B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3754/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias A._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
D-3754/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat Ende 2012 und reiste nach Nepal. Von dort aus habe sie mit dem
Flugzeug zwei ihr unbekannte Flugdestinationen angesteuert und sei am
23. Januar 2013 im Auto und unkontrolliert in die Schweiz eingereist, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
ein Asylgesuch einreichte.
A.b Anlässlich der Befragung vom 4. Februar 2013 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 3. Juni 2014 durch das BFM
machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie
und habe vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in der Gemeinde
N._______ (Gebiet O._______) gelebt. Sie sei verheiratet und habe zwei
Kinder. In ihrem Dorf habe sie heimlich Versammlungen und Gebetsrunden
organisiert. Eines Tages sei sie von der Polizei erwischt worden, als sie
eine Versammlung geleitet habe. Die Polizei habe sie zuerst zu Hause ge-
sucht und sei danach am Ort der Versammlung aufgetaucht, um diese auf-
zulösen. Sie habe mit ihrer Freundin flüchten können und sei noch am glei-
chen Tag abgereist. Zunächst sei sie noch kurz nach Hause gegangen, um
ein wenig Geld und Schmuck zu holen. Danach sei sie direkt via Lhasa und
Lhokha nach Nepal gereist. Von dort aus sei sie mit dem Flugzeug nach
Europa gelangt und durch unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
A.d
Im Auftrag des BFM wurde die Beschwerdeführerin am 14. März 2013 te-
lefonisch interviewt und aufgrund dieses Gesprächs eine Sprach- und Her-
kunftsanalyse erstellt (sog. LINGUA-Analyse). Im Rahmen der Anhörung
vom 3. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum
Lingua-Gutachten gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden
mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China werde ausgeschlossen.
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Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, bereits wäh-
rend der BzP seien Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Herkunft aufgekommen. Deshalb habe das BFM am 15. Feb-
ruar 2013 den Auftrag für eine Sprach- und Herkunftsanalyse erteilt. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin zu den Abklä-
rungsergebnissen Folgendes mitgeteilt worden: Sie habe insgesamt keine
hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachwei-
sen können, um eine vollumfängliche Sozialisation im tibetischen Gebiet
von O._______ annehmen zu können. Die nachgewiesenen Kenntnisse
entsprächen nicht vollumfänglich dem, was man von einer einheimischen
Person im entsprechenden Alter und ihrem sozialen, ethnischen Tätigkeits-
hintergrund erwarten könne. Beispielsweise habe sie den Weg zur Kreis-
stadt O._______ nicht gekannt, den wichtigsten Pass in der Nähe ihrer Ge-
meinde nicht erwähnt. Sie habe zwar zwei kleinere Pässe in der Nähe ihres
Dorfes erwähnt; diese hätten indessen offiziell nicht gefunden werden kön-
nen. Zudem träfen ihre Angaben zum Fluss in der Nähe ihres Wohnortes
nicht zu. Weiter habe sie die Namen der wichtigsten Klöster in ihrem Kreis
nicht gekannt. Das Gegenteil wäre indessen angesichts der Bedeutung
dieser Klöster zu erwarten gewesen. Schliesslich habe sie nicht gewusst,
was ein eingetragener ständiger Wohnsitz (Tibetisch: themto) sei. Die Stü-
ckelung des Yuan habe sie grösstenteils korrekt angeben können. Demge-
genüber seien die Angaben zum Maozi (Währungseinheit unter dem Yuan)
nicht korrekt ausgefallen. Sie habe gesagt, Maozi existiere nur als Hart-
geld, doch gebe es Maozi heutzutage nur noch in Form von Noten. Die
sprachliche Analyse habe ergeben, dass sie viele Laute verwendet habe,
welche in dem von ihr angeblich gesprochenen Kham-Dialekt nicht vorkä-
men, sondern vielmehr typisch seien für die Sprache der Exiltibeter. Hin-
gegen fehlten typische Aspekte des Kham-Dialektes in ihrem Sprachge-
brauch. Die Analyse komme deshalb zum Schluss, die Beschwerdeführerin
spreche nicht den Kham-Dialekt, sondern einen zentral-exiltibetischen. Es
müsse deshalb davon ausgegangen werden, sie sei nicht in der geltend
gemachten Gemeinde sozialisiert worden. Dieses Ergebnis werde auch
durch die oben erwähnten landeskundlichen Kenntnisse gestützt. In der
Anhörung zu den Asylgründen habe die Beschwerdeführerin die Möglich-
keit gehabt, Stellung zum Resultat des Gutachtens zu nehmen. Ihre Vor-
bringen hätten indessen das Ergebnis der Analyse nicht zu entkräften ver-
mocht. Gestützt auf das eindeutige Gutachten müsse deshalb davon aus-
gegangen werden, sie stamme nicht aus der Gemeinde N._______ (Kreis
P._______, Volksrepublik China) und habe dort nicht ihr ganzes Leben bis
zur Ausreise verbracht. Für diese Feststellung sprächen auch ihre unsub-
D-3754/2014
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stanziierten Vorbringen zum Reiseweg. Gemäss gesicherten Erkenntnis-
sen des BFM gebe es im Grenzgebiet zu Nepal zahlreiche Kontrollen, wo-
bei meistens alle Personen einer Kontrolle unterzogen würden. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin stünden in Widerspruch zu diesen Er-
kenntnissen. Aufgrund der unsubstanziierten und nicht realitätsgetreuen
Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise ergäben sich entsprechend
auch Vorbehalte bezüglich der geltend gemachten Gründe, welche sie zur
Ausreise bewogen haben sollen. Diese Vorbringen vermöchten für sich be-
trachtet den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, wie
nachfolgend aufgezeigt werde. So habe sie die geltend gemachte Suche
durch die chinesischen Behörde nicht logisch nachvollziehbar geschildert.
Sie habe beispielsweise geltend gemacht, zwischen der Warnung, die sie
erhalten habe und dem Auftauchen der Polizei seien ungefähr 15 Minuten
verstrichen. Unter diesen Umständen wäre ein sofortiger Versuch der Be-
schwerdeführerin, die Versammlung aufzulösen, zu erwarten gewesen.
Gemäss eigenen Aussagen sei sie jedoch im Raum geblieben bis die Po-
lizei gekommen sei. Sie habe nicht erwartet, dass die Polizei zum Veran-
staltungsort der Versammlung komme. Diese Erklärung vermöge jedoch
nicht zu überzeugen. Ausserdem sei fragwürdig, dass sie eine halbe
Stunde nach ihrer Konfrontation mit der Polizei nach Hause gegangen sei.
Hätte sie nämlich tatsächlich befürchtet, von den chinesischen Behörde
gesucht zu werden, hätte sie sich nicht ohne Weiteres kurz danach wieder
nach Hause begeben.
Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Tibetisch spreche und
ihre tibetische Ethnie als glaubhaft erachtet werde, stelle naturgemäss kei-
nen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie eine chinesische Staatsbür-
gerin sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörig-
keit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibe-
ter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und
diese auch erhalten würden, gebe es doch auch in Indien und Nepal Regi-
onen, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in denen es eine ein-
heimische tibetische Bevölkerung gebe, so etwa Ladakh (Indien) oder Mus-
tang (Nepal). Vor diesem Hintergrund sei die angebliche chinesische
Staatsangehörigkeit unglaubhaft.
Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben
ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden
Person. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens
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der Asyl suchenden Person, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen, wenn diese ihre Herkunft verschleiere und keine ein-
deutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestünden. Da
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Aus der Verheimlichung der Staatsan-
gehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die in ihrem tatsächlichen
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr sprächen. Des Weiteren sei es der Be-
schwerdeführerin zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatstaats die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der
Wegweisungsvollzug sei vorliegend technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Poststempel vom 4. Juli 2014) erhob die
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und stellte die nachstehend aufgeführten Rechtsbegeh-
ren: Es seien diejenigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung
aufzuheben, welche die Flüchtlingseigenschaft betreffen würden. Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden müsse. Es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
C.b Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, das BFM stütze sich hauptsächlich auf
die Sprach- und Herkunftsanalyse vom 15. Februar 2013. Wie im Rahmen
der Anhörung bereits erwähnt, könne sie sich nicht erklären, wie das BFM
zum Schluss komme, sie stamme nicht aus dem Tibet. Wie ihre Ausführun-
gen im Anhang zeigten, könne sie der Einschätzung des Tibet-Experten
verschiedene Argumente entgegenhalten, welche die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach sie nicht aus der Autonomen Region Tibet stammen
solle, entkräften würden. Ausserdem habe sie ein Schreiben ihrer Tante
beschaffen können, welches sinngemäss den Einzug ihrer Lebensmittel-
karte durch die chinesischen Behörden bestätige. Auch das Schreiben vom
16. Juni 2014 des "Tibet Bureau" bestätige, dass sie tibetischer Abstam-
mung sei.
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In den Ausführungen im Beschwerdeanhang führt die Beschwerdeführerin
aus, sie sei sicher, gesagt zu haben, Maozi existierten nur in Form von
Papiergeld und nicht in Münzform. Nach dem Weg zur Kreisstadt
O._______ sei sie gar nicht gefragt worden; sie sei überhaupt nicht über
die Geographie oder Kultur in O._______ befragt worden. Sie habe die
beiden Pässe verwechselt, doch wisse sie, wie ihr Dorf-Pass aussehe. Die
Vorinstanz habe die beiden von ihr genannten Pässe nicht finden können,
weil ihr diese Verwechslung unterlaufen sei. Die Frau habe beim Telefon-
interview mit ihr nicht den Kham-Dialekt gesprochen und so habe sie auch
nicht diesen Dialekt verwendet. Im Übrigen habe sie generell den Eindruck,
dass bei beiden Interviews die Übersetzung mangelhaft und zum Teil sogar
fehlerhaft gewesen sei.
C.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
eine Bestätigung des "Tibet Bureau" in Genf zu den Akten. Dieser Bestäti-
gung zufolge ist die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Mit-
glied der Sektion Q._______ der Tibeter-Gemeinschaft.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. August 2014 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 15. August 2014.
D.c Mit Eingabe vom 14. August 2014 (Poststempel vom 18. August 2014)
reichte die Beschwerdeführerin eine Karte der Autonomen Region Tibet zu
den Akten, auf der sie ihren Wohnort sowie den Reiseweg nach Kath-
mandu einzeichnete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Staatssekretariat
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich die Beschwerdeführerin
bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl.
Akten BFM A4/11 Ziff. 5.01 S. 7). So ist beispielsweise nicht davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführerin habe auf die von ihr geschilderte Weise
problemlos aus der Autonomen Region Tibet ausreisen können. Ebenso
wenig ist davon auszugehen, sie wisse nicht Bescheid über die von ihr be-
nutzte Fluggesellschaft oder die Flugrouten und –destinationen. Bezeich-
nenderweise war sie denn auch nicht in der Lage, den schweizerischen
Asylbehörden das "dunkelgrüne Büchlein", das sie für ihre Reise nach Eu-
ropa benutzt habe (A4/11 Ziff. 4.02 S. 6), zu übergeben. Angesichts ihrer
Vorbringen hätte sie indessen dazu in der Lage sein müssen, zumal nicht
davon auszugehen ist, jemand bedürfe eines Schleppers, um einen Flug
zu absolvieren. Dementsprechend hinterlassen ihre Vorbringen zum Rei-
seweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht
lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern las-
sen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer gel-
tend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E.
4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch
aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, die Beschwerdeführerin
habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand; zur Vermeidung von
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Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit be-
stehen insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrautheit der Beschwer-
deführerin mit ihrer tibetischen Umgebung, in welcher sie jahrzehntelang
gelebt haben will. So war sie beispielsweise nicht in der Lage, die Namen
der wichtigsten Klöster in ihrem Kreis oder den wichtigsten Pass in der
Nähe ihrer Gemeinde zu nennen und gab stattdessen unbedeutende
Pässe an, die sich indessen auf dem zur Verfügung stehenden Kartenma-
terial nicht auffinden liessen; die Beschwerdeführerin vertritt in ihren Aus-
führungen zum Lingua-Gutachten die Auffassung, der Experte habe die
Pässe nicht finden können, weil sie selber diese beiden Pässe verwechselt
habe. Dieser Erklärungsversuch erscheint zum einen nicht plausibel, weil
es ziemlich unwahrscheinlich erscheint, dass eine Person, die ihr Leben
lang an einem Ort gelebt hat, bezüglich ihrer näheren Umgebung zu Ver-
wechslungen von Passnamen neigt. Zum anderen ist eher entscheidend,
dass ihr ein bedeutender Pass, der auf Landeskarten verzeichnet ist, hand-
kehrum nicht bekannt war. Sogar ihre Angaben zum Fluss in der Nähe ihres
Wohnortes fielen tatsachenwidrig aus. Ebenso wenig war ihr geläufig, was
ein eingetragener ständiger Wohnsitz (Tibetisch: themto) konkret bedeutet.
Derlei Kenntnisse müsste sie indessen zwingend haben, wenn sie einen
wesentlichen Teil ihres Lebens in der Autonomen Region Tibet verbracht
hätte. Ausserdem wäre diesfalls davon auszugehen, dass ihr die Lokal-
sprache anstelle derjenigen der Exiltibeter geläufig sein müsste; daran
würde auch ein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz nichts ändern kön-
nen. Ferner vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Frau
habe beim Telefoninterview nicht den Kham-Dialekt gesprochen, weshalb
sie selbst auch nicht diesen Dialekt verwendet habe, nicht zu einer verän-
derten Betrachtungsweise zu führen, erscheint es doch ausgeschlossen,
dass eine Frau, die behauptet, keine Schule besucht zu haben, mehrere
tibetische Dialekte beherrscht und sich der jeweiligen Gesprächspartnerin
automatisch anpasst. Nach dem Gesagten ist die Herkunft der Beschwer-
deführerin unglaubhaft, weshalb auch nicht von einer illegalen Ausreise
und subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen ist.
In den Ausführungen im Beschwerdeanhang macht die Beschwerdeführe-
rin geltend, sie sei sich sicher, im Zusammenhang mit Maozi von Notengeld
gesprochen zu haben. Aufgrund der Unterlagen ist es denkbar, dass sie
sich versprochen hat, zumal sie auch erklärte, Maozi in der Form von Hart-
geld seien in ihrem Dorf noch nicht angekommen, was im Kontext mit ihrer
Behauptung, Maozi seien nur als Hartgeld im Umlauf, sinnwidrig erscheint.
Auch wenn vorliegend davon ausgegangen wird, dass sie sich lediglich
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Seite 10
versprochen hat, so hat sie sich trotzdem bezüglich zu vieler landeskund-
licher Aspekte als unwissend erwiesen, als dass von einer Sozialisation in
der Gemeinde N._______ (Autonome Region Tibet) auszugehen wäre. Es
erübrigt sich deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung die
Aufzeichnung des Telefongesprächs nochmals anhören und übersetzen zu
lassen, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden
kann, die rechtliche Überzeugung würde durch eine weitere Beweiserhe-
bung nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162,
119 Ib 505 f.),
Die oben erwähnten Erwägungen zur unglaubhaften Herkunft aus der Au-
tonomen Region Tibet werden erhärtet durch die widersprüchlichen und
wirklichkeitsfremden Schilderungen der Beschwerdeführerin zu wesentli-
chen Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation, etwa zur
Vorgehensweise der Polizei bei der Auflösung der Versammlung (A4/11
Ziff. 7.01 S. 8; A12/12 F47/8 S. 8/9). Angesichts der Unstimmigkeiten
drängt sich der Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe eine Verfol-
gungssituation erfunden, die sich in einer ihr unbekannten Umgebung,
noch dazu in einem Drittstaat (Volksrepublik China), ereignet haben soll.
Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin eine andere als die wahre Identität offengelegt hat. Bei Personen ti-
betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchen-
der tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne-
hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. An dieser Einschätzung können
auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die von
ihr eingereichten Beweismittel, etwa die Bestätigung des "Tibet Bureau" in
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Genf, nichts ändern, zumal die tibetische Abstammung der Beschwerde-
führerin unbestritten ist. Des Weiteren zeichnen sich Bestätigungen von
Tanten nicht durch einen erheblichen Beweiswert aus. Das Staatssekreta-
riat hat das Gesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftslän-
dern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschlei-
ert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörig-
keit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).
Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzli-
chen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. SEM-Verfü-
gung vom 4. Juni 2014, Dispositivziffer 5).
7.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die (unbestrittener-
massen) tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch
ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht.
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Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ihre
angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat,
wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich
ihrer Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsangehörig-
keit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der
Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl.
EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
7.4
7.4.1 Im obenerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2014/12) hat selbiges in Erwägung 5 ausgeführt, dass seine Rechtspre-
chung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden
Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisie-
ren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, welche tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint ihre be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund ihres Alltagswissens –
wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist – nicht glaubhaft.
Sodann sind ihre Ausführungen bezüglich ihrer Reise in die Schweiz un-
substanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen und somit ebenfalls un-
glaubhaft. Es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe nur un-
ter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz
gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden,
welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, weil sie die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht verletzt, deren Folgen sie insofern zu tragen hat, als seitens
der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine kon-
kreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rück-
kehr dorthin sprechen würden.
7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
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7.6 Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3754/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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