B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3758/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Benin,
vertreten durch MLaw Céline Kuster,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentrum Ostschweiz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2013
sowie am 14. März 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom
27. Juni 2019 angab, im Jahre 2013 nach Europa gelangt zu sein, seine
Identitätspapiere (Reisepass, Identitätskarte) vernichtet und sich in Frank-
reich als Nigerianer ausgegeben zu haben (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 5),
dass das SEM am 2. Juli 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, wobei ihm das rechtli-
che Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Frankreich, Belgien)
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer angab, zwei Asylgesuche in Frankreich gestellt
zu haben, welche beide rechtskräftig abgelehnt worden seien,
dass er sich nach Ablehnung des ersten Asylgesuches bei Freunden in Lille
und wegen benötigter Psychopharmaka bei seiner Cousine in Belgien auf-
gehalten habe, ohne indessen dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass er nach dem zweiten erfolglosen Asylverfahren in Frankreich bei je-
mandem, der ihm bei der Beschaffung der benötigten Medikamente behilf-
lich gewesen sei, gewohnt habe, bevor er schliesslich in die Schweiz ge-
reist sei,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Frankreich gel-
tend machte, dort Schwierigkeiten mit Leuten, die ihn bedroht und verletzt
hätten, gehabt und sich verfolgt gefühlt zu haben,
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dass er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation angab, an Depressi-
onen zu leiden und auf die Einnahme von entsprechenden Medikamenten
angewiesen zu sein,
dass er keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen Frankreich habe, wenn er
die benötigten Antidepressiva erhalte,
dass ihm diese nach seiner Wegweisung aus Frankreich von der zuständi-
gen Ausgabestelle nicht mehr ausgehändigt worden seien,
dass er in der Schweiz einen ärztlichen Termin gehabt und Medikamente
erhalten habe («Olanzapin» und «Siza-Prex»), die ihm bereits in Frank-
reich verabreicht worden seien,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe an das SEM vom 8. Juli 2019 einen
ärztlichen Kurzbericht des behandelnden Arztes vom 1. Juli 2019 ein-
reichte,
dass die französischen Behörden am 11. Juli 2019 das Übernahmeersu-
chen des SEM vom 2. Juli 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2019 (Eröffnung am 16. Juli
2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019
nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Frank-
reich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung bean-
tragte,
dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersucht wurde,
dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli
2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. Juli 2019 (Eingang am 30. Juli 2019) einen ärztlichen Kurzbericht des
behandelnden Arztes vom 25. Juli 2019 einreichte, der ihm einen parano-
ide Schizophrenie attestiert, die mit dem Medikament «Olanzapin» behan-
delt wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat im Falle eines
Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet ist, unter anderem einen Antrag-
steller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitglied-
staat erneut einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24,
25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die französischen Behörden am 11. Juli 2019 das Übernahmeersu-
chen der Vorinstanz vom 2. Juli 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht
von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
ausging,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine
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staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-
Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter an-
derem geltend machte, Schwierigkeiten mit Leuten, die ihn bedroht und
verletzt hätten, gehabt und sich verfolgt gefühlt zu haben,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei
Frankreich um einen Rechtsstaat handelt, weshalb der Beschwerdeführer
über die Möglichkeit verfügt, sich allenfalls an die zuständigen französi-
schen Sicherheitsbehörden zu wenden,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das SEM habe die im
ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2019 festgestellte Diagnose einer psychi-
schen Krankheit (Schizophrenie) nicht berücksichtigt und auch keine wei-
teren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, womit es den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig festgestellt habe,
dass in den in der Zwischenzeit bei der Rechtsvertretung eingegangenen
ärztlichen Zeugnissen (Bericht der B.______ vom 19. Juli 2019, Bericht der
psychiatrischen Behandlung in Frankreich) die Notwendigkeit einer psychi-
atrischen Behandlung bejaht werde,
dass zwar im Bericht vom 19. Juli 2019 Hinweise auf «eine Erkrankung aus
dem schizophrenen Formenkreis» verneint würden, indessen nach Aus-
sage der zuständigen Pflegefachfrau wegen Verständigungsschwierigkei-
ten mit dem Beschwerdeführer ein Folgetermin in der psychiatrischen Kli-
nik in C.________ stattfinden werde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach der Wegwei-
sung aus Frankreich seine Psychopharmaka nicht mehr erhalten habe,
was die Annahme des SEM, wonach in Frankreich der Zugang zur notwen-
diger medizinischer Versorgungsleistungen gewährleistet sei, in Frage
stelle,
dass das SEM schliesslich in seinem Übernahmeersuchen vom 2. Juli
2019 die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung nicht erwähnt
habe,
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dass sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvoll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweisen,
dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene
Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013,
3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht,
dass das SEM zwar in der angefochtenen Verfügung die im ärztlichen Be-
richt vom 1. Juli 2019 ohne weitere Ausführungen festgehaltene Diagnose
«Schizophrenie» nicht explizit erwähnt hat, sich indessen hinreichend mit
der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und der erforderli-
chen medikamentösen Behandlung auseinandergesetzt hat,
dass aufgrund des ärztlichen Berichts vom 1. Juli 2019, worin die Fortfüh-
rung der bisherigen medikamentösen Behandlung («Zyprexa», «Paraceta-
mol») und die Betreuung durch einen Psychiater bei längerem Aufenthalt
in der Schweiz empfohlen wird, weitere Abklärungen nicht erforderlich er-
schienen, zumal davon auszugehen ist, dass Frankreich, wie bereits ge-
schehen, in der Lage sein wird, die notwendige medizinische Versorgung
zu gewährleisten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner
Wegweisung aus Frankreich die erforderlichen Medikamente nicht mehr
erhalten habe, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass auch sowohl der nachgereichte ärztliche Bericht der D._______ vom
19. Juli 2019, worin dem Beschwerdeführer Anpassungsstörungen attes-
tiert werden, als auch der im Übrigen zu spät beim Gericht eingegangene
ärztliche Kurzbericht mit der Diagnose «paranoide Schizophrenie» zu kei-
ner anderen Einschätzung führen,
dass sich schliesslich aus den Akten ergibt, dass das SEM dem aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Depressionen) bei der Fest-
legung der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
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Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen
sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: