B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3758/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft, nach eigenen Angaben Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N_______
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2015 im Bun-
deszentrum B.______ und – nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin-
Verfahrens – der einlässlichen Anhörung vom 18. April 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ gab der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er sei sri-lankischer Staats-
angehöriger und in D._______ geboren, habe jedoch im Alter von elf Jah-
ren Sri-Lanka verlassen und fortan in Indien gelebt.
Der Beschwerdeführer brachte im Einzelnen vor, im Alter von drei Jahren
sei er von seinen Eltern, welche danach als Köche für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen seien, zur Grosstante mütterlicher-
seits in E._______ gebracht worden. Seitdem habe sich jegliche Spur zu
seinen Eltern verloren. In E._______ habe er bis zum sechsten Schuljahr
eine von den LTTE betriebene Waisenschule besucht. 1998 sei er von ei-
ner Bombe verletzt worden. In einem provisorischen Spital an einem unbe-
kannten Ort habe er von F._______., einem Mitglied der LTTE, vom ge-
waltsamen Tod seiner Grosstante erfahren. Dieser habe ihm angeboten,
mit ihm und zwei weiteren jungen Männern G.______ und H.______ nach
Indien auszureisen, was er in der Folge getan habe. In Indien habe er auf
einem Gemüsemarkt einen Stand betrieben und zusammen mit E._____.,
G._______ und H.______ Esswaren und andere Güter im Auftrag der
LTTE nach Sri Lanka geschmuggelt. Nach Beendigung des Krieges habe
er sich 2009 an einer von indischen Politikern initiierten Hilfslieferung logis-
tisch beteiligen wollen, indessen sei die Aktion von der Regierung des Bun-
desstaates Tamil Nadu gestoppt und viele Beteiligte wie der Beschwerde-
führer für fünfzehn Tage inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe er
zwar die Schmugglertätigkeit aufgegeben, jedoch regelmässig Beste-
chungsgelder an die indischen Sicherheitsbeamten leisten müssen, da
diese Kenntnis von seiner früheren Tätigkeit für die LTTE und seinen Ille-
galen Aufenthalt in Indien gehabt hätten. Aufgrund der schwierigen Le-
bensumstände und nach der Verhaftung von K, der in der Schweiz habe
reisen wollen, am Flughafen von I.________ habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen und sei am 5. August 2015 mit einem gefälschten Reisepass
nach K._______ und danach mit dem Flugzeug nach Europa und schliess-
lich in die Schweiz gelangt.
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B.
Mit – am 2. Juni 2017 eröffneter – Verfügung vom 1. Juni 2017 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich,
wobei es die geltend gemachte sri-lankische Staatsangehörigkeit als un-
glaubhaft erachtete und auf das Vorliegen von Indizien für eine Herkunft
des Beschwerdeführers aus und seine Sozialisierung in Indien hinwies.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2017 an das Bundesver-
waltungsgericht erhob der Beschwerdeführer – unter Einreichung eines
Registerauszugs und eines Bestätigungsschreibens in Kopie – gegen die-
sen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht.
D.
Mit ergänzender Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin
drei Zeitungsartikel, erschienen im Juli 2015 in der Zeitung L.______ in
Kopie ein.
E.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2017 erachtete das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde als nicht aussichtslos und forderte den Be-
schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
dazu auf, bis zum 3. August 2017 den Nachweis der Bedürftigkeit zu er-
bringen oder innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit frist-
gerecht erbracht. Im Weiteren reichte die Rechtsvertreterin die Originale
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der bereits mit Beschwerde in Kopie eingereichten Beweismittel (Register-
auszug, Bestätigungsschreiben) und ein weiteres Bestätigungsschreiben
im Original ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und antragsgemäss die Rechts-
vertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne
von Art. 110a AsylG beigeordnet.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 14. September 2017 nahm die Rechtsvertreterin – unter
Einreichung von Auszügen aus dem Internet zur Situation von sri-lanki-
schen Flüchtlingen im indischen Bundesstaat Tamil Nadu – Stellung zur
vorinstanzlichen Argumentation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das SEM zog die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sri-lanki-
sche Staatsangehörigkeit und ebenso dessen weitere Vorbringen
(Schmugglertätigkeit für die LTTE in Indien, Verhaftung) in Zweifel.
Es führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe
keine Identitätsdokumente eingereicht und zu seiner Herkunft und Person
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nur vage Angaben gemacht. So habe er kaum Angaben über seine Famili-
enverhältnisse machen können. Der Familienbegriff werde in Sri Lanka
sehr weit gefasst und habe eine grosse Bedeutung, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass die Grosstante mütterlicherseits dem Beschwerdeführer
über seine Eltern und die Familie erzählt hätte. Daher seien die pauschalen
und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers, solche Themen wür-
den aufgrund der Kultur in Sri Lanka nicht angesprochen werden, die Er-
ziehung von Kindern sei eine mühselige Angelegenheit genug und ohnehin
habe er niemanden im Heimatstaat, als nicht überzeugend zu erachten.
Obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben acht Jahre in
Kilinochchi verbracht habe, vermöge er ausser allgemeinen religiösen
Festtagen keine weiteren Festivitäten der LTTE an der Schule und der
LTTE-Hochburg Kilinochchi anzugeben, und auch die Schilderung des
Schulbesuchs sei auffallend vage ausgefallen. Ebenso habe der Be-
schwerdeführer nicht angeben können, inwiefern sich die Kinder in Sri
Lanka und in Indien in ihrem Verhalten voneinander unterscheiden würden.
Zwar habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung in Sri Lanka
bekannte Kinderspiele genannt, jedoch gleichzeitig angegeben, dass diese
auch in Indien gespielt würden. Der Erklärungsversuch, er habe sofort nach
seiner Ankunft zu arbeiten begonnen und sei selbst noch zu klein gewesen,
Unterschiede in der Lebensweise festzustellen, vermöge nicht zu überzeu-
gen. Im Weiteren spreche auch der geübte Schreibduktus sowohl der ta-
milischen als auch der lateinischen Schrift gegen die angegebene geringe
Schulbildung.
Selbst die Darstellung der Ereignisse, welche zur geltend gemachten Aus-
reise aus Sri Lanka geführt hätten, sei oberflächlich ausgefallen. So habe
der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie E._______, der sonst
keinen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers gehabt habe, den Weg
zu ihm ins Spital gefunden habe, um vom Tod seiner Grosstante mütterli-
cherseits zu berichten und ihm die Ausreise anzubieten. Schliesslich sei es
aufgrund der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen wie auf
Flughäfen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ohne echte Identi-
tätsdokumente gereist sei. Zudem sei es realitätsfremd, dass der Be-
schwerdeführer nicht mehr wisse, in welche Länder er gelangt sei. Auf-
grund der stereotypen, ungereimten und unsubstantiierten Aussagen sei
darauf zu schliessen, dass das Fehlen der Identitätspapiere der Verschlei-
erung der Identität und des Reisewegs diene. Angesichts der offenkundi-
gen Täuschungsabsichten sei auszuschliessen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen sri-lankischen Staatsangehörigen handle. Folg-
lich rechtfertige sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Indien im
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Bundesstaat Tamil Nadu sozialisiert sei und somit keine Hinweise auf eine
Verfolgung vorlägen. Diese Annahme werde durch die auch diesbezüglich
unsubstantiierte Darstellung der Vorbringen bekräftigt.
4.2. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige es sich, deren
Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin sei erwähnt, dass es unter den Voraus-
setzungen, der Beschwerdeführer habe ein Aufenthaltsrecht in Indien und
die geltend gemachte illegale Schmugglertätigkeit tatsächlich begangen,
dem legitimen Anspruch des indischen Staates entspreche, vermutetes kri-
minelles Unrecht zu verfolgen und zu ahnden. Im Weiteren bestehe zwi-
schen den Vorbringen aus den Jahren 1998 bis 2009 in sachlicher und
zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang zur Ausreise am 5. August
2015. Schliesslich sei anzumerken, dass Indien als verfolgungssicherer
Staat gelte und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese Ein-
schätzung vorliegend zu widerlegen. Somit seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch nicht asylrelevant.
5.
5.1. Die Rechtsvertreterin wendete dagegen in ihrer Beschwerde ein, der
Beschwerdeführer sei Kriegswaise und habe im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Sri Lanka aufgrund seiner Minderjährigkeit keine Identitätsdokumente
besessen. Da er keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen in Sri Lanka
habe, sei es ihm bisher unmöglich gewesen, Identitätsdokumente zu be-
schaffen. Ein Freund des Beschwerdeführers sei indessen vor kurzem
nach Sri Lanka gereist und habe dort einen Suchauftrag nach dem Ge-
burtsschein des Beschwerdeführers gestellt. Es sei ein Registerauszug
ausgestellt worden, der die Bemühungen des Beschwerdeführers, Identi-
tätsdokumente zu beschaffen, belege. Derselbe Freund habe den Vorste-
her des M._______ aufgesucht, welcher eine Bestätigung ausgestellt
habe, wonach er die Grosstante des Beschwerdeführers und den Be-
schwerdeführer gekannt habe.
Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffe, der Beschwerdeführer habe nur
vage Schilderungen seiner Kindheit machen können, sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer die prägenden Jahre in Indien verbracht
habe und die Erinnerung an die Kindheit in Sri Lanka verblasst sei. Aus den
Anhörungen werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar nicht viel
aus seiner Kindheit in Sri Lanka habe erzählen können, indessen seine
Tätigkeiten in Indien sehr ausführlich beschrieben habe. Im Weiteren sei
es entgegen der Einschätzung des SEM durchaus plausibel, dass
E._______den Beschwerdeführer im Krankenhaus über den Tod seiner
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Grosstante informiert habe, stamme der Beschwerdeführer doch aus ei-
nem Dorf, wo sich die Leute untereinander kennen und rasch vom Tod ei-
nes Nachbarn erfahren würden. Auch habe E._______ vermutlich im Auf-
trag der LTTE gehandelt, um den Beschwerdeführer für die LTTE zu rekru-
tieren. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, ob-
wohl er nur sechs Jahre zur Schule gegangen sei, lesen und schreiben und
auch etwas Englisch und Deutsch sprechen könne, sei es doch von
Mensch zu Mensch unterschiedlich, wie rasch eine Sprache erlernt werde.
Schliesslich sei es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer mit der
Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Passes gereist sei.
5.2. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in
Indien für die LTTE und des Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Verhaftung und Folter befürchten müsse. Auch sei nach
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückschaffung ins Vanni-Ge-
biet grundsätzlich nicht als zumutbar zu erachten, weshalb der Beschwer-
deführer eventualiter vorläufig aufzunehmen sei.
5.3. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte die Rechtsver-
treterin drei Zeitungsartikel, erschienen im Juli 2015 in der Zeitung
C.________ in Kopie ein. Sie wies darauf hin, dass in diesen Zeitungsarti-
keln über die Verhaftung des Freundes des Beschwerdeführers namens
E._________berichtet werde, welche der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung erwähnt habe (vgl. SEM-Protokoll A18 S. 20).
5.4. In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es sich beim
nachgereichten Registerauszug nicht um ein Dokument handle, welches
die Identität des Beschwerdeführers und die damit verbundene geltend ge-
machte sri-lankische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belege. Im Weiteren
sei der Beweiswert der eingereichten Bestätigungsschreiben gering.
Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus den eingereichten Zeitungs-
artikeln hinsichtlich der Verhaftung von E.______ _für sich keine Asylrele-
vanz herleiten. Auch sei die Verhaftung von E.______ bereits Gegenstand
der Anhörung gewesen.
5.5. In ihrer Replik machte die Rechtsvertreterin geltend, bei den einge-
reichten Dokumenten handle es sich zwar nicht um offizielle Identitätsdo-
kumente, jedoch seien sie ein Beleg für das Bemühen des Beschwerde-
führers, seine sri-lankische Staatsangehörigkeit zu belegen. Im Weiteren
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ergebe sich aus den mit der Replik eingereichten Auszügen aus dem Inter-
net zur Situation von sri-lankischen Flüchtlingen im indischen Bundesstaat
Tamil Nadu, dass das Schicksal des Beschwerdeführers kein Einzelfall sei.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die gel-
tend gemachte sri-lankische Staatsangehörigkeit und die damit verbunde-
nen Vorbringen (Schmugglertätigkeit für die LTTE, Verhaftung, Schmier-
geldzahlungen) in Zweifel gezogen.
Bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüg-
lichen Identitätsdokumente, sondern lediglich einen Registerauszug einge-
reicht, dessen Beweiskraft aufgrund der leichten Fälschbarkeit ohnehin als
gering einzustufen ist.
Wie das SEM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerde-
führer zu seinen Familienverhältnissen und seiner geltend gemachten
Kindheit in Sri Lanka auffallend unbestimmte Angaben gemacht. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zu bestätigenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An die-
ser Einschätzung vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass der
Beschwerdeführer die prägenden Jahre in Indien verbracht habe und die
Erinnerung an die Kindheit in Sri Lanka verblasst sei, nichts zu ändern,
verbrachte der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben immerhin
die ersten elf Lebensjahre in Sri Lanka. Die weitere Entgegnung in der Be-
schwerde, dass der Beschwerdeführer zwar nicht viel über seine Kindheit
in Sri Lanka, indessen seine Tätigkeiten in Indien sehr ausführlich be-
schrieben habe, ist vielmehr ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer
nicht in Sri Lanka, sondern in Indien sozialisiert wurde. Im Weiteren konnte
der Beschwerdeführer nicht erklären, wie E._______, der sonst keinen
Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers gehabt habe, vom Spitalau-
fenthalt des Beschwerdeführers erfahren haben sollte. Die Erklärung in der
Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf stamme, wo sich
die Leute kennen und rasch vom Tod eines Nachbarn erfahren würden,
vermag nicht zu überzeugen, starb doch die Grosstante nach Angaben des
Beschwerdeführers in der Stadt B.________ Auch vermochte der Be-
schwerdeführer nicht mit Bestimmtheit zu sagen, aus welchen Gründen
E.________ ihn im Spital aufgesucht habe, obwohl er in der Folge jahre-
lang mit E._________ zusammengearbeitet haben will und daher hinrei-
chend Gelegenheit gehabt hätte, E.________ nach seinen damaligen Be-
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weggründen zu fragen. Indessen ist entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz festzustellen, dass eine Reise mit gefälschtem Reisepass mit Hilfe
eines Schleppers nicht grundsätzlich realitätsfremd erscheint. Gleichzeitig
ist festzuhalten, dass die weitere Angabe des Beschwerdeführers, nicht zu
wissen, in welche Länder er geflogen sei (vgl. A3 S. 6), nicht geglaubt wer-
den kann.
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum einen ist vor dem Hin-
tergrund der unglaubhaft erscheinenden Vorbringen und der naheliegen-
den Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt,
die Beweiskraft der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungs-
schreiben als gering einzustufen. Zum anderen sind die drei eingereichten
Zeitungsartikel, erschienen im Juli 2015 in der Zeitung B._______ worin
nach Aussage der Rechtsvertreterin über die Verhaftung des Freundes des
Beschwerdeführers namens E._______ berichtet werde, mangels eines
hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Vorbringen des Beschwerde-
führers als nicht relevant zu erachten. Dies gilt ebenso für die Auszüge aus
dem Internet zur Situation von sri-lankischen Flüchtlingen im indischen
Bundesstaat Tamil Nadu.
6.2. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nicht aus Sri Lanka stammt, sondern vermutungsweise aus dem
indischen Bundesstaat Tamil Nadu. Daher bedürfen die Argumente in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Verfolgung zu befürchten hätte, keiner näheren Prüfung. Auch wenn
aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen deren Asylrelevanz nicht
abschliessend beurteilt werden muss, kann in dieser Hinsicht auf die dies-
bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer, von dessen Aufent-
haltsrecht in Indien und der tatsächlichen Begehung der illegalen
Schmugglertätigkeit ausgehend, keine asylrelevanten Behelligungen aus-
gesetzt gewesen sei.
7.
7.1. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
7.2. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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Seite 11
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2. Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungvoll-
zugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vor-
liegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer keine
Identitätsdokumente eingereicht und gegenüber den Asylbehörden un-
glaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Her-
kunft und den damit verbundenen Vorbringen gemacht hat. Aufgrund des
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann es nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mut-
masslichen Herkunftsländern zu forschen.
Aufgrund der Aktenlage erscheint es indessen wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer die indische Staatsangehörigkeit besitzt. Daher ist zu-
mindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat
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offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu ver-
neinen ist. Mit Beschluss vom 18. März 1991 wurde Indien als verfolgungs-
sicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net, und die schweizerische Regierung ist im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekom-
men. Es gibt vorliegend keine Indizien, welche diese Vermutung widerle-
gen könnten.
8.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Indien –
oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat – ist schliesslich
möglich, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
8.4. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutge-
heissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine
Verfahrenskosten erhoben werden.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
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Seite 13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl.
Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: