Abtei lung IV
D-3754/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Markus König,
Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
1. A._______ A._______, geboren [...], und
S._______ A._______, geboren [...], sowie deren Kinder
S._______, geboren [...], S._______, geboren [...],
N._______, geboren [...], und M._______, geboren [...],
Türkei,
2. T._______ A._______, geboren [...], Türkei,
3. G._______ A._______, geboren [...], Türkei,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3754/2009
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gehören der gleichen Familie an (Eltern,
vier minderjährige Kinder und zwei volljährige Kinder), sind türkische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stammen aus Mardin und lebten
zuletzt in S._______ (Provinz Izmir). Sie verliessen die Türkei gemäss
eigenen Aussagen am 6. März 2008. Am 10. März 2008 reisten sie il-
legal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche. Hier wurden sie am
17. März 2008 (beide Beschwerdeführende 1 und Beschwerdeführer
3) beziehungsweise am 18. März 2008 (Beschwerdeführer 2) summa-
risch zu ihren Asylgründen befragt. Ausserdem führte das Bundesamt
für Migration (BFM) am 7. April 2008 (Beschwerdeführer 1), am
10. April 2008 (Beschwerdeführerin 1, Beschwerdeführer 2 und 3), am
16. April 2009 (beide Beschwerdeführende 1) und am 16. April 2009
(Beschwerdeführer 2 und 3) ausführliche Anhörungen durch. Am
19. Mai 2005 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll.
B.a Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann und Vater) führte aus, er sei
im Oktober 1981 erstmals von den türkischen Sicherheitsbehörden
festgenommen und während zehn Monaten inhaftiert worden; zudem
sei er auch im Jahr 1984 während zweier Monate im Gefängnis gewe-
sen. Damals habe er noch in seinem Heimatdorf in der Provinz Mardin
gelebt, und man habe ihm vorgeworfen, die PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu unterstützen. In der Tat habe
er Angehörigen der PKK Unterstützung gewährt; man habe es ihm
aber nie nachweisen können. In den folgenden Jahren habe er ständig
Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften und mit Dorfschützern ge-
habt, sei regelmässig festgenommen und bedroht worden, und er habe
deswegen seinen Namen ändern lassen. Im Jahr 1994 habe er mit
seiner Familie das Heimatdorf verlassen, und sie seien nach
M._______ (Provinz Izmir) gezogen, wo sie in Zelten gelebt hätten.
Nach zwei weiteren Jahren hätten sie sich in S._______ niedergelas-
sen. Hier sei er als Sympathisant für die DTP (Demokratik Toplum
Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) aktiv gewesen, indem
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er in Dörfern der Provinz Izmir Kurden aufgesucht und um ihre Stim-
men für die Partei gebeten habe; ausserdem habe er Spenden ge-
sammelt und an Kundgebungen teilgenommen. Ferner sei er Mitglied
der Organisation Göç-Der (kurdischer Flüchtlingsverband). Anlässlich
von Kundgebungen sei er an Auseinandersetzungen mit den Sicher-
heitskräften beteiligt gewesen, und er sei deswegen auch mehrmals
festgenommen und kurzzeitig – für ein bis zwei Tage – inhaftiert wor -
den. In S._______ sei er regelmässig von der Polizei, der Gendarme-
rie und der JITEM (militärische Spezialeinheit) kontrolliert, mitge-
nommen und geschlagen worden. So sei er zweimal, im Mai und im
Juni 2007, zur politischen Sektion nach Bozyaka (Stadt Izmir) gebracht
worden; zweimal, im April und im August oder September 2007, habe
man ihn ausserdem auf einen Posten in S._______ mitgenommen.
Man habe ihm bei diesen Gelegenheiten vorgeworfen, für die Partei zu
arbeiten, ihn aber nach ein oder zwei Tagen wieder freigelassen.
Mehrmals habe die Polizei das Haus der Familie nach Flugblättern der
DTP und Ähnlichem durchsucht, ihn und seine Frau bedroht und be-
schimpft; dabei sei regelmässig auch die Wohnungseinrichtung zer-
stört worden. Man habe ihm damit gedroht, ihn und seine Familie zu
vernichten. Am 24. Oktober 2007, als er mit dem Auto unterwegs ge-
wesen sei, um seinen Sohn T._______ aus dem Militärdienst abzuho-
len, sei er in B._______ (Provinz Sanliurfa) in eine Strassenkontrolle
geraten und verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit Drogen
zu handeln. Zunächst habe er zwanzig Tage im Gefängnis von
B._______ verbracht, dann sei er ins Gefängnis von B._______ (Pro-
vinz Izmir) verlegt worden. Nach weiteren drei Tagen sei vom Staats-
anwalt aus Mangel an Beweisen seine Freilassung angeordnet wor-
den. Indessen sei trotz seiner Unschuld gleichwohl ein Strafverfahren
gegen ihn eingeleitet worden, das nach wie vor hängig sei. Die fal-
schen Vorwürfe seien wohl wegen seines Engagements zugunsten der
DTP gegen ihn erhoben worden. Ferner sei am 3. Juni 2006 in
K._______ (Provinz Mardin) ein Schwager, der für die dortige Sektion
der DTP gearbeitet habe, zusammen mit seinem Kind von Gendarmen
erschossen worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer 1
geltend, er sei Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Yeziden.
Wegen seines Glaubens sei er schon immer sowohl durch den Staat
wie auch durch Bewohner seines Heimatdorfs Bedrohungen ausge-
setzt gewesen. In S._______ habe wohl die Polizei von seiner Reli-
gionszugehörigkeit gewusst, nicht aber die Bevölkerung, da er und
seine Familie ihren Glauben im Verborgenen praktiziert hätten. Auf-
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grund der ständigen Drohungen habe er befürchtet, es werde ihm und
seinen Kindern Ähnliches zustossen wie seinem Schwager, dem zu-
nächst ebenfalls fälschlicherweise Drogengeschäfte vorgeworfen
worden seien. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, mit seiner
Familie ins Ausland zu flüchten. Zwei weitere Kinder, die bei Verwand-
ten lebten, seien nach wie vor in der Türkei, da es nicht gelungen sei,
sie rechtzeitig über die Abreise zu informieren. Anlässlich seiner An-
hörungen reichte der Beschwerdeführer 1 eine Reihe von Beweismit-
teln ein (Anklageschriften, Verhandlungsprotokolle, Gerichtsurteile,
Mitgliedschaftsausweis des Vereins Göç-Der, weitere türkische Ver-
fahrensdokumente, Zeitungsartikel).
B.b Die Beschwerdeführerin 1 (Ehefrau und Mutter) gab – abgesehen
von Aspekten, die bereits ihr Ehemann erwähnte – zu Protokoll, sie
habe Angst um ihren Ehemann und ihre Kinder. Polizisten hätten ihr
Haus überwacht, und sie sei wegen ihres Ehemannes beständig von
Angehörigen der Sicherheitsbehörden beschimpft und bedroht worden.
Dabei sei ihr gesagt worden, man werde ihren Ehemann und ihren
Sohn töten; ihr selbst sei Vergewaltigung angedroht worden, und man
habe sie bespuckt. Ihr Ehemann sei oft von Sicherheitskräften mitge-
nommen und geschlagen worden. Auch ihre Kinder hätten ständig in
grosser Furcht gelebt. Sie sei mit ihrer Familie aus der Türkei geflüch-
tet, bevor ihr Ehemann in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren
wieder vor Gericht hätte erscheinen müssen.
B.c Der Beschwerdeführer 2 führte – über die von seinen Eltern ge-
nannten Fluchtgründe hinaus – in Bezug auf seine eigene Person aus,
er sei nur von 1996 bis 2001 oder 2002 zur Schule gegangen. Dann
habe er diese abgebrochen, weil er ständig auch vor der Schule durch
die Polizei belästigt worden sei. Während seiner gesamten Kindheit
und Jugend sei die Familie immer wieder durch Angehörige der Si -
cherheitskräfte bedroht worden. Während seines Militärdiensts sei er
im August 2007 an einem Gefecht mit der PKK beteiligt gewesen, in
dessen Verlauf ein türkischer Offizier ums Leben gekommen sei. Er sei
deswegen verhört worden, wobei man ihm vorgehalten habe, er sei
Kurde und deswegen nicht selbst durch die PKK getötet worden. Dies
habe zwar keine spezifischen weiteren Konsequenzen für ihn gehabt,
doch er habe immer gefürchtet, man könnte ihm etwas antun. Insbe-
sondere habe er Angst davor gehabt, bei seiner Entlassung aus dem
Militärdienst könnte ihm etwas zustossen. Er habe deshalb seinen Va-
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ter gebeten, ihn aus dem Militärdienst abzuholen. Nach der Entlassung
aus dem Dienst habe er aufgrund der Erlebnisse seines Vaters ge-
fürchtet, nun werde auch er die gleichen Unterdrückungen erleben. Er
selbst sei indessen – abgesehen vom gelegentlichen Verteilen von
Flugblättern – nicht politisch aktiv gewesen, da sein Vater dies aus
Sorge um ihn nicht zugelassen habe. Aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur Religionsgemeinschaft der Yeziden habe er insofern Schwierigkei-
ten gehabt, als die Sicherheitskräfte davon gewusst und ihn und seine
Familie als „Heiden“ und „Dreck“ beschimpft hätten.
B.d Der Beschwerdeführer 3 führte aus, er habe oftmals erlebt, wie
Angehörige der Sicherheitskräfte ins Haus seiner Familie eingedrun-
gen seien, Einrichtungsgegenstände zerstört, seinen Vater und seine
Mutter bedroht und beschimpft hätten. Deswegen habe er psychische
Probleme gehabt. Er selbst habe sich nicht politisch betätigt, weil der
Vater dagegen gewesen sei. In die yezidische Religion sei er von sei -
nen Eltern erst eingeführt worden, als er fünfzehn oder sechzehn Jah-
re alt gewesen sei, da sie hätten vermeiden wollen, dass er deswegen
Schwierigkeiten bekäme. Er respektiere die Religionsgemeinschaft
und bete manchmal, sei aber nicht wirklich religiös. Aufgrund seines
Yezidentums habe er in der Türkei keine persönlichen Probleme ge-
habt, da niemand davon gewusst habe.
C.
Mit jeweiligen Schreiben an das BFM vom 2. beziehungsweise vom
4. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1 bis
3 die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfah-
rensakten.
D.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 9. September 2008
wurden ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes, vom 20. November
1990 datierendes Gerichtsurteil sowie zwei weitere amtliche türkische
Schriftstücke mitsamt deutschen Übersetzungen eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 forderte das BFM den
Beschwerdeführer 1 auf, einen Bericht seines türkischen Rechtsan-
walts zum Stand des hängigen Strafverfahrens sowie allfällige dies-
bezügliche Dokumente einzureichen. Mit Zwischenverfügung gleichen
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Datums forderte das BFM ausserdem den Beschwerdeführer 2 auf,
verschiedene Dokumente in Bezug auf den Militärdienst einzureichen.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 1. Dezember
2008 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene amtliche türki -
sche Dokumente in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer 1
hängige Strafverfahren mitsamt deutschen Übersetzungen sowie in
Bezug auf den Beschwerdeführer 2 zwei militärische Dokumente ein.
G.
Mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 30. April 2009 gewährte das
BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Einsicht in die
Verfahrensakten.
H.
Mit jeweiligen Verfügungen vom 6. Mai 2009 lehnte das BFM die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
H.a Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bun-
desamt in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 (Eltern und deren
minderjährige Kinder) aus, es lasse sich zwar nicht ausschliessen,
dass die Genannten in Izmir gewisse Behelligungen seitens der türki -
schen Behörden erlebt hätten. Indessen erscheine unglaubhaft, dass
der Ehemann aufgrund seiner Unterstützung der DEP (Demokrasi
Partisi; Demokratische Partei) und deren Nachfolgeorganisationen in
derartiger Weise durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt wor-
den sei, wie geltend gemacht. Der Ehemann habe angegeben, dass er
sich politisch nicht exponiert habe, und sei deshalb zu unbedeutend
gewesen, um das behauptete Interesse der Polizei an seiner Person
zu rechtfertigen. Beim gegen den Ehemann durchgeführten Strafver-
fahren wegen Drogenhandels wiederum handle es sich um eine legi-
time behördliche Massnahme zur Verfolgung und Bestrafung vermute-
ten kriminellen Unrechts. Es lägen diesbezüglich keine ausreichenden
Hinweise vor, die betreffenden behördlichen Ermittlungsmassnahmen
zielten darauf ab, den Beschwerdeführer 1 wegen seiner politischen
Gesinnung beziehungsweise aufgrund seiner ethnischen oder religiö-
sen Zugehörigkeit zu treffen. Im Übrigen werde nicht in Zweifel gezo-
gen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich der yezidischen
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Glaubensgemeinschaft angehören. Indessen hätten die Beschwerde-
führenden – abgesehen von Schikanen durch Einwohner ihres Hei-
matdorfs vor dem Umzug in die Provinz Izmir – nicht geltend gemacht,
aufgrund ihrer Religion nennenswerte Schwierigkeiten gehabt zu ha-
ben. Angesichts der deutlich verbesserten allgemeinen Menschen-
rechtslage in der Türkei sei aktuell auch nicht mehr von einer syste -
matischen Verfolgung der Yeziden auszugehen.
H.b In Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 begründete das BFM
die Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen mit den gleichen Ar-
gumenten, die es bereits hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 an-
geführt hatte. Zusätzlich stellte sich das Bundesamt auf den Stand-
punkt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dem Beschwerdeführer
2 würden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religions-
gemeinschaft während des Militärdiensts asylrelevante Nachteile dro-
hen.
I.
Mit jeweiligen Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2009 be-
antragten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 6. Mai
2009, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juni 2009 reichten die
Beschwerdeführenden in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 einen
vom 29. August 2007 datierenden Haftbefehl des Schwurgerichts Izmir
sowie ein vom 10. Juni 2009 datierendes Schreiben ihres türkischen
Rechtsanwalts ein, jeweils mit deutscher Übersetzung.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2009 wur-
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den die Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 bis 3 (D-
3763/2009, D-3756/2009 und D-3754/2009) vereinigt. Ferner wurden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden abgelehnt.
L.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerden. Den Beschwerdeführenden wurde davon mit Schreiben
vom 6. August 2009 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG und
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführenden 1
bis 3 Angehörige der religiösen Gemeinschaft der Yeziden sind. Diese
Einschätzung erfolgte zu Recht, nachdem die Beschwerdeführenden
anlässlich der durchgeführten Anhörungen in umfassender Weise über
die religiösen Glaubensgrundsätze, Traditionen und Gebräuche des
Yezidentums Auskunft zu geben wussten. Zu bemerken ist im Übrigen,
dass gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-
3833/2006 vom 11. August 2008 E. 5) auch ein in der Schweiz als
Flüchtling anerkannter Cousin des Beschwerdeführers 1 und dessen
aus K._______ (Provinz Mardin) stammende Familie als Angehörige
der yezidischen Religionsgemeinschaft einzustufen sind. Indem die
Beschwerdeführenden als yezidischen Glaubens zu betrachten sind,
erweist sich der Aspekt der religiösen Zugehörigkeit im vorliegenden
Fall von zentraler Bedeutung.
4.2 Gemäss einem Grundsatzurteil der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 1) wird
hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden in der Türkei von
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einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen. Mit-
hin ist bereits die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe als Indiz dafür zu
werten, dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor
Verfolgung vorliegt. Es kann dabei aufgrund einer solchen Verfolgung
des Kollektivs der Schluss gezogen werden, dass ein Angehöriger
dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Vom
einzelnen Betroffenen, der sich auf die Verfolgung des Kollektivs be-
ruft, ist zu erwarten, dass er seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe
sowie die Zustände und Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen
kann. Personen, die sich assimiliert haben, indem sie ihren Glauben
nicht mehr praktizieren beziehungsweise etwa zum Islam konvertiert
sind, sind demgegenüber nicht mehr von der Gruppenverfolgung be-
troffen. Dieser Praxis der ARK ist nach Einschätzung des Bundesver -
waltungsgerichts auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin zu folgen (vgl.
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6666/2006 vom 29. Ja-
nuar 2008 sowie D-3833/2006 vom 11. August 2008).
4.3 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, angesichts der deutlich verbesserten allgemeinen Men-
schenrechtslage in der Türkei sei heute nicht mehr von einer systema-
tischen Verfolgung der Yeziden auszugehen. Indessen ist zu bemer-
ken, dass diese blosse Feststellung durch die Vorinstanz in keiner
Weise begründet wird. Mit dem generellen Hinweis auf Verbesserun-
gen der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei alleine ist
jedenfalls die konkrete Situation von Angehörigen der religiösen Ge-
meinschaft der Yeziden nicht angemessen zu erfassen. Zudem kann
der einseitigen Feststellung an sich, die allgemeine Menschenrechts-
lage habe sich in derartigem Ausmass verbessert, dass eine Verfol-
gung der Yeziden in der Türkei ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann, nicht gefolgt werden. Zwar waren in den letzten Jahren gewisse
Verbesserungen der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen.
Indessen wird etwa von der Europäischen Union – wie auch seitens
weiterer Beobachter – durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur
Verbesserung der rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Lage
nicht ausreichend sind beziehungsweise nicht konsequent genug ver-
folgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar festgestellt, die Ent-
wicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei
tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden HUMAN RIGHTS WATCH [HRW],
World Report 2010, S. 455 ff.; AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2010,
S. 328 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; HELMUT OBERDIEK/SCHWEIZERISCHE
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FLÜCHTLINGSHILFE, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008,
S. 8 ff.; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights
Practices 2009: Turkey). So wurde etwa trotz der Ankündigung der
Regierung, die Rechte der kurdischen Minderheit zu stärken, die
wichtigste kurdische Partei DTP am 11. Dezember 2009 durch das
türkische Verfassungsgericht wegen angeblicher separatistischer Be-
strebungen verboten. In Izmir – der Provinz, in welcher die Beschwer-
deführenden zuletzt lebten – wurde im November 2009 ein Strafpro-
zess gegen kurdische Gewerkschafter wegen angeblicher Mitglied-
schaft bei der PKK durchgeführt; dabei richteten sich die Vorwürfe im
Wesentlichen darauf, dass die Betroffenen Anliegen wie Unterricht in
kurdischer Sprache und dergleichen unterstützt hatten (vgl. HRW,
a.a.O., S. 457). In Izmir war im Übrigen bereits am 6. Mai 2008 das
Parteibüro der DTP abgebrannt worden. Im neuesten Fortschrittsbe-
richt der EG-Kommission im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der
Türkei zur EU vom 14. Oktober 2009 ist unter anderem allgemein da-
von die Rede, Angehörige religiöser Minderheiten hätten davon be-
richtet, ihre religiösen Aktivitäten würden durch die Sicherheitskräfte
überwacht und registriert (COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES, Tur-
key 2009 Progress Report, S. 22). Spezifisch in Bezug auf die Reli-
gionsgemeinschaft der Yeziden ist ausserdem festzustellen, dass sich
aus den allgemein zugänglichen Quellen und Länderberichten keine
Hinweise darauf ergeben, dass aufgrund einer wesentlichen Verände-
rung der Situation heute nicht mehr davon auszugehen wäre, Anhän-
gerinnen und Anhänger des Yezidentums seien aufgrund ihres Glau-
bens ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder hätten solche Nachteile
in begründeter Weise zu befürchten (vgl. bspw. Urteil des Verwal-
tungsgerichts Darmstadt 7 E 2413/05.A vom 19. April 2007; Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 10 A 11576/06 vom 5. Juni
2007). Die Tatsache an sich, dass heute in der Türkei – nachdem die
weit überwiegende Mehrzahl aufgrund der schwierigen Lage emigriert
ist – nurmehr sehr wenige Yeziden leben (nach Schätzungen heute
noch wenige hundert Personen, dies gegenüber 60’000 Angehörigen
um das Jahr 1980; vgl. DILEK KURBAN/MINORITY RIGHTS GROUP INTERNATIONAL,
A Quest for Equality: Minorities in Turkey, London 2007, S. 14) und
dementsprechend auch nur wenige konkrete Problemfälle auftreten,
vermag nichts an der Einschätzung zu ändern, dass Angehörige die-
ser Religionsgemeinschaft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen
rechnen müssen.
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4.4 Wie bereits erwähnt wurde, ist die Zugehörigkeit der Beschwerde-
führenden 1 bis 3 zur Religionsgemeinschaft der Yeziden glaubhaft
(E. 4.1). Es ist zudem auch festzustellen, dass keine wesentlichen
Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden 1 bis 3 hätten
sich in dem Sinne assimiliert, als sie ihren Glauben nicht mehr prakti -
zieren würden beziehungsweise zum Islam konvertiert wären. In Bezug
auf die Beschwerdeführenden 1 (Eltern) sowie den Beschwerdeführer
2 ergibt sich diese Feststellung ohne weiteres daraus, dass die Ge-
nannten anlässlich der durchgeführten Befragungen nicht nur umfas-
send über ihre Religion Auskunft gaben, sondern auch in glaubhafter
Weise darlegten, sie würden – namentlich durch regelmässiges Beten
und Beachtung der yezidischen Feiertage – die entsprechenden reli-
giösen Praktiken pflegen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ist
zwar zu bemerken, dass dieser zu Protokoll gab, er sei nicht wirklich
religiös. Indessen führte auch er aus, er sei – im Alter von fünfzehn
oder sechzehn Jahren – von seinen Eltern in die yezidische Religion
eingeführt worden. Er bete manchmal, und zwar dreimal am Tag; dies
habe er bereits in der Türkei getan und tue es auch hier in der
Schweiz. Religion habe ihn bislang zwar wenig interessiert; jedoch
würde er seinen yezidischen Glauben anders und besser praktizieren,
wenn er die Möglichkeit dazu besässe. Diese Aussagen des Be-
schwerdeführers 3 weisen zwar nicht auf ein ausgeprägtes persönli -
ches Engagement in religiösen Belangen hin. Gleichzeitig ergibt sich
aus ihnen aber auch nicht, dass er seine Zugehörigkeit zur yezidi-
schen Religionsgemeinschaft aufgegeben hätte, so dass von einer
weitgehenden Assimilierung zu sprechen wäre, die eine asylrelevante
Gefährdung in der Türkei als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
4.5 Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind somit als Angehörige der
yezidischen Religionsgemeinschaft zu erachten, wobei sie ihren
Glauben im Rahmen der ihnen beschränkt offenstehenden Möglich-
keiten auch praktiziert haben. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden in der Provinz Izmir aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit
seitens der Allgemeinheit beziehungsweise ihrer Nachbarn nicht mit
erheblichen Problemen konfrontiert waren, ist dabei nicht von konkre-
tem Belang. Aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsge-
richts über die allgemeine Lage der Yeziden in der Türkei (vgl. E. 4.2)
ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ge-
rade deshalb in der Öffentlichkeit unbehelligt blieben, weil sie ihre re-
ligiöse Zugehörigkeit verbargen, indem sie ausserhalb ihrer eigenen
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Familie niemanden in Kenntnis darüber setzten. Gleichzeitig ist an-
gesichts der von den Beschwerdeführenden im Wesentlichen über-
einstimmend und in insgesamt glaubhafter Weise geschilderten Be-
helligungen insbesondere des Beschwerdeführers 1, aber auch der
übrigen Familienmitglieder durch Angehörige der türkischen Sicher-
heitsbehörden durchaus als möglich zu erachten, dass die Polizei und
weitere lokale Behörden in der Provinz Izmir von der religiösen Zuge-
hörigkeit der Beschwerdeführenden – wie von diesen selbst vermutet –
wussten. Gemäss gültiger Praxis ist die Glaubensgemeinschaft der
Yeziden einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt,
welche für die Betroffenen einen unerträglichen psychischen Druck
bewirkt. Als Yeziden haben die Beschwerdeführenden deshalb be-
gründeten Anlass, eine alsylrelevante Verfolgung zu befürchten. Die
erlittenen Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte sind
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Ausdruck dieses Verfolgungsri-
sikos zu werten. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 erfüllen daher die
Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund der Tatsache, dass sie der
Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehören (vgl. EMARK 1995
Nr. 1 E. 7b S. 13).
4.6 Festzustellen ist im vorliegenden Fall ausserdem, dass die geltend
gemachten Übergriffe namentlich gegen den Beschwerdeführer 1 zu-
sätzlich zum religiösen Aspekt auch durchaus – anders als von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angenommen – mit dessen
Engagement zugunsten der kurdischen Partei DTP in Verbindung ste-
hen können. Zwar nahm der Beschwerdeführer 1 innerhalb der DTP
keine prominente öffentliche Rolle wahr. Indessen ist mit gewisser
Wahrscheinlichkeit dennoch davon auszugehen, dass dessen Aktivitä-
ten – die Werbung von Stimmen zugunsten der DTP sowie das Sam-
meln von Spendengeldern – in der westlichen Provinz Izmir, wo der
(aus der Osttürkei zugewanderte) kurdische Bevölkerungsteil deutlich
in der Minderheit ist, durch die Sicherheitskräfte aufmerksam regist-
riert wurde und entsprechend auch zu den geltend gemachten Über-
griffen führte. In diesem Zusammenhang ist – wie bereits erwähnt
(E. 4.4) – zu bemerken, dass in der Provinz Izmir im Jahr 2009 kurdi -
sche Aktivisten vornehmlich aufgrund ihres Einsatzes zugunsten des
Unterrichts in kurdischer Sprache einem Strafverfahren wegen angeb-
licher Mitgliedschaft bei der PKK unterworfen wurden. Auch vor die-
sem Hintergrund erscheinen die genannten Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1 bezüglich der Verfolgungsmassnahmen wegen
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seines politischen Engagements für die DTP keineswegs als un-
glaubhaft.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich somit aus den angestellten Erwä-
gungen, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen.
4.8
4.8.1 Während in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden keine
entsprechenden Hinweise vorhanden sind, ist hinsichtlich des Be-
schwerdeführers 1 (des Ehemanns) gesondert in Erwägung zu ziehen,
ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben ist.
Anlass hierfür bildet der Umstand, dass gegen ihn – wie er selbst aus-
führt und sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch im vorliegenden
Verfahren mit Beweismitteln belegt hat – in der Türkei ein Strafverfah-
ren wegen des Verdachts der Beteiligung an Betäubungsmitteldelikten
eingeleitet wurde.
4.8.2 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn
sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden. Gemäss herrschender Praxis (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6
S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen unter den Begriff der
„verwerflichen Handlungen“ solche Delikte, die dem abstrakten Verbre-
chensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember
2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort
jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10
Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäss den Strafbestimmungen von
Art. 19 ff. des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) werden die entsprechenden
Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln – sofern kein
schwerer Fall vorliegt (Art. 19 Ziff. 1 in fine BetmG) – mit Freiheitsstra-
fen bis zu höchstens drei Jahren bestraft.
4.8.3 Abgesehen davon, dass keine Hinweise darauf vorliegen, gegen
den Beschwerdeführer 1 sei eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt,
geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den einge-
reichten Akten der türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht schlüs-
sig hervor, welches Delikt und welche Begehungsart im Zusammen-
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hang mit Betäubungsmitteln dem Genannten genau vorgeworfen wird,
ob es sich um das Beschaffen, das Vermitteln, das Aufbewahren (usw.)
oder den Handel mit Betäubungsmitteln in Mittäterschaft oder lediglich
in Gehilfenschaft handeln soll. Auch wurden nicht alle entsprechenden
Dokumente, die der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz übergab und
die möglicherweise weitere Informationen enthalten könnten (bspw.
Verhörprotokolle) durch das BFM übersetzt. Ferner ist angesichts der
Behelligungen, welche der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines En-
gagements zugunsten der DTP sowie seines yezidischen Glaubens
seitens der türkischen Sicherheitskräfte erlebt hat, die Möglichkeit
durchaus nicht auszuschliessen, dass die Strafverfolgung auf fingier-
ten Vorwürfen beruht, wie von den Beschwerdeführenden selbst gel-
tend gemacht wird. Indessen erübrigt es sich, auf die erwähnten Fra-
gen weiter einzugehen, da die maximale Strafandrohung für die dem
Beschwerdeführer 1 durch die türkischen Behörden (mutmasslich)
vorgeworfenen Delikte gemäss Art. 19 ff. BetmG drei Jahre Freiheits-
strafe nicht überschreitet, womit – ungeachtet der Unschuldsvermu-
tung im nicht abgeschlossenen Strafverfahren und der Frage der Be-
rechtigung der entsprechenden Vorwürfe – soweit ersichtlich ohnehin
keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen
würde.
5.
Nach dem Gesagten sind somit alle im vorliegenden Verfahren ver-
einigten Beschwerden gutzuheissen, und die angefochtenen Verfü-
gungen sind aufzuheben. Das BFM ist ausserdem anzuweisen, die
Beschwerdeführenden 1 bis 3 als Flüchtlinge zu anerkennen und ih-
nen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
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Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif -
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 2’000.-- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Be-
schwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, und die jeweilig angefochte-
nen Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2009 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2’000.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrich-
ten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: Haftbefehl des Schwurgerichts Izmir vom 29. August 2007
sowie Schreiben des Rechtsanwalts A._______ B._______ vom
10. Juni 2009, jeweils im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...], N [...]
und N [...] (in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme
(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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