B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3757/2014
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
und deren Ehemann
B._______, geboren (…), Äthiopien,
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 28. März 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum (Eingangsstempel) ein Asylgesuch
ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz für sich, den
Ehemann, den Adoptivsohn sowie ihre eigenen Kinder. Dabei machte sie
geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und seit acht Jahren ein
vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) aner-
kannter Flüchtling, doch fehle es ihr an Unterstützung, habe sie doch vier
Kinder, die ihrer schlechten sozialen Situation wegen nicht studieren
könnten. Weder sie selbst noch ihr Ehemann könnten arbeiten und auf
diese Weise ihren Kindern helfen, weil es einen Inländervorrang für Su-
danesen gebe. Zudem sei sie wegen ihrer christlichen Religionszugehö-
rigkeit in einem muslimischen Land besorgt. Sie könne nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren, weil ihr Ehemann Äthiopier sei und nicht ein-
reisen dürfe.
B.
Mit durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft zugestelltem Schrei-
ben vom 20. August teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter
Hinweis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE 2007/30) veröffent-
lichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Bot-
schaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der
eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie we-
gen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durch-
zuführen, und ersuchte die Beschwerdeführenden in diesem Zusammen-
hang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu
den folgenden Punkten: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten;
Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren
Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliess-
lich wurden die Beschwerdeführenden dahingehend informiert, sie wür-
den vom BFM einen Asylentscheid erhalten, der negativ ausfallen könne.
Sie erhielten Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihrer Asyl-
gesuche und einer Einreise in die Schweiz zu äussern.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2012 (Eingangsstempel der Schweizeri-
schen Botschaft) beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten
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Fragen. Sie ergänzte den Sachverhalt dahingehend, sie sei eritreische
Staatsangehörige, im Jahre (…) in Eritrea geboren und gehöre der Ethnie
der Tigriynia an. In den Jahren 1980 bis 1988 habe sie sich der Eritrean
People Liberation Front (EPLF) angeschlossen und während des Bürger-
kriegs an Kämpfen gegen die äthiopischen Streitkräfte teilgenommen. Mit
der Zeit sei sie jedoch mit der vorgegebenen Parteilinie nicht mehr ein-
verstanden gewesen. Sie habe sich deshalb im Jahre 1988 in den Sudan
abgesetzt, wo sie sich zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager M._______
aufgehalten habe. Sie sei dort als Flüchtling registriert worden. Nach drei
Monaten habe sie das Flüchtlingslager verlassen und sich in Khartum
niedergelassen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei äthiopischer Staatsangehö-
riger. Er sei im Jahre (…) in Äthiopien geboren, wo er in den Jahren 1980
bis 1986 als Bauer gearbeitet habe. Im Jahre 1986 habe er sein Heimat-
land verlassen, weil die Regierung alle Gebäude in seiner Wohngegend
habe niederbrennen lassen. Nach seiner Ankunft im Sudan sei er im
UNHCR-Flüchtlingslager N._______ als Flüchtling registriert worden.
Später habe er sich in Khartum niedergelassen. Im Januar 2011 seien er
und seine Ehefrau von einer lokalen muslimischen Organisation in Khar-
tum aufgefordert worden, den Sudan innert zweier Wochen zu verlassen,
weil er die Kinder in christlicher Religion unterrichtet habe. Er habe sich
danach unsicher gefühlt und eine Ausweisung nach Äthiopien oder Erit-
rea befürchtet. Sein Haus sei in der Folge von unbekannten Leuten beo-
bachtet worden. Aufgrund seines Status habe er Probleme, regelmässige
Arbeit zu finden.
Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden
je eine Bestätigung des UNHCR betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft,
Kopien ihrer Flüchtlingsausweise sowie eine Kopie der Aufforderung zur
Ausreise aus dem Sudan zu den Akten.
D.
Mit durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft zugestellter Verfü-
gung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 9. April 2014 – verweigerte das
BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte
die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwe-
senheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Gestützt auf den
vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine un-
mittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Be-
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schwerdeführenden als notwendig erscheinen lasse. Zwar liessen ihre
Schilderungen in ihrem Gesuch vom 28. März 2011 sowie in ihrer Stel-
lungnahme vom 16. September 2012 darauf schliessen, dass sie Schwie-
rigkeiten mit den eritreischen und äthiopischen Behörden gehabt hätten.
Zudem hätten sie angegeben, sie fürchteten sich vor einer Deportation
nach Äthiopien oder Eritrea, nachdem sie im Januar 2011 von einer mus-
limischen Organisation aufgefordert worden seien, den Sudan zu verlas-
sen. Laut Berichten des UNHCR befänden sich indessen zahlreiche äthi-
opische und eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor die-
sem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden selber nicht einfach
sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht
möglich wäre. Dabei sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die
vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt
würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhiel-
ten. Die Beschwerdeführenden verfügten im Sudan nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen daher zuzumuten,
beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kri-
tisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Äthiopien
oder Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder
einer Verschleppung für Äthiopier und Eritreer, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort
sämtliche Äthiopier und Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melde-
ten, unabhängig davon, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen hätten.
Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
ihnen eine Rückführung nach Äthiopien oder Eritrea drohen könnte. Sie
verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor
einer Verschleppung in eines dieser beiden Länder objektiv begründen
könne. Sie könnten auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und
unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips nach Äthiopien oder Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie
zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder die-
sen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer
Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich werde fest-
gehalten, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Ver-
pflichtungen erinnert habe. Das tägliche Leben in Khartum sei für äthiopi-
sche Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Indessen gehe aus den Angaben
der Beschwerdeführenden hervor, dass sie dort seit mehr als 25 Jahren
wohnhaft seien. Angesichts dieses langjährigen Aufenthalts seien die
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Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall offensicht-
lich nicht unüberwindbar, auch wenn sie dort als Ausländer und Christen
diskriminiert würden. Überdies lebe im Sudan neben der eritreischen eine
grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit-
stehe und weitgehend Unterstützung biete. Was die Ausübung des Glau-
bens im Sudan und die Religionsfreiheit anbelange, so schliesse das
BFM nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführenden wegen
der Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben
könnten. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Dis-
kriminierungen sein könnten. Indessen garantiere die im Juli 2005 unter-
zeichnete Übergangsverfassung für den Sudan die Religionsfreiheit. Die
christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten
und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage.
Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbil-
dung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen.
Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005
gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitglie-
dern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Demzufolge herrsche
im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung
von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten Vorfäl-
len gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden
Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khartum of-
fizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an die sie sich wenden könnten.
An dieser Einschätzung vermöge die in Kopie eingereichte Aufforderung
nichts zu ändern, zumal die das Schriftstück ausstellende Organisation
zum einen keine Befugnis habe, die Beschwerdeführenden aus dem Su-
dan auszuweisen, und zum anderen sich deren Drohung offenbar nicht
erfüllt habe, hielten sie sich doch fast zweieinhalb Jahre danach immer
noch im Sudan auf. Ausserdem sei angesichts der Manipulationsmöglich-
keiten die Authentizität eines solchen bloss in Kopie eingereichten Doku-
ments zu bezweifeln. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG
(SR 142.31) seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur
Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den
Angaben der Beschwerdeführenden zufolge lebten keine nahen Ver-
wandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien in den
Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz er-
sichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz gegeben, welche die vorangehenden Feststellungen umzustos-
sen vermöge. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan in diesem Land
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bereits assimiliert seien. Bei dieser Sachlage benötigten die Beschwerde-
führenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu
verbleiben.
E.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) beantrag-
ten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, die Beschwerdeführerin sei eine Kämpferin der EPLF gewesen,
habe sich indessen aus ideologischen Gründen von dieser Partei abge-
setzt. Ihr Ehemann sei Äthiopier, weshalb sie nicht zusammen in Eritrea
oder Äthiopien einreisen könnten. Zudem könnten sie wegen der ständi-
gen Bedrohung durch die sudanesischen Behörden nicht im Sudan wei-
terleben, weil sie ihren Glauben im Sudan praktizierten, sich verstecken
müssten und sich vor einer Ausschaffung fürchteten. Im Übrigen sei die
Situation im Sudan früher für die Flüchtlinge besser gewesen, und das
UNHCR sei stärker an deren Situation interessiert gewesen, doch nun sei
die Lage eine andere, und die sudanesische Regierung erlasse strenge
Gesetze für die Flüchtlinge. Ausserdem seien sie von der Organisation
Nile al Sherq schriftlich aufgefordert worden, das Land zu verlassen, weil
sie ihren Glauben praktizierten. Des Weiteren fehle ein Schutz seitens
des UNHCR. Das Hochkommissariat wisse nicht einmal, wo sich die Be-
schwerdeführenden aufhielten. Es könne die Flüchtlinge in ihrer gefährli-
chen Situation nicht beschützen. Dementsprechend werde jederzeit eine
Deportation seitens der sudanesischen Regierung befürchtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
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nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend der Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
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5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7
AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewil-
ligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge-
stützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen be-
fragt. Ihre Vorbringen wurden jedoch bereits im Asylgesuch vom 28. März
2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Schreiben des
BFM vom 20. August 2012 wurden sie unter Beilage eines explizit aufge-
listeten Fragekatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig
und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahmen die
Beschwerdeführenden am 16. September 2012 schriftlich Stellung (vgl.
Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist angesichts
der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als die ent-
scheidrelevanten Elemente vorliegen.
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5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine Schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Halten sich die asylsuchenden Personen wie im vorliegenden Fall in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem sol-
chen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die
betreffenden Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung der Asylgesuche
und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind
die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. a.a.O.).
6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine
Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine
neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM
zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit den heimatlichen Be-
hörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hatten. Ob sie im Falle einer
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Seite 10
Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offenge-
lassen werden, da sie den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2
AsylG nicht benötigen, weil es ihnen – wie im Folgenden aufzuzeigen
sein wird – trotz der nicht einfachen Bedingungen für äthiopische bezie-
hungsweise eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchts-
land zu verbleiben.
6.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich gestützt auf ihre Aussagen
seit 1986 beziehungsweise 1988 im Sudan und sind beim UNHCR regist-
riert. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehal-
ten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im
Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer
Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich
(vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practi-
ces for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including:
d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of
Refugees, and Stateless Persons). Viele Flüchtlinge, so auch die Be-
schwerdeführenden, halten sich indessen nicht in Flüchtlingslagern, son-
dern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen.
In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen
von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Depor-
tation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR an-
erkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3 und E-1452/2012 vom
15. Juni 2012 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten
Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden in ih-
re Heimatländer, da sich aus ihren Angaben nicht ergibt, sie hätten re-
gimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder wiesen ein erhöhtes Risikoprofil
auf. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch keine konkreten Vor-
fälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden
Gefährdung ihrer Person auszugehen wäre. Vielmehr machen sie gel-
tend, das UNHCR wisse nicht, wo sie sich aufhielten. Dies liegt indessen,
wie vorstehend bereits erwähnt, lediglich an ihnen selbst. Ferner lässt
sich aus ihren Angaben immerhin schliessen, dass es ihnen in Khartum
gelungen ist, ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu verdie-
nen und ein Beziehungsnetz zu ihren Nachbarn aufzubauen. Da sie be-
reits seit über 25 Jahren in Khartum leben, kann zudem angenommen
werden, dass sie – auch aufgrund der grossen heimatlichen Diaspora,
welche vor Ort ist – nötigenfalls Unterstützungsleistungen zur Existenzsi-
D-3757/2014
Seite 11
cherung erhalten würden, um im Sudan leben zu können. Zudem steht es
ihnen offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um ei-
nen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihnen der existen-
zielle Grundbedarf zur Verfügung gestellt wird. Einer allfälligen Versor-
gungsnotlage in Khartum könnten sie mit diesem Schritt jedenfalls entge-
hen. Folglich kann im Fall der Beschwerdeführenden nicht von einer exi-
stenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden. An
dieser Einschätzung vermögen auch die mit ihrem christlichen Glauben
verknüpften Probleme nichts zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Ver-
fassung verankert, und es wird keine Gruppenverfolgung der Christen be-
trieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die christlichen
Gemeinschaften im Sudan grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in
verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbildung, Schule und ande-
ren sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskri-
minierungen von Christen im Sudan nicht auszuschliessen sind, kann
vorliegend nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Be-
schwerdeführenden ausgegangen werden. Mit ihrem Argument, es sei für
sie als Christen im Sudan schwierig, machen sie denn auch keine sol-
chen geltend. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht, dass sie konkrete
und ihre Personen betreffende Verfolgungsmassnahmen darlegen, dies
umso weniger, als die Echtheit der in Kopie eingereichten und an die Be-
schwerdeführenden gerichteten Aufforderung einer islamischen Gruppie-
rung, den Sudan zu verlassen, zweifelhaft ist. Im Übrigen könnten sich
die Beschwerdeführenden nötigenfalls allfälligen Diskriminierungen auf-
grund ihres Glaubens auch durch den Aufenthalt in einem Lager entzie-
hen.
6.4 Gestützt auf die Aktenlage weisen die Beschwerdeführenden zudem
keine (enge) Bindung zur Schweiz auf. Sie machen geltend, dass in Dritt-
ländern keine Verwandten leben. Damit bestehen vorliegend keine An-
knüpfungspunkte zur Schweiz.
6.5 Zusammenfassend verfügen die Beschwerdeführenden im Sudan of-
fensichtlich über weitgehenden Schutz vor einer Abschiebung in ihre
Heimatländer sowie vor Verfolgung und können sich im Sudan rechtmäs-
sig aufhalten. Sie haben die Möglichkeit, sich beim UNHCR wieder um
einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, um unentgeltlich in
den Genuss der existenzsichernden Unterstützung zu gelangen, sofern
sie den weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht ziehen. Der
weitere Verbleib im Sudan ist als zumutbar zu betrachten. Demgegenüber
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bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Bezie-
hungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden
benötigen folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz ge-
mäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat den Beschwerdeführen-
den zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesu-
che abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3757/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige Schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: