B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3756/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte
am 23. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge
dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (…) zugewiesen.
A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank EURODAC
vom 24. April 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017
in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte.
A.c Der Beschwerdeführer beauftragte am 26. April 2019 die Mitarbeiten-
den des (…) mit der Wahrung seiner Rechte.
A.d Am 13. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im BAZ (…) im Rahmen
einer Erstbefragung UMA im Beisein seiner Rechtsvertretung beziehungs-
weise Vertrauensperson summarisch befragt. Dabei brachte er im Wesent-
lichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Aus-
reise mit seiner Familie in B._______ gewohnt. Im Jahr 2016 habe er seine
Heimat mangels Zukunftsperspektive und zufolge der unsicheren Lage
verlassen. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, in die Schweiz zu
kommen. Im neunten oder zehnten Monat des Jahres 2016 sei er auf offe-
nem Meer gerettet und nach Italien gebracht worden, wo er ein Asylgesuch
gestellt habe und im Jahr 2017 als Flüchtling anerkannt worden sei. Die
zuständigen Behörden in C._______ hätten ihm Dokumente ausgestellt,
die er aber zerrissen beziehungsweise – mit Ausnahme des zu den Akten
gegebenen Gesundheitsausweises – nicht in die Schweiz mitgenommen
habe. In Italien habe er etwa drei Monate lang eine Schule besucht, doch
sei das Leben dort schwierig gewesen. Deshalb habe er Italien verlassen
und sei am 23. April 2019 illegal in die Schweiz, wo er einen Halbbruder
habe, eingereist.
Für die weiteren Angaben des Beschwerdeführers wird auf die Akten ver-
wiesen.
Anlässlich der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer auch das
rechtliche Gehör zur Altersbestimmung beziehungsweise zur Annahme der
Volljährigkeit sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt.
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Seite 3
B.
B.a Auf Anfrage des SEM vom 16. Mai 2019 bestätigten die italienischen
Behörden am 23. Mai 2019, dass der Beschwerdeführer in Italien als
Flüchtling anerkannt worden war. Das SEM beendete daher das Dublin-
Verfahren und gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 das
rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter geltend, es seien ihm ausreichende Informationen be-
treffend seine Anerkennung als Flüchtling in Italien zuzustellen und weitere
Abklärungen betreffend seine Minderjährigkeit zu tätigen.
Am 4. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte
Fristverlängerung sowie Einsicht in die Antwort der italienischen Behörden
vom 23. Mai 2019.
Der Beschwerdeführer hielt durch seinen Rechtsvertreter in seiner Eingabe
vom 7. Juni 2019 zusammengefasst daran fest, sein Alter sei in Italien nicht
korrekt erfasst worden; sein tatsächliches Alter lasse sich dem von ihm ein-
gereichten Schülerausweis entnehmen. Er bestreite nicht, in Italien als
Flüchtling anerkannt worden zu sein, doch habe er dort nicht die Betreuung
und Unterstützung erhalten, die eine minderjährige Person benötige. Von
einer Wegweisung nach Italien sei daher abzusehen.
B.b Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Juni 2019 gestützt
auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöri-
ger (Rückführungs-Richtlinie) sowie gestützt auf das Abkommen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik über
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom
10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Innerhalb der im Abkommen definierten Frist von acht Arbeitstagen nah-
men die italienischen Behörden keine Stellung.
B.c Das SEM unterbreitete dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 12. Juli 2019 den Entwurf des Nichteintretensentscheids und händigte
ihm gleichzeitig alle entscheidrelevanten Akten aus.
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Dieser wiederholte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2019 im Wesent-
lichen die bereits zuvor gemachten Ausführungen.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt.
D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 23. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom 16. Juli 2019 sei
vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – so-
weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG,
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Seite 5
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
Die Vorinstanz hat die Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und
des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-
instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu be-
urteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
4.2 So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nur unvollständig erhoben beziehungsweise ihre Be-
gründungspflicht verletzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
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Obwohl grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von
ihr behauptete Minderjährigkeit trage, müsse die Behörde im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, welche
für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen
würden, vornehmen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die
Schweiz sein Geburtsdatum konsistent mit dem 10. Februar 2004 angege-
ben und zur Untermauerung eine Kopie seines Schülerausweises aus So-
malia eingereicht. Dennoch habe die Vorinstanz aufgrund der Angaben,
welche Italien zu seinen Personalien gemacht habe, sowie wegen des
Nichtvorhandenseins von gültigen Identitätspapieren sein Geburtsdatum
auf den 1. Januar 2001 festgesetzt. Mit dieser Einschätzung gewichte das
SEM das in Italien erfasste Geburtsdatum deutlich höher als das einge-
reichte Beweismittel. Es erscheine jedoch stossend, dass die Vorinstanz
allein aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, Identitätspa-
piere einzureichen, den Schluss gezogen habe, die Minderjährigkeit sei
nicht glaubhaft, zumal aus den vorliegenden Akten nicht hervorgehe, wie
sein Alter in Italien festgestellt worden sei. Somit habe es das SEM unter-
lassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines
Alters im Sinne einer Gesamtbeurteilung zu würdigen, obwohl mehrfach
um weitere Abklärungen, insbesondere um die Durchführung eines Alters-
gutachtens ersucht worden sei. Demnach sei der Sachverhalt hinsichtlich
des Alters des Beschwerdeführers nicht erstellt worden.
4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt
das SEM im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente, insbe-
sondere auch hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers, fest. Sodann
ist aus den ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(vgl. S. 5 f.) ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das
SEM bei der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers leiten liess
beziehungsweise wie die Glaubhaftigkeitsabwägung der sich gegenüber-
stehenden Geburtsdaten erfolgte. Insbesondere legte die Vorinstanz –
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Seite 7
nachdem sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsver-
treter vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hatte – auch
ausreichend dar, wieso weder die in Kopie eingereichte "Student ID" noch
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Minderjährigkeit
geeignet seien, die Annahme der Volljährigkeit als falsch erscheinen zu
lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung
seiner Altersangaben durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine unge-
nügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Dessen ungeach-
tet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch
sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Als aktenwidrig erweist
sich im Übrigen der Vorwurf (vgl. Beschwerde Ziff. II.13.), das SEM habe
sich nie zu den beantragten weiteren Abklärungen geäussert. In der ange-
fochtenen Verfügung wurden die entsprechenden Anträge erwähnt (vgl.
Ziff. I.6 und I.10) und aus der Verfügung ergibt sich genügend klar, weshalb
die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. Ziff. II S. 6 oben).
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um ei-
nen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt.
Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und die italienischen Be-
hörden mangels Beantwortung der Anfrage des SEM innerhalb der im Ab-
kommen definierten Frist von acht Arbeitstagen (sogenannte "Verfristung")
stillschweigend der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
haben.
5.3 Des Weiteren ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen kön-
nen. Der Beschwerdeführer trägt als asylsuchende Person grundsätzlich
die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und damit die Folgen
der Beweislosigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwä-
gung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Die Vorinstanz hat
sich in ihrer angefochtenen Verfügung – wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.4)
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Seite 8
festgestellt wurde – einlässlich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten
Minderjährigkeit auseinandergesetzt und nach Abwägung sämtlicher vor-
liegender Faktoren dessen Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 festge-
setzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden,
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) ver-
wiesen werden.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass minderjährige Asylsu-
chende von der Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht aus-
genommen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Mitte, sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 3.4).
5.4 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die
Äusserung des Beschwerdeführers, sein Zielland sei immer die Schweiz
gewesen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Rückübernah-
meverfahren, sei es doch grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Per-
son, den für ihre Schutzgewährung zuständigen Staat selber zu wählen.
Aus den Akten ergibt sich auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
des Beschwerdeführers zu seinem angeblich in der Schweiz wohnhaften
Halbbruder (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 9 Ziff. 3.02). Bezeichnender-
weise macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich
auch keine weiteren Ausführungen. Folglich kann er aus Art. 8 EMRK
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass die italienischen Behör-
den, welche den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und dessen
Rückübernahme auf staatsvertraglicher Basis stillschweigend gutgeheis-
sen haben, seine (Aufenthalts-)Bewilligung auf entsprechenden Antrag hin
nicht erneuern würden (vgl. die diesbezügliche Bemerkung in der Stellung-
nahme vom 15. Juli 2019).
5.5 Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Wie oben (vgl. E. 5.5, 2. Abschnitt) festgestellt wurde, kann er auch
aus dem Grundsatz der Einheit der Familie kein Wegweisungshindernis
ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt
wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung
des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus die-
sen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
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Seite 10
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
7.2.3 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer, welchem in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden ist, für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein "real risk" im Sinne ei-
ner konkreten Verweigerung seitens von Italien, ihm die Minimalgarantien
im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95 zu gewähren. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zulässig.
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 Ziff. III/2) verwiesen werden. In der
Beschwerdeschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer an-
deren Betrachtungsweise führen könnten. Der Beschwerdeführer ist hin-
sichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unter-
stützung anzuweisen, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instan-
zen zu wenden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle
einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl.
Urteil des BVGer E-338/2014 vom 16. April 2014 E. 7.4.2). Anzumerken
bleibt, dass die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil
vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien
für bestimmte Personengruppen nur hinsichtlich des Dublin-Verfahrens be-
ziehungsweise des Asylverfahrens gelten. Das SEM war damit nicht gehal-
ten, von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3756/2019
Seite 11
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren
ist ebenfalls abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
9.2 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von
vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemach-
ten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: