B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3756/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Philippe Stern, Service d'Aide
Juridique aux Exilé-e-s (SAJE),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
aus B._______ (Zoba C._______) – verliess Eritrea eigenen Angaben zu-
folge im (…) illegal nach Äthiopien, wo er sich in der Folge in verschiede-
nen Camps aufgehalten hat. Danach reiste er via den Sudan und Libyen
nach Italien, von wo er am 8. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2015 wurde er zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. Oktober 2015 hörte ihn das
SEM im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu den Asylgründen
an.
Dabei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, seine Brüder seien mit ihrer Volljährigkeit in
den Militärdienst eingezogen worden und dann verschwunden. Ein Bruder
sei ins Gefängnis gekommen, ausgebrochen und ausser Landes geflüch-
tet. Daraufhin sei seine Mutter inhaftiert worden. Sein Vater sei im Militär-
dienst. Niemand habe sich um ihn und seine Geschwister gekümmert. Er
habe auch keine ordentliche Schulbildung erhalten und habe körperliche
Züchtigung über sich ergehen lassen müssen. Er habe Angst bekommen,
dass er, sobald er 18 Jahre alt sei, auch zum Militärdienst müsse, weshalb
er an dem Tag, als die Mutter aus der Haft entlassen worden sei, geflüchtet
sei. Er sei abends um 19 Uhr zu Hause zu Fuss gestartet und via
D._______ und E._______ durch die Wälder auf äthiopisches Territorium
gelangt. In den Wäldern habe er vier Stunden geschlafen. Gegen 16 oder
17 Uhr sei er äthiopischen Soldaten begegnet. Ein Kollege namens
F._______ aus dem gleichen Dorf sei auch mitgekommen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 – eröffnet am 28. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Seine dagegen
erhobene Beschwerde vom 27. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-7700/2015 vom 22. August 2016 gut. Die vorin-
stanzliche Verfügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den Be-
schwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören.
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Seite 3
C.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 im Beisein ei-
ner Vertrauensperson erneut angehört. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er sei in der Schule regelmässig gezwungen worden, Feldarbeit
zu leisten. Als er sich dagegen gewehrt habe, sei er geschlagen worden.
Zu Hause habe er (…) gearbeitet und sich um die Tiere gekümmert. Sein
Vater und seine älteren Brüder seien alle in den Militärdienst eingezogen
worden. Über das Schicksal seiner Schwester G._______ wisse die Fami-
lie seit deren Einzug nach H._______ nichts. Sein Bruder I._______ sei
inhaftiert worden, habe jedoch fliehen können und sei illegal aus Eritrea
ausgereist. Deswegen sei seine Mutter inhaftiert worden. Er habe sich
dann um seine jüngeren Geschwister kümmern müssen und habe deshalb
(…) und die Schule abgebrochen. Er habe in der Folge Angst gehabt, we-
gen seines Schulabbruchs von Soldaten mitgenommen zu werden. Er
habe nicht Soldat werden wollen. Bei einer allgemeinen Razzia im Dorf sei
er nicht gefunden worden. Nachdem seine Mutter aus dem Gefängnis ent-
lassen worden sei, sei er noch am gleichen Tag aus Eritrea ausgereist. Er
sei zu Fuss mit dem Dorfkollegen F._______ via D._______ und
E._______ nach Äthiopien gelangt.
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 3. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung ersucht.
F.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang
der Beschwerde bestätigt.
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Seite 4
G.
Am 12. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
vom 11. Juli 2017 nach.
H.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer
den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleich-
zeitig wurde dem SEM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung bis zum 4. August 2017 erteilt.
I.
Das SEM reichte innert erstreckter Frist am 18. August 2017 eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer
am 23. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
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den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM hält in seinem Entscheid fest, der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea ein schweres Leben gehabt habe, weil er sich
um seine Geschwister habe kümmern müssen und keine gute Schulbil-
dung genossen habe, sondern für (…) habe arbeiten müssen, sei nicht
asylbeachtlich. Alle diese Nachteile seien auf die politischen und sozialen
Verhältnisse in seinem Heimatland zurückzuführen, ohne dass er persön-
lich gezielt hätte diskriminiert werden sollen oder aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründen diesen Nachteilen ausgesetzt worden sei. Zur
Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es mit
Verweis auf EMARK 2006/3 nicht aus, wenn die betroffene Person lediglich
im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu wer-
den. Bei der Razzia sei nicht gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht
worden und bis zu seiner Ausreise habe er keinen direkten Kontakt mit den
Militärbehörden oder anderen Behörden wegen seines Militärdienstes ge-
habt. Schliesslich vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begrün-
den, zumal andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, nicht ersichtlich seien.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit jenen seines Bruders
I._______ zusammenhängen würden. Letzterer sei im (…) verhaftet wor-
den, im (…) jedoch aus dem Gefängnis entkommen, weswegen die Mutter
verhaftet worden sei. Der Bruder sei wenige Tage später aus Eritrea ge-
flüchtet. Im (…) sei die Mutter gegen eine Kaution freigelassen worden. Da
sie nicht den ganzen von den eritreischen Behörden geforderten Betrag
habe zahlen können, habe man sie für weitere (…) Monate festgenommen.
Im (…) seien die Bauern für die Ernte wieder in der Schule des Beschwer-
deführers erschienen und hätten die Schüler zur Feldarbeit aufgefordert.
Da sich der Beschwerdeführer nach ein paar Tagen geweigert habe und
sich kein Erwachsener im Dorf für ihn gewehrt habe, sei er heftig geschla-
gen worden. Er habe deshalb mit der Schule aufgehört und eine Vorladung
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vom Dorfverwalter erhalten. Weil er gewusst habe, dass er bei Schulabb-
ruch Militärdienst leisten müsse, habe er sich zur Flucht entschieden. Das
SEM verkenne, dass er illegal aus Eritrea geflohen sei und im Falle einer
Rückkehr der Gefahr von Folter und des Einzugs in den Militärdienst aus-
gesetzt wäre. Sodann werden sowohl das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 als auch das Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.O. gegen die
Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, zitiert und argumentiert, dieses
Urteil des EGMR bedeute eine Rückkehr zur früheren Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts, wonach eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise im
eritreischen Kontext ohne weitere Voraussetzungen zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Das SEM habe die illegale Ausreise
des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Diese führe zusammen mit
dem Umstand, dass er im dienstpflichtigen Alter sei, dazu, dass ihm wegen
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sei. Auf jeden Fall stosse die neuste Rechtsprechung des EGMR die Posi-
tion der Schweizer Behörden das Konzept „missliebige Person“ betreffend
um. Das Risiko des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sei umso grös-
ser, weil sein Bruder I._______ als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl ge-
währt worden sei wegen seiner Flucht aus dem eritreischen Gefängnis.
Hinzu komme, dass die Mutter wegen der Handlungen des Bruders inhaf-
tiert worden sei. Dies beweise, dass die Familie des Beschwerdeführers
bei den eritreischen Behörden unbeliebt sei.
5.
5.1 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde,
was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. In der Beschwerde wird
zwar am Rande vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Vorladung
vom Dorfverwalter erhalten. Ob es sich dabei um eine Vorladung im Zu-
sammenhang mit dem Schulabbruch oder um eine militärische Vorladung
gehandelt habe, wird jedoch nicht ausgeführt. Hierzu ist auf die Aussagen
des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 10. Mai 2017 zu verweisen,
wonach während der Zeit, als er sich zu Hause um seine Geschwister ge-
kümmert habe, niemand von der Dorfverwaltung oder der Schule mit ihm
Kontakt aufgenommen habe (vgl. Akten SEM A52/18 S. 12 F/A107 ff.). Auf
die Frage, ob jemand von der Verwaltung bezüglich seines Militärdienstes
gekommen sei, um zu sagen, dass er ins Militär gehen müsse, antwortete
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er: „Es ist nicht so, dass sie einem ein Papier, ein Aufgebot nach Hause
schicken, sondern sie erscheinen plötzlich, so wie ich es Ihnen von der
Razzia erzählt habe. Sie kommen zu einem unbestimmten Zeitpunkt und
nehmen einen mit. Würden sie einem ein Papier geben, gäben sie einem
dadurch ja die Möglichkeit zu fliehen. […]“ (vgl. Akten SEM S. 12 A112).
Aus dem Anhörungsprotokoll geht somit klar hervor, dass der Beschwer-
deführer keine Vorladung erhalten hat, weshalb auf dieses Beschwerde-
vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
5.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
5.3 Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird durch den in der Be-
schwerde erwähnten Entscheid des EMGR (M.O. gegen die Schweiz) hin-
sichtlich der Wirkung einer illegalen Ausreise aus Eritrea unter dem Blick-
winkel von Art. 3 AsylG nicht entkräftet (vgl. die Urteile D-6206/2016 vom
8. Februar 2018 und E-7746/2016 vom 26. Oktober 2017).
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Seite 9
5.4 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren mili-
tärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von (…) Jahren noch nicht
im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rek-
rutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie oben in E. 5.2 ausgeführt
– asylrechtlich nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend
machte, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Be-
hörden gehabt zu haben. Aus der in Eritrea erfolgten Flucht aus dem Ge-
fängnis des heute in der Schweiz lebenden Bruders, dem das SEM am
10. Mai 2016 Asyl gewährt hat (vgl. Verfahrensakten SEM N […]), lässt sich
nicht ableiten, dies führe zwangsläufig dazu, dass der Beschwerdeführer
als missliebige Person in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei.
Zwar war seine Mutter wegen der Flucht des Bruders mehrere Monate in-
haftiert. Der Beschwerdeführer selbst gab jedoch an, er habe sich während
dieser Zeit zu Hause um die Geschwister gekümmert, und machte nicht
geltend, in irgendeiner Art und Weise wegen der Flucht des Bruders selbst
staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein oder solche befürch-
tet zu haben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter
wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers Nachteile erlitten
hätte. Somit ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner familiären Ver-
bindungen gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
wäre. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom
30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdefüh-
rers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asyl-
relevanz offen bleiben.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. Juli 2017 gutgeheissen. Da
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach
wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben.
8.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechts-
beistandes erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie
Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist.
Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 3. Juli 2017 einen
Aufwand von total 5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Hinge-
gen ist der Stundenansatz von Fr. 200.‒ auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Das amtliche Honorar für den ein-
gesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt
damit insgesamt Fr. 750.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Philippe Stern wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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