schilderungen seien insgesamt
sehr unkonkret, sprung- und lückenhaft ausgefallen. Es sei ihm nicht ge-
lungen, ein stimmiges Bild einer asylrelevanten Bedrohungslage zu vermit-
teln. So habe er beispielsweise nicht nachvollziehbar begründen können,
wie er zum Schluss gekommen sei, dass es sich um zwei Geheimdienst-
leute gehandelt habe. In Wirklichkeit handle es sich bei diesem Vorbringen
um eine reine Mutmassung. Ausserdem habe er den Besuch der beiden
Männer bei sich zu Hause zeitlich nicht einordnen können und sich mit der
Nennung des Datums vom 2. Juli 2007 tatsachenwidrig geäussert, wie sich
aus seinen Passeinträgen ergebe. Zudem ergäben sich aus dem Umstand,
dass er zuvor offenbar problemlos habe ein- und wieder ausreisen können,
erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, er sei mit einem Ausreiseverbot
belegt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sich sodann her-
ausgestellt, dass er keine nachvollziehbare Erklärung dafür habe, wie es
ihm gelungen sei, seinen Reisepass im Juli 2008 bei der Passbehörde in
D._______ verlängern zu lassen, obwohl er angeblich einem Ausreisever-
bot unterstanden habe. Desgleichen liege keine plausible Erklärung dafür
vor, wie es ihm schliesslich möglich gewesen sei, im Januar 2010 legal
über den Flughafen (…) nach Europa zu reisen. Ferner habe er keine sub-
stanziierten Angaben machen können zu seiner – erst in der Anhörung gel-
tend gemachten – Behauptung, er habe Kontakte zur libyschen Opposition
in H._______ gepflegt. Auch sei es ihm nicht gelungen, sein Vorbringen,
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wonach er mit Angehörigen der Muslimbruderschaft grosse Probleme ge-
habt habe, glaubhaft zu machen. Insgesamt hielten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand. Dementsprechend müsse deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes festzuhalten: Die obge-
nannten Vorbringen bezögen sich, zeitlich betrachtet, allesamt auf die Zeit
vor dem Fall des Gaddafi-Regimes im Jahre 2011. Der Beschwerdeführer
habe im Asylverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, von Regierungs-
angehörigen – des alten Regimes – bedroht und unter Druck gesetzt wor-
den zu sein. Angesichts der veränderten Machtverhältnisse im heutigen Li-
byen hielten seine Vorbringen auch einer Prüfung gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
Nebst den bereits abgehandelten Vorbringen habe er einen sexuellen
Missbrauch in der Kindheit, innerfamiliäre Erbstreitigkeiten sowie den
Wunsch der Mutter, er möge seine Cousine heiraten, als weitere Ausreise-
gründe geltend gemacht. Diese Vorbringen hätten sich indessen nicht als
asylrelevant erwiesen. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise darauf,
dass er diesbezüglich nach seiner Rückkehr nach Libyen im Jahr 2007 ei-
ner ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen
wäre.
Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D.
D.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer die nachfol-
gend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen,
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in
der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu-
geben.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
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bis zum 8. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.─ zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.c Mit Eingabe vom 1. September 2014 liess der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 22. August
2014 einreichen.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, an der Zwischenverfügung vom 22. Au-
gust 2014 werde vollumfänglich festgehalten.
D.e In der Folge leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kosten-
vorschuss am 5. September 2014.
E.
E.a Mit Eingabe vom 24. September 2014 liess der Beschwerdeführer vier
aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in Libyen zu den Akten reichen.
Mit Eingabe vom 12. November 2014 wurden zwei weitere Berichte einge-
reicht. Zwei weitere Berichte gingen mit Eingabe vom 30. Dezember 2014
ein. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Feb-
ruar 2015 einen weiteren Bericht mit Hinweisen zur aktuellen Sicherheits-
lage in Libyen zu den Akten.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 24. März
2015 ein.
E.c Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 hob das SEM die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung auf, stellte fest, die Wegweisung
werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, der Vollzug zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, die vorläufige Auf-
nahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder
Erlöschen, bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwer-
deführer die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – zu verlassen, und der Kanton I._______ werde mit der Umset-
zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt.
E.d Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin liess der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 9. April 2015 sinngemäss mitteilen, es werde an der Be-
schwerde, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom
24. März 2015 gegenstandslos geworden sei, vollumfänglich festgehalten.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2007/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 In seiner Beschwerde vom 4. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Probleme, die nach An-
gaben der Hilfswerkvertretung auf eine mangelhafte Übersetzung zurück-
zuführen seien, in keiner Weise berücksichtigt. Insbesondere seien seine
Ausführungen anlässlich der BzP betreffend seine Kontakte zur libyschen
Opposition (in E._______) gar nicht erst protokolliert worden. Was den von
der Vorinstanz erwähnten Machtwechsel in Libyen nach dem Tod von
Oberst Gaddafi anbelange, so habe dieser wohl die Koordinaten der Macht
im Land verschoben, indessen nicht ohne Weiteres die Gefährdungslage
des Beschwerdeführers erleichtert. Einerseits kämpften die früheren Anhä-
nger des Regimes für ihre Rückkehr an die Macht, andererseits habe der
Beschwerdeführer auch seitens der Muslimbrüder Verrat und Repression
zu befürchten, weshalb er gewissermassen zwischen zwei Fronten stehe.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar.
4.2
4.2.1 Auf dem Unterschriftenblatt vom 24. Juli 2013 der Hilfswerkvertre-
tung wird festgehalten, die Dolmetscherin habe sich zwar grosse Mühe ge-
geben, doch sei die Übersetzung "sehr lückenhaft und wolkig" ausgefallen.
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Daher erscheine der ganze Sachverhalt etwas wolkig. Die Hilfswerkvertre-
tung erachte die Interpretation, die bei der Übersetzung durch die Dolmet-
scherin entstanden sei, als problematisch. Vermutlich seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers präziser ausgefallen als der protokollierte Text.
Diese Ausführungen, die auch in der Beschwerdeschrift aufgenommen
werden, vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu füh-
ren. Die Hilfswerkvertretung behauptet nicht, sie sei des Arabischen mäch-
tig. Vielmehr ergibt sich aus ihrer Stellungnahme, dass sie sich mit dem
Beschwerdeführer in der Pause auf Englisch unterhalten hat. Dementspre-
chend vermag ihre Behauptung, die Übersetzung sei lückenhaft und holp-
rig, die Interpretation des Gesagten durch die Dolmetscherin gar proble-
matisch ausgefallen, nicht zu überzeugen, fehlen ihr doch nach dem Ge-
sagten die erforderlichen Voraussetzungen für eine vertretbare Kritik an
der Arbeit der Dolmetscherin. Im Übrigen stellt es einen erheblichen Unter-
schied dar, ob ein Gespräch übersetzt und protokolliert werden muss oder
ob zwei Personen in einer gemeinsamen Sprache kommunizieren. Dar-
über hinaus ist insbesondere nicht davon auszugehen, die Dolmetscherin
habe bei ihrer Übersetzung die Vorbringen des Beschwerdeführers inter-
pretiert, auch wenn bei der Übersetzungsarbeit grundsätzlich keine natur-
wissenschaftliche Genauigkeit erreichbar ist. Sprachliche Nuancen bei ei-
ner Übersetzung, wie von der Hilfswerkvertretung aufgeführt, sind grund-
sätzlich möglich und oftmals unvermeidlich. Da indessen sämtliche Dol-
metscher vorgängig ihres Einsatzes durch das SEM bzw. das BFM sowohl
auf ihre fachliche Befähigung wie auch auf ihre Integrität hin geprüft wer-
den, ist davon auszugehen, die protokollierten Gesprächsaufzeichnungen
auf Deutsch entsprechen bestmöglich den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auf Arabisch, zumal den Akten keine Hinweise auf eigentliche Ver-
ständnisprobleme zwischen Dolmetscherin und Beschwerdeführer zu ent-
nehmen sind.
4.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer sowohl
anlässlich der BzP wie auch der Direktanhörung seine Vorbringen in seiner
Muttersprache (Arabisch) artikulieren, wobei er keine Verständnisschwie-
rigkeiten bekundete und die Kommunikation vielmehr als "gut" bezeichnete
(A1/12 Ziff. 23 S. 9, A59/26 F1 S. 1). Im Anschluss an die Befragung be-
ziehungsweise Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll wie-
der in seine Muttersprache zurückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hatte
er die Möglichkeit, allfällige Korrekturen am protokollierten Text anzubrin-
gen; wie sich aus den Akten ergibt, sah er sich indessen nicht dazu veran-
lasst. Da er die Rückübersetzungen mit seiner Unterschrift jeweils bestätigt
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und die einzelnen Protokollseiten abgezeichnet hat, muss er sich bei sei-
nen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaf-
ten lassen.
4.3 Wie sich aus den Akten ergibt, fielen die Vorbringen des Beschwerde-
führers anlässlich der BzP und der Direktanhörung in zahlreichen und we-
sentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert aus. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten drängt
sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderun-
gen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können und habe stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden, um sei-
nen Vorbringen Nachdruck zu verschaffen. Auch auf begründete Furcht vor
politischer Verfolgung kann er sich nicht berufen, beziehen sich doch seine
(unglaubhaften) Vorbringen auf die Zeit vor dem Fall des Gaddafi-Regimes
im Jahre 2011, weshalb er nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit
Verfolgung durch das Gaddafi-Regime rechnen muss. Da sich der Be-
schwerdeführer im Übrigen dahingehend geäussert hat, er sei in politi-
schen und religiösen Angelegenheiten immer sehr vorsichtig gewesen
(A1/12 Ziff. 15 S. 6), gibt es auch keinen begründeten Anlass zur Annahme,
das Ausmass seiner Gefährdung habe sich während seines Aufenthalts in
der Schweiz durch eigenes Zutun verändert.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternati-
ver Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2 Nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 24. März 2015 die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 teil-
weise – nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend – in Wiedererwägung
gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist das vorlie-
gende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im
Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zu-
folge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von
Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, so-
weit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28.
Mai 2014 und die Asylgewährung beantragte, weshalb er grundsätzlich in
reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei
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Seite 12
diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um die Hälfte re-
duzierten Kosten im Betrage von Fr. 300.─ dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Rest-
betrag von Fr. 300.─ ist zurückzuerstatten.
7.2 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) hat das SEM dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung zu entrichten, soweit das Beschwerdeverfahren,
wie vom SEM bewirkt, gegenstandslos geworden ist. Gestützt auf Art. 64
Abs. 1 VwVG ist dem Beschwerdeführer eine - praxisgemäss um die Hälfte
herabgesetzte - Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist unter Berück-
sichtigung der als angemessen zu bezeichnenden Kostennote der Rechts-
vertretung vom 9. April 2015 (total Fr. 2'250.─) auf insgesamt Fr. 1'125.─
(inklusive Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen,
dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'125.─ auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 300.─ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'125.─ zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: