B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3760/2015/plo
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea An-
fang Januar 2014 und gelangte in den Sudan. In der Folge reiste er nach
Libyen, von wo aus er Ende Mai 2014 nach Italien übersetzte. Am 19. Mai
2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 20. Mai 2014 um Asyl nach-
suchte. Am 18. Juni 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur
Person (BzP) durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und
aus B._______ zu stammen. Sein Geburtsdatum sei der (…). Seine Eltern
seien seit langem geschieden. Sein Vater habe wieder geheiratet. Dessen
zweite Ehefrau lebe zusammen mit seinen Stiefgeschwistern in der
Schweiz. Der Vater halte sich möglicherweise in C._______ auf. Auch
seine Mutter sei wieder verheiratet und lebe mit seinen Stiefgeschwistern
in B._______. Er sei seit dem fünften Altersjahr bei seiner Grossmutter auf-
gewachsen und habe keine Geschwister aus der ersten Ehe seines Vaters.
Nach dem Tod seiner Grossmutter habe er die Schule abgebrochen und
eine Vorladung für D._______ erhalten. Er hätte sich bei der Schule mel-
den sollen. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen und sei deswegen
ausgereist. Wegen seiner Ausreise sei der Grossvater festgenommen wor-
den.
A.c Auf Vorhalt, seine Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, erklärte der Be-
schwerdeführer, es sei kein Problem, wenn das Geburtsdatum in den Akten
im Sinne seiner Volljährigkeit geändert werde.
A.d Die Anhörung fand am 7. Mai 2015 statt. Der Beschwerdeführer wurde
dabei zu Belangen seiner angegebenen Herkunftsregion befragt. Im Wei-
teren legte er dar, nach dem Tod seiner Grossmutter seien seine schuli-
schen Leistungen schlechter geworden, weshalb man ihn von der Schule
gewiesen habe. Sein Grossvater habe sich erfolglos für seine Wiederauf-
nahme in der Schule eingesetzt. In der Folge habe er ein Papier mit der
Aufforderung, für den nationalen Dienst einzurücken, erhalten. Er habe
sich bei der Verwaltung gemeldet und auf seine Minderjährigkeit hingewie-
sen, ohne dass dies an der erfolgten Einberufung etwas geändert hätte. Er
und andere von der Schule Weggewiesene hätten aufgrund von Razzien
der Sicherheitskräfte wiederholt ausser Haus geschlafen. Wegen der ge-
schilderten Situation sei er schliesslich mit zwei Freunden im Januar 2013
ausser Landes geflohen. Aufgrund der illegalen Ausreise sei sein Grossva-
ter vor Ort festgenommen worden.
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A.e Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitäts-
karte seines Vaters zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – eröffnet am 16. Mai 2015 – wies
das SEM das Asylgesuch vom 20. Mai 2014 ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers
müssten als substanzlos qualifiziert werden. Auch auf Nachfragen hin habe
er sich systematisch geweigert, mehr als ein paar Worte aneinanderzurei-
hen. Obwohl er mit dieser konservativen Offenlegung der Vorbringen kaum
ein Risiko, sich zu verhaspeln, eingegangen sei, habe er sich in mehrere
bedeutende Widersprüche – so bei der Schilderung des Inhalts der Vorla-
dung, der Angabe der Aufgebotsrunde und beim zeitlichen Ablauf der Er-
eignisse – verstrickt. Hinzu komme die Tatsache, dass er die Razzien der
Sicherheitskräfte verbunden mit seiner jeweiligen Flucht aus dem Dorf bei
der BzP noch nicht erwähnt und bei der Anhörung substanzlos geschildert
habe. Auch die Flucht in den Sudan sei realitätsfremd vorgetragen worden.
B.b Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, Eritrea im Jahr
2013 beziehungsweise 2014 und mithin im Alter von (…) Jahren verlassen
zu haben. Gemäss diesem Vorbringen wäre mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von der illegalen Ausreise auszugehen. Aufgrund der er-
wähnten Unstimmigkeiten im von ihm geltend gemachten Sachverhalt be-
stünden indes Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Es sei nicht
auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeit-
punkt verlassen habe. Es genüge nicht, sich lediglich notorisch auf die
schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseum-
stände und Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Es sei mithin – so auch
im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – von seiner legalen
Ausreise auszugehen.
B.c Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juni 2015 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte er um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Vor der Urteilsverkündung sei Frist zur Einreichung einer Kostennote an-
zusetzen.
C.b Er machte geltend, widerspruchsfreie Angaben zur Vorladung gemacht
zu haben. Das SEM laste ihm an, bei der BzP von einer "Vorladung für
D._______" und bei der Anhörung vom "Dienst nach E._______" gespro-
chen zu haben. Da in Eritrea die militärische Grundausbildung grundsätz-
lich für alle Schulabgänger in D._______ stattfinde, komme die Bezeich-
nung "Vorladung für D._______" im eritreischen Kontext dem Begriff der
Militärdienstvorladung gleich. Dass er bei der Anhörung ausführte, auf der
Vorladung sei nicht angegeben gewesen, wo er hätte einrücken müssen,
vermöge keinen Widerspruch zur Aussage in der BzP zu begründen. Viel-
mehr habe er bereits dort geltend gemacht, er hätte sich "in der Schule"
melden sollen. Übereinstimmend habe er bei der Anhörung ausgeführt, die
Vorladung habe lediglich die Aufforderung zum Einrücken enthalten. Der
Ort, wo der Dienst zu absolvieren gewesen wäre, sei auf dem Dokument
nicht vermerkt gewesen. Ein Widerspruch könne so nicht ausgemacht wer-
den. Auch hinsichtlich der Runde des Aufgebots liessen sich seinen Aus-
sagen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise keine Widersprüche ent-
nehmen. Ferner halte das SEM fest, er habe den Zeitpunkt des angebli-
chen Erhalts der Vorladung und der Flucht ungereimt zu Protokoll gegeben.
Dies treffe insofern zu, als er zwar nicht in der Lage gewesen sei, konsis-
tente zeitliche Angaben zu machen. Insgesamt sei ihm aber gelungen, trotz
Ungenauigkeiten ein grundsätzlich stimmiges Bild der zeitlichen Abfolgen
zu vermitteln. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er sehr jung sei und nur
über eine geringe Bildung verfüge. Zudem hätten Daten in seinem Kultur-
kreis nur eine sehr geringe Bedeutung. Dass er die Razzien nicht bereits
bei der BzP erwähnt habe, sei auf deren summarischen Charakter und den
Umstand, wonach diese Razzien entgegen der vorinstanzlichen Erwägung
nicht als Kernvorbringen erschienen, zurückzuführen. In der Folge habe er
die Razzien nicht genau beziffern können, was aber in Anbetracht seiner
damaligen Situation vor Ort nachvollziehbar sei. Das SEM erwäge zudem,
es befremde, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eingehender darzule-
gen, wie seine Freunde die Razzien jeweils hätten voraussehen können.
Diese Argumentation sei insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwer-
deführer über die diesbezüglichen Methoden seiner Freunde offenbar
keine Kenntnisse hatte. Weiter bringe die Vorinstanz vor, es sei realitäts-
fremd, wie er und seine Kollegen den Weg über die Grenze in den Sudan
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ohne Gebietskenntnisse hätten bewältigen können. Das SEM verkenne
aber, dass der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt habe, er wisse nicht,
ob seine Freunde das Gebiet bereits vor der Flucht gekannt hätten. Es sei
also nicht ausgeschlossen, dass die Mitflüchtlinge tatsächlich gewisse Ge-
bietskenntnisse gehabt hätten, zumal sie älter als er gewesen seien. Aus-
serdem könne die Vorinstanz nicht nachvollziehen, dass der Beschwerde-
führer, welcher auf der Flucht zusammen mit seinen Gefährten von einem
Lastwagen mitgenommen worden sei, den Chauffeur nicht gefragt habe,
ob sie sich bereits auf sudanesischem Staatsgebiet befänden. Schon auf-
grund sprachlicher Verständigungsproblemen sei indes durchaus realis-
tisch, dass sie ein solches Gespräch nicht geführt hätten. Das SEM gehe
auch fehl, wenn es die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal als
sehr platt und undifferenziert bezeichne. Seine Antworten seien zwar kurz
gewesen, wobei er aber stets konkret und substanziiert geantwortet habe.
Angesichts der Kargheit des sudanesisch-eritreischen Grenzgebiets sei
nicht erstaunlich, dass er nur bedingt Besonderheiten der Landschaft habe
hervorheben können. Im Übrigen sei schon aufgrund des Persönlichkeits-
profils des Beschwerdeführers, welcher einen langjährigen Eritrea-Aufent-
halt habe glaubhaft machen können, und der bekannten Ausreiseein-
schränkungen nahezu ausgeschlossen, dass er Eritrea bereits vor Errei-
chen des wehrpflichtigen Alters legal hätte verlassen können. Nach dem
Gesagten sei die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen gegeben. Er habe ein
militärisches Aufgebot erhalten und deshalb Eritrea illegal verlassen.
C.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 stellte das Gericht die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte
Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Bezüglich Fristan-
setzung (Einreichung einer Kostennote) wurde auf Art. 14 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verwiesen. Die Vo-
rinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung
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der Beschwerde. In Eritrea würden zwar sämtliche Schüler, welche das
11. Schuljahr abgeschossen hätten, nach D._______ geschickt. Dies gelte
jedoch nicht für Rekruten wie den Beschwerdeführer, der bereits früher von
der Schule abgegangen sei. Solche Personen würden in ein explizit be-
zeichnetes Militärlager aufgeboten. Vor diesem Hintergrund vermöge der
Erklärungsversuch, eine Vorladung nach D._______ komme begrifflich ei-
ner Militärdienstvorladung gleich, nicht zu überzeugen. Auch die Unge-
reimtheiten bei den Darlegungen des Beschwerdeführers zur Aufgebots-
runde seien nicht hinreichend entkräftet worden. Im Weiteren sei es Sache
der asylsuchenden Person, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen,
was ihm aber nicht gelungen sei.
F.
F.a Mit Replik vom 16. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen grundsätzlich fest. In der eritreischen Sprachgemeinschaft sei
die synonyme Verwendung von "Vorladung für D._______" und "Vorladung
zum Militärdienst" weit verbreitet. Auch seine Ausführungen zur Rekrutie-
rungsrunde seien nicht zu widerlegen, da er als Schulabbrecher mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit nicht im Rahmen einer ordentlichen solchen Runde
ein Aufgebot erhalten habe. Bezüglich der illegalen Ausreise verkenne das
SEM nach wie vor, dass diese lediglich glaubhaft gemacht werden müsse.
Die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person führe nicht dazu, dass die
Vorinstanz von der Untersuchungsmaxime befreit werde. Das SEM ver-
kenne die differenzierte Praxis der Beschwerdeinstanz.
F.b Der Eingabe lagen Dokumente – gemäss Begleitschreiben Schulzeug-
nisse und ein Schülerausweis des Beschwerdeführers aus Eritrea im Ori-
ginal – bei. Gemäss diesen Unterlagen sei glaubhaft, dass er zumindest
noch das Schuljahr (…) vor Ort absolviert und erst danach und mithin im
Alter von mehr als (…) Jahren Eritrea verlassen habe. Im Weiteren räumte
der Rechtsvertreter ein, sein Mandant sei – wie aus den jetzt eingereichten
Unterlagen ersichtlich – entgegen seinen Angaben im Asylverfahren be-
reits am (…) geboren worden. Auf Anraten von anderen Flüchtlingen habe
er sich für jünger ausgegeben, daraus aber keinen Vorteil gezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers verneint. Soweit sich die Vorinstanz dabei auf Ungereimtheiten im Zu-
sammenhang mit dem Vorladungsdokument und den Angaben des Be-
schwerdeführers zur Aufgebotsrunde stützt, erscheinen die Argumente un-
besehen der wiederholt eigentümlichen Formulierungen insgesamt als
nachvollziehbar (vgl. dazu A 17/15 Antworten 58 ff.), auch wenn in der Be-
schwerdeschrift – so namentlich auch unter Hinweis auf den synonymen
sprachlichen Gebrauch von "D._______" und "Aufgebot" vor Ort – die
Stichhaltigkeit einzelner Argumente zumindest im Ansatz nicht zu Unrecht
in Frage gestellt wird. In Anbetracht nachfolgender Ausführungen kann
aber die rechtliche Relevanz dieser vom SEM erwähnten und vom Be-
schwerdeführer bestrittenen Unglaubhaftigkeitselemente letztlich offen ge-
lassen werden. Entscheidender ins Gewicht fällt nämlich die offensichtliche
Substanzlosigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen
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Aufgebot für den Nationaldienst verbunden mit den nachfolgenden Raz-
zien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Razzien, wel-
che entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus als Kernvorbringen zu
qualifizieren sind, bei der BzP noch nicht erwähnte, weisen seine diesbe-
züglichen Aussagen keinerlei Realkennzeichen auf und vermitteln den Ein-
druck eines blossen Verfolgungskonstrukts (a.a.O. Antworten 72 ff.). Der
Einwand in der Beschwerde, seine Antworten seien zwar kurz gewesen,
wobei er aber stets konkret und substanziiert geantwortet habe, kann ge-
stützt auf die protokollierten Aussagen nicht nachvollzogen werden. Hinzu
kommen die Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht, welche vom Beschwer-
deführer bereits in der Eingabe vom 15. Juni 2015 nicht bestritten wurden.
In der Replik räumte er ein, entgegen seinen Angaben bereits am (…) ge-
boren worden zu sein. Auf Anraten von anderen Flüchtlingen habe er sich
für jünger ausgegeben. Durch dieses Aussageverhalten wird die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen zusätzlich und massiv beeinträchtigt. Das Be-
schwerdeargument, durch die falsche Altersangabe habe er sich keinen
Vorteil verschafft, ändert nichts an dieser Einschätzung. Vielmehr wird zu-
sammen mit den bereits erwähnten ungereimten zeitlichen Angaben der
Eindruck bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat mut-
masslich bereits früher als angegeben und ohne konkret erfolgte Rekrutie-
rung verliess – ein Umstand, welcher in der Replik im Zusammenhang mit
dem Eventualbegehren jedenfalls nicht mehr explizit bestritten wird.
4.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird
(vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom
12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und De-
sertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In die-
sen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung un-
ter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmäs-
sig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von
den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst.
4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelun-
gen, einen solchen Kontakt und damit eine allfällig drohende Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Die
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Seite 10
geltend gemachte Wegweisung von der Schule vermag unbesehen der
Frage der Glaubhaftigkeit mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht
zur Asylgewährung zu führen.
4.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling
wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER,
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241).
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlas-
sen und sei deswegen dort an Leib und Leben und in seiner Freiheit ge-
fährdet. Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein-
und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ist ein legales Verlassen des
Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen
Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente
wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur
Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Wäh-
rung – sanktioniert. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht,
erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit drakoni-
schen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend
Staatsangehörige dem Land wegen der starken Militarisierung, der unbe-
grenzten Dienstdauer und der schlechten Menschenrechtslage den Rü-
cken – Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3892/2008 vom 6. April 2010, m.w.H.).
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Seite 11
4.4.3 In den Ausführungen zum Eventualbegehren wird in der Replik gel-
tend gemacht, gestützt auf die eingereichten Unterlagen – darunter ein
Schülerausweis mit Foto – sei der Beschwerdeführer jedenfalls nach dem
(…) Altersjahr ins Ausland geflohen. Unbesehen der Frage des Beweiswer-
tes dieser Unterlagen kann diese Sichtweise zutreffen, zumal der Be-
schwerdeführer bei Fragen zu seiner Herkunftsregion gewisse Kenntnisse
offenbarte und insgesamt möglicherweise den Eindruck, auch dort als Her-
anwachsender gelebt zu haben, vermitteln konnte (A 17/15 Antworten
12 ff.). Das SEM lastet ihm aber zu Recht an, die angeblichen Ausreiseum-
stände absolut realitätsfremd geschildert zu haben. Vorliegend war der Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage, die angeblich illegale Aus-
reise nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Seine widersprüchlichen
Angaben zu den Grenzkontrollen sowie das erneute Fehlen jeglicher Re-
alkennzeichen lassen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen vermu-
ten, dass er die Reise nicht unter den erwähnten Umständen antrat
(A 17/15 Antworten 88 ff.). Dass eine Unterhaltung im Lastwagen über die
Frage, ob man sich bereits auf sudanesischem Staatsgebiet befinde, auf-
grund sprachlicher Verständigungsproblemen nicht zu Stande gekommen
sei, wirkt aufgrund der offensichtlichen Wichtigkeit dieses Fluchtaspekts
konstruiert. Auch die übrigen eher spekulativen Beschwerdeargumente na-
mentlich zum geografischen Kenntnisstand der Begleitpersonen vermögen
nicht zu überzeugen. Vor allem aber ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Befragungen angab, im Jahr (…) geboren worden
und 2014 kurz nach Abschluss der (…) Klasse ausgereist zu sein, während
aufgrund der nun nachgereichten Schuldokumente vom Geburtsjahre (…)
auszugehen ist. Damit wird den Vorbringen insbesondere in Bezug auf den
Zeitpunkt und die Ausreisegründe jegliche Grundlage entzogen, ohne dass
der Beschwerdeführer dies aufzuklären versucht. Damit bleibt insgesamt
im Dunkeln, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer
Eritrea verlassen hat. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
es jedoch Sache des Asylsuchenden, die konkreten Ausreisegründe und -
umstände glaubhaft zu machen, es reicht nicht aus, sich auf die notorisch
schwierige legale Ausreise zu berufen (E-4799/2012 vom 21. Februar 2014
und D-4787/2013 vom 20. November 2014, als Referenzurteil publiziert).
4.5 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, die
illegale Ausreise und damit das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
glaubhaft zu machen.
5.
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Seite 12
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 13. Mai
2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2015 jedoch ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni
2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.2 Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
reichte mit Eingabe vom 16. Juli 2015 eine Kostennote zu den Akten. Darin
wird ein Aufwand von Fr. 3579.75 ausgewiesen. Der geltend gemachte
Aufwand ist in Anbetracht der geringen Komplexität des vorliegenden Ver-
fahrens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich zu hoch und
entsprechend zu kürzen. Aufgrund der massgebenden Bemessungsfakto-
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Seite 13
ren (Art. 9–13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdever-
fahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar gerundet auf
insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3760/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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