B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3761/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch MLaw Nathalie Zeder, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
D-3761/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge anfangs Juli 2011 und gelangte über die Türkei nach Griechenland,
von wo er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg am
19. November 2011 in die Schweiz einreiste. Am darauffolgenden Tag
reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein
Asylgesuch ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 14. Okto-ber
2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
23. Juli 2013 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ur-
sprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Än-
derung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle. Als Folge davon sei ihm Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme
zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde, auf Voll-
zugshandlungen während der Behandlung des Gesuchs zu verzichten. Als
Beilagen zu seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer nebst der Ver-
fügung des BFM vom 23. Juli 2013 ein Schreiben des kantonalen Migrati-
onsamtes, einen Brief seines Bruders (samt Übersetzung), ein Formular
"Aufforderung zur Ausreise" (in Kopie) sowie eine Auskunft der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH, FIORENZA KUTHAN, Iran: Behandlung von ab-
gewiesenen Asylsuchenden, Auskunft der SFH-Länder-ananlyse, Bern
2011) zu den Akten.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit der
Beschaffung von Reisepapieren für seine freiwillige Rückkehr sei sein Bru-
der von den heimatlichen Behörden befragt worden und diese hätten sei-
nem Bruder zu verstehen gegeben, dass sie über den Beschwerdeführer
Bescheid wüssten. Er (der Beschwerdeführer) müsse deshalb auch davon
ausgehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinem Übertritt
D-3761/2014
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zum christlichen Glauben hätten. Unter diesen Umständen sei seine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat zu bejahen.
Am 27. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört.
Dabei bestätigte er die in seiner schriftlichen Eingabe vorgebrachten Be-
denken gegen eine Rückkehr in den Iran.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 – eröffnet am 6. Juni 2014 – stellte das
BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete die-
sen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) nicht
stand. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten
nichts zu ändern.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM
vom 4. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit oder der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Ernennung einer unentgeltlichen Rechts-
vertreterin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbei-
ständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wurden abgewiesen
und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Juli 2014 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten.
G.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 21. Juli 2014 verschiedene Beweismittel nachreichen.
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Seite 4
H.
Am 22. Juli 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, die Darstellung des Beschwerdeführers, die ira-
nischen Behörden hätten ihm bei der Papierbeschaffung zwecks Rückkehr
in den Iran Schwierigkeiten gemacht, sei mit den diesbezüglichen Kennt-
nissen des BFM nicht vereinbar. Zutreffend sei vielmehr, dass die iranische
Botschaft in der Schweiz für einen freiwilligen Rückkehrer ein Laisser-pas-
ser auszustellen bereit sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er
könne sich auf der iranischen Botschaft kein Identitätspapier beschaffen,
sei in diesem Sinn nicht zutreffend. Vielmehr sei er aufgefordert, persönlich
bei der Botschaft vorzusprechen und seinen Antrag auf ein Laissez-passer
zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass Vertreter der Vorinstanz abgewie-
sene iranische Asylsuchende bei ihren Interviews auf der iranischen Bot-
schaft begleiteten und unterstützten. Im Übrigen entspreche es dem gän-
gigen beiderseitigen behördlichen Vorgehen, dass allfällige Kopien von Do-
kumenten der iranischen Botschaft übermittelt und diese dann im Her-
kunftsstaat überprüft würden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die vom
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Seite 6
Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungs-
massnahmen als unglaubhaft erachtet worden seien, weshalb nichts da-
rauf hindeute, dass er im Visier der iranischen Behörden wäre. Bezüglich
der Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der geltend gemachten
Konversion zum Christentum Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu wer-
den, könne auf die Ausführungen im ersten Asylverfahren verwiesen wer-
den. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz sodann als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, eine generelle Verletzung des Anspruches
auf rechtliches Gehör sei darin zu sehen, dass die Vorinstanz es unterlas-
sen habe, ihn zum beabsichtigten Wegweisungsentscheid anzuhören oder
ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig schriftlich dazu zu äussern. Eine
weitere Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör – sowie des Un-
tersuchungsgrundsatzes und der Grundsätze zur Beweiswürdigung – sieht
der Beschwerdeführer darin, dass sich die Vorinstanz zum eingereichten
SFH-Bericht nicht geäussert habe.
Nach ausführlicher Darstellung der Verhältnisse im Heimatland des Be-
schwerdeführers wird in der Beschwerdeschrift weiter geltend gemacht, die
Vorinstanz habe nicht sämtliche Aspekte, die sich bei einer Rückkehr der
abgewiesenen asylsuchenden Personen als ernsthaft gefahrenträchtig
herausstellen könnten, in ihre Würdigung miteinbezogen. Ein erster Aspekt
stellten die Gründe für die Ausreise aus dem Heimatstaat dar. Diesbezüg-
lich habe die Vorinstanz dem Umstand der schwierigen Beweislage für
Flüchtlinge zu wenig Rechnung getragen. Das Bundesamt habe im ersten
Verfahren die Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht für relevant be-
funden, weshalb seine Würdigung in der Verfügung vom 4. Juni 2014 als
mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar zu beurteilen sei. Gar
nicht befasst habe sich die Vorinstanz sodann mit einem zweiten Aspekt,
dass der Beschwerdeführer nämlich illegal aus dem Heimatland ausgereist
sei. Im Gesuch vom 14. Oktober 2013 sei darauf nochmals explizit hinge-
wiesen worden. Diesbezüglich liege nicht nur eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (Prüfen von Vorbringen, Abnahme von Beweisen) vor, son-
dern auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Grundsätze der Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung, Plausibilitätsprü-
fung).
In Bezug auf seine Konversion lässt der Beschwerdeführer einwenden,
zwischenzeitlich habe sich durch die Erkenntnisse, welche die Praxis der
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Seite 7
iranischen Behörden bei der Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland be-
treffe und ausschlaggebend für das zweite Asylgesuch seien, gezeigt, dass
bei der Einreise beinahe systematisch nach "Verfehlungen" und Verfol-
gungsgründen gesucht werde, und dementsprechend sehr wohl die Gefahr
von Bekanntmachung und Verfolgung bestehe. Leider habe die Vorinstanz
diesen Aspekt nicht geprüft, sondern sich mit einem Verweis auf den Asyl-
entscheid vom 23. Juli 2013 begnügt. Damit liege nicht nur eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Prüfen von Vorbringen, Abnahme von Beweisen),
sondern auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Grundsätze der Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung, Plausibilitätsprü-
fung) vor. Dieselben Unterlassungen rügt der Beschwerdeführer hinsicht-
lich der Tatsache, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe und dieses ab-
gelehnt worden sei.
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Ver-
halten der iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung
der Rückkehr unzutreffend gewürdigt. So habe sie sich einzig auf die ihr
angeblich bekannte, generelle Behördenpraxis abgestützt und die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zum konkreten Fall und zum Verhalten der
schweizerischen und iranischen Behörden komplett ausser Acht gelassen.
Der Beschwerdeführer habe die Anweisungen der iranischen Botschaft be-
folgt und seinen im Iran lebenden Bruder beauftragt, den Pass des Be-
schwerdeführers auf das auswärtige Amt zu bringen. Der Bruder habe bei
der zuständigen Behörde vorgesprochen, wobei diese Kenntnis von der
Tatsache der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers erlangt habe. Sein
Bruder sei nämlich einvernommen worden, bevor man ihm den Pass des
Beschwerdeführers wieder überreicht habe. Diese Ereignisse hätten dazu
geführt, dass er (der Beschwerdeführer) sich nicht mehr getraut habe, auf
der iranischen Botschaft in Bern vorzusprechen, geschweige denn seine
Rückkehr in den Iran voranzutreiben. Die Vor-instanz habe in diesem Zu-
sammenhang unter anderem weder eine Gesamtwürdigung, noch eine
Plausibilitätsüberprüfung vorgenommen.
Die Familie des Beschwerdeführers habe überdies eine ihn betreffende
Vorladung des auswärtigen Amtes in Teheran, datierend vom 26. Januar
2014, erhalten. Am 28. April 2014 habe auch der Bruder des Beschwerde-
führers diese Vorladung erhalten. Beide Vorladungen würden als Grund die
Aufklärung einiger Sachverhalte durch das Justizministerium nennen, Ein-
zelheiten seien jedoch nicht ersichtlich.
D-3761/2014
Seite 8
Alles in allem vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe rechtsgenüglich und plausibel
glaubhaft gemacht, weshalb seine vorläufige Aufnahme zu verfügen sei.
6.
6.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass im vorlie-
genden Verfahren nur Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich nach dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben haben. Da-
ran ändert nichts, dass in der Beschwerdeschrift teilweise ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer habe in seinem "Wiedererwägungsgesuch" bezie-
hungsweise zweiten Asylgesuch auf bestimmte – bereits beurteilte – Um-
stände nochmals explizit hingewiesen. Ebenso wenig sind die auf Be-
schwerdeebene erwähnten, vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens
(Verfügung vom 23. Juli 2013) bereits bestehenden Berichte zur Situation
im Iran als Grundlage für ein zweites Asylverfahren geeignet.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
anderseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BVGE 2009/35 E. 6.4.1,
m.w.H.).
6.2.2 Als offensichtlich unbegründet erweist sich der Einwand des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm zum Wegwei-
sungsentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise sie
habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Indem die
Vorinstanz ihn im Rahmen der Anhörung vom 27. Dezember 2013 unter
Hinweis auf die Folgen eines ablehnenden Entscheides nach (noch nicht
erwähnten) Gründen gefragt hat, die gegen eine Rückkehr in den Heimat-
staat sprechen würden (vgl. B 4/8 S. 6), hat sie den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers zweifellos gewahrt.
Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Vorwurf der Verletzung des An-
spruches auf rechtliches Gehör in Bezug auf den Bericht der SFH. Da die-
ser bereits im Jahr 2011 verfasst wurde und damit der Vorinstanz im Zeit-
punkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Juli 2013 bekannt war, brauchte
sie darauf nicht mehr ausdrücklich einzugehen.
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Seite 9
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die
Umstände seiner Rückreisevorbereitung ausser Acht gelassen, ist dem
nicht beizupflichten. Die Vorinstanz hat den diesbezüglich vorgetragenen
Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und auch die
vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Beweismittel erwähnt (Ziff. I.2.
der Verfügung vom 4. Juni 2014). Ob die Vorinstanz die Ausführungen und
Beweismittel zutreffend würdigte, beschlägt den Gehörsanspruch hinge-
gen nicht.
6.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sach-
verhalt erstellt ist. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
6.3
6.3.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten
Konversion zum Christentum ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich
gegenüber der Situation im Zeitpunkt des ersten Entscheides veränderte
Verhältnisse vorliegen sollten. Der pauschale Passus im Brief des Bruders,
die iranischen Behörden hätten ihm gegenüber gesagt, "wir wissen aber
alles", ist nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen (vgl.
zum Beweiswert nachstehend E. 6.3.2). Ebenso wenig sind neue Erkennt-
nisse hinsichtlich der Verhältnisse im Heimatland im Zusammenhang mit
der Konversion zum christlichen Glauben dargetan oder ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f). Damit ist der Hinweis der Vor-instanz auf ihre
diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung vom 23. Juli 2013 nicht zu
beanstanden.
6.3.2 Inwiefern sodann im Zusammenhang mit den Rückkehrvorbereitun-
gen von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen
wäre, ist nicht ersichtlich. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Be-
schwerdeführer die von ihm geschilderte – und auch in einem Schreiben
der kantonalen Migrationsbehörde erwähnte – Auskunft eines Mitarbeiters
der iranischen Botschaft erhalten hat. Der Beschwerdeführer macht für den
Zeitraum seit dem ersten Asylentscheid keine Veränderung seinerseits gel-
tend, welche als Grund für eine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genann-
ten Motiven betrachtet werden könnte. Was die illegale Ausreise und die
Einreichung eines Asylgesuches anbelangt, ist daran zu erinnern, dass das
Bundesverwaltungsgericht heute – wie bereits im Zeitpunkt des ersten Asy-
lentscheides – diesen Aspekten keine Asylrelevanz zuspricht (vgl. BVGE
D-3761/2014
Seite 10
2009/28 E. 7.4.4), und zwar in Kenntnis sowohl des vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten als auch der in der Beschwerdeschrift erwähnten Be-
richte.
Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, legen auch die dort sowie auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine anderen Schlussfol-
gerungen nahe. Dem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers kann
– angesichts dessen familiärer Nähe zum Beschwerdeführer – keine mas-
sgebliche Beweiskraft zugesprochen werden. Wie bereits in der Zwischen-
verfügung vom 11. Juli 2014 ausgeführt, erscheint die Ausstellung der vom
Beschwerdeführer eingereichten "Vorladung" vom 26. Januar 2014 ange-
sichts des bekannten Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers unsin-
nig. Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein Interesse daran ge-
habt, den Beschwerdeführer festzunehmen oder auch nur befragen zu
können, hätten sie alles daran gesetzt, ihm die Rückkehr gerade zu erleich-
tern. Hinzu kommt, dass diese Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, und
sie auch inhaltlich – mangels Angabe eines Vorladungsgrundes – nicht
substanziiert erscheinen. Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerde-
führer bis heute nicht geltend macht, die Vorladungen – beziehungsweise
die an seinen Bruder gerichtete Vorladung – habe irgendwelche Konse-
quenzen nach sich gezogen. Schliesslich ist der Kurzbericht der Hilfswerk-
vertretung vom 27. Dezember 2013 nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Der Bericht hat rein hilfs-
werkinternen Charakter und ist für das Gericht nicht massgebend bezie-
hungsweise bindend, zumal die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung rei-
nen Beobachterstatus hat (Art. 30 Abs. 4 AsylG) und in keiner Weise in die
Entscheidfindung involviert ist.
6.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung nicht zu entkräften vermö-
gen, weshalb sich weitere Erörterungen dazu sowie zusätzliche Erwägun-
gen in Bezug auf die eingereichten Beweismittel und in der Beschwerde
genannten Quellen erübrigen. Damit hat die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft auch im zweiten Asylverfahren zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-3761/2014
Seite 11
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet. Überdies sind keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
D-3761/2014
Seite 12
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchender nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als
zumutbar erachtet.
8.3.2 Im Übrigen sind weder den Akten Hinweise auf individuelle Unzumut-
barkeitsindizien zu entnehmen noch werden solche in der Beschwerde-
schrift geltend gemacht.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – nötigenfalls mit der in
der angefochtenen Verfügung erwähnten Unterstützung durch Mitarbei-
tende des SEM –, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3761/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: