B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3759/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 22. April 2015
in die Schweiz gelangte, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen wurde,
dass er am 24. April 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt
wurde,
dass ihm am 27. April 2015 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreter zugewiesen wurden,
dass am 29. April 2015 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters ein
beratendes Vorgespräch stattfand,
dass er am 12. Mai 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass das SEM dem Rechtsvertreter am 2. Juni 2015 Gelegenheit gab, zum
Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und am darauf folgenden Tag eine
entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Eröffnung am gleichen
Tag) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Rechtsvertretung am 4. Juni 2015 die Niederlegung des Mandats
erklärte,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe sei-
nes neuen Rechtsvertreters vom 15. Juni 2015 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bean-
tragt wurde,
dass um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen
Rechtsverbeiständung ersucht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich darüber hinaus die Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen
zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, dass er
pakistanischer Staatsbürger sei und nach seinem Schulabbruch als (…)
gearbeitet habe,
dass er zwischen 2010 und 2014 Mudschaheddin geholfen habe, illegal die
Grenze nach Indien zu überqueren,
dass er von Sicherheitsleuten in Zivil insgesamt drei- bis viermal aufgefor-
dert worden sei, diese Tätigkeit zu unterlassen, und ihm mit einer Verhaf-
tung gedroht worden sei,
dass zwei andere (Personen) von den Mudschaheddin angegriffen und
verletzt worden seien, weil sie diese nicht mehr hätten unterstützen wollen,
dass der Beschwerdeführer (…) 2014 von den Mudschaheddin bedroht
worden sei, da er sich ebenfalls geweigert habe, weiterhin zu helfen,
dass er von den Mudschaheddin insgesamt zwei- bis dreimal bedroht und
auch gesucht worden sei,
dass er als Beweismittel eine Kopie seiner Identitätskarte einreichte,
dass das SEM seine Verfügung damit begründete, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft,
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dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Mudschaheddin zu beschreiben,
welchen er insgesamt etwa 40 bis 50 Mal geholfen hätte,
dass die Angaben zu den Treffen rudimentär und detailarm ausgefallen
seien,
dass die Erklärungen zu den Drohungen der Mudschaheddin sowie der
Sicherheitsleute pauschal und wenig konkret seien,
dass schliesslich auch die Beschreibung der Schleppertätigkeit vage aus-
gefallen sei und auch auf Nachfrage keine Details genannt worden seien,
dass er in widersprüchlicher Weise einerseits ausgeführt habe, weder die
Polizei noch andere Behörden um Hilfe gebeten zu haben, da er sich vor
einer Verhaftung und Repressalien gefürchtet habe, andererseits in dersel-
ben Anhörung aber angegeben habe, die Sicherheitsleute informiert und
um Hilfe gebeten zu haben,
dass er die Frage, wieso er sich an die Sicherheitsleute, nicht aber an die
Polizei gewandt habe, nicht habe nachvollziehbar beantworten können,
dass er zum Zeitraum, in welchem er aufgrund der Drohungen der Mud-
schaheddin versteckt gelebt habe, unterschiedliche Angaben gemacht
habe,
dass es den Vorbringen auch an Logik und Plausibilität mangele, da er
geltend gemacht habe, die (Personen), welche sich den Wünschen der
Mudschaheddin widersetzt hätten, seien 2013 verletzt worden und er habe
beim Anblick dieser (Personen) seinen eigenen Tod vorausgesehen,
dass er ebenfalls im Jahre 2013 von den Sicherheitsleuten bedroht worden
sei und es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, wieso er bis
2014 weiterhin als Schlepper gearbeitet und erst dann weitere Unterstüt-
zung verweigert habe und nicht bereits früher geflüchtet sei,
dass das Vorbringen, in ganz Pakistan von den Mudschaheddin gesucht
zu werden, unrealistisch sei und die Erklärungen des Beschwerdeführers,
wieso er nicht in andere Landesteile hätte fliehen können, nicht nachvoll-
ziehbar seien,
dass sich diese Erwägungen als zutreffend erweisen,
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dass das Argument in der Beschwerdeschrift, er habe sich nicht an die Po-
lizei gewandt, da er die Mudschaheddin über die Grenze geschleust habe,
nicht zu erklären vermag, wieso er sich aus diesen Gründen zwar nicht an
die Polizei, dafür aber an die Sicherheitsleute gewandt habe,
dass sich dadurch im Übrigen der Widerspruch, zuerst ausgesagt zu ha-
ben, sich an gar keine staatliche Behörde gewandt zu haben, nicht entkräf-
ten lässt,
dass das Argument, keinen Fluchtversuch in andere Landesteile Pakistans
unternommen zu haben, da er aufgrund seiner Hilfeleistungen zugunsten
der Mudschaheddin gegen die Interessen des pakistanischen Staates
verstossen habe, nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Rückweisungsantrag nicht durch-
zudringen vermag, zumal es aufgrund der erheblichen Unglaubhaftigkeits-
momente in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Veranlassung
gibt, weitere Abklärungen – wie etwa eine Botschaftsabklärung – anzu-
strengen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz weder die
allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: