Abtei lung IV
D-3759/2006
haf/wig
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Gert Winter
A._______, geboren , Jemen,
vertreten durch B._______, Caritas Schweiz, Fachstelle Mandatsführung, ,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. März 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - zusammen mit seinem
damals noch minderjährigen Bruder - den Heimatstaat am 14. Dezember 2003 auf
dem Luftweg und gelangte am 17. Dezember 2003 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz, wo er sein Asylgesuch am gleichen Tag im
Empfangszentrum Vallorbe einreichte. Anlässlich der Befragung vom 8. Januar
2004 im Empfangszentrum Chiasso sowie der Anhörung vom 13. Februar 2004
durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei in Djibouti als Sohn eines jemenitischen Vaters und
einer somalischen Mutter zur Welt gekommen. Im Jahre 1994 habe sich die
Familie in C._______ (Jemen) niedergelassen, doch sei er wegen seiner
Abstammung von einer somalischen Mutter verschiedentlich auf dem Schulweg
von ein oder zwei Personen angegriffen und geschlagen worden. Einmal sei ihm
sogar der Oberschenkel mit heissem Wasser verbrüht worden. In der Folge habe
seine Mutter entschieden, ihre beiden Söhne müssten sich ins Ausland absetzen,
um ihr Leben zu retten. Sie habe die ganze Reise organisiert und bezahlt. In
Begleitung eines Schleppers, der jeweils die Dokumente vorgewiesen habe, seien
sie aus dem Heimatstaat ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 10. März 2004 - eröffnet am 12. März 2004 - stellte das BFF
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, in casu gingen
die Drohungen und Tätlichkeiten von Dritten, nicht aber von staatlichen Behörden
aus. Dementsprechend genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Flüchtlingseigenschaft nicht.
C. Mit Beschwerde vom 8. April 2004 liess der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bean-
tragen. Insbesondere sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren.
Auf die Begründung sowie das vom Beschwerdeführer eingereichte somalische
Identitätspapier wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2004 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser
Zwischenverfügung ein geeignetes Beweismittel für den Tod seines Vaters einzu-
reichen und zu einigen Fragen betreffend den Aufenthaltsort seiner Mutter und sei-
3ner Schwester sowie zur Ausstellung des von ihm eingereichten somalischen Aus-
weises Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 28. März (recte: April) 2004 (Poststempel vom 29. April 2004)
liess der Beschwerdeführer mitteilen, es dürfte kaum möglich sein, die gewünsch-
ten amtlichen Papiere zu beschaffen, weil die jemenitischen Behörden ihm auf-
grund seiner somalischen Abstammung keine Papiere und Beweismittel ausstellen
würden. Trotzdem habe er versucht, mit Hilfe eines Lehrers ein geeignetes Be-
weismittel für den Tod seines Vaters erhältlich zu machen. Den Aufenthaltsort von
Mutter und Schwester kenne er nicht und habe auch keinen Kontakt zu den bei-
den. Was schliesslich den somalischen Ausweis anbelange, so habe die Mutter,
nachdem sich die jemenitischen Behörden geweigert hätten, jemenitische Papiere
auszustellen, bei den somalischen Behörden die Ausstellung eines Identitätspa-
piers beantragt. Dies sei der Grund, weshalb der somalische Ausweis am 1. März
2000 in Mogadischu ausgestellt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer seit
dem Jahre 1994 bis zur Ausreise in die Schweiz ununterbrochen im Jemen gelebt
habe.
E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2004 schloss das BFM auf Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängi-
gen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung des BFF vom 10. März 2004. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der
Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu
4prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt nicht angefoch-
ten wurde, ist vom fehlenden Nachweis respektive der fehlenden Glaubhaftma-
chung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Unter diesen Um-
ständen kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.6 Die Frage, ob der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist, kann an
dieser Stelle offen gelassen werden, zumal er als Sohn eines jemenitischen Vaters
und einer Somalierin (A1/8 S. 1) - entgegen seinen Vorbringen - von Gesetzes we-
gen die jemenitische Staatsangehörigkeit erwarb (Art. 3 Bst. a des jemenitischen
Gesetzes Nr. 2/1975 über die Staatsangehörigkeit, vgl. Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, begründet von ALEXANDER
BERGMANN, fortgeführt von MURAD FERID, herausgegeben von DIETER HENRICH, 6.
Auflage, Frankfurt a.M. und Berlin, Mai 2007, Band VIII, Jemen, bearbeitet durch
SAID HASSAN SOHBI, 61. Lieferung - abgeschlossen am 31. Mai 1978, S. 4; vgl. auch
Gesetz Nr. 6/1990 über die Staatsangehörigkeit).
54.7 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben
sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Dies ist
jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal sich weder aus der Beschwerde noch aus
den übrigen Akten Hinweise auf eine konkrete Gefahr im Sinne der Erwägungen
ergeben. In casu brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8.
Januar 2004 im Empfangszentrum vor, keine Probleme mit den jemenitischen Be-
hörden gehabt zu haben (A1/8 S. 4). Auf dem Heimweg von der Schule hätten ihm
die Leute gesagt, er müsse fortgehen, weil er ein Somalier sei. Manchmal sei er
von den Dorfbewohnern verprügelt worden, weil er nicht dort geboren worden sei.
Andere Fluchtgründe habe er nicht (vgl. A1/8 S. 4 und 5). Nach eigenen Angaben
hat er von 1994 bis am 14. Dezember 2003 am gleichen Ort im Jemen gelebt.
Trotz der geltend gemachten Behelligungen konnte er dort somit acht Jahre lang
die Schule besuchen (vgl. A10/30 S. 9). Der Beschwerdeführer will zwei- bis drei-
mal pro Jahr solche Probleme gehabt haben (vgl. A10/30 S. 14). All dies spricht
von vornherein gegen eine menschenrechtlich relevante Intensität der geltend ge-
machten Behelligungen durch private Dritte. Aber selbst wenn man den geltend
gemachten Behelligungen menschenrechtlich relevante Intensität zubilligen würde,
so führte dies nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis. Es ist
nämlich davon auszugehen, dass der jemenitische Staat schutzfähig und schutz-
willig ist. Folgt man den Vorbringen des Beschwerdeführers, so haben weder er
selbst noch seine Eltern je eine Anzeige erstattet (vgl. A10/30 S. 15). Somit haben
sie ihren Heimatstaat gar nicht um Hilfe angerufen, weshalb auch keine Schutzver-
weigerung seitens des Staates vorliegt. Was die geltend gemachte Todesdrohung
anbelangt, die zur Ausreise geführt haben soll, so ist dieses nachgeschobene Vor-
bringen als unglaubhaft zu qualifizieren: so will der Beschwerdeführer zuerst nicht
gewusst haben, wie oft er geschlagen worden sei (vgl. A10/30 S. 14), um dann
auszusagen, zwei- bis dreimal pro Jahr solche Probleme gehabt zu haben. Gegen
Ende der kantonalen Anhörung will er im Jahre 2003 jedoch pro Monat ein- bis
zweimal angegriffen worden sein (vgl. A10/30 S. 18). Darüber hinaus sei er einmal
mit dem Tode bedroht worden (vgl. A10/30 S. 16), doch erwähnt er die Todesdro-
hung anlässlich der Befragung im Empfangszentrum mit keinem Wort. In Anbe-
tracht dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine konkrete Gefahr ersicht-
lich, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde.
Der Wegweisungsvollzug ist somit sowohl landes- als auch völkerrechtlich als zu-
lässig zu erachten.
4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
6tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
4.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Je-
men nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen
nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
4.8.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der junge und of-
fenbar gesunde Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat eine achtjährige
Schulbildung genossen und kann nun ins Erwerbsleben eintreten. Dass dies dem
Beschwerdeführer nicht ganz leichtfallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen
stellen die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, wel-
che den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzu-
mutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusam-
menhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durch-
schnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards.
Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer auf ein vollkommen intaktes familiäres
Netz zurückgreifen können, lebt doch seinen Angaben zufolge die Mutter nach wie
vor, wenngleich er vorgibt, den Aufenthaltsort nicht zu kennen. Was seinen angeb-
lich verstorbenen Vater anbelangt, so war der Beschwerdeführer bezeichnender-
weise nicht in der Lage, in der Zeit vom April 2004 bis heute einen amtlichen To-
desschein oder ein sonstiges beweiskräftiges Dokument zu beschaffen. Entgegen
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift darf man davon ausgehen, dies liege
nicht an der angeblichen Diskriminierung des Beschwerdeführers durch die Behör-
den des Heimatstaats, sondern daran, dass der Vater des Beschwerdeführers
nach wie vor lebt. In Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, dem
Beschwerdeführer werde es im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat aus eige-
ner Kraft oder allenfalls mit Hilfe seines Bruders oder anderer Familienangehöriger
gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Dies umso eher,
als eine jemenitische Familie, welche es sich leisten kann, ihre Söhne in Beglei-
tung eines Schleppers nach Europa zu schicken, wohl kaum in ärmlichen Verhält-
nissen lebt.
4.8.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
4.10 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
7Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). Unter diesen Umständen
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
6. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2004 hat der Instruktionsrichter der damals
zuständigen ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
-
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gérald Bovier Gert Winter
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