Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D376/2012
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(DublinVerfahren)
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am (…) erstmals in der Schweiz um Asyl
nachgesucht und dabei geltend gemacht hatte, Afghanistan im Jahr (…)
in Richtung B._______ verlassen und sich dort bis (…) vor seiner
Einreise in die Schweiz am (…) aufgehalten zu haben,
dass er gemäss einer Abfrage der EurodacDatenbank durch das BFM
am (…) in C._______ (Aufgriff), am 11. März 2010 in Ungarn
(Asylgesuch) und am 16. Oktober 2010 in D._______ (Asylgesuch)
daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person und
zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ erklärte, er habe sich vor seiner
Einreise in die Schweiz in C._______, E._______, F._______, Ungarn,
D._______ und G._______ aufgehalten und in Ungarn und D._______
um Asyl nachgesucht,
dass ihm das BFM anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum
EurodacErgebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach
C._______, Ungarn, D._______ und G._______ gewährte,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Rückführung nach Ungarn
ausführte, er sei bereits (…) nach Ungarn ausgeschafft worden und (…),
weshalb er dorthin um keinen Preis zurückkehren werde,
dass das BFM die zuständigen ungarischen Behörden am (…) gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die ungarischen Behörden sich am (…) (Eingang des Schreibens)
bereit erklärten, den Beschwerdeführer bis spätestens am (…) zu
übernehmen und sein Asylgesuch zu prüfen,
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dass das BFM mit Verfügung vom (…) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
Aargau sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
ausgesagt, sich vor seiner Einreise in die Schweiz unter anderem in
Ungarn aufgehalten zu haben, was durch einen entsprechenden
EurodacTreffer bestätigt würde,
dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, am
(…) einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und dabei
gleichzeitig bestätigt habe, dass seine Zuständigkeit bereits am (…) auf
eine (…) Anfrage hin akzeptiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der
Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass diese Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
mit Urteil vom (…) durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, Ungarn sei aufgrund
des festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge als
zuständig zu erachten,
dass – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – Ungarn seine
Zuständigkeit anerkannt habe, der Beschwerdeführer ohne Weiteres in
diesen Drittstaat ausreisen könne, seine diesbezüglichen Einwände
unsubstanziiert seien, Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinien)
gebunden sei und demnach dafür besorgt sein müsse, den
Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sei und keine konkreten Hinweise dafür bestünden,
Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass – entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe – nicht
davon auszugehen sei, die ungarischen Behörden unterzögen die
Asylgründe des Beschwerdeführers keiner seriösen Prüfung, sofern sie
dies nicht bereits getan hätten,
dass bei dieser Sachlage insbesondere nicht damit zu rechnen sei,
Ungarn würde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen nach Afghanistan zurückschaffen,
dass für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine
Veranlassung bestünde, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO Gebrauch zu machen,
dass auch kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen über die
Situation in Ungarn bestünde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am (…) nach Ungarn überstellt
wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 erneut in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, wozu er am 20. Dezember 2011 im EVZ
H._______ befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens gemäss DublinIIVO, zu einem allfälligen
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Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zu
einer Wegweisung nach Ungarn gewährt wurde,
dass er dabei erklärte, er habe dieselben Asylgründe wie in seinem
ersten Asylverfahren in der Schweiz, ausser dass er obdachlos sei,
dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Ungarn einzuwenden
habe, dass sein dortiges Asylgesuch abgelehnt worden sei und er bei
einer Rückkehr dorthin ins Gefängnis kommen würde,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM am 4. Januar 2012 gestützt auf die Akten ein Ersuchen um
Übernahme an die ungarischen Behörden stellte, welchem diese am
10. Januar 2012 zustimmten und dabei ausführten, das vom
Beschwerdeführer in Ungarn gestellte Asylgesuch sei am 19. Mai 2010
abgelehnt worden,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. Januar 2012 – eröffnet am
18. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2011 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Aargau verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer sei bereits am (…) im Rahmen eines Dublin
Verfahrens nach Ungarn überstellt worden,
dass gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen
(insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen
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(DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) Ungarn für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, die
ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 4. Januar 2012 um
Übernahme zugestimmt hätten und somit gemäss dem DAA die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege,
dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO ein abgeschlossenes
Asylverfahren in einem Mitgliedstaat dessen Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahren nicht zu widerlegen
vermöchte,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis zum 10. Juli 2012 zu erfolgen
habe,
dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das
NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei, und keine Hinwiese auf eine Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Rückkehr nach Ungarn bestünden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 20. Dezember
2011 gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen
vermocht habe, die einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstünden,
zumal Ungarn ein Rechtsstaat sei, welcher Personen nur nach einem
ordentlichen Verfahren verurteile und der Beschwerdeführer, sollte er mit
einem Urteil nicht einverstanden sein, bei einer höheren Instanz Rekurs
einlegen könnte, und keine konkreten Hinweise vorlägen, dass die
ungarische Justiz nicht ein korrektes Verfahren durchgeführt hätte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und
möglich sei, wobei insbesondere weder die dort herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat sprechen würden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2012 (Datum
des Poststempels) gegen diese Verfügung unter Kosten und
Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vollumfängliche Einsicht in
alle Akten des DublinVerfahrens ersuchte und beantragte, im Sinne von
vorsorglichen Massnahme seien der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer
Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt der Beschwerde befunden habe,
dass in prozessualer Hinsicht, unter nachträglicher Einreichung einer
Fürsorgebestätigung, schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass in Bezug auf den prozessualen Antrag, dem Beschwerdeführer sei
"vollumfänglich in alle Akten des DublinVerfahrens Einsicht zu
gewähren" festzuhalten ist, dass dieses Begehren in keiner Weise näher
begründet wird und daher ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass das
Bundesamt ihm die editionspflichtigen Akten korrekt ediert hat (vgl.
Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2012),
dass mithin der besagte Antrag abzulehnen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und
überdies ergänzend auf die Erwägungen in der Verfügung und im
Rechtsmittelentscheid des rechtskräftig abgeschlossenen ersten
Asylverfahrens zu verweisen ist,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e DublinIIVO (Wiederaufnahmepflicht und Zuständigkeit jenes
Landes, das bereits abschlägig über einen Asylantrag entschieden hat)
am 10. Januar 2012 ausdrücklich zugestimmt haben und mithin Ungarn
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahren zuständig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe in erster Linie eingewendet wird, die
Vorinstanz habe ihr Selbsteintrittsrecht zu Unrecht nicht ausgeübt, zumal
das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Ungarn nicht korrekt geprüft,
dieser nach der Überstellung aus der Schweiz in eine geschlossene
Unterkunft gebracht und nach 15 Tagen freigelassen worden sei, mit der
Aufforderung Ungarn zu verlassen,
dass bekannt sei, dass in Ungarn Asylsuchende am Flughafen kurz von
der Polizei befragt und, ohne korrekte Durchführung eine Asylverfahrens,
sofort weggewiesen würden,
dass schliesslich dort "DublinRückkehrer" inhaftiert würden und die
Haftbedingungen sehr schlecht seien, wobei es täglich zu
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Misshandlungen durch die Polizei komme, weshalb eine erneute
Überstellung nach Ungarn auch aus diesem Grund nicht zulässig sei,
dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, wieso gerade er
Opfer einer solchen "Inhaftierung" – gemeint sind offenbar sogenannte
"administrative detentions" von Asylsuchenden – werden sollte und
inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der
Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass Ungarn, wie vom BFM zutreffend festgehalten, denn auch
Signatarstaat des FK, der EMRK sowie der FoK ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände kein konkreter
Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Ungarn
ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat
zurückgeführt,
dass im Übrigen hinsichtlich der DublinRückführungsdestination
Ungarn auch auf die konstante und die vorliegenden Erkenntnisse
stützende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden
kann (vgl. exemplarisch die in den vergangenen Monaten gefällten
Urteile E3646/2011, E4087/2011, E3668/2011 und E1118/2011),
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt
verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
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entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende
Prüfung – soweit notwendig – bereits im Rahmen der Entscheidfindung
hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten
Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen sind, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: