B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3758/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______(Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / 19176958 +
19176960 + 19176975 + 19176968 + 19176965.
D-3758/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 4. März 2015 ersuchten die Gesuchstellenden B._______,
C._______, D._______, E._______, F._______ beim schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa.
Den Gesuchen lagen diverse Identitätsdokumente, medizinische Unterla-
gen, Registerauszüge und Internetartikel zur Situation von syrischen
Flüchtlingen bei. Mit undatierter Eingabe nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zu den mit an ihn gerichteter E-Mail des SEM vom 2. Februar 2015
gestellten Fragen.
A.b Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 27. März 2015
den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es
aus, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien
nicht nachgewiesen worden. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden
können.
A.c Mit Eingabe vom 3. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur Begründung
führte er an, die Gesuche seien nicht sorgfältig behandelt worden, obwohl
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthaltes durchaus glaubhaft seien. Die Gesuchstellerin
C._______ leide unter (Nennung Krankheit). Aufgrund der weiterhin dra-
matischen Lage in Syrien könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie
sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinde. Die Behandlungs- und Unter-
bringungskosten könnten – soweit möglich – durch private Dritte übernom-
men werden. Da die Flüchtlingslager in der Türkei ihre Kapazität erreicht
hätten, würden zu diesen nur Personen zugelassen, deren nächsten Fami-
lienangehörigen bereits dort untergebracht seien. Die ausserhalb der türki-
schen Camps lebenden Flüchtlinge – so wie die Gesuchstellenden – wür-
den zunehmend unter schwierigen Bedingungen leiden, so beispielsweise
unter unzulänglichen Unterkünften und schwierigem Zugang zu Bildung für
Kinder. Die Gesuchstellenden lebten derzeit in einer unterirdischen Unter-
kunft und seien wegen der dort herrschenden schlechten Verhältnisse fast
ständig krank. Zudem müssten sie die Behandlungskosten selber bezah-
len, seien auf sich alleine gestellt und könnten kaum für sich selber sorgen.
Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz
zu bleiben, und würden nach Kriegsende mit Sicherheit in ihre Heimat zu-
rückkehren. Es treffe nicht zu, dass sie die Absicht hätten, nach Ablauf des
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Visums die Schweiz nicht zu verlassen. Die Schweizer Behörden könnten
die Gesuchstellenden ja zwingen, das Land zu verlassen. Zudem könne
für die Wiederausreise in einer passenden Form gebürgt werden. Es werde
daher um neue Beurteilung der Visumsgesuche unter Beurteilung der ak-
tuellen Situation der Gesuchstellenden und der eingereichten Unterlagen
zur gesundheitlichen Situation von C._______ ersucht.
A.d Am 15. April 2015 bestätigte das SEM den Gesuchstellenden den Ein-
gang ihrer Eingabe vom 3. April 2015, welche frist- und formgerecht einge-
reicht worden sei. Sie wurden aufgefordert, bis zum 14. Mai 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu bezahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihnen
der weitere Verlauf des Verfahrens – für den Fall nach rechtzeitiger Ent-
richtung des Kostenvorschusses – erläutert.
Am 21. April 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – eröffnet am 19. Mai 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 3. April 2015 gegen die ablehnenden Visaent-
scheide ab. Gleichzeitig wurden den Gesuchstellenden die Verfahrenskos-
ten von Fr. 400.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Ge-
suchstellenden würden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten
Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllen, weshalb
die Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung der Einreisevisa zu
Recht verweigert habe.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. Juni 2015 (Postaufgabe: 15. Juni 2015) an das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom
13. Mai 2015 aufzuheben, es sei den Gesuchstellenden B._______,
C._______, D._______, E._______ und F._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und es sei die Schweizer Vertretung in Istanbul zu
ermächtigen, ihnen humanitäre Visa auszustellen. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 19. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgereicht den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitions-
beschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es
sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungs-
punkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche
Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Ein-
reise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverord-
nung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der
vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten des schweizerischen Generalkonsulats Istanbul sowie diejenigen
der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Doku-
mentenverwaltung (eDossier) per 17. Juni 2015 vorliegen.
1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
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Seite 5
2.
2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unter-
liegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be-
ziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visum-
pflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Ver-
ordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
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Seite 6
2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen.
Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von
Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegen-
über demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-
3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei erfolgt
eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat,
ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, die Schweizer Vertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung
des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen,
da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht
hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung
mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu
verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts
für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt
in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden
seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behör-
den davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewähr-
leistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesi-
cherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der ge-
samten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Ge-
suchstellenden würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökono-
mischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über ausserge-
wöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine
Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Erfahrungsgemäss versuchten
viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins
Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten
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Seite 7
und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft wer-
den. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise
nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren wür-
den, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen
für ein im gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum"
seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es würden im Weiteren auch keine
besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche die Ein-
reise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Vorliegend hätten die länderspezifischen Abklärungen ergeben, dass keine
unmittelbar, ernsthaft und konkrete Gefährdung an Leib und Leben für die
Gesuchstellenden im Sinne einer Notsituation, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache, bestehe. Die Beschwerdeführen-
den würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten und eine zwangs-
weise Rückkehr in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe auch keine
Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Her-
kunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Offenbar würden sie
eine freiwillige Rückkehr von der Türkei nach Syrien beabsichtigen, wes-
halb kaum von einer ernsthaften Gefahr an Leib und Leben ausgegangen
werden könne. Sodann seien die medizinische Grundversorgung und der
Zugang zu medizinischen Einrichtungen in der Türkei weiterhin gewährleis-
tet, was nicht zuletzt die im Einspracheverfahren eingereichten (Nennung
Beweismittel), wonach die Gesuchstellenden Zugang zu den entsprechen-
den Behandlungsmöglichkeiten gefunden hätten, belegen würden.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnah-
meregelung nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Auf-
hebung eingereicht worden seien.
3.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber in seiner Beschwerde-
schrift an, die Gesuchstellenden hätten auch in der Türkei keine Existenz-
möglichkeit gehabt. Insbesondere sei kein Zugang zur Gesundheitsversor-
gung sowie zum Schulbesuch möglich gewesen. Sie seien deshalb notge-
drungen nach Syrien zurückgekehrt. Der Umstand, dass die Gesuchstel-
lenden ein Leben in einem Bürgerkriegsland vorziehen würden, belege die
Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in der Türkei. Die vom SEM ver-
folgte Praxis gehe dahin, das vom Verordnungsgeber eingeführte Institut
des humanitären Visums auf kaltem Weg auszuhebeln. In Syrien könne in
Ermangelung einer Schweizer Vertretung kein solches Visum mehr bean-
tragt werden, weshalb dieses entweder in der Türkei oder im Libanon be-
antragt werden müsse. Diesbezüglich halte die Vor-instanz dann aber je-
weils fest, die betreffende Person sei nicht mehr gefährdet, da sie sich nicht
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mehr im Bürgerkriegsgebiet aufhalte. Diese Rechtsprechung müsse geän-
dert werden, weil sie die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen
verunmögliche. Im Weiteren verletze das SEM das rechtliche Gehör, indem
es nicht auf die konkreten Vorbringen zur Verfolgung und den Schikanen
eingehe, denen die Gesuchstellenden in der Türkei ausgesetzt seien, son-
dern bloss irgendwelche veralteten Weisungen und Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts zitiere. Zudem würden die eingereichten Beweismittel in
der Argumentation des SEM gegen sie verwendet und die gezogenen
Schlüsse, wonach sich die erkrankten Familienmitglieder in der Türkei be-
handeln lassen könnten, seien falsch. So würden die eingereichten medi-
zinischen Unterlagen lediglich belegen, dass C._______ an (Nennung
Krankheit) leide, und auch eine vorgängige (Nennung Erkrankung) erwäh-
nen, jedoch ausdrücklich nicht von einer Behandlung sprechen. Dadurch
ergebe sich kein Beweis, dass C._______ in der Türkei adäquat behandelt
werde respektive behandelt worden sei. Der Umstand der Rückkehr nach
Syrien belege demgegenüber nachgerade, dass in der Türkei eine ange-
messene Behandlung weder möglich noch bezahlbar sei.
Bezüglich der vorinstanzlichen Prüfung unter dem Aspekt von ordentlichen
Schengen-Visa treffe die Ansicht des SEM zu, wonach die Gesuchstellen-
den ihre Absicht zur fristgerechten und anstandslosen Ausreise nicht hin-
reichend dargelegt hätten. Diese möchten in die Schweiz kommen, damit
sie hier in Sicherheit seien und sich C._______ hier medizinisch behandeln
lassen könne. Sie würden folglich nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts
Asylgesuche in der Schweiz einreichen beziehungsweise sich vorläufig
aufnehmen lassen. Die Gesuchstellenden würden aber höchstens bis zum
Ende des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs in der Schweiz bleiben,
wodurch die im Schengen-Visum vorgesehene Dauer von 90 Tagen klar-
erweise überschritten würde. Ferner treffe es auch zu, dass vorliegend die
Berufung auf die Visa-Erleichterungen gemäss den Weisungen vom
4. September 2013 infolge deren Aufhebung nicht möglich sei. Daher ver-
bleibe die Möglichkeit von Visa aus humanitären Gründen. Zur vorinstanz-
lichen Begründung sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Gesuchstellen-
den inzwischen tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien, was aber
nicht bedeute, dass sich diese in Syrien nicht in höchster Gefahr für Leib
und Leben befinden würden. Die Rückkehr stelle jedoch ein Indiz für die
Unzumutbarkeit des Lebens in der Türkei dar. Die dortigen Flüchtlingslager
seien an ihre Kapazitätsgrenzen angelangt, weshalb die Gesuchstellenden
dort keinen Unterschlupf gefunden hätten respektive abgewiesen worden
seien. Es sei praktisch unmöglich, ausserhalb dieser Lager Wohnraum zu
finden oder Schulbildung zu erhalten. Das Gleiche gelte für den Zugang
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Seite 9
zur medizinischen Versorgung. So sei C._______ nur wegen einer (Nen-
nung Erkrankung) behandelt worden, nicht jedoch wegen deren (Nennung
Krankheit), da die Medikamente auf Dauer nicht hätten bezahlt werden
können. Ihre Rückkehr ändere jedoch nichts an den durch den Bürgerkrieg
verursachten schweren Schäden in ihrem heimatlichen Gebiet, was eine
akute Gefährdung ihres Lebens zur Folge habe. Die Voraussetzungen für
die Erteilung eines humanitären Visums seien in ihrem Fall erfüllt: Sie wür-
den aus einem Gebiet stammen, in welchem derzeit der Bürgerkrieg tobe,
und seien als Kurden in Gefahr, Opfer des IS zu werden. Diese Gefahr sei
derart hoch einzustufen, dass ihre Notsituation ein behördliches Eingreifen
zwingend notwendig mache.
Die Probleme der kurdischen Flüchtlinge aus Syrien könnten sich überdies
nach den Wahlen in der Türkei noch verschärfen, da die Kurdenpartei HDP
die Pläne des Präsidenten vereitelt habe, ein Präsidialsystem einzuführen.
Deshalb sei zu befürchten, dass Erdogan und seine Anhän-ger ihre Wut
(wieder einmal) an den Kurden ausleben würden. Aus all diesen Gründen
stelle die Türkei keinen sicheren Drittstaat dar. Den Gesuchstellenden
seien daher – unabhängig von der zwischenzeitlichen Rückkehr nach Sy-
rien – die beantragten humanitären Visa auszustellen.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus hu-
manitären Gründen verschiedentlich Bezug; am 28. September 2012 er-
liess das EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbei-
tet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
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Seite 10
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
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Seite 11
4.4 Das BFM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich ver-
schärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlas-
sen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu er-
leichtern. Auch die umliegenden Schweizer Vertretungen in Amman, Istan-
bul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich
weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig
Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine
weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Per-
sonenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung
handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Vi-
sum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben
der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 Schengener Grenzkodex
und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräu-
men würden, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Ausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren
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Seite 12
Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Vo-
raussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff.
II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
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Seite 13
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).
5.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte formelle Rüge, das SEM
habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, indem es nicht auf die konkre-
ten Vorbringen zu der in der Türkei erlittenen Verfolgung und den dortigen
Schikanen eingegangen sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So hat in
casu die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) im angefochtenen
Entscheid dargelegt, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach die
Gesuchstellenden aufgrund ihrer Herkunft in der Türkei von Verfolgung o-
der Schikanen betroffen wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die
Begründungspflicht verletzt. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitli-
chen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel
zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
5.3
5.3.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung
eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht ab-
gelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rück-
reise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. In der
Beschwerdeschrift anerkennen die Gesuchstellenden denn auch, dass die
Vorinstanz ihre Visagesuche unter diesem Aspekt zu Recht abgelehnt
habe. Somit kann effektiv nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet
werden. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum gelten-
den Visums wurde daher zu Recht verweigert.
5.3.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines
Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
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Seite 14
5.3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humani-
tären Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ein weite-
rer Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei sei nicht möglich gewesen,
weil sie keinen Schutz in den Flüchtlingscamps gefunden hätten respektive
abgewiesen worden seien und insbesondere keinen Zugang zur Gesund-
heitsversorgung und – im Falle der Kinder – zu Schulbildung gehabt hätten.
Sie seien daher mittlerweile notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Zur
angeblichen Rückkehr nach Syrien ist zunächst festzuhalten, dass es sich
hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen,
dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befun-
den haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere Angaben zum ge-
nauen Aufenthaltsort in Syrien fehlen. Doch selbst wenn die Gesuchstel-
lenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sind, so ist darauf hinzuwei-
sen, dass diese über die Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Tür-
kei zurückzukehren.
Sodann ist hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Türkei Folgendes festzu-
halten: Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände von Gesuch-
stellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit dem SEM
grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei
hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret,
unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-4608/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-
4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014
E. 6.1). Bei einem erneuten (oder allenfalls weiterbestehenden) Aufenthalt
der Gesuchstellenden in der Türkei lägen vorliegend keine Anzeichen dafür
vor, dass sie sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die sy-
rischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen
Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich machen würde. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückfüh-
rung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es
wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden bei einem Auf-
enthalt in der Türkei in einer schwierigen Lage befinden würden. Es darf
jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf – nebst der Ver-
wendung von eigenen Ersparnissen – mit der finanziellen Unterstützung
ihres im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten. Sollten sie wei-
tergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Be-
hörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden. Zudem ist hin-
sichtlich der erwähnten Erkrankungen (...) der Gesuchstellerin C._______,
welche gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen am (...) in (...) in
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Seite 15
einem privaten medizinischen Zentrum untersucht und wegen (Nennung
Erkrankung) behandelt worden sei beziehungsweise gemäss einem ärztli-
chen Zeugnis vom (...) an (Nennung Krankheit) leide und eine Behandlung
benötige, darauf hinzuweisen, dass die Türkei – insbesondere in den
Grossstädten wie Istanbul – über ein gut funktionierendes und zugängli-
ches Gesundheitssystem verfügt, sollten die Gesuchstellenden medizini-
sche Hilfe benötigen. Hinsichtlich der diagnostizierten (Nennung Erkran-
kung) haben die Gesuchstellenden in der Türkei denn auch bereits medi-
zinische Hilfe erhalten. Alleine der Umstand, wonach gemäss dem ärztli-
chen Zeugnis bei C._______ (Nennung Krankheit) festgestellt, aber nicht
behandelt worden sei, vermag an den erwähnten Behandlungsmöglichkei-
ten nichts zu ändern, zumal keine Indizien vorliegen, weshalb ihr für die
allfällige Behandlung des (Nennung Krankheit) der Zugang nun plötzlich
verweigert werden sollte. Die Gesuchstellenden wären somit in der Türkei
keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das BFM hat daher berechtigter-
weise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei
nicht unumgänglich.
5.3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM verfolge die Praxis,
das vom Verordnungsgeber eingeführte Institut des humanitären Visums
auf kaltem Weg auszuhebeln. In Syrien könne in Ermangelung einer
Schweizer Vertretung kein solches Visum mehr beantragt werden, weshalb
dieses entweder in der Türkei oder im Libanon beantragt werden müsse.
Diesbezüglich halte die Vorinstanz dann aber jeweils fest, die betreffende
Person sei nicht mehr gefährdet, da sie sich nicht mehr im Bürgerkriegs-
gebiet aufhalte. Diese Rechtsprechung müsse geändert werden, weil sie
die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen verunmögliche. Die-
sem Einwand kann nicht gefolgt werden. Anders zu entscheiden hiesse,
trotz einer bestehenden Bürgerkriegssituation weiterhin eine schweizeri-
sche Vertretung im Kriegsgebiet zu betreiben, was als realitätsfremd er-
achtet werden müsste. Diesbezüglich ist zunächst auf die obigen Ziffern
4.4 ff. zu verweisen und im Weiteren festzuhalten, dass die Schweizer Bot-
schaft in Damaskus sowie das Konsulat in Aleppo aus Sicherheitsgründen
im Februar beziehungsweise im August 2012 geschlossen wurden. Eine
baldige Wiedereröffnung dieser Vertretungen aufgrund der sich seither
kontinuierlich verschlechternden Sicherheitslage erscheint unwahrschein-
lich. Es gilt jedoch zu vermerken, dass die Schliessung der Botschaft de
jure keinen Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen der
Schweiz und Syrien bedeutete und dass der diplomatische Kanal und da-
mit die gegenseitige Interessenvertretung direkt zwischen den beiden Aus-
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Seite 16
senministerien aufrechterhalten blieb. Vor dem Hintergrund, dass zahlrei-
che Länder ihre Vertretungen in Syrien ebenfalls schlossen, löste die
Schliessung der Schweizer Vertretung in Damaskus keine Reaktionen aus.
Mit der Schliessung der Schweizer Botschaft in Damaskus wurde das der
Botschaft angegliederte Programmbüro der Direktion für Entwicklung und
Zusammenarbeit (Deza) nach Amman verlegt. In Amman befindet sich ein
regionales Kooperationsbüro der Deza, das für die Gesamtleitung der hu-
manitären Hilfe in Irak, Syrien, Libanon und Jordanien zuständig ist. Zudem
ist die Unterstützung einer politischen Lösung eine von drei Prioritäten des
schweizerischen Engagements in Syrien. Im Fokus steht dabei die Unter-
stützung des Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen
Liga (vgl.
sch_id=20131019, abgerufen am 22. Juni 2015). Dass die Schweizer Re-
gierung angesichts der sich stetig verschlechternden Situation in Syrien
ihre dortigen diplomatischen Vertretungen im Jahre 2012 schloss, bedeutet
demnach nicht, dass das eingeführte Institut des humanitären Visums
durch die Rechtsprechung grundsätzlich wieder ausgehebelt würde.
5.3.5 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines humanitären Visums Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4
VEV nicht erfüllt sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 700.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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