B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3756/2018
law/rep
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger und ethnischer
Albaner aus B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 9. März 2018
in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
15. März 2018 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates (so-
genannte Befragung zur Person; BzP). Dabei machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er sei am (…) geboren und somit noch minderjährig. Er reichte
in diesem Zusammenhang die Kopie seines Reisepasses ein, wo als Ge-
burtsdatum ebenfalls der (…) vermerkt ist. Am 16. April 2018 befragte ihn
das SEM im Beisein einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3
AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfü-
gung vom 16. April 2018 wies ihn das SEM für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton D._______ zu.
B.
Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die (…) dem SEM mit, dass sie die
Vertretung des minderjährigen und unbegleiteten Beschwerdeführers (als
Vertrauensperson) übernehme.
C.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in
B._______ gelebt, wo er die Schule bis zur zehnten Klasse respektive die
erste Klasse des Gymnasiums besucht habe. Zwischen August 2015 und
Februar 2017 habe er mit seinen Eltern sowie zwei Brüdern als Asylbewer-
ber in E._______ gelebt. Nach Abweisung ihrer Asylgesuche durch
E._______ seien sie gemeinsam per Flugzeug wieder nach Albanien zu-
rückgekehrt. Seit ihrer Rückkehr nach Albanien sei sein Vater, mit dem sie
bis anhin alle ein gutes Verhältnis gehabt hätten, arbeitslos geworden und
habe zu trinken begonnen. In der Folge sei es vermehrt zu heftigem Streit
und dabei auch zu gewaltsamen Übergriffen ihres Vaters auf die ganze
Familie gekommen, wobei es sich meistens um Ohrfeigen gehandelt habe.
Die Familie habe zwar in Betracht gezogen, ihn deswegen behördlich an-
zuzeigen, habe indessen darauf verzichtet, da sie sich nur geringe Erfolg-
schancen ausgerechnet hätten, da er früher bei der Polizei gearbeitet
habe. Nachdem sein Vater ihm persönlich angedroht habe, er müsse die
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Schule nach seinem Urlaub in E._______ abbrechen und zu arbeiten be-
ginnen, sei er nach den Ferien nicht in sein Elternhaus zurückgekehrt, son-
dern bei seinem in E._______ wohnhaften Cousin geblieben und von dort
aus in die Schweiz gereist.
D.
Mit an die (…) versandter Originalverfügung vom 7. Juni 2018 – eröffnet
am 8. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im
Weiteren händigte es der (…) die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus. Gleichzeitig stellte das SEM der (…) eine Kopie seiner –
an den Beschwerdeführer adressierten – Verfügung vom 7. Juni 2018 zu,
ohne letztere dem Beschwerdeführer separat zu eröffnen.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 Be-
schwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, AuG, SR 142.20) beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AuG in Ver-
bindung mit Art. 3 EMRK sei. Entsprechend sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Das SEM hat es versäumt, eine Doppeleröffnung im Sinne von Art. 53a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorzu-
nehmen, sondern hat seine Verfügung ausschliesslich der (…) eröffnet. Ab-
klärungen des Gerichts haben ergeben, dass die (…) die Verfügung des
SEM dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 persönlich übergeben be-
ziehungsweise eröffnet hat. Demnach ist die Beschwerde frist- und form-
gerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung
besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, von seinem Vater wiederholt ge-
schlagen worden zu sein. Da er zudem von ihm verlangt habe, das Gym-
nasium zu beenden, sei er nach seiner Urlaubsreise nach E._______ nicht
mehr nach Albanien zurückgekehrt.
Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 nach sorgfältiger
Prüfung Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Werde ein Staat aufgrund der
Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die
gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
sei.
Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Probleme mit seinem Vater respektive
häusliche Gewalt würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstel-
len, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer
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Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es werde nicht bestritten,
dass die Probleme mit seinem Vater für ihn eine belastende Situation dar-
stellen würden und es erscheine auch verständlich, dass er aus einer
Furcht vor einer Verschlechterung der familiären Situation bislang von ei-
ner Anzeige abgesehen habe. Da er die erlittenen Nachteile jedoch nie zur
Anzeige gebracht habe, könne den albanischen Behörden aber keine dies-
bezügliche Unterlassung vorgeworfen werden. Trotz seines mangelnden
Vertrauens in die albanischen Behörden wäre es ihm gemeinsam mit sei-
ner Mutter und seinen Brüdern dennoch möglich und zumutbar, mit recht-
lichen Mitteln gegen die Probleme mit seinem Vater vorzugehen. Sollte sich
die Polizei, wie von ihm befürchtet, tatsächlich weigern, die entsprechen-
den Schritte in die Wege zu leiten, bestünde überdies die Möglichkeit, sich
– gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts – bei einer höheren Instanz zu
beschweren. Aufgrund der Akten bestehe somit vorliegend keinerlei Anlass
zur Annahme, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht in seinem
Falle nicht nachkommen würde, weshalb er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird durch den Beschwerdeführer – unter
weitgehender Wiederholung der Verfolgungsvorbringen – im Wesentlichen
geltend gemacht, hätten er und seine Familie die Probleme mit seinem Va-
ter nach aussen getragen, also etwa einer Sozialbehörde gemeldet, hätte
dieser sie alle nur noch mehr geschlagen oder noch Schlimmeres ange-
stellt. Bei seiner Rückkehr nach Albanien könne alles passieren. Sein alko-
holabhängiger Vater könne Vieles mit ihm machen.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht erfüllt. So ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass der
albanische Staat grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gilt und die
geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe des Vaters
des Beschwerdeführers in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die
von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet wer-
den. Vorliegend wurden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schutzver-
weigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die alba-
nische Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der
Subsidiarität des Asyls hätte er sich aber an die zuständigen Behörden in
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Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine übrigen Familienange-
hörigen hätten sich aus Angst vor einer Eskalation des innerfamiliären
Streits nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden, vermag nicht zu über-
zeugen. Das SEM hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Im Übrigen kann zur Ver-
meidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt gewesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen
künftig ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend:
FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten erge-
ben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Albanien – Albanien gilt seit dem 5. Oktober 1993 als „safe
country“ – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges haben ferner auch Überlegungen einzufliessen, die
sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu be-
achtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen einer gesamtheitli-
chen Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung sind unter dem Aspekt ins-
besondere folgende Faktoren von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten,
Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist – wie die Vorinstanz richtig fest-
gestellt hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zu-
mutbar ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in Albanien die
Mutter sowie drei Brüder des Beschwerdeführers leben (vgl. act. A6/11
S. 5., Ziff. 3.01). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer mit diesen Familienangehörigen ein enges Verhältnis pflegt und
sie sich gegenseitig bei den Problemen mit ihrem Vater beigestanden sind
(vgl. act. A14/15 S. 2 f., F7 bis 9 und S. 11 F117). Ferner leben mehrere
Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sowie deren Kinder in Albanien,
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zu denen er und seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben ein gutes
Verhältnis haben (vgl. act. A14/15 S. 3 f., F20 bis 34). So besehen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der Probleme mit seinem
Vater insgesamt über ein tragfähiges Familiennetz verfügt. Seine Familie
lebt überdies in einem eigenen Haus und die Mutter sowie ein volljähriger
Bruder des Beschwerdeführers gehen einer Erwerbstätigkeit nach (vgl.
act. A14/15 S. 6, F54 bis 62 und S. 7 F73), weshalb sowohl der Lebensun-
terhalt als auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert
gelten können. Im Bedarfsfall könnte der Beschwerdeführer sich bei einer
erneuten Zuspitzung innerfamiliärer Zwistigkeiten auch an in Albanien exis-
tierende Krisenzentren beziehungsweise Schutzeinrichtungen für Opfer
häuslicher Gewalt wenden. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 5 Ziff. 2) verwiesen werden. Im Weiteren
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Albanien
weiterhin das Gymnasium wird besuchen können. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass sichergestellt ist, dass ihn Familienangehörige bei sei-
ner Rückkehr nach Albanien am Ankunftsort in Empfang nehmen können.
8.3.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Das SEM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des
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Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvor-
schusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: