B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3759/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Georgien,
vertreten durch Luca Langensand,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N_______.
D-3759/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2019 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein.
A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 24. April 2019 fand am
28. Mai 2019 die Erstbefragung und am 3. Juli 2019 die Anhörung durch
das SEM statt.
Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er
habe in den Jahren (...) bis (...) (Nennung berufliche Funktion). Seine Vor-
gesetzten B._______, C._______ und D._______, welche einflussreiche
Personen in der Regierung gewesen seien, hätten ihn aufgefordert, kom-
promittierendes Material über das Privatleben von berühmten georgischen
Personen und georgischen Politikern zu sammeln, um diese Leute später
zu erpressen. Da er solche Machenschaften für unzulässig gehalten habe,
habe er (Nennung Zeitpunkt) seine Stelle gekündigt. Infolge eines Verse-
hens habe er noch während (...) Monaten weiterhin sein Gehalt erhalten,
das jeweils auf sein Bankkonto einbezahlt worden sei, obwohl er diesen
Umstand insgesamt drei Mal bei seinem ehemaligen Vorgesetzten gemel-
det habe. Nach etwa (...) Monaten sei er ins (Nennung Behörde) zitiert wor-
den, wo ihn C._______ aufgefordert habe, die ihm fälschlicherweise be-
zahlte Summe von insgesamt (...) Lari am nächsten Tag zurückzuzahlen.
Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe ihm die Bank in der Folge
monatlich (...) Lari von seinem Konto abgebucht. Auf Intervention von
E._______, einem Freund seines Vaters und ein Mitglied des (Nennung
Behörde), habe C._______ kurze Zeit später zugestimmt, auf die Rückzah-
lung dieser Schulden zu verzichten. Im Nachgang zum Regierungswechsel
in Georgien seien B._______ und E._______ verhaftet worden, während
D._______ und C._______ aus Georgien geflüchtet seien. C._______
habe von Interpol in der Ukraine gefasst werden können. Einige Tage nach
dessen Festnahme respektive im (...) habe ihn die Staatsanwältin (...) auf-
gefordert, im Prozess gegen C._______ falsche Aussagen zu machen, um
dessen Auslieferung zu erreichen. Insbesondere hätte er erklären sollen,
dass er die (...) Lari zurückgezahlt habe und C._______ an der Folter be-
teiligt gewesen sei, welche zum Tod des (Nennung Person) geführt habe.
Da er dieses Ansinnen abgelehnt habe, habe man ihn bedroht und aufge-
fordert, die gesamte Summe von (...) Lari an die Staatsanwaltschaft zu-
rückzuzahlen, ansonsten man ihm Drogen unterschieben werde, um ihn
verhaften zu lassen. Darauf habe er sich entschlossen, seine Heimat zu
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verlassen und in F._______ um Asyl nachzusuchen. Nach (Nennung
Dauer) hätten die deutschen Asylbehörden sein Gesuch abgelehnt und ihn
im (...) nach Georgien zurückgeführt. Am Tag nach seiner Rückkehr sei er
zuhause von lokalen Polizisten aufgesucht, heftig geschlagen und gefragt
worden, warum er nach F._______ gegangen sei. Infolge der Schläge habe
er sich im Spital wegen der erlittenen Kopfverletzung behandeln lassen
müssen. Anschliessend sei er zur Erholung daheim geblieben. Am (...)
habe ihn ein Mann, der seinen Namen nicht erwähnt habe, aus dem Büro
der Staatsanwaltschaft angerufen und ihn aufgefordert, vor der Staatsan-
waltschaft zu erscheinen. Da er dieser Aufforderung wegen seines schlech-
ten Gesundheitszustands nicht nachgekommen sei, habe man ihn am (...)
erneut angerufen und aufgefordert, die besagte Geldsumme zurückzuzah-
len. Schliesslich sei er wiederholt vom (Nennung Funktion) G._______ be-
droht – so letztmals am (...) – und aufgefordert worden, dem Ersuchen der
Staatsanwaltschaft nachzukommen, ansonsten er beschuldigt werde, für
die Herstellung einiger kompromittierender Filme über georgische Perso-
nen verantwortlich zu sein. Aus Angst vor einer Inhaftierung habe er
schliesslich seine Heimat erneut verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Ak-
ten.
A.d Er nahm – nach Zustellung der editionspflichtigen Akten – zum Ent-
scheidentwurf des SEM vom 9. Juli 2019 mit Schreiben vom 10. Juli 2019
Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses.
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Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel), wobei die
Nachreichung der Übersetzung (Nennung Beweismittel) sowie einer (Nen-
nung Beweismittel) in Aussicht gestellt wurden.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe
der Befragungen in wesentlichen Punkten widersprochen. So habe er in
der Anhörung erklärt, nach seiner Rückkehr aus F._______ von der Staats-
anwaltschaft vorgeladen worden zu sein und sich danach effektiv dorthin
begeben zu haben. Demgegenüber habe er in der Befragung angegeben,
er habe zwei Telefonanrufe von der Staatsanwaltschaft erhalten, sei aber
nicht dorthin gegangen und habe dem Anrufer gegenüber gesagt, er sei
krank und könne das Haus nicht verlassen, weil er verprügelt worden sei
und sich schlecht fühle (vgl. act. 32/25 S. 21 F191). Ferner habe er in der
Anhörung behauptet, er sei nach seiner Rückkehr aus Georgien vor dem
Übergriff der Polizei von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, um
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anlässlich der Erstbefragung das Gegenteil anzuführen. Bei der Erstbefra-
gung habe er sodann angeführt, einen Tag nach seiner Rückkehr aus
F._______ in der Nacht von lokalen Polizisten aufgesucht worden zu sein,
welche ihn bei dieser Gelegenheit auch gefragt hätten, weshalb er dorthin
gegangen sei und was er dort getan habe. Bei der Anhörung habe er hin-
gegen behauptet, die Polizisten bei mehreren Gelegenheiten respektive
"jeden Tag" angetroffen zu haben (vgl. act. 32/25 S. 21 F191; act. 45/19
S. 10 f. F75, F79 und F84f.). Die letzteren Aussagen vermöchten denn
auch aus zeitlicher Sicht nicht zu überzeugen.
Sodann habe er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung hin-
sichtlich der Tilgung der Geldschuld angeführt, diese sei ihm durch "Hand-
schlag" erlassen worden (vgl. act. 32/25 S. 10 F94; act. 45/19 S. 6 F45 f.),
um später anzugeben, dass er diesbezüglich eine Erklärung habe unter-
zeichnen müssen, die bei C._______ geblieben sei. Auch habe der Be-
schwerdeführer für die Ausstellung derselben keinen plausiblen Grund an-
geben können (vgl. act. 45/19 S. 7 und S. 9 f. F48, F70-72). Ausserdem
habe er die über einen längeren Zeitraum andauernden wiederholten Dro-
hungen – die sich letztlich nie verwirklicht hätten – des ehemaligen (Nen-
nung Funktion) G._______ erst im Rahmen der Anhörung und auch erst
nachdem er bis dahin wiederholt aufgefordert worden sei, alle für seinen
Asylantrag wesentlichen Fakten darzulegen (vgl. act. 45/19 S. 14 ff. F105
ff.), vorgebracht. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäus-
serten Behauptungen vermöchten die festgestellten Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag nicht einleuchtend zu erklären. Insgesamt sei es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
5.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe ein, der Vorhalt widersprüchlicher Aussagen treffe nur bedingt zu.
Die Befragungsprotokolle würden ganz im Allgemeinen von einer gewissen
Verwirrtheit seiner Person zeugen, welche verschiedene Ursachen haben
könne, jedoch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe. Dass er
in genereller Hinsicht etwas unklare und leicht verwirrende Antworten ge-
geben habe, dürfe für sich alleine keinen Grund darstellen, seine Kernaus-
sage zu missachten. Gemäss dieser sei er wiederholt von der Staatsan-
waltschaft kontaktiert und aufgefordert worden, Falschaussagen zu ma-
chen und einen vermeintlich geschuldeten Betrag von (...) Lari zu bezah-
len. Zudem sei er in diesem Zusammenhang wiederholt von lokalen Poli-
zeibeamten vor oder in seiner Wohnung bedroht und in mindestens einem
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Fall körperlich attackiert und geschlagen worden. Dabei handle es sich ein-
deutig um anhaltende Bedrohungs- und Erpressungsversuche mit einzel-
nen Episoden der Gewaltausübung über einen Zeitraum von mehreren Mo-
naten. Es könne nicht erstaunen, dass ein Opfer derartiger Zustände unter
einer gewissen Traumatisierung leide und die gemachten Erfahrungen
nicht lückenlos wiedergeben könne. Zum Vorhalt, die schriftliche Erklärung
in Bezug auf den Erlass einer geschuldeten Summe von (...) Lari anlässlich
der ersten Anhörung nicht erwähnt zu haben, sei anzuführen, dass er sich
im Rahmen der zweiten Anhörung daran erinnert habe, auf Anweisung eine
kurze Erklärung geschrieben und danach unterschrieben zu haben. Er
habe dies jedoch nicht gross beachtet, da er damals in einer schwierigen
Situation gewesen sei. Angesichts einer derartigen Zwangslage erscheine
es durchaus glaubhaft, dass eine Person einer solchen Erklärung keine
grosse Beachtung schenke, sondern hauptsächlich damit beschäftigt sei,
schnellstmöglich aus dieser Zwangslage herauszukommen. Auch diesbe-
züglich bleibe die in der ersten Anhörung vorgebrachte Kernaussage be-
züglich der erlassenden Rückerstattung der Geldsumme die Gleiche (mit
Verweis auf act. 32/25 S. 10 F94). Schliesslich sei dem Vorhalt der nach-
geschobenen Drohungen durch den ehemaligen (Nennung Funktion)
G._______ entgegenzuhalten, dass er während Monaten wiederholt durch
verschiedene Personen kontaktiert, bedroht und erpresst worden sei, wes-
halb nachvollziehbar sei, dass er in dieser permanenten Bedrohungslage
nicht alle Episoden chronologisch wiedergeben könne. Es sei daher von
einem glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrag auszugehen. Es bestehe
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Ge-
orgien massiver und flüchtlingsrechtlich relevanter Repression von staatli-
cher Seite ausgesetzt werde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG.
6.
6.1 Die vorinstanzlichen Erörterungen und Schlussfolgerungen im ange-
fochtenen Entscheid sind zu stützen, zumal die Entgegnungen auf Be-
schwerdeebene nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten in seinem Sachver-
haltsvortrag auf eine Verwirrtheit seiner Person zurückführt, die nicht zu
seinen Ungunsten ausfallen dürfe und überdies festhält, dass seine Kern-
aussagen die gleichen geblieben seien, vermag er nicht zu überzeugen.
Aus den Protokollen sind mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers weder Anzeichen für Nervosität erkennbar noch Indizien vorhanden,
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welche zum Schluss führen müssten, er sei anlässlich der beiden Befra-
gungen verwirrt gewesen oder es habe eine allgemeine Verwirrtheit bei
seiner Person bestanden. Sowohl zu Beginn als auch am Ende der Erst-
befragung und der Anhörung gab er auf Nachfrage an, den Dolmetscher
gut zu verstehen respektive diesen gut verstanden zu haben. Sodann sa-
hen sich offenbar weder er noch die anwesende Rechtsvertretung veran-
lasst, weitere Fragen zu stellen oder entsprechende Bemerkungen anzu-
bringen (vgl. act. 32/25 S. 1 und 23; act 45/19 S. 1, 17 und 19), was jedoch
zu erwarten gewesen wäre, hätte eine solche Beeinträchtigung oder gar
eine Traumatisierung effektiv bestanden. Nach den einleitenden Fragen er-
hielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Darlegung seiner Asyl-
gründe zunächst in freier Erzählform, welche in der Folge durch eine Viel-
zahl von Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A32/25 S. 9 ff.). Dabei war
es ihm jeweils problemlos möglich, den ihm gestellten Fragen zu folgen
und seine Fluchtgründe weiter darzulegen. Sodann hat ein Asylbewerber
grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht kompli-
zierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Deshalb darf
von ihnen – wie auch vorliegend – die wiederholte übereinstimmende Er-
wähnung der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden, zumal es sich
gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere den Bedro-
hungs- und Erpressungsversuchen, um einschneidende Ereignisse han-
delt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands führte der Beschwerdefüh-
rer bei der Erstbefragung an, er sei wegen eines (Nennung Leiden) in Be-
handlung gewesen, nehme aber derzeit keine Medikamente mehr ein. Zu
Beginn der Anhörung gab er sodann an, er habe noch etwas (Nennung
Beschwerden), aber sonst gehe es ihm gut (vgl. act. 32/25 S. 2; act 45/19
S. 2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Befragungen stellte somit keinen Umstand dar, der seinen in der Rechts-
mitteleingabe erhobenen Einwand zu stützen vermöchte oder als Hinweis
auf eine allenfalls bestehende Traumatisierung gewertet werden könnte,
zumal er solches auch nicht selber geltend machte. Der Beschwerdeführer
hat es sich daher zu seinen Ungunsten anrechnen zu lassen, wenn er sich
in seinen Kernaussagen unterschiedlich beziehungsweise gar wider-
sprüchlich geäussert hat. Alleine die Behauptung in der Rechtsmittelein-
gabe, dass seine Kernaussagen gleich geblieben seien, vermag die vom
SEM mit zutreffender Begründung dargelegten Unstimmigkeiten nicht auf-
zulösen. In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Er-
örterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,
die insgesamt nicht zu beanstanden sind. An dieser Einschätzung vermag
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Seite 9
auch die ins Recht gelegte Bestätigung des georgischen Arbeitgebers
nichts zu ändern, zumal diese Tätigkeit vom SEM nicht bestritten wurde.
6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht
abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel
noch weiter einzugehen. Unter diesen Umständen brauchen die in der Be-
schwerdeschrift in Aussicht gestellten ergänzenden Unterlagen (Nennung
Beweismittel) nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 10
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirt-
schaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdefüh-
rer verfügt über eine höhere Schulbildung (...) und über eine reiche Berufs-
erfahrung im öffentlichen wie auch im privaten Sektor sowie über ein sozi-
ales Beziehungsnetz (vgl. act. 32/25 S. 4 f.). Es ist daher – in Übereinstim-
mung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende
Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht
zur Annahme der Unzumutbarkeit führen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeach-
tet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers – nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
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auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber