B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3760/2018
law/scm
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Ruedy Bollack, MLaw,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018
D-3760/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Tigrinya und stammt aus B._______ in der Region Debub. Gemäss
eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Oktober 2014 in Rich-
tung Äthiopien, von wo er in den Sudan und schliesslich nach Libyen wei-
terreiste. Am 3. August 2015 gelangte er aus Libyen nach Italien. Am
11. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 12. August 2015
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am
25. August 2015 summarisch und hörte ihn am 21. August 2017 eingehend
zu seinen Asylgründen an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton D._______ zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe in Eritrea bei seinen Grosseltern gelebt. Im Jahr
2013 sei seine Grossmutter erblindet, und er habe deshalb die Schule ab-
brechen müssen, um die Grosseltern in der Landwirtschaft zu unterstützen.
So habe er keine Möglichkeit gesehen, sich zu entwickeln. Weil er nach
dem Abbruch der Schule keinen entsprechenden Ausweis mehr gehabt
habe, sei er zudem im Oktober 2013 bei einer Razzia der eritreischen Si-
cherheitskräfte aufgegriffen und während vier Monaten in einem Gefängnis
festgehalten worden. Auch nach seiner Freilassung habe er sich aus Angst
vor den Behörden immer wieder verstecken müssen. Der Grund seiner
Furcht sei gewesen, dass er wieder hätte festgenommen werden können,
nachdem er nicht mehr zur Schule gegangen sei. Auch habe er damit rech-
nen müssen, nach Erreichen der Volljährigkeit zum Militärdienst eingezo-
gen zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Datum der Eröffnung: 30. Mai 2018)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betref-
fenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht rele-
vant.
D-3760/2018
Seite 3
D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2018 liess
der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzu-
heben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung einge-
reicht.
F.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
6. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2018
Kenntnis gegeben.
H.
Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 6. August 2018 wurde
eine Honorarabrechnung eingereicht.
I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 ersuchte die damalige Rechtsvertre-
terin um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers.
J.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
21. Januar 2019 wurde der derzeitige Rechtsvertreter dem Beschwerde-
führer als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
D-3760/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-3760/2018
Seite 5
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
4.
4.1 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist
zunächst festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ableh-
nung des Asylgesuchs unter anderem damit begründet wurde, die vom Be-
schwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung
subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von
Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend E. 5.2).
4.2 Allerdings ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte.
Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, nachdem er die Schule abgebro-
chen habe, habe er befürchten müssen, in den eritreischen Nationaldienst
eingezogen zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht hervor-
geht, er sei vor seiner Ausreise jemals in konkretem Kontakt mit den für die
entsprechende Rekrutierung zuständigen eritreischen Behörden gestan-
den. Entsprechenden Razzien sei er aus dem Weg gegangen, indem er
sich jeweils versteckt gehalten habe.
D-3760/2018
Seite 6
Nachdem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausschliesslich er-
wähnt hatte, er habe Eritrea wegen seiner Unterstützungspflichten gegen-
über den Grosseltern verlassen, brachte er zwar bei seiner Anhörung vor,
er sei im Oktober 2013 bei einer Razzia der eritreischen Sicherheitskräfte
aufgegriffen und während vier Monaten in einem Gefängnis festgehalten
worden, weil er nach dem Abbruch der Schule keinen entsprechenden Aus-
weis mehr gehabt habe. In der Beschwerde (Ziff. 20) wird in diesem Zu-
sammenhang geltend gemacht, während dieser Inhaftierung sei der Be-
schwerdeführer unter Aufsicht der Militärbehörden gestanden, was im Hin-
blick auf eine künftige Rekrutierung in den Nationaldienst von Bedeutung
sei.
Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen aus, es habe sich bei dieser Inhaftierung nicht um eine gezielte Ver-
folgung gehandelt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit anderen Ju-
gendlichen aus seiner Umgebung im Rahmen einer Razzia kontrolliert wor-
den. Dabei sei er – wie auch die anderen Betroffenen – nach Abklärungen
zur Identität wieder freigekommen und habe keine weiteren Folgen geltend
gemacht. Diese Nachteile habe er nicht aufgrund eines asylrechtlich rele-
vanten Verfolgungsinteresse erfahren, sondern weil er sich bei der Razzia
nicht mit Identitätsdokumenten habe ausweisen können.
Diese Beurteilung des SEM ist im Ergebnis als zutreffend zu bezeichnen.
Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die fragli-
che Razzia mit dem Ziel durchgeführt worden sei, Deserteure aufzuspüren,
wobei die betreffenden Soldaten zufälligerweise auf ihn gestossen seien
(vgl. SEM-act. A25/26, F153–158). Dabei sei er, sobald er seine Minder-
jährigkeit habe nachweisen können, wieder aus der Haft entlassen worden
(ebd., F159 f.). Soweit er insofern mit den eritreischen Militärbehörden in
Kontakt stand, diente dieser folglich nicht dazu, wie gemäss geltender
Rechtsprechung vorausgesetzt, gezielt zum Militärdienst aufgeboten zu
werden. Schliesslich ist auch kein ausreichender Kausalzusammenhang
zwischen dieser angeblich im Oktober 2013 erfolgten Inhaftierung und der
Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2014 zu erkennen.
4.3 Im Sinne einer Ergänzung ist im Übrigen festzustellen, dass die be-
hauptete Inhaftierung ohnehin als zweifelhaft zu erachten ist. Die diesbe-
züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfah-
ren weisen nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung auf (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). Der Beschwerdeführer vermochte bei sei-
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Seite 7
ner Anhörung auch auf wiederholte Nachfrage hin keine konkreten und de-
taillierten Aussagen über die Umstände seiner Festnahme und der angeb-
lich vier Monate dauernden Inhaftierung zu machen, wobei er insbeson-
dere den Alltag im Gefängnis ausschliesslich unter Verwendung von simp-
len Gemeinplätzen zu schildern versuchte (vgl. SEM-act. A25/26, insb.
F153–162, F173–186). Angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz
der behaupteten Inhaftierung erübrigt es sich jedoch, die Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen abschliessend zu beurteilen.
4.4 Nach dem Gesagten liegt kein Grund zur Annahme vor, der Beschwer-
deführer würde durch die eritreischen Behörden als Wehrdienstverweige-
rer aufgefasst, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. grundlegend
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; BVGE 2015/3 E. 5.7.1; zuletzt u.a. die Urteile
des BVGer D-1509/2017 vom 24. April 2019 E. 5.2.1 und E-4077/2017
vom 21. März 2019 E. 6.2). Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was
geeignet wäre, eine andere Einschätzung herbeizuführen.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerde-
führer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist
und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1,
2000 Nr. 16 E. 5a jeweils m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling
wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der poli-
tischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
D-3760/2018
Seite 8
5.3
5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9).
5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in der
Folge im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids be-
treffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaub-
haftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten
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Seite 9
Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine
umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklun-
gen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die vorherige
Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd.,
E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Perso-
nen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Hei-
mat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzuneh-
men, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsan-
gehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (vgl. zuvor E. 4), vermochte
er nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, er sei in Eritrea zum
Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ge-
wesen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwer-
deführer könnte den eritreischen Behörden aufgefallen sein, weil er sich
der Einberufung in den eritreischen Nationaldienst entzog. Es sind keine
sonstigen Gründe ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor
Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerde-
führers ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.
5.5 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
D-3760/2018
Seite 10
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AIG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit
des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit
(Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf
Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes
Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genann-
ten Konventionsrechte drohen würde.
7.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
D-3760/2018
Seite 11
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.
[als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen
Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist da-
von auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen
glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausge-
reist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine
Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rück-
reise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers
bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegan-
gen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund er-
sichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom National-
dienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).
7.2.5 Im Rahmen eines Grundsatzurteils (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) hat
sich das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren mit der Frage befasst,
ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen
aufgrund folgender Erwägungen bejaht.
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
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Seite 12
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3
Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür er-
forderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde.
Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst
unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der
Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht
vor (ebd., insb. E. 6.1.5).
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise
in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem
Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftie-
rung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zu-
rückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschät-
zung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).
7.2.6 Gestützt auf dieses Grundsatzurteil stehen dem Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder das Verbot der
Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Zu beachten
ist, dass diese Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkeh-
rerinnen und Rückkehrern betreffen, zumal die eritreischen Behörden zum
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heutigen Zeitpunkt keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptie-
ren. Insofern wurde im zitierten Referenzurteil offengelassen, wie sich die
Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zu-
rückgeführt würden und bei denen davon auszugehen wäre, dass sie keine
Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln
(ebd., E. 6.1.7). Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur
Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die proble-
matische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was zu
einer anderen Einschätzung führen könnte.
7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
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nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (dortige E. 6.2) prüfte das
Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nach Eritrea für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen ist.
Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die
Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits
unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum
vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau
beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die
Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Um-
stände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müs-
sen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den National-
dienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ih-
ren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft
und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Al-
lerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Ver-
hältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd.,
E. 6.2.3).
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Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körper-
liche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und
Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese
nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen
von Art. 83 Abs. 4 AIG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grund-
ausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls
bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Ein-
schätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende
seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).
7.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des
Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf
die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017
vorgenommene Lageanalyse (vgl. E. 7.3.2) ‒ danach zu fragen, ob im vor-
liegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von ei-
ner Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden
Fall können den Akten keine konkreten persönlichen Gründe entnommen
werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdefüh-
rer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedroh-
liche Situation geraten. Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren ge-
machten Angaben (vgl. SEM-act. A25/26, F49–74) leben in Eritrea die Mut-
ter, mehrere Halbgeschwister und die Grosseltern väterlicherseits des Be-
schwerdeführers. Bei Letzteren hatte er vor der Ausreise seinen Wohnsitz.
Seine Mutter lebe – nachdem sie sich zwischenzeitlich in Saudi-Arabien
aufgehalten habe – nun ebenfalls wieder im gleichen Dorf. Seine Familie
habe von der Landwirtschaft gelebt und damit ein ausreichendes Einkom-
men erzielt. Angesichts dessen kann der mit der Beschwerde vorgebrach-
ten Argumentation, wonach die Wohnsituation und die sonstigen Existenz-
bedingungen des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr ungewiss seien,
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nicht gefolgt werden. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt nicht
als unzumutbar zu erachten ist.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
6. Juli 2018 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten zu tragen.
9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügungen vom 6. Juli 2018 und vom
21. Januar 2019 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtli-
cher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechen-
des Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
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teientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Januar 2019 in seine Funktion im Sinne von
aArt. 110a AsylG in Ersetzung der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin
eingesetzt wurde. Dabei wurde in der genannten Zwischenverfügung fest-
gestellt, dass die vormalige Rechtsbeiständin zwar keine Erklärung zur
Verwendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben habe,
angesichts der vorliegenden Umstände ‒ indem sowohl die vormalige amt-
liche Rechtsbeiständin als auch der neue amtliche Rechtsbeistand ihr Man-
dat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben ‒ jedoch
davon auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren An-
spruch auf das amtliche Honorar an ihren Nachfolger beziehungsweise al-
lenfalls an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn über-
trägt. Weiter wurde festgehalten, dass, sollte die bisherige Rechtsbeistän-
din keine anderslautende Stellungnahme einreichen, mit dem Endent-
scheid die Zusprechung des amtlichen Honorars im soeben erwähnten
Sinn erfolgen werde. Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt keine entspre-
chende Stellungnahme eingegangen ist, ist das amtliche Honorar dem ak-
tuellen Rechtsvertreter zuzusprechen.
Mit der Honorarabrechnung der vormaligen Rechtsvertreterin vom 6. Au-
gust 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt
Fr. 1'952.‒ geltend gemacht. Allerdings erweist sich dabei die Höhe des
geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.‒ nicht als angemessen.
Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter mit Anwalts-
patent – und um eine solche handelt es sich bei der vormaligen Rechtsver-
treterin – entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10
Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erach-
tenden Stundenansatzes von Fr. 220.‒ ist das amtliche Honorar daher auf
insgesamt Fr. 1‘439.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘439.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
Versand: