B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3763/2012/wif
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 3. Juli 2012 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
vom 13. Juli 2012 im Wesentlichen angab, er sei algerischer Staatsange-
höriger kabylischer Ethnie und stamme aus C._______,
dass die Lage der Kabylen in seinem Heimatland schwierig sei, da sie an
Demonstrationen die Unabhängigkeit fordern und deshalb von der Polizei
beschimpft und verunglimpft würden; er habe in den Jahren 2002 und
2003 mit seinem Vater an solchen Demonstrationen, bei denen die Polizei
eingeschritten und Demonstranten verprügelt habe, teilgenommen,
dass es in Algerien für junge Menschen wie ihn keine Arbeit gebe,
dass er ohne entsprechende Bewilligung einen (…) betrieben habe, und
deswegen in den Jahren 2007 und 2008 vier Mal von den Behörden zwi-
schen drei Tagen und zweieinhalb Monaten festgehalten worden sei,
dass die illegal vertriebene Ware nach seiner letzten Festnahme Ende
2008 beschlagnahmt worden sei, weshalb er Algerien mangels Zukunfts-
perspektiven im Juni 2009 legal mit einem (…) Visum auf dem Luftweg
verlassen habe (Flug von C._______ nach D._______),
dass er E._______ nach zwei Monaten verlassen habe und in einem Boot
nach F._______ gelangt sei,
dass er F._______ vor drei Monaten verlassen und auf dem Landweg via
G._______, H._______, I._______, J._______, K._______ und
L._______ am 12. Juni 2012 illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne; zwar habe er so-
wohl einen Pass als auch eine Identitätskarte besessen, aber sein Pass
sei bei der Bootsüberfahrt von E._______ nach F._______ ins Meer ge-
fallen und die Identitätskarte befinde sich zu Hause in C._______,
dass er bisher nichts unternommen habe, um Ausweispapiere zu be-
schaffen, da er befürchte, abgeschoben zu werden; beziehungsweise er
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habe seine Familie in C._______ nunmehr beauftragt, nach seiner Identi-
tätskarte zu suchen, aber die Suche dauere noch an,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A10),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Juli 2012 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit handschriftlich ergänzter, vor-
gedruckter Eingabe vom 16. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme ersucht wurde,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vor-
instanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, er-
sucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116), wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessge-
genstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei
gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unter-
liess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2),
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er könne nach dem Verlust
des Passes keine Identitätsdokumente vorlegen, nicht glaubhaft er-
scheint, zumal er gemäss eigenen Angaben nebst dem Pass auch über
eine Identitätskarte verfügt,
dass die widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zur feh-
lenden Beschaffung der besagten Identitätskarte nicht zu seiner Glaub-
würdigkeit beitragen, sondern vielmehr den Eindruck erwecken, er bemü-
he sich willentlich nicht um die Papiereinreichung,
dass zudem seine Angaben zum Reiseverlauf, wonach er nach dem Ver-
lust des Passes ohne jegliche Papiere und ohne jemals kontrolliert wor-
den zu sein von F._______ in die Schweiz gelangt sei, angesichts der
durch sechs Länder (G._______, H._______, I._______ und J._______
[nicht zum Schengen-Raum gehörend] sowie K._______ und L._______
[zum Schengen-Raum gehörend]) führenden Reiseroute und der stren-
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gen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen wie den Schengen-
Aussengrenzen nicht realistisch erscheinen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsge-
nügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, sei-
nen Heimatstaat wegen der allgemeinen Lage der Kabylen und fehlender
Zukunftsperspektiven infolge nicht geduldeten Schwarzhandels (Konfis-
zierung der illegal gehandelten Ware und viermalige Festnahme) verlas-
sen zu haben, zutreffend als teils nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG (erst bei der Anhörung nachgeschobene Festnahmen) und insge-
samt als asylrechtlich nicht relevant im Sinne Art. 3 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in der Be-
schwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen hat,
dass auch die in der Beschwerde neu vorgebrachte Furcht vor allfälligen
Problemen wegen der bisherigen Nichtabsolvierung des Militärdienstes
nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 3 AsylG zu begründen,
dass die Rekrutierung und eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder
Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da es zu den legitimen Rech-
ten eines Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen
und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2
E. 6b.aa S. 16),
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
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der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Nachgang zu den Umwälzungen in Tunesien und Ägypten auch
in Algerien Demonstrationen stattfanden, indes die Lage im Land nicht
von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg gezeichnet ist, weshalb
weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Algerien ausgegangen wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 13),
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des (…) und soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben bis zu sei-
ner Ausreise im Juni 2009 in Algerien gelebt hat und somit mit den dorti-
gen Verhältnissen bestens vertraut ist, sowie über ein familiäres Bezie-
hungsnetz, eine (…-)jährige Schulbildung und Erfahrung im Handel ver-
fügt (vgl. A6 S. 3 f.), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Übrigen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedro-
hende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwir-
ken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht
in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegen-
standslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unge-
achtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: