Abtei lung IV
D-3761/2006
zom/mak
{T 0/2}
Urteil vom 11. September 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina
Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni
A._______, Geburtsdatum unbekannt (angeblich ...), Niger,
wohnhaft (...),
vertreten durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Jakob
Winistörfer, substituiert durch Patricia Müller, (...)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Februar 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. a) Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 25.
Dezember 2003 und gelangte von B._______ aus auf dem Luftweg in ein ihm nicht
namentlich bekanntes "arabisches Land". Von dort her sei er per Zug und Perso-
nenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Zu sei-
nem am 27. Dezember 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum) C._______ gestellten Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer dort
am 5. Januar 2004 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte ihn am 30. Januar 2004 im Beisein einer
Vertrauensperson - da er zu jenem Zeitpunkt angeblich noch minderjährig war (er
gab an, 16 Jahre alt zu sein, wobei ihm sein genaues Geburtsdatum nicht geläufig
sei) - eingehend zu seinen Asylgründen an. Das BFF verzichtete auf eine
zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers.
b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei als einziges Kind nigrischer Staatsangehöriger in E._______ (Niger)
geboren. Nach dem frühen Tod seiner Mutter habe ihn sein Vater der Familie
seines Bruders H. übergeben. Sein Vater sei ungefähr anfangs 1998 ebenfalls
verstorben. Etwa zur gleichen Zeit sei er - der Beschwerdeführer - mit seinem
Onkel H. und dessen Familie nach F._______ gezogen. Von der Familie seines
Onkels H., insbesondere von dessen Ehefrau, sei er nicht gut behandelt worden;
er habe nie die Schule besuchen dürfen, sondern habe sämtliche im Haus
anfallenden Arbeiten verrichten und überdies auf dem Markt Eis verkaufen
müssen. Im Jahre 2001 oder 2002 sei er erstmals zurück in G._______ geflüchtet
und habe in E._______ bei S., einem weiteren Onkel väterlicherseits, Unterschlupf
gefunden. Bereits nach kurzer Zeit sei er jedoch wieder von H. nach H._______
zurückgeholt worden. Im Oktober oder November 2003 sei er erneut in den Niger
geflohen und habe dann dank der Hilfe eines Freundes seines Onkels S. am 25.
Dezember 2003 seine Heimat auf dem Luftweg verlassen können.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, nie Probleme mit den Behörden
oder irgendwelchen Organisationen im G._______ oder in H._______ gehabt zu
haben. Er habe seine Heimat ausschliesslich deswegen verlassen, weil er von der
Familie von H. wie ein Sklave behandelt worden sei.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen einge-
gangen.
3c) Gemäss einer am 6. Januar 2004 vom I._______ in J._______ durchgeführten
Knochenalteranalyse soll der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits
mindestens 19 Jahre alt gewesen sein.
B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 - eröffnet am 1. März 2004 - lehnte das BFF
das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete
das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte
fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. a) Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Vertreterin bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 31.
März 2004 die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzuges und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträge - auf deren
ausführliche Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird - wurde ein am 26. März 2004 von der dem
Beschwerdeführer beigeordneten Vertrauensperson verfasstes Schreiben zu den
Akten gegeben. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass die Verständigung
anlässlich der kantonalen Anhörung sehr schwierig gewesen sei.
b) Am 1. April 2004 wurde überdies eine von der Caritas Schweiz beziehungswei-
se vom Zentrum für Asyl Suchende in K._______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Vertreterin mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E. a) Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 22. November 2006 auf Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Insbesondere sei bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch unter Berücksichti-
gung seines angegebenen Geburtsdatums die Volljährigkeit erreicht habe und sich
4somit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf die Kinderschutzkonvention berufen
könne. Überdies vermöchten die Behauptungen des in der Zwischenzeit als
Drogenverkäufer in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers, Analphabet zu
sein, keine Schulen besucht zu haben und über keine direkten Bezugspersonen im
G._______ zu verfügen, nicht zu überzeugen.
b) Der Beschwerdeführer liess sich durch seine Vertreterin am 8. Dezember 2006
zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wur-
de unter anderem ausgeführt, das genaue Geburtsdatum sei für den Beschwerde-
führer bis anhin bedeutungslos gewesen, weshalb ihm aus dessen Unkenntnis
kein Vorwurf gemacht werden könne. Dass er auch keine genauen Angaben zum
Tode seiner Eltern habe machen können, hänge damit zusammen, dass er zum
Zeitpunkt des Todes seiner Mutter noch ein Kleinkind gewesen sei und mit seinem
Vater schon lange keinen Kontakt mehr gehabt habe. Sodann könnten auch An-
alphabeten in der Lage sein, ein Handy zu bedienen, zumal der Beschwerdeführer
in der Zwischenzeit auch gelernt habe, einige Worte in Deutsch zu schreiben.
Schliesslich sei der Vorwurf des Drogenhandels entschieden zurückzuweisen; das
von der Polizei beim Beschwerdeführer gefundene Geld stamme von der Sozialhil-
fe.
Am 18. Dezember 2006 ging bei der ARK eine am 12. Dezember 2006 ausgestell-
te Bestätigung der Caritas Schweiz / Fachstelle Ausbildung und Beschäftigung ein,
wonach der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs besucht habe und erst
im Verlauf der beiden letzten Jahre lesen und schreiben gelernt habe.
F. Mit Strafverfügung vom 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer, welcher
bereits am 26. Juni 2006 wegen Kontakts mit Drogenkonsumenten in K._______
festgenommen und gegen welchen vom Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons
D._______ am 9. August 2006 eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Städte
D._______ und K._______ verfügt worden war, von der Staatsanwaltschaft des
Kantons D._______ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verkauf von 0,5 Gramm Kokain am 8. August 2006) zu einer bedingt
aufgeschobenen Gefängnisstrafe verurteilt. Wegen Missachtung der
Ausgrenzungsverfügung wurde der Beschwerdeführer mit einer weiteren
Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 15. Februar
2007 zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr.
30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zehn
Tagen verurteilt; anstelle der Busse beziehungsweise der Ersatzfreiheitsstrafe
wurde am 6. Juli 2007 die Leistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verfügt.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der - im Übrigen mittlerweile
auch gemäss eigenen Angaben volljährige - Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich - auch wenn in der Beschwerdeschrift die
von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen zum Alter des Be-
schwerdeführers, zu seinem Umzug nach H._______ und zur Rückkehr in den
G._______ beanstandet wird - ausdrücklich nur gegen die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung des Bundesamtes vom 27. Februar 2004. Die Ziffern 1 bis 3 der
vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich) sind somit - wie bereits in der
Zwischenverfügung der ARK vom 28. April 2004 festgestellt worden war - in
Rechtskraft erwachsen.
64.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird zunächst gerügt, die Verfügung des
Bundesamtes falle nicht nur im Asylpunkt durch ihre Kürze auf; auch die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ohne weitere Begründung bejaht wor-
den. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass beide Befragungen nicht in der Mutter-
sprache des Beschwerdeführers, L._______, sondern in französischer Sprache
durchgeführt worden seien; die von der Befragerin formulierten Fragen hätten dem
Beschwerdeführer von der anwesenden Vertrauensperson in einfachstem Franzö-
sisch nahe gebracht werden müssen. Die in der Folge protokollierten Aussagen
seien zur Abklärung des familiären Umfeldes und eines allfälligen sozialen Netzes
im Herkunftsland und damit zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend. Die Verfügung des Bundesam-
tes vom 27. Februar 2004 sei daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde
aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat
(vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG); gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn wei-
tere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 6 E. 3d S. 62, welche Praxis der ARK bis
auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat; A. KÖLZ/I. HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zü-
rich 1998, Rz. 694).
4.3 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer als seine Muttersprache L._______
nannte, mangels Verfügbarkeit eines entsprechenden Dolmetschers die
Befragungen aber in französischer Sprache (deren Kenntnis der Beschwerdeführer
ebenfalls als für die Befragung ausreichend erachtete; vgl. Protokoll
Kurzbefragung, A1, S. 2) durchgeführt werden mussten. Ebenso scheint es
zuzutreffen, dass sich die Befragung in französischer Sprache nicht immer einfach
gestaltete. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch sowohl in der Kurzbefragung als
auch nach Abschluss der ausführlichen kantonalen Anhörung ausdrücklich, die ihn
befragenden Personen verstanden zu haben (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S.
7 und Protokoll kantonale Befragung, A12, S. 11), und auch die bei der kantonalen
Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin gab abschliessend eigenhändig zu
Protokoll, die Befragung habe sich "besser als erwartet" gestaltet, man habe sich
"gut verständigt". Sodann sind die in den beiden Befragungsprotokollen
enthaltenen Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seiner
Heimat - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung -
klarerweise ausreichend, um gestützt darauf über die Frage zu befinden, ob die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. An dieser
Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügungen äusserst knapp
7ausgefallen sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Offizialmaxime in jedem Fall von Amtes wegen zu überprüfen hat, ob sich die
Verfügung als rechtskonform erweist.
4.4 Nach dem Gesagten sind insbesondere zur Überprüfung des vorinstanzlich verfüg-
ten Vollzugs der Wegweisung keine weiteren Abklärungen nötig. Der Sachverhalt
ist ausreichend erstellt, weshalb eine Kassation der Verfügung des Bundesamtes
vom 27. Februar 2004 und eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung nicht
in Frage kommt. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen (Art. 44
Abs. 2 AsylG).
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mangels Flüchtlingseigen-
schaft - die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung sind nicht angefochten
worden und somit in Rechtskraft erwachsen - kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Niger ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Ni-
ger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet der
von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung geäusserten - mangels An-
fechtung des Asylpunktes der Verfügung vom 27. Februar 2004 nicht zu überprü-
fenden - Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (er sei von der Familie sei-
nes Onkels wie ein Sklave gehalten worden) ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer auch nach nigrischem Recht nunmehr volljährig ist und bei allfälli-
gen Nachstellungen seitens der Familie seines Onkels H., unter dessen Obhut er
gestanden haben will, die zuständigen Behörden in seiner Heimat um Schutz
nachsuchen könnte.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Be-
handlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Die seit 1960 von Frankreich unabhängige Republik Niger gehört zu den am we-
nigsten entwickelten und ärmsten Ländern der Welt. Zwei Drittel des Staatsgebie-
tes befinden sich in der Sahara. Regelmässig wiederkehrende Dürren und Heu-
schreckenplagen führen zu Nahrungsmittelknappheit der noch heute grösstenteils
in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung. Zudem kommt es - trotz einer gewissen
Stabilisierung - insbesondere im Norden und Osten des Landes regelmässig zu
bewaffneten Zusammenstössen zwischen nigrischen Sicherheitskräften und Tua-
reg-Rebellen. Dennoch kann bezüglich dem Niger und inbesondere auch bezüglich
dem im fruchtbareren und "reicheren" Südwesten des Landes gelegenen Départe-
ment E._______ - wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben herkommt
und wo auch sein Onkel S., der ihm Unterkunft gewährt und ihm bei der Ausreise
geholfen haben soll, lebt - nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die
Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer
behauptet zwar, weder im Niger noch in H. zur Schule gegangen zu sein, was
9angesichts der hohen Analphabeten-Rate im Niger (74 % bei den Männern und 90
% bei den Frauen) auch geglaubt werden kann. Während seines Aufenthaltes in
der Schweiz lernte er jedoch in Alphabetisierungskursen lesen und schreiben (vgl.
Bestätigung vom 12. Dezember 2006). Zudem ist er jung, soweit aktenkundig ge-
sund und verfügt er nebst seiner Muttersprache L._______ (beziehungsweise
M._______) auch über Französischkenntnisse und über gewisse
Berufserfahrungen als Eisverkäufer. Sodann lebt sein Onkel S., der ihm - wie
vorstehend bereits bemerkt wurde - vor der Ausreise Unterkunft gewährt und ihm
bei der Ausreise geholfen haben soll, in E._______ (vgl. Protokoll kantonale
Befragung, A12, S. 2 ff.) und kann ihm bei der Reintegration in der Heimat
behilflich sein. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Niger in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in Rechts-
mitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.
5.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44
Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember
2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf
den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die
zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gege-
ben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit Dezember 2003, mithin seit we-
niger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Hin-
dernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Niger entgegenstehen könn-
ten, und er verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlan-
des um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das
Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1-4 ANAG)
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; AS 2006 2197]
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch
nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer
nach wie vor nicht erwerbstätig ist (und daher von seiner Bedürftigkeit ausgegan-
gen werden muss), ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2004 gestellte
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu bewilligen
und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. ...)
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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