B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3753/2018
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…).
D-3753/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Au-
gust 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Saho und habe vor seiner Ausreise
in B._______ gewohnt. Sein Vater sei im Jahr (…) verhaftet worden. Dieser
sei ein ehemaliger Freiheitskämpfer gewesen und habe beim (…) gearbei-
tet. Ihm seien die Tätigkeiten seines Vaters für den (…), dessen dortiger
Dienstrang und die Gründe für dessen Verhaftung nicht bekannt.
Er (Beschwerdeführer) sei im (…) zu Hause verhaftet worden, nachdem
jemand ihn verraten habe, dass er seine Dienstpflicht noch nicht erfüllt
habe. Er sei etwa eine Woche im Gefängnis (…) gewesen. Danach sei er
in ein Gefängnis namens (…) gebracht worden, wo er ungefähr drei Wo-
chen festgehalten worden sei. Anschliessend sei er nach C._______ in ein
Gefängnis namens (…) gebracht worden, wo er fast zwei Monate in Haft
verbracht habe. Anschliessend habe man ihn zum militärischen Training
auf den Stützpunkt der (…) gebracht. Nach der Ausbildung sei er der (…)
zugeteilt worden. Er sei während der militärischen Ausbildung beziehungs-
weise nach der Einteilung in eine Einheit an Malaria erkrankt.
Im (…) habe er wegen seiner Malariaerkrankung um Urlaub gebeten und
daraufhin nach Hause gehen dürfen, wo ihn seine Mutter gesund gepflegt
habe. Er sei nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt (gemäss Angaben bei
der BzP; SEM act. A5 Pt. 7.01). Beziehungsweise sei er wegen seiner Ma-
lariaerkrankung zur Krankenstation in D._______ verlegt worden, von wo
aus er geflüchtet sei (gemäss Angaben bei der Anhörung; SEM act. A17
F93-F99). Zurück in B._______ habe er sich versteckt. Er sei zu Hause
gesucht worden, weshalb er im (…) illegal aus Eritrea Richtung Sudan aus-
gereist sei. Anschliessend sei er über die Sahara und das Mittelmeer bis in
die Schweiz gelangt. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er ver-
haftet werden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Fotokopie seiner
Einwohnerkarte sowie des Reisepasses und der ID-Karte seiner Mutter zu
den Akten.
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Seite 3
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2018 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzuneh-
men, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs
festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde lagen die Vollmacht seiner Rechtsvertreterin, eine Liste
der bisherigen Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin sowie eine Be-
scheinigung betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe des zuständigen Kan-
tons vom 14. Juni 2018 bei.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der
amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 auf ihre
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich
festhielt.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
D-3753/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG
[SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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Seite 5
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sollte der
Beschwerdeführer sich in Eritrea tatsächlich jemals im Nationaldienst be-
funden haben, sei festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an einer Desertion
bestünden. Bei der BzP und im Rahmen der Anhörung habe er unter-
schiedliche Gründe für das Fernbleiben vom Militärdienst geltend gemacht.
Weiter bestünden auch Zweifel, dass er im Rahmen seiner Desertion we-
gen seiner Malariaerkrankung von einer Verlegung nach D._______
zwecks Pflege profitiert habe. Weiter sei zu bezweifeln, dass er nach seiner
Desertion ab D._______ ohne Passierschein unkontrolliert von E._______
bis B._______ im Bus habe reisen können, weil es auf dieser Strecke keine
besetzten Kontrollposten gebe. Zudem habe er widersprüchliche und un-
substantiierte Angaben zur Suche nach ihm gemacht, nachdem er deser-
tiert sei. Diesbezüglich sei ohnehin der Eindruck entstanden, dass er es
vermeiden wolle, die konkrete Frage nach der Häufigkeit von Suchen nach
ihm zu beantworten. Er sei somit nicht in der Lage gewesen, glaubhaft aus-
zuführen, dass er in Eritrea aus dem Nationaldienst desertiert sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe beim (…) gear-
beitet und sei verhaftet worden, sei nicht asylbeachtlich. Gemäss seinen
Angaben sei sein Vater bereits im (…) verhaftet worden, wohlgemerkt (…)
Jahre bevor er (Beschwerdeführer) aus Eritrea ausgereist sei. Er habe
keine weiteren Angaben zu möglichen Hintergründen dieser Verhaftung
machen können. Es bestünden ohnehin keine konkreten Hinweise dafür,
dass er wegen der Verhaftung seines Vaters in den folgenden (…) Jahren
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Es bestehe somit auch
kein Grund zur Annahme, dass er diesbezüglich zukünftig Probleme zu be-
fürchten hätte.
Soweit er geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, lägen mit Blick
auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er
habe weder eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft machen
noch eine erhöhte Gefährdung vor Reflexverfolgung wegen seines Vaters
begründen können.
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Seite 6
3.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine
Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Er räumt indessen ein, dass bezüglich
seiner Aussagen zum gewährten Urlaub beziehungsweise zur Malariaer-
krankung im Vergleich der beiden Anhörungsprotokolle tatsächlich ein ver-
meintlicher Widerspruch erkannt werden könne. Die BzP weise im Gegen-
satz zur Anhörung aber hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen sum-
marischen Charakter auf und werde zudem meist nur inhaltsgemäss und
nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt, weshalb gemäss ständiger
Rechtsprechung Aussagen in der BzP grundsätzlich nur ein beschränkter
Beweiswert zukomme. Weiter sei ihm im Rahmen der Anhörung zu dieser
vermeintlichen Ungereimtheit keine Möglichkeit zur Stellungnahme gege-
ben worden.
Er habe ferner während der Anhörung nicht angegeben, zusammen mit
seiner Mutter nach B._______ zurückgereist zu sein. Soweit ihm die Vor-
instanz vorwerfe, er habe sich widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Verle-
gung in eine Krankenstation nach D._______ geäussert, sei festzuhalten,
dass seine an der Anhörung gemachten Angaben zutreffend seien. Auf-
grund der Aussage in der BzP könne nicht geschlossen werden, welche
Zeitspanne genau gemeint sei. Es seien dort keine Ergänzungsfragen ge-
stellt worden, weshalb es denkbar sei, dass seine Aussage in der BzP
missverständlich aufgenommen worden sei. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz habe er tatsächlich ohne einen Passierschein und unkontrolliert
von E._______ bis B._______ im Bus reisen können, auch wenn dies aus
heutiger Sicht aufgrund der verfügbaren Quellen fraglich erscheinen möge.
Er habe an der Anhörung korrekte Angaben zur Suche nach ihm gemacht;
die Verwaltung sei einmal bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Was die
Suche durch die Militärangehörigen angehe, so habe er davon gehört, dass
diese immer wieder auch in sein Quartier gekommen seien und auch nach
anderen Dienstflüchtigen Ausschau gehalten hätten. Er selber habe in der
Zeit, als er sich in B._______ versteckt gehalten habe, sicher viermal von
solchen Suchaktionen gehört, habe sich allerdings zu einem solchen Zeit-
punkt nie in der Nähe seines Daheims aufgehalten.
Schliesslich sei dem angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zu entneh-
men, dass auch eine Würdigung jener Sachverhaltselemente und Kriterien
vorgenommen worden seien, welche für seine Glaubwürdigkeit sprächen
(wie seine detaillierten Angaben betreffend Zeitpunkt, Örtlichkeiten, Um-
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stände seiner Festnahme, Beschreibung des Gefängnisses (…), Schilde-
rungen hinsichtlich seiner Malariaerkrankung sowie der Verlegung in die
Krankenstation in D._______ bei E._______). Zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass seine Vorbringen entgegen der Annahme der
Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG sehr wohl standhielten.
Er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft darlegen können,
aus dem Militärdienst desertiert zu sein. Demnach habe er begründete
Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea, ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht of-
fen. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung seien damit erfüllt.
Ergänzend sei zudem festzustellen, dass er aufgrund seiner illegal erfolg-
ten Ausreise auch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen könne.
Gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung sei dabei von ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr wegen illegaler Aus-
reise auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukä-
men. Obwohl nicht direkt ursächlich für seine Flucht, sei dem Umstand,
dass sein Vater als ehemaliger Freiheitskämpfer und Mitarbeiter des (…)
im (…) verhaftet worden sei und seither vermisst werde, ebenfalls Rech-
nung zu tragen.
4.
4.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, oberflächlich
sowie widersprüchlich sind und damit insgesamt unglaubhaft sind. Es kann
diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde
werden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht widerlegt.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in seinen
Asylvorbringen damit begründet, die BzP weise diesbezüglich im Gegen-
satz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter auf, weshalb
ihr nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, vermag er nicht zu über-
zeugen. Es gelingt ihm nicht, seine – was er selber einräumt – widersprüch-
lichen Vorbringen zum Grund des Fernbleibens aus dem Militärdienst mit
dem bloss summarischen Charakter der BzP zu erklären. So handelt es
sich bei seinen Vorbringen, dass er infolge gewährten Urlaubs nach Hause
gegangen sei und danach nicht mehr zum Militärdienst zurückgekehrt sei
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beziehungsweise dass er wegen einer Malariaerkrankung in eine Kranken-
station nach D._______ gebracht worden sei, von wo aus er nach Hause
zurückgekehrt, mithin geflüchtet sei, um Kernvorbringen (vgl. SEM act. A5
Ziff. 7.01 bzw. SEM act. A17 F. 93). Ein Asylbewerber hat lediglich selber
Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in
Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chrono-
logisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können,
umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende
Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis
haften bleiben.
4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, es sei ihm im Rahmen der An-
hörung zu ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Ungereimt-
heiten in seinen Angaben keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben
worden. Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein
Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf
des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechen-
den Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Unter-
suchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, ei-
nen Asylgesuchsteller – namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener
Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit seinen eigenen früheren Aussa-
gen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu kon-
frontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein-
zuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1
VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im
Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem
ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt,
nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; da-
mit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen sel-
ber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer
Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht
nicht. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer demnach aus dem Um-
stand, dass ihm zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten keine Möglichkeit
zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt worden ist, nichts abzuleiten,
zumal er am Ende der Anhörung auf Anfrage bestätigte, dass er alles habe
sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM
act. A17 F. 149).
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Seite 9
4.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert,
die Vorinstanz habe bei seinen Aussagen zur Haft einzelne als Realkenn-
zeichen zu wertende Elemente nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass seine
diesbezüglichen Aussagen trotz gewisser zeitlicher und inhaltlicher Über-
einstimmungen insgesamt knapp ausfallen. Es entsteht nicht der Eindruck,
dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea inhaftiert gewesen
wäre. Sinnbildlich führt er auf die Frage, welches Ereignis in Haft ihm be-
sonders in Erinnerung geblieben sei, aus, er habe dort jeden Tag viel Leid
ertragen müssen. Er habe jeden Tag gehofft, dass er herausgeholt werde
und endlich die militärische Ausbildung anfange. Dann habe er auch ver-
sucht, sich abzulenken und sich mit anderen Mithäftlingen zu unterhalten.
Er habe Acht geben müssen, im Kopf klar zu bleiben, und jeden Tag ge-
hofft, dass es der letzte dort sei (vgl. SEM act. A17 F. 79). An dieser Stelle
kann der Sichtweise des Beschwerdeführers, er habe die dort zu verrich-
tenden Aufgaben und Tagesabläufe besonders detailliert beschreiben kön-
nen, nicht gefolgt werden.
4.5 Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer zutreffend vor, er habe sich
bei der Angabe zur Suche nach ihm durch die Verwaltung beziehungs-
weise die Soldaten widersprochen. So gab er bei der BzP auf Nachfrage
hin an, dass viermal Soldaten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten
(vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung berichtete er hingegen le-
diglich von einer Suche durch die (…) nach ihm (vgl. SEM act. A17 F. 111).
Mit dem blossen Festhalten an der Korrektheit der Angaben bei der Anhö-
rung (vgl. Rechtsmittelschrift S. 6 Ziff. 4.3.5) vermag der Beschwerdeführer
den Widerspruch nicht aufzulösen.
4.6 Soweit der Beschwerdeführer zum widersprüchlichen Zeitpunkt seiner
Verlegung in die Krankenstation nach D._______ einwendet, es sei durch-
aus denkbar, dass seine Aussagen an der BzP missverständlich aufge-
nommen worden seien, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der BzP
angesichts der klaren Angabe keinen Anlass zur Nachfrage hatte (Aussage
Beschwerdeführer: «Gegen Ende des 3 Monats meines Trainings er-
krankte ich an Malaria», vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). Hinzu kommt, dass er
anlässlich der BzP zweimal angab, den Dolmetscher gut zu verstehen. Am
Ende der Befragung wurde ihm zudem das Protokoll in einer verständli-
chen Sprache (Tigrinya) rückübersetzt (vgl. SEM act. A5 Bst. h, Ziff. 9.02
und S. 10). Im Übrigen werden die von der Vorinstanz eingesetzten Dol-
metscher und Dolmetscherinnen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit
und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre
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Seite 10
Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammen-
zufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stel-
len. Vor diesem Hintergrund überzeugt der pauschale Einwand einer mög-
licherweise fehlerhaften Übersetzung nicht. Auch wenn das Bundesverwal-
tungsgericht nicht grundsätzlich verkennt, dass es bei Übersetzungen zu
Fehlern kommen kann, ist aus den dargelegten Gründen vorliegend nicht
davon auszugehen.
4.7 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen vorzunehmen. Dieses
Vorbringen geht fehl, denn in die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind so-
wohl die angebliche Desertion, der vermeintliche Zeitpunkt der Malariaer-
krankung, die angeblich fehlenden Kontrollen zwischen E._______ und
B._______ sowie die unterschiedliche Anzahl an Suchbemühungen durch
die Behörden eingeflossen (vgl. SEM act. A20 S. 3 f.). Dabei kam die Vo-
rinstanz zutreffend zum Schluss, dass weder aus den Vorbringen des Be-
schwerdeführers zur Desertion, zur Malariaerkrankung, welche zur Flucht
aus dem Krankenhaus geführt habe, noch aus den Angaben zur anschlies-
senden Suche der Behörden nach ihm überwiegend davon ausgegangen
werden könne, dass sich dies so zugetragen habe. Der Vollständigkeit hal-
ber ist anzuführen, dass noch weitere Widersprüche zwischen den Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu finden sind. Ergänzend ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer an der BzP seinen angeblichen Aufenthalt im
Gefängnis (…) nicht erwähnt hat (vgl. SEM act. A17 F. 141) und bei der
BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Länge seiner angeb-
lichen Gefängnisaufenthalte gemacht hat.
4.8 Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in
seiner Beschwerdeschrift darin, daran festzuhalten, er habe seine Unge-
reimtheiten auf kongruente Art und Weise erklären können. Damit setzt er
sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander,
mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit respektive Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht
ersichtlich.
4.9 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
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Seite 11
E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen
Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten.
Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf eine fehlende erhöhte Gefährdung
vor Reflexwirkung wegen der angeblichen Inhaftierung des Vaters des Be-
schwerdeführers hingewiesen, zumal diese im Jahre 2008, mithin sieben
Jahre bevor dieser ausgereist ist, stattgefunden habe. Der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisge-
mäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Im Übrigen kann
er aus dem Umstand, dass er im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft gemäss damals geltender Rechtsprechung noch er-
füllt hätte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.10 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
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Seite 12
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerde-
führers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2-13.4).
6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter
dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht
(vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil
verwiesen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig
zu betrachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D-3753/2018
Seite 13
6.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
6.3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt
sich aus dieser Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Erit-
rea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Unbehelf-
lich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Einschätzung
einer anerkannten Menschenrechtsorganisation (Human Rights Watch),
auf den Bericht der UN Sonderbeauftragten zur Menschenrechtsorganisa-
tion, auf angeblich generelle Äusserungen einer Schweizer Delegation im
Menschenrechtsrat zur Situation in Eritrea oder das Vorbringen, dass der
Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Kontext im-
mer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen
weisen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf,
weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Ebenso
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wenig hilft ihm der Hinweis auf andere – behaupteterweise – ähnlich, gela-
gerte Entscheide im In- und Ausland, da es sich, wie dargelegt, um eine
Einzelfallprüfung handelt.
6.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
und arbeitsfähigen Mann. Er hat mehrere Jahre die Schule besucht und
arbeitete als (…), in einer (…) und für kurze Zeit in einem Betrieb, in dem
Rohstoffe für die (…) gesammelt wurden (vgl. SEM act. A5 Ziff. 1.17.05;
A17 F. 37 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr erneut Einkommensmöglichkeiten schaffen kann. Seine Mutter lebt
den Angaben zufolge nach wie vor in einer Wohnung in B._______, die
beiden jüngeren Brüder sind im Militär; der eine bei der Marine auf der (…),
der andere spielt für die Militäreinheiten (…). Es ist davon auszugehen,
dass er bei der Wiedereingliederung auf die Unterstützung seiner Ver-
wandtschaft zählen kann, zumal er auch bei der Ausreise finanziell von sei-
nem in F._______ wohnhaften Cousin unterstützt worden war (vgl. SEM
act. A5 Ziff. 5.02). Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch nicht
das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen zu führen, dass seine Mutter
gesundheitlich angeschlagen sei. Dementsprechend sind keine besonde-
ren Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 4. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 angeordneten
Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss
Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der darge-
legte zeitliche Aufwand von fünf Stunden und die einmalige Pauschale für
Auslagen Fr. 50.– erscheinen angemessen. Allerdings erweist sich das ver-
einbarte Stundenhonorar von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) als nicht
angemessen (vgl. act. 1 Ziff. 8.4). Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin-
nen ohne Anwaltspatent, und um eine solche handelt es sich im vorliegen-
den Fall, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl. auch Zwischenverfü-
gung vom 4. Juli 2018). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist lic. iur. Isabelle Mül-
ler demnach ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von insgesamt
Fr. 861.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 861.60 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: