B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3761/2017
lan
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eritreische Staats-
angehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland an-
geblich im Herbst 2013 oder Anfang 2015 illegal in Richtung Äthiopien.
Nach einem längeren Aufenthalt in mehreren Flüchtlingscamps in Äthio-
pien sei sie via Sudan nach Libyen weitergereist und von dort aus in einem
Schiff nach Italien gelangt. Am 6. August 2015 sei sie von Italien herkom-
mend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde
dort am 21. August 2015 zu ihrer Person, zu vorhandenen Dokumenten,
zum Reiseweg sowie zu Drittstaatsaufenthalten befragt. Zudem wurde ihr
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu
allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Am 7. April 2017 hörte das
SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Vater sei früh verstorben, und ihre Mutter habe
Schwierigkeiten gehabt, sie und ihre Geschwister grosszuziehen. Ihre Mut-
ter sei deswegen oft frustriert gewesen und habe viel geweint. Sie habe
sich zur Ausreise entschieden, weil sie es nicht mehr ertragen habe, ihre
Mutter so zu sehen. Im Jahr 2012 habe sie erstmals versucht, aus Eritrea
auszureisen. Damals sei sie jedoch erwischt und inhaftiert worden. Nach-
dem eine Bekannte ihrer Mutter für sie gebürgt habe, sei sie aus der Haft
entlassen worden. Im Herbst 2013 sei sie dann erfolgreich zu Fuss illegal
aus ihrem Heimatland ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihren Taufschein sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten ih-
rer Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 – eröffnet am 8. Juni 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juli 2017 (Datum
Poststempel) liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid teilweise an-
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fechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit sowie allenfalls die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die Beschwer-
deführerin sei vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neube-
urteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen
Verfügung, eine Bestätigung des Bezugs von Sozialhilfe vom 12. Juni 2017
(Kopie), eine Vollmacht vom 26. Juni 2017 (Kopie) sowie eine E-Mail von
Z. G. an die Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
10. Juli 2017 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Be-
schwerdeführerin wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehm-
lassung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2017 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin replizierte darauf mit
Eingabe vom 25. August 2017 und reichte gleichzeitig den Bericht der Hilfs-
werkvertretung vom 7. April 2017 (Kopie) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
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gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 7. Juni 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als sol-
che (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das
SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder
ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wegweisungsvollzugspunkt aus, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne.
Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen,
dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor,
welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea als
unzumutbar erscheinen lassen würden. Ihre Familienangehörigen würden
nach wie vor am Herkunftsort leben. Ihre Mutter sei erwerbstätig, und ein
Onkel bestelle mit seinen Ochsen die Felder ihrer Familie und überlasse
ihnen die Erträge. Zudem lebten auch noch weitere Verwandte in der Um-
gebung ihres Herkunftsortes, mit welchen ihre Familie in Kontakt gestan-
den habe. Demnach verfüge die Beschwerdeführerin in Eritrea über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre schulische Ausbildung sowie die Arbeits-
erfahrung als Serviceaushilfe in einer Teestube stellten weitere Anknüp-
fungspunkte für eine wirtschaftliche Integration nach der Rückkehr dar. Der
Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar und überdies technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei im dienst-
pflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Gemäss dem Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 betreffe
die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem
Aspekt von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ver-
schiedene Berichte betreffend die Situation in Eritrea würden belegen,
dass die eritreische Regierung systematisch und in schwerwiegender
Weise die Menschenrechte verletze. Zu nennen seien insbesondere die
unbegrenzte Militärdienstpflicht, extralegale Inhaftierungen und Tötungen,
Zwangsarbeit, unmenschliche Haftbedingungen, fehlende (faire) Gerichts-
verfahren. Die Verweigerung des Militärdienstes und die Desertion aus
dem Militärdienst führten zu unverhältnismässiger Bestrafung und un-
menschlicher Behandlung. Es müsse damit gerechnet werden, dass Rück-
kehrer, welche illegal ausgereist seien, als Verräter behandelt und bestraft
würden. Der Menschenrechtsrat der UNO empfehle den Mitgliedstaaten
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ausdrücklich, Eritreer als Flüchtlinge anzuerkennen. Zu verweisen sei in
diesem Zusammenhang auf den Fall von circa 1‘200 Eritreer und Eritree-
rinnen, welche im Juni 2008 von Ägypten nach Eritrea zurückgeführt wor-
den seien, und von denen sich Ende 2008 noch immer mindestens 740
Personen in Haft befunden hätten. Unter diesen Umständen müsse die Be-
schwerdeführerin damit rechnen, dass sie bei einer Rückführung für ihre
illegale Ausreise und allenfalls auch Wehrdienstverweigerung bestraft
werde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien prekär, weshalb eine dro-
hende Inhaftierung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Dementsprechend wür-
den die allermeisten eritreischen Asylsuchenden in den verschiedenen eu-
ropäischen Staaten einen Schutzstatus erhalten. Im Übrigen könne selbst
für den Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens keine Amnestie ga-
rantiert werden. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) müsse geprüft werden, ob ein reales Risiko
dafür bestehe, dass die betroffene Person im Falle einer Rückkehr Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausge-
setzt sei. Auch gemäss Auffassung des UNO-Menschenrechtsausschus-
ses stelle bereits das Risiko der Folter ein Vollzugshindernis dar. Ein der-
artiges Risiko sei bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen gegeben.
Zu verweisen sei sodann auf Art. 4 EMRK, wonach Sklaverei und Leibei-
genschaft verboten seien. Der Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3
Bst. b EMRK greife im Fall von Eritrea nicht. Der Beschwerdeführerin drohe
bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einberufung in den Nationaldienst. Da-
her hätte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch mit der
Problematik von Art. 4 EMRK befassen müssen. Insgesamt sei davon aus-
zugehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin un-
zulässig sei, da sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hoher Wahrschein-
lichkeit mit unverhältnismässiger Bestrafung und unmenschlicher Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie einem Verstoss gegen Art. 4 EMRK
rechnen müsste. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea auch
unmöglich, da die eritreische Regierung nach wie vor die Zusammenarbeit
mit internationalen Organisationen und Staaten verweigere. Eine zwangs-
weise Rückkehr sei damit ausgeschlossen. Bei einer freiwilligen Rückkehr
müsste die Beschwerdeführerin die Diaspora-Steuer bezahlen und ein
Reueformular unterschreiben. Darin müsste sie anerkennen, eine Straftat
begangen zu haben und die Strafe dafür anzunehmen. Es bestehe keine
Rechtssicherheit für den Fall einer Rückkehr unter diesen Bedingungen.
Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr inhaftiert und bestraft. Man könne von ihr nicht verlangen, sich
freiwillig dieser Gefahr auszusetzen. Daher sei die freiwillige Rückkehr
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nicht möglich, weshalb eventualiter die Unmöglichkeit des Vollzugs festzu-
stellen sei. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Die
Menschenrechtssituation in Eritrea sei prekär. Dies sei bisher auch vom
SEM anerkannt worden. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 BV (Rechts-
gleichheit) sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nun von ihrer
bisherigen Praxis abweiche.
5.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zunächst darauf hin, dass
es weiterhin an seiner Einschätzung, wonach die geltend gemachte illegale
Ausreise nicht glaubhaft sei, festhalte. Sodann führt es im Zusammenhang
mit Art. 3 EMRK aus, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage führe
nicht generell zur Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Erforder-
lich sei vielmehr eine konkrete Bedrohung, ein sogenanntes „real risk“. Die-
ses liege nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn die Be-
schwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde, die
mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Diese hohen Anforderungen seien im vor-
liegenden Fall nicht erfüllt, zumal die geltend gemachten Vorfluchtgründe
sowie die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea im Asylentscheid vom
7. Juni 2017 für unglaubhaft befunden worden seien. In Bezug auf Art. 4
EMRK sei ferner festzustellen, dass es dem SEM aufgrund der unglaub-
haften Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich sei zu prüfen, ob ein
tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von
Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Be-
schwerdeführerin bezüglich der Asylgründe und der Ausreise sei nicht von
einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den erit-
reischen Nationaldienst auszugehen, weshalb eine allenfalls in diesem Zu-
sammenhang drohende Verletzung von Art. 4 EMRK zu verneinen sei. Im
Übrigen würde eine drohende Einberufung in den Nationaldienst im vorlie-
genden Fall ohnehin unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b
EMRK fallen.
5.4 In der Replik wird entgegnet, es sei unbefriedigend, dass das SEM al-
lein aufgrund widersprüchlicher Datenangaben der Beschwerdeführerin
von der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ausgehe. Es lägen durch-
aus gewisse Anhaltspunkte vor, welche für die Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise sprächen, so namentlich diverse Realkennzeichen, welche vom
SEM nicht gewürdigt worden seien. Ausserdem habe die Hilfswerkvertre-
tung die Beschwerdeführerin als glaubwürdig eingeschätzt. Sodann sei da-
rauf hinzuweisen, dass eine legale Ausreise sowie eine Suspendierung
oder ein ordentlicher Abschluss des Militärdienstes in Eritrea kaum möglich
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Seite 8
sei. Demnach bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst
eingezogen werde. Insbesondere Personen, welche – wie die Beschwer-
deführerin – die Schule vorzeitig abgebrochen hätten, würden gezielt in
den Dienst eingezogen. Der Argumentation des SEM, wonach zwischen
militärischem und zivilem Nationaldienst zu unterscheiden sei, könne nicht
gefolgt werden; diese beiden Teile des Nationaldienstes könnten nicht
scharf getrennt werden. Auch das UK Upper Tribunal nehme in seinem Ur-
teil „MST and others“ vom 7. Oktober 2016 keine derartige Unterscheidung
vor und verweise ausserdem auf eine Analyse der International Labor Or-
ganisation (ILO), wonach das eritreische Nationaldienstsystem nicht unter
eine der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK falle und „generell“ Zwangs-
arbeit darstelle. Das Upper Tribunal gehe im Zusammenhang mit dem erit-
reischen Nationaldienst ganz generell von einem realen Risiko einer Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK aus; ausserdem liege mit grosser Wahr-
scheinlichkeit auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor.
6.
In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfü-
gung des SEM sei aufzuheben, und die Sache sei zwecks Neubeurteilung
der „Wegweisungsfrage“ an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der
Rechtsbegehren). Dieser Kassationsantrag wird indessen nicht konkret be-
gründet; es finden sich dazu in der Beschwerdebegründung keine weiter-
gehenden Ausführungen. Aus diesem Grund ist diesem Antrag keine wei-
tere Folge zu geben, zumal von Amtes wegen keine Kassationsgründe er-
sichtlich sind.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet hat.
7.1 Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass Eritrea keine
Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptiert. An diesem Umstand
dürfte sich bis zu einem allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkom-
mens zwischen der Schweiz und Eritrea nichts ändern. Die nachfolgenden
Erwägungen betreffend demnach lediglich die Situation von freiwilligen
Rückkehrerinnen und Rückkehrern. Die Situation von zwangsweise zu-
rückgeführten Personen, welche keine Möglichkeit hatten, ihr Verhältnis
zum eritreischen Staat zu regeln, kann bei dieser Sachlage offenbleiben
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(vgl. dazu das kürzlich ergangene Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[zur Publikation vorgesehen], E. 6.1.7, 2. Abschnitt).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohen-
den Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden
kann, wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt. Es ist
dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur Erkenntnis
gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei
oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal der eritrei-
sche Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine eigen-
tumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen sei
der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine unver-
hältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien
nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entloh-
nung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt
mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst
könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss
Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatz-
dienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus
D-3761/2017
Seite 10
Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder
Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bür-
gerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, die-
sen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforder-
lich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch
nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichti-
gen wie erwähnt eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4
Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts be-
raubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO-
Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) doku-
mentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung
des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
7.2.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinrei-
chenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Daher bestehe kein ernsthaftes Risiko
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Seite 11
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.2.3.2 Insofern als seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
es drohe ihr bereits aufgrund ihrer angeblichen illegalen Ausreise bei einer
Rückkehr nach Eritrea eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Behandlung
und Bestrafung, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung droht. Gleichzeitig ist darauf zu schliessen, dass der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer angeblichen illegalen Ausreise bei ei-
ner freiwilligen (vgl. dazu vorstehend E. 7.1) Rückkehr nach Eritrea kein
ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Ri-
siko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu
verneinen ist. Die geltend gemachte Furcht, wegen der angeblichen illega-
len Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer Art. 3 EMRK wider-
sprechenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden, ist dem-
nach als unbegründet zu erachten. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben,
ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise
glaubhaft ist oder nicht.
7.2.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr ins Heimat-
land sowie die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea führen nach dem
Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
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Seite 12
Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Kon-
flikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von
den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland.
Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die
Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr voraus-
gesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings
muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen
und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzur-
teil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Angesichts der
dargelegten Praxisänderung stellt es entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit
(Art. 8 BV) dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin im Unterschied zu ähnlichen, in der Vergangenheit beurteilten
Fällen als zumutbar qualifiziert hat.
7.3.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine heute (…) -jährige Frau
mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welche eigenen Angaben zu-
folge aus bescheidenen Verhältnissen stammt. Sie leidet an keinen rele-
vanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, verfügt am Herkunfts-
ort über ein familiäres Beziehungsnetz und hat vor der Ausreise bei der
Feldarbeit mitgeholfen und daneben in einer Teestube gearbeitet. Weder
ihren Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den
Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr
nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit ist der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea insgesamt
als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
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Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Hinsichtlich der in der Beschwerde
geäusserten Befürchtung, wonach sich die Rückkehr nach Eritrea nach Un-
terzeichnung eines Reueschreibens als nachteilig erweisen könnte, ist
festzustellen, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin rein hypotheti-
scher Natur sind. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist,
wie vorstehend ausgeführt, als zulässig und zumutbar zu erachten. Die von
Eritrea gestellten Bedingungen an die Rückkehrwilligen ändern nichts da-
ran, dass eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich möglich ist.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
10. Juli 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen-
dung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung wird insgesamt ein
zeitlicher Aufwand von 7,5 Stunden sowie eine Spesenpauschale von
Fr. 50.– ausgewiesen; dies erscheint angemessen. Der Stundenansatz
wird mit Fr. 180.– veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde indessen be-
reits mit Verfügung vom 10. Juli 2017 mitgeteilt, dass das Bundesverwal-
tungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen
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und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– ausgeht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders
aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwer-
deverfahren handelte, wird daher ein Stundenansatz von Fr. 150.– ange-
nommen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt
Fr. 1‘269.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1'269.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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