B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3755/2018
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B.______, geboren am (…),
und C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur & Notariat An der Aare, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…)
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder (gemeinsam auch nachfolgend
“Beschwerdeführende“ genannt) suchten am 10. Juni 2015 in der Schweiz
um Asyl nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung (Befragung zur Person [BzP])
vom 16. Juli 2015 und der Anhörung vom 4. Februar 2016 führte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach der Geburt ihres ersten Kin-
des B._____ im Jahre 2006 und der Beendigung der Schule in einem Kaf-
feehaus in D._______ tätig gewesen zu sein. Während der Geburt ihres
zweiten Kindes C.______ sei ihr Ehemann im Nationaldienst gewesen. Im
Jahre 2014 habe sie ein Aufgebot zur militärischen Grundausbildung erhal-
ten. Da ihr Ehemann immer noch im Nationaldienst gewesen sei und sie
sich weiterhin selbst um ihre Kinder habe kümmern wollen, sei sie schliess-
lich im Oktober 2014 mit diesen ausgereist.
Zur Stützung ihrer Identität reichte sie mehrere Dokumente ein (u.a. Hei-
ratsurkunde, Geburtsurkunden, Taufurkunden, Familienkarte [alle im Origi-
nal] Einwohnerkarte ihres Ehemannes und Identitätsausweise ihrer Eltern
[beide in Kopie]).
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Eröffnung am 30. Mai 2018) stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juni 2018 erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylge-
währung. Eventualiter seien sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungs-
weise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR. 142.31) ersucht.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und antragsgemäss
der Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter Unterstützungs-
schreiben der für die Kinder B______ und C.______ zuständigen Lehrerin
und einer Nachbarin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der
Aufforderung in den Militärdienst keine Folge geleistet und bis zur illegalen
Ausreise im Verborgenen gelebt zu haben, als nicht glaubhaft.
So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, erstmals
im Juli 2014 ein Schreiben erhalten zu haben, welches sie über den Eintritt
in die militärische Ausbildung informiert habe. Im August 2014 habe sie
schliesslich ein zweites Schreiben erhalten (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 8).
Im Rahmen der Anhörung habe sie indessen nur noch von einem Schrei-
ben gesprochen, welches sie im August 2014 erhalten habe (vgl. A15 S. 7)
und mehrfach bestätigt, nur ein Schreiben erhalten zu haben (vgl. A15
S. 7 f.). Auch hinsichtlich der Ausreise habe die Beschwerdeführerin wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Abweichend von der Angabe an der
BzP, wonach sie und ihre Kinder mit einer Freundin und dem Schlepper
über die Grenze nach Äthiopien gelangt seien (vgl. A5 S. 7), habe die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, der Schlep-
per habe sie vor der Grenze zurückgelassen (vgl. A15 S. 10). Im Weiteren
würden die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Alters Wi-
dersprüchlichkeiten aufweisen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, im Sommer 2014 darüber informiert worden zu sein, dass
sie im Oktober 2014 in die militärische Ausbildung einzurücken habe, und
habe in der Folge bis zu ihrer Ausreise mehrere Monate im Verborgenen
gelebt, da sie sich davor gefürchtet habe, von den Frauen in der Verwal-
tung verraten zu werden (vgl. A15 S. 8). Dieses Verhalten sei realitäts-
fremd. Es sei nicht erklärbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin bereits
vor dem offiziell kommunizierten Einrückungsdatum hätte verstecken sol-
len. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie als verheiratete Mutter
zweier Kinder vom Militärdienst freigestellt worden sei, zumal es Hinweise
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auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von
Frauen in den Nationaldienst gebe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe in beiden Befragungen angegeben, im August 2014 ein Schreiben
der Militärbehörden erhalten zu haben und ein inhaltlicher Widerspruch sei
nicht zu erkennen. Auch in Bezug auf den Verlauf der Reise habe die Be-
schwerdeführerin keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Die Tatsa-
che, dass nach den Befragungen unklar gewesen sei, ob der Schlepper sie
über oder nur bis zur Grenze gebracht habe, sei wohl auf einen Überset-
zungsfehler zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des SEM sei es
nicht realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Einrü-
ckungstag im Versteckten gelebt habe, da sie habe befürchten müssen,
verraten zu werden. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass die
Beschwerdeführerin eine traumatische Reise von Eritrea in die Schweiz
hinter sich gehabt habe und vor den Befragungen nervös und folglich un-
konzentriert gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SEM könne nicht
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin vom Militärdienst freigestellt worden sei. Aufgrund
der Desertion drohe der Beschwerdeführerin in Eritrea bei einer Rückkehr
eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
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(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend
gemachten zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Aufforde-
rung in den Militärdienst keine Folge geleistet zu haben, als nicht glaubhaft
erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigen-
den Erwägungen des SEM verwiesen werden, die in der Beschwerde nicht
entkräftet werden können. So bleibt bei der Entgegnung in der Be-
schwerde, wonach die Beschwerdeführerin in beiden Befragungen ange-
geben habe, im August 2014 ein Schreiben der Militärbehörden erhalten
zu haben, unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
BzP abweichend von ihren Aussagen anlässlich der Anhörung ein weiteres
Schreiben erwähnt hat (vgl. A5 S. 8). Auch die spekulative Erklärung, wo-
nach die Beschwerdeführerin bereits vor dem Einrückungstag im Versteck-
ten gelebt habe, da sie habe befürchten müssen, verraten zu werden, ver-
mag nicht zu überzeugen. Schliesslich ist auch der blosse Hinweis auf ei-
nen möglichen Übersetzungsfehler nicht geeignet, die widersprüchlichen
Aussagen zur Reise zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin nach der
Rückübersetzung die Richtigkeit der Aussagen unterschriftlich bestätigte.
Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin an-
gesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
D-3755/2018
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könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihre angebliche Dienstver-
weigerung glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine weiteren Hin-
weise darauf, dass – neben ihrer angeblichen illegalen Ausreise – zusätz-
liche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im
Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt
sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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Seite 8
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters der Be-
schwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Mus-
terungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2–13.4).
7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
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8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten könnten. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach
geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG
im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls
des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli-
chen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung so-
wie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Aus den eingereichten Unter-
stützungsschreiben wird zwar ersichtlich, dass sich die beiden Kinder im
Alter von acht und zwölf Jahren Kinder in der Schule offenbar gut integriert
haben, es ist aber angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von drei
Jahren in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung auszugehen, zumal
die Hauptperson der Kinder auch im heutigen Zeitpunkt ihre Mutter ist. In
Eritrea halten sich weitere Familienangehörige auf, insbesondere der Ehe-
mann beziehungsweise der Vater der Beschwerdeführenden, die Eltern der
Eheleute und Geschwister. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kin-
deswohl nicht gegen die Zumutbarkeit, zumal der blosse Umstand, dass in
D-3755/2018
Seite 10
Eritrea nicht derselbe Lebensstandard wie in der Schweiz herrscht, für sich
allein zur Verneinung der Zumutbarkeit nicht ausreicht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dem-
gemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 wurde den Beschwer-
deführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der Rechtsvertreter ein-
gesetzt. Der in der Kostennote vom 28. Juni 2018 aufgeführte zeitliche Auf-
wand (insbesondere für das Verfassen der Beschwerde) erscheint zu hoch
und wird entsprechend angepasst. Dem Rechtsvertreter ist insgesamt ein
amtliches Honorar von Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
lasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des
D-3755/2018
Seite 11
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3755/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: