B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3763/2016
lan
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge am 25. März 2012 und gelangte am 29. März 2012
in die Schweiz, wo er am 31. März 2012 ein Asylgesuch einreichte. Er wur-
de am 20. April 2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 durch
die Vorinstanz angehört.
A.b Mit Verfügung vom 8. November 2012 trat die Vorinstanz gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
an.
A.c Mit Urteil D-5951/2012 vom 21. Dezember 2012 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 16. November 2012 erho-
bene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Novem-
ber 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der vorlie-
genden Akten könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle oder offensichtlich nicht er-
fülle, mithin offen gelassen werden könne, ob entschuldbare Gründe zur
Nichtabgabe von Identitätspapieren vorlägen. Das Bundesverwaltungsge-
richt wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, da
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei.
B.
B.a Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer durch die Vor-
instanz erneut zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe als Kellner im Parteilokal der
BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi [Partei des Friedens und der Demokra-
tie]), bei der er selbst Mitglied sei, im Quartier C._______ in B._______
gearbeitet, sich um die Gäste gekümmert und diese, sollten sie über Nacht
geblieben sein, bei kurdischen Freunden untergebracht. Im Juli 2011 sei er
zusammen mit drei weiteren Personen – darunter D._______ – im
Parteilokal der BDP verhaftet und anschliessend 10 respektive zwischen
10 und 30 Tagen in einem Keller festgehalten und befragt worden. Die Pei-
niger hätten ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt, ihn mittels
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Elektroschocks und Schlägen gefoltert und ihn vergewaltigt, indem sie ihm
einen Knüppel und ein Messer bzw. einen messerartigen Gegenstand in
den Anus eingeführt hätten. Danach sei er wegen der psychischen Folgen
kurz im Krankenhaus gewesen. Aufgrund der Vorkommnisse habe er ver-
sucht, sich das Leben zu nehmen.
Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung anlässlich der Newroz-Feier im
Frühjahr 2012 gefürchtet, weshalb er seinen Heimatstaat im März 2012
verlassen habe.
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unter-
lagen ein.
B.b Mit Verfügung vom 7. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, es widerspreche den
gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz und sei somit nicht glaubhaft,
dass die türkische Polizei – insbesondere seit dem Annäherungsprozess
an die EU – den Beschwerdeführer aus dem Büro der BDP mitgenommen,
an einem unbekanntem Ort 10 bis 30 Tage festgehalten, befragt, gefoltert
und vergewaltigt habe; insbesondere seien Folterungen auf Polizeiposten
oder in Haftanstalten praktisch auszuschliessen. Weiter habe eine ange-
schuldigte Person während des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit,
einen Anwalt beizuziehen, und könne danach Anzeige erstatten, sollte die
beschuldigte Person während der Polizeihaft misshandelt worden sein.
Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, de-
tailliert und differenziert ausgefallen. Ausserdem habe es an freiem asso-
ziativem Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltlichen Besonder-
heiten gefehlt, und auch die Haftdauer, welche durch Nachfragen bei der
Familie leicht hätte ermittelt werden können, habe er sehr ungenau (10 bis
30 Tage) geschildert. Weitere Unglaubhaftigkeitselemente seien, dass der
Beschwerdeführer nur ein Kellner im Parteilokal gewesen und daher nicht
klar sei, wieso die Polizei in der angegebenen intensiven Art und Weise
gegen ihn hätte vorgehen sollen, wobei insbesondere nicht nachvollzieh-
bar sei, weshalb die Polizei keine konkreten Gründe zur Verhaftung ge-
nannt habe. In Bezug auf die Vergewaltigung wurde festgehalten, dass bei
einer Vergewaltigung mit einem Messer schwerste Stich- und Schnittver-
letzungen mit massiven inneren Blutungen hervorgerufen würden, die un-
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ter Umständen gar den Tod durch Verbluten bewirken könnten, der Be-
schwerdeführer jedoch ausgesagt habe, der anschliessende Spitalaufent-
halt sei lediglich aus psychischen Gründen erfolgt.
Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der feh-
lenden Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung, wobei auch keine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das türkische Ge-
sundheitswesen gewähre psychisch kranken Menschen den Zugang zu
Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, wobei Dauereinrichtungen
zwar über Kapazitätsprobleme verfügten. In der türkischen Gesellschaft
werde aber ohnehin in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psy-
chisch Kranke betrachtet. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
B.c Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 8. April 2013
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und führte zu deren Begründung unter anderem aus, die Anwen-
dung von Folter in der Türkei sei trotz der Mitgliedschaft bei der UNO-Fol-
terkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention immer
noch weit verbreitet. Das US-Aussenministerium und Human Rights Watch
hätten festgestellt, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefäng-
nissen Opfer häufiger an unbeobachteten Orten und ausserhalb der Ge-
fängnisse misshandelt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden mit diesen Berichten übereinstimmen. Insbesondere seien ihm we-
der die Anschuldigungsgründe mitgeteilt, noch sei er einem Richter vorge-
führt worden, womit die rechtsstaatlichen Minimalgarantien nach Art. 5
EMRK nachweislich nicht eingehalten worden seien; er habe befürchten
müssen, erneut festgenommen bzw. verschleppt zu werden, wenn er sich
gewehrt hätte. Weiter sei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) attestiert worden, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass er
sich nicht mehr detailgetreu an die Verhaftung und an die Folterungen zu
erinnern vermöge. Auch seien die Vorbringen nicht unwahrscheinlich, da
er während der gesamten Haft an einen Stuhl gefesselt gewesen sei und
ihm teilweise die Augen verbunden worden seien. Sodann sei es realis-
tisch, dass in einem Kellerverlies auch im Hochsommer eine "normale"
Raumtemperatur herrsche. Allgemein sei dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Erkrankung und des Erlebten keine genauere Beschreibung der er-
littenen Haft zuzumuten.
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Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in sei-
ner Funktion als Kellner und Verantwortlicher für die Unterbringung von
Gästen sehr wohl dienlich gewesen, um an Informationen über die BDP
und deren Pläne zu kommen, da er hinsichtlich der Pläne der Partei zu
Demonstrationen und Veranstaltungen über ein beträchtliches Wissen ver-
füge. Da die türkische Regierung für das Jahr 2012 jegliche Veranstaltun-
gen an den Newroz-Feierlichkeiten verboten habe und er den türkischen
Sicherheitsbehörden bereits bekannt gewesen sei, habe er sich aus Angst
vor erneuten Repressalien ins Ausland begeben.
Schliesslich müsse die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei in-
folge Unzumutbarkeit ausgeschlossen werden, da gestützt auf Art. 1C
Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zwingende Gründe entgegenstünden –
Gründe, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen und die es der betref-
fenden Person nachvollziehbar verunmöglichen würden, mit ihrem Heimat-
staat wieder in Kontakt zu treten oder gar in diesen zurückzukehren. Ge-
mäss dem Arztbericht von E._______ vom 14. November 2012 sei eine
Rückkehr in sein Heimatland sodann auch aus psychiatrischer Sicht nicht
zumutbar, da mit einer erheblichen Verschlechterung der Symptomatik zu
rechnen sei und das Wiederauftreten von Suizidalität befürchtet werde, wo-
bei ihn seine Familie nicht unterstützen könne. Bereits diese momentan
vorliegende Unsicherheit bezüglich seiner Zukunft verschlimmere die
PTBS erheblich, weshalb dem Beschwerdeführer stärkere Medikamente
verschrieben worden seien. Schliesslich sei die Wiederaufnahme seiner
bisherigen beruflichen Tätigkeit einerseits aufgrund seiner chronischen Er-
krankung und anderseits aufgrund begründeter Furcht vor erneuten Re-
pressalien durch den Staat auszuschliessen, womit auch die Möglichkeit
des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers als gering ein-
zuschätzen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen SFH-Be-
richt sowie bereits eingereichte Arztberichte zu den Akten.
B.d Mit Urteil D-1846/2013 vom 2. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Zur Begründung führte es unter
anderem aus, die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände zu den
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – die Men-
schenrechtssituation in der Türkei habe sich grundsätzlich verbessert und
die geltend gemachten Foltermethoden auf Polizeiposten oder in Haftan-
stalten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen – würden vom
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Seite 6
Gericht insofern geteilt, als dass der Beschwerdeführer keinesfalls geltend
gemacht habe, er sei auf einem Polizeiposten oder in einer Haftanstalt ge-
foltert worden. Auch unerwähnt blieben in der angefochtenen Verfügung
diesbezüglich jegliche Quellenangaben, welche es dem Beschwerdeführer
ermöglichen würden, sich zu den "gesicherten Erkenntnissen der Vor-
instanz" zu äussern. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM erwiesen
sich aber als für den vorliegenden Entscheid unerheblich. So erachte auch
das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich er-
littenen Haft und Folter als unsubstanziiert und konstruiert. An diesen Ein-
schätzungen änderten die eingereichten Arztberichte nichts. Die Diagnose
PTBS vermöge für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Fol-
terung nicht zu belegen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu
umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder ver-
gessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den
Schilderungen erklären. Weil die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
den angeblichen Folterhandlungen als unglaubhaft qualifiziert würden, gin-
gen seine Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe im
Sinne von Art. 1C Ziffer 5 Abs. 2 FK schon rein deshalb fehl. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der angeblichen Polizeihaft und Folter den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Beschwerdeinstanz für zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 13. April 2015
stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch im
Vollzugspunkt und begründete dieses insbesondere mit seiner gesundheit-
lichen Situation. Als Beweismittel wurde ein Arztbericht zu den Akten gege-
ben.
C.b Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch am 7. Mai 2015 ab. Zur
Begründung erwog die Vorinstanz, es bestehe in gesundheitlicher Hinsicht
keine wesentlich veränderte Sachlage.
C.c Mit Urteil D-3683/2015 vom 9. Juli 2015 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die dagegen am 10. Juni 2015 erhobene Beschwerde nicht ein,
nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 16. Juni
2015 eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
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Seite 7
D.
D.a Mit Eingabe vom 8. März 2016 teilte der neue Rechtsvertreter dem
SEM mit, er führe das Beschwerdeverfahren (D-3683/2015) gegen den ab-
lehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 7. Mai 2015 fort, und ersuchte
um Akteneinsicht.
D.b Mit Eingabe vom 9. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht stell-
te der Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren gegen den (vormaligen) In-
struktionsrichter des Verfahrens D-3683/2015. Ferner machte er geltend,
dass sich die entscheidrelevante Sachlage seit Erlass des SEM-Ent-
scheids vom 7. Mai 2015 beziehungsweise der Zwischenverfügung des
Gerichts vom 16. Juni 2015 wesentlich verändert habe. Unter Hinweis auf
die in der beigelegten CD angeführten Quellen brachte er vor, in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers tobe ein Bürgerkrieg. Sämtliche sei-
ner sozialen Kontakte seien auf dieses Gebiet beschränkt. Vor Ort seien
vor allem Mitglieder der vormaligen BDP (heute HDP oder DTP) betroffen.
Zudem entsprächen die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Er-
krankungen nicht mehr den früheren Einschätzungen der Asylbehörden.
Vor diesem Hintergrund sei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung unabdingbar. Nach dem Gesagten präsentiere sich die
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers angesichts seiner poli-
tisch relevanten Vergangenheit zum aktuellen Zeitpunkt weit prekärer als
im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Asylbehörden. Umso mehr sei von
seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen.
Im Zusammenhang mit der für seinen Mandanten geltend gemachten Ver-
folgungsgefahr legte der Rechtsvertreter ferner dar, es hätten Zeugen für
die individuellen Asylvorbringen – so insbesondere auch für die im Juli 2011
erfolgte Festnahme im Parteilokal – ausfindig gemacht werden können.
Diese seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung beziehungsweise durch
direkte Kontaktaufnahme mit der gebotenen Diskretion zu befragen. Nach
dem Gesagten habe das SEM den rechtserheblichen und asylrelevanten
Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, da besagte Zeugen nicht einvernom-
men worden seien.
Zum Vollzug hielt der Rechtsvertreter fest, dass sich dieser für seinen Man-
danten als unzulässig und eventuell unzumutbar erweise, und zwar unab-
hängig von der geschilderten Bürgerkriegssituation. So sei die dortige Lage
für psychisch erkrankte Personen gemäss verschiedenen Quellen ohnehin
prekär und habe sich durch die geschilderten Entwicklungen noch ver-
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Seite 8
schlimmert. Hinzu kämen die Flüchtlinge aus Syrien, was zu Konflikten zwi-
schen diesen und der türkischen Bevölkerung führe. Insgesamt habe der
Beschwerdeführer aktuell keine Möglichkeit, sich im Herkunftsgebiet adä-
quat medizinisch behandeln zu lassen. Im Falle der erzwungenen Rück-
kehr sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. In Anbetracht der Tatsa-
che, dass er bereits Suizidversuche gemacht habe, sei – zusammen mit
der eben geschilderten objektiven Lage vor Ort – in jedem Fall aus medizi-
nischen Gründen von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.
Sollte die Sache nicht aufgrund der unvollständigen und unkorrekten Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stel-
lungnahme hinsichtlich der Gefährdung seines Mandanten anzusetzen.
Ferner sei die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 in Wiederwägung zu
ziehen und der Vollzug auszusetzen.
Der Eingabe lagen die erwähnte CD samt schriftlicher Auflistung der Quel-
len und ein fremdsprachiges ärztliches Schreiben vom 15. Dezember 2011
bei.
E.
Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter
mit, das Verfahren D-3683/2015 sei bereits am 9. Juli 2015 mit einem
Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden, nachdem der Beschwer-
deführer den mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 erhobenen Kos-
tenvorschuss nicht geleistet habe. Da am Gericht kein Verfahren betreffend
seinen Mandanten mehr anhängig sei, werde die Eingabe vom 9. März
2016 der Ordnung halber zur Prüfung an das in erster Instanz zuständige
SEM weitergeleitet, zumal in der Eingabe das Vorliegen einer massgebli-
chen Veränderung der entscheidrelevanten Sachverhaltsumstände gel-
tend gemacht und eine vollständige Neubeurteilung der Sache verlangt
werde.
F.
Mit Eingabe an das SEM vom 15. März 2016 verwies der Beschwerdefüh-
rer auf das Schreiben des Gerichts vom 11. März 2016. Seine Eingabe vom
8. März 2016, in welcher er eine vollständige Neubeurteilung verlange, sei
durch das SEM als neues Asylgesuch oder eventuell als Wiedererwä-
gungsgesuch zu behandeln. Es sei jedenfalls nicht aussichtslos, so dass –
im Falle der Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch – von sämtlichen
Vollzugshandlungen abzusehen sei.
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G.
Am 16. März 2016 teilte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM ihre
Mandatsniederlegung mit.
H.
Am 17. März 2016 erliess das SEM als superprovisorische Massnahme
einen Vollzugsstopp.
I.
Das SEM nahm die Eingaben vom 8., 9. und 15. März 2016 als Wiederer-
wägungsgesuch entgegen, lehnte es mit Verfügung vom 31. Mai 2016 ab
und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit seiner ablehnenden Ver-
fügung vom 7. März 2013 fest. Eine Gebühr von Fr. 600.– wurde erhoben.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, es werde zwar die Ent-
gegennahme der erwähnten Eingaben als neues Asylgesuch beantragt.
Ein neues Asylgesuch liege aber praxisgemäss nur vor, wenn geltend ge-
macht werde, aufgrund neuer Vorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Mithin würde eine Entgegennahme als Mehrfachgesuch vorausset-
zen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens eine
Veränderung im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben hätte. Sol-
che neu eingetretenen Gefährdungselemente seien den Eingaben indes
nicht zu entnehmen. So sei der Vorfall vom Juli 2011 bereits Gegenstand
des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen und von den Asylbehörden
für unglaubhaft erachtet worden. Eine entsprechende Wiedererwägung im
Asylpunkt falle vorliegend ausser Betracht. Bei Beweismitteln, welche nach
dem Urteil der Beschwerdeinstanz vom 2. Juni 2014 entstanden seien,
komme zwar eine erneute Überprüfung des Asylpunkts im Rahmen eines
qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs in Betracht. Hierzu sei festzustel-
len, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um allgemeine Län-
derberichte ohne Bezug zum Beschwerdeführer handle. Sie würden nicht
den Asylpunkt beschlagen und seien unter dem Gesichtspunkt der Zumut-
barkeit des Vollzugs zu prüfen. Was die vorliegenden Beweisanerbieten –
Befragung verschiedener Zeugen durch die Botschaft vor Ort – anbelange,
sei auf die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hinzuwei-
sen. Gerade im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren und Mehrfach-
gesuchen könne es nicht Sache der Asylbehörde sein, auf Antrag auf-
wendige Abklärungen vorzunehmen. Vielmehr seien ausserordentliche
Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, so dass der geltend ge-
machte Sachverhalt bereits liquid sei. Zusätzliche Instruktionsmassnah-
men und Abklärungen des SEM seien nicht vorgesehen.
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Es bleibe somit zu prüfen, ob mit Bezug auf die allgemeine Lage im der
Südosttürkei und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers
seit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2015 eine relevante Veränderung
eingetreten sei. Dies müsse verneint werden. So könne nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt vor Ort ausgegangen werden. Nur in die beiden
Provinzen Sirnak und Hakkari komme ein Vollzug nicht in Betracht. Der
Vollzug des Beschwerdeführers nach B._______ bleibe mithin grundsätz-
lich zumutbar, zumal auch in gesundheitlicher Hinsicht beim Beschwerde-
führer keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage zu erkennen
sei.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Juni 2016 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung wegen
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Fer-
ner beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht habe unverzüglich dar-
zulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden
Sache betraut würden, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser
Auswahl zu belegen. Es sei eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen be-
ziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren.
Eine Beschwerdeergänzung innert noch laufender Frist wurde in Aussicht
gestellt.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die aktuelle Ent-
wicklung vor Ort sei durchaus veränderungsrelevant im Hinblick auf seine
Rückkehr als kranke Person. Er wies darauf hin, das SEM wäre in Anbe-
tracht seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gehalten gewesen, die Be-
weisanträge in der Eingabe vom 9. März 2016 zu behandeln. Er sei in der
Lage gewesen, mehrere taugliche Zeugen unter Angabe von deren Kon-
taktdaten zu nennen. Die Behauptung des SEM, es sei im Wiedererwä-
gungsverfahren nicht Sache der Asylbehörden, auf Antrag aufwändige Auf-
klärungen vorzunehmen, entbehre jeglicher rechtlichen und logischen
D-3763/2016
Seite 11
Grundlage. Mithin sei auch der Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt worden. Mit den entsprechenden Zeugenbefragungen hätte sich
seine asylrelevante Gefährdung belegen lassen. Ausserdem habe die Vo-
rinstanz die eingereichten und topaktuellen Berichte betreffend Vollzugs-
punkt zur Lage auch in B._______ nicht hinreichend gewürdigt und stütze
sich in seiner Einschätzung auf veraltete Quellen. Die Relevanz für ihn als
gesundheitlich angeschlagene Person sei dabei verkannt worden. Hinzu
komme, dass er vor einigen Tagen erneut einen Selbstmordversuch unter-
nommen habe. Dies sei – trotz schon bekannter psychischer Befindlichkeit
– klarerweise als neues Sachverhaltselement im Hinblick auf die geltend
gemachte Verschlimmerung zu würdigen und werde in Kürze durch die
Einreichung medizinischer Belege verdeutlicht.
K.
Am 17. Juni 2016 erliess das Gericht als superprovisorische Massnahme
einen Vollzugsstopp.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der provisorische Vollzugsstopp bleibe einstweilen in Kraft, und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Die Anträge im Zusammen-
hang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden
abgelehnt. Gleichzeitig wurde – unter Vorbehalt nachträglicher Verände-
rungen – das Spruchgremium mitgeteilt.
M.
Mit Beschwerdeergänzung vom 8. Juli 2016 wiederholte der Rechtsvertre-
ter die mit Eingabe vom 16. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren und be-
antragte neu die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit
der Rückweisung an das SEM zur Behandlung als Asylgesuch. Zu Letzte-
rem führte er aus, bereits in der Eingabe vom 9. März 2016 sei aufgezeigt
worden, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Abschluss des
vorhergehenden Asylverfahrens auch bezogen auf das asylrelevante Risi-
koprofil des Beschwerdeführers aktuell wesentlich anders darstelle. Die
türkischen Sicherheitskräfte gingen verstärkt insbesondere gegen vorma-
lige BDP- und jetzt HDP-Aktivisten vor. Seine Flüchtlingseigenschaft sei
mithin in einem neuen Asylverfahren zu prüfen.
Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2016
gelungen, zahlreiche absolut taugliche Zeugen aufzurufen. Logischerweise
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Seite 12
sei es ihm nicht selbst möglich, diese zu befragen, und schriftlich festge-
haltene Aussagen dieser Personen würden vom SEM erfahrungsgemäss
als „Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert“ qualifiziert. Mithin wäre die
Vorinstanz gehalten gewesen, die Beweisanträge im Lichte von Art. 33
Abs. 1 VwVG zu behandeln. Ferner sei im Sinne der Eingabe vom 16. Juni
2016 nochmals hervorzuheben, dass das SEM – für den Fall einer fälsch-
licherweise anhaltenden Qualifikation der vorliegenden Sache als Wieder-
erwägungsverfahren – auch diesfalls die in der besagten Eingabe gestell-
ten Beweisanträge hätte berücksichtigen müssen. Diese Gehörsverletzung
rechtfertige die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids.
Unter Bezugnahme auf ein beigelegtes türkischsprachiges Beweismittel –
ein Schreiben der BDP- respektive HDP-Funktionärin D._______ – wurde
festgehalten, diese Zeugin bestätige die behördliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers. Zur Übersetzung sei eine Nachfrist anzusetzen. Im Wei-
teren wurde erneut vorgebracht, das SEM habe sich im Entscheid auf ver-
altete Länderinformationen gestützt. Im Übrigen habe die Vorinstanz nie
bestritten, dass der Beschwerdeführer BDP-Mitglied gewesen sei und im
Parteilokal gearbeitet habe. Es verkenne indes die damit einhergehende
aktuelle Gefährdung. Im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Gefähr-
dung wurde Frist zur Nachreichung von Arztberichten beantragt.
Die gerügten Gehörsverletzungen stellten auch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar, was wiederum zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führen müsse. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurück-
gewiesen werden, müsse die Sachverhaltsabklärung durch das Gericht
vorgenommen werden. Diesfalls sei eine Frist zur Nachreichung weiterer
Beweismittel anzusetzen, sollte die Beschwerdeinstanz Zweifel an der dro-
henden asylrelevanten Verfolgung und dem drastisch verschlechterten Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers haben.
Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft. Er sei im BDP-Lokal auch mit hochrangigen Parteimitgliedern in
Kontakt gekommen. Diese Umstände seien unbestritten. Wegen der ge-
schilderten Situation vor Ort stelle sich seine Situation aktuell noch prekä-
rer dar. Personen, die wie er bereits Opfer von Verfolgung gewesen seien,
müssten in Anbetracht der Vorgehensweise der Sicherheitskräfte umso
mehr damit rechnen, erneut in Haft genommen zu werden. Schliesslich
würde einem allfälligen Vollzug der Wegweisung auch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers entgegenstehen.
D-3763/2016
Seite 13
Der Eingabe lag ferner eine Publikation zur Situation vor Ort vom 14. Juni
2016 bei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest,
es sei vorliegend nach wie vor von einem ausserordentlichen Rechtsmittel
auszugehen, weshalb Art. 42 AsylG nicht zur Anwendung komme. In An-
betracht der konkreten Fallumstände wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde indes gutgeheissen und Frist zur
Nachreichung einer Übersetzung und ärztlicher Unterlagen angesetzt.
O.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem
Gericht die erwähnte Übersetzung, einen Arztbericht vom 14. Juli 2016 so-
wie zwei Onlineartikel. Gemäss Arztbericht sei sein Gesundheitszustand
deutlich verschlechtert. In der nachgereichten Übersetzung würden die
Vorbringen vom Juli 2011 durch die Zeugin bestätigt. Laut den Onlinearti-
keln erscheine die aktuelle Situation der Kurden im Südosten des Landes
als sehr angespannt.
P.
Am 30. August 2016 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Bru-
ders samt Übersetzung und Briefumschlag zu den Akten. Darin würden
seine Vorbringen betreffend Juli 2011 mit der Festnahme und den Folte-
rungen bestätigt. Sollte das Gericht am Beweiswert der schriftlichen Aus-
kunft zweifeln, wäre der Bruder als Zeuge zu befragen. Im Weiteren wurde
unter Bezugnahme auf zwei beigebrachte Zeitungsartikel eine Akzentuie-
rung der Gefährdungslage in B._______ geltend gemacht.
Q.
Mit Vernehmlassungen vom 31. August und 2. September 2016 beantragte
das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es habe sich mit den gestellten
Beweisanträgen im Entscheid rechtsgenüglich befasst und auf die relevan-
ten Verfahrenskonstellationen hingewiesen. In der angefochtenen Verfü-
gung sei festgestellt worden, dass zur Beurteilung von Revisionsgründen
grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei und – im Falle
von nachträglich entstandenen Beweismitteln – ausnahmsweise das SEM.
In letztere Kategorie würden die beantragten Zeugenaussagen fallen und
folgerichtig habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die entspre-
chenden Beweisanträge unter eingehender Begründung abgewiesen.
D-3763/2016
Seite 14
Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben des Bru-
ders des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 könne entgegen der
Auffassung des Rechtsvertreters keineswegs der volle Beweis für die be-
zeugten Tatsachen erbracht werden. Sonst hätte es eine asylsuchende
Person jederzeit in der Hand, eigene Vorbringen – durch Erklärung eines
Verwandten – der behördlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu entziehen. Die
Regelungen über den Bundeszivilprozess würden in einem Verwaltungs-
verfahren nicht zur Anwendung kommen. Massgebend im Asylverfahren
sei die Regelung des AsylG betreffend Glaubhaftigkeit.
Es sei im zu beurteilenden Verfahren ausserdem um eine allfällige wieder-
erwägungsrechtlich relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers gegangen. Eine solche Veränderung könne auch
dem jüngsten eingereichten Zeugnis vom 14. Juli 2016 nicht entnommen
werden. Es lägen mithin keine Gehörsverletzungen vor.
R.
Mit Replik vom 21. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest. Das SEM habe den erhobenen Rügen im Hinblick auf Ge-
hörsverletzungen nichts Inhaltliches entgegenzusetzen. Es versuche of-
fensichtlich mit allen Mitteln, sich einer materiellen Prüfung des asylrele-
vanten Sachverhalts zu entziehen. Das Schreiben des Bruders sei in kei-
ner Weise adäquat gewürdigt worden. Sollte das Gericht am Beweiswert
der schriftlichen Auskunft zweifeln, seien dieser sowie die bereits in der
Eingabe vom 9. März 2016 aufgeführten Zeugen zu befragen. Im Weiteren
verkenne das SEM nach wie vor seine auch in gesundheitlicher Hinsicht
verschlechterten Perspektiven. Sowohl diese wie auch die drohende Ver-
folgung aus politischen Gründen vor Ort würden durch aktuellste Quellen
belegt. Sodann sei es dem Beschwerdeführer gelungen, schriftliche Aus-
sagen von in der Eingabe vom 9. März 2016 genannten Zeugen zu be-
schaffen.
Der Eingabe lagen zwei Presseartikel, zwei schriftliche Aussagen von Zeu-
gen sowie ein Internetauszug (Liste der Parlamentswahlen der HDP vom
19. August 2016) bei.
S.
Am 28. September 2016 liess der Beschwerdeführer seinen HADEP-Aus-
weis aus dem Jahr 1999 zu den Akten reichen. Das Beweismittel belege,
dass er schon seit seiner Jugendzeit in oppositionellen Kreisen zugunsten
D-3763/2016
Seite 15
der kurdischen Sache in der Türkei tätig gewesen sei. Damit werde sein
asylrelevantes Risikoprofil verdeutlicht.
T.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht eines Psychiatriezentrums vom 8. Juni 2017 zu den Akten. Gemäss
diesem seien immer wieder stationäre Aufenthalte erforderlich. Sein Krank-
heitsbild korrespondiere klarerweise mit der von ihm vorgebrachten Verfol-
gung verbunden mit Misshandlungen und Folter. Auch in Anbetracht der
angespannten Lage vor Ort drohten im Falle der Rückkehr (erneut) asylre-
levante Nachteile.
U.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte das SEM unter
Hinweis auf die bisherigen Erwägungen erneut die Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Gesetz im Rahmen
von Wiedererwägungsverfahren keine weiteren Abklärungen vorsehe. Zu-
sätzliche Instruktionsmassnahmen durch das SEM seien nicht vorgese-
hen. Vor diesem Hintergrund könne die Auffassung des Rechtsvertreters
in der Eingabe vom 21. September 2016, die Vorinstanz habe das rechtli-
che Gehör verletzt, indem sie den Referenzschreiben den vollen Beweis-
wert abgesprochen und gleichwohl keine Zeugenbefragungen im Ausland
veranlasst habe, nicht geteilt werden.
Soweit das ärztliche Zeugnis vom 8. Juni 2017 als Teilbeweis für die vor-
gebrachte Verfolgung bezeichnet werde, vermöge dies nicht zu überzeu-
gen. Die behandelnden Ärzte hätten im Rahmen der Anamnese das beste-
hende Krankheitsbild zwar in den Zusammenhang mit den Verfolgungsvor-
bringen gebracht. Der allein auf Anamnese beruhende, von Spezialärzten
vermutete Zusammenhang zwischen PTBS und den behaupteten Folterer-
eignissen vermöge letztere aber nicht zu beweisen. Nicht jedes festge-
stellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung müsse auf Fol-
tererfahrungen beruhen. Im Weiteren ergebe sich aus dem Zeugnis eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dabei sei indes vermerkt
worden, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente nicht
einnehme. Von einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG (SR 142.20) könne jedenfalls nach wie vor nicht ausgegangen wer-
den.
D-3763/2016
Seite 16
V.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, im
Sinne seiner bisherigen Argumentation habe sich die Situation nach seiner
Ausreise durch die neue Regierungsstruktur und die faktisch aufgehobene
Gewaltenteilung (objektiv) wesentlich verändert, indem sich nun ganz neue
Verfolgungs- und Strafmöglichkeiten für Personen mit seinem Profil ergä-
ben. Das SEM gehe aber fälschlicherweise nach wie vor davon aus, es
hätten sich keine neuen Verfolgungselemente ergeben, weshalb keine Ent-
gegennahme als neues Asylgesuch, sondern als Wiedererwägungsgesuch
erfolge, womit es angeblich nicht verpflichtet sei, weitere Abklärungen vor-
zunehmen. Und selbst bei einer unrichtigen Behandlung im Wiedererwä-
gungsverfahren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachver-
halt schriftlich sowie begründet eingereicht und im Rahmen seiner Mög-
lichkeiten liquide dargelegt habe. Da er – wie schon mehrfach erwähnt –
die Zeugen nicht selbst befragen könne, wäre das SEM auch im Wiederer-
wägungsverfahren gehalten gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen
zu machen. Bei einer solchen Abklärung (vor Ort) hätte sich im Übrigen
ergeben, dass die geltend gemachte Verfolgung samt Folter mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit Ursachen der diagnostizierten PTBS seien. Im
Weiteren verkenne das SEM die beweisrechtliche Regel gemäss Art. 7
AsylG. Die Ärzte hätten bei ihm die erwähnte PTBS diagnostiziert und als
Fachpersonen Foltererfahrungen und Verfolgung als Ursache benannt.
Dieser fachärztlichen Beurteilung könne nun nicht durch die laienhafte Ein-
schätzung des SEM widersprochen werden. Wegen seines Krankheitsbilds
sei der Vollzug weder zulässig noch zumutbar. Aktenwidrig sei die Behaup-
tung des SEM, er nehme die verordneten Medikamente nicht ein. Es
handle sich um lediglich ein Medikament, welches er wegen starker Kopf-
schmerzen abgesetzt habe. In diesem Zusammenhang reichte er eine
schriftliche Auskunft – auch zu Erlebnissen von Personen in der Türkei –
ein (Beweismittel 17). Sollte das Gericht am Beweiswert des Schreibens
zweifeln, sei eine angemessene Frist zur Einreichung der entsprechenden
vollständigen Namen und Adressen zu gewähren und der Schwager, die
Schwester und der Vater – allenfalls im Rahmen einer Botschaftsabklärung
– als Zeugen zu befragen.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eingereichte
Quellen zur Situation in der Türkei (vgl. dazu die Auflistung gemäss
S. 10 f. der Rechtsschrift) die dortige Verschärfung der Lage erneut gel-
tend. Zusammenfassend sei vom Erfordernis der Behandlung als neues
Asylgesuch auszugehen und Asyl zu erteilen.
D-3763/2016
Seite 17
W.
In der Folge gelangte das Gericht an die Botschaft in Ankara und ersuchte
um Abklärungen vor Ort. Im Abklärungsergebnis vom 8. August 2018 hielt
die Botschaft unter anderem fest, gemäss den vorgenommenen Recher-
chen bei der Staatsanwaltschaft in B._______ und in den Datenbanken
seien keine gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungen oder ge-
richtliche Verfahren erkennbar. Er werde in der Türkei nicht gesucht. Die
kontaktierte D._______ habe angegeben, nie die (…)- oder (…) der HDP
in B._______ geführt zu haben. Sie sei lediglich für zwei Perioden als Mit-
glied des Vorstandrates der HDP in B._______ und für eine Periode im
Bezirksvorstand tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei mitunter im Par-
teibüro erschienen. Es sei ihr nicht bekannt, dass er in Gewahrsam genom-
men worden sei, und sie habe kein entsprechendes Bestätigungsschreiben
ausgestellt.
X.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 30. August 2018 fest, dass die erwähnte Zeugin mitten in der
Nacht telefonisch kontaktiert worden sei. Aufgrund der wenig transparen-
ten Umstände der Kontaktaufnahme habe sie bewusst eingeschränkt und
defensiv reagiert. Sie sei eine langjährige und führende HDP-Funktionärin,
welche gemäss den der Eingabe beiliegenden Zeitungsartikeln ins Visier
der Sicherheitskräfte geraten sei. Dies erkläre den Inhalt ihrer vorsichtshal-
ber gemachten Aussagen. Die Vorgehensweise der Botschaft sei zu wenig
transparent gewesen.
Zu berücksichtigen sei sodann die aktuelle Lage in der Türkei verbunden
mit der konkreten Gefahr, bereits bei HDP-Verdacht behördliche Ahn-
dungsmassnahmen gewärtigen zu müssen. Der Beschwerdeführer, wel-
cher bereits 1999 die HADEP unterstützt habe, müsse damit rechnen, als
Kurde bei der Rückkehr behördlich behelligt zu werden. Das SEM ver-
kenne die aktuelle politische Lage in der Türkei. Gegen regimekritische
Stimmen werde systematisch vorgegangen. Die Aufhebung des Notstands
habe zu keiner Beruhigung geführt. Folter sowie grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlungen seien an der Tagesordnung. Im Faden-
kreuz der türkischen Behörden stehe insbesondere die HDP. Der Be-
schwerdeführer weise als allenfalls erheblich traumatisiertes Folteropfer
eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, welche vorliegend ebenfalls
zu berücksichtigen sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei
schliesslich auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz zu berücksich-
tigen. Deswegen und angesichts der generellen Lage werde es ihm kaum
D-3763/2016
Seite 18
möglich sein, im Heimatland auf frühere soziale und familiäre Strukturen
zurückzugreifen.
Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Auflistung gemäss S. 23 ff.
der Stellungnahme zu verweisen.
Y.
Am 10. September 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht
eine schriftliche Stellungnahme von D._______. Darin widerrief sie ihre
dem Vertrauensanwalt der Botschaft gegenüber gemachten Aussagen mit
der Begründung, sie habe vorsichtshalber nicht die Wahrheit gesagt. Die
Aussagen des Beschwerdeführers seien zutreffend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
[VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird so-
dann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl.
dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere
Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
D-3763/2016
Seite 19
2.
2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch
dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66–68
VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist
damit primär die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu
Recht abgewiesen worden ist. Zuvor ist allerdings zu klären, ob das SEM
im Sinne der Beschwerdevorbringen gehalten gewesen wäre, die ersten
Eingaben bereits als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen.
2.2 Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter
dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches – wenn das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird – oder der Wiedererwägung
– wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge-
macht wird – zu prüfen. Neu entstandene Beweismittel sind – auch wenn
sie sich auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beziehen – unter dem
Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen.
2.3 Neue Ereignisse wurden vom Beschwerdeführer nur insofern geltend
gemacht, als sich die politische Lage verschlechtert habe. Das SEM quali-
fizierte die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten entsprechenden
Beweismittel zur aktuellen Lage vor Ort als allgemeine Berichte, welche
keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer hätten, weshalb sie allein
unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs relevant seien. Diese Sicht-
weise ist zu teilen. Beim Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Ver-
fahren rechtskräftig festgestellt, die vorgebrachte Verfolgung (Haft und Fol-
ter) sei unglaubhaft. Auch in Berücksichtigung der veränderten Lage vor
Ort konnte so – gestützt auf die Eingaben vom 8. und 9. März 2016 – nicht
auf ein nun zu prüfendes allfälliges flüchtlingsrechtlich relevantes Profil des
Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal er den Akten zufolge poli-
tisch kaum in Erscheinung getreten war und die Verfolgung nicht hatte
glaubhaft machen können. In den entsprechenden Eingaben wurde denn
auch nicht geltend gemacht, allein aufgrund einer Mitgliedschaft bei der
BDP sei der Beschwerdeführer angesichts der Veränderungen vor Ort ei-
ner Verfolgung ausgesetzt. Dies wurde im Gegenteil stets mit den – rechts-
kräftig als unglaubhaft erachteten – Vorfluchtgründen begründet. Demzu-
folge hat das SEM im angefochtenen Entscheid gestützt auf die damalige
Aktenlage und in Bezug auf die politischen Veränderungen in der Türkei
D-3763/2016
Seite 20
entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen zu Recht auf
eine Prüfung unter dem Aspekt des Zweitgesuches verzichtet.
3.
3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht auf den anerbotenen
Zeugenbeweis verzichtet und damit das rechtliche Gehör verletzt.
Diese Einschätzung kann wiederum nicht geteilt werden. Das SEM stellte
wiederholt zu Recht fest, dass das Gesetz im Rahmen von Wiedererwä-
gungsverfahren an sich keine weiteren Abklärungen vorsehe. Vor diesem
Hintergrund kann die Auffassung des Rechtsvertreters, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine Zeugenbefragungen
im Ausland veranlasst habe, nicht geteilt werden. Was die Beweisanerbie-
ten im erstinstanzlichen ausserordentlichen Verfahren anbelangt, weist das
SEM auf die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hin. In der
Tat kann es im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren – und auch bei
Mehrfachgesuchen – nicht Sache der Asylbehörde sein, eine Zeugenbe-
fragung vorzunehmen, allein aufgrund der Behauptung, der unbewiesen
gebliebene Sachverhalt könne durch diese Zeugen bestätigt werden. Viel-
mehr sind ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzu-
reichen, so dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits so weit wie
möglich liquid ist. Einzig bei so geweckten Zweifeln am genügend erstellten
Sachverhalt werden weitere Abklärungen notwendig. Solche Zweifel konn-
ten jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht geweckt
werden, zumal einzig auf die Möglichkeit von Zeugenaussagen hingewie-
sen wurden, ohne diesbezüglich irgendetwas einzureichen.
3.2 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters kann sodann mit einfa-
chen Bestätigungsschreiben nicht der Beweis für die bezeugten Tatsachen
erbracht werden. Sonst hätte es, wie die Vorinstanz zutreffenderweise fest-
stellt, eine asylsuchende Person jederzeit in der Hand, eigene Vorbringen
– durch Erklärung eines Verwandten – der behördlichen Glaubhaftigkeits-
prüfung zu entziehen. Die Regelungen über den Bundeszivilprozess kom-
men – wie vom SEM erwogen – in der vom Rechtsvertreter geltend ge-
machten Art im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung. Massgeblich
ist vorliegend die asylrechtliche Glaubhaftigkeitsprüfung. Die gerügte
Falschabnahme von Beweismitteln im Sinne einer Gehörsverletzung ist
damit ebenfalls nicht gegeben. Ob die Vorinstanz die erst auf Beschwerde-
ebene nachgereichten schriftlichen Zeugenaussagen im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung zu Recht für untauglich erachtete, ist hingegen
D-3763/2016
Seite 21
Gegenstand der materiellen Prüfung und nicht unter dem Aspekt des recht-
lichen Gehörs zu beurteilen.
3.3 Nach dem Gesagten können dem SEM weder eine falsche Qualifizie-
rung der Eingaben noch mangelhafte Sachverhaltsabklärung oder weitere
Gehörsverletzungen angelastet werden. Der Beschwerdeführer war offen-
sichtlich auch in der Lage, den dicht begründeten Entscheid sachgerecht
anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen for-
maler Rügen – sei es wegen der behaupteten falschen Entgegenahme als
Wiedererwägungsgesuch, sei es wegen der gerügten Verletzungen des
rechtlichen Gehörs – kommt demzufolge nicht in Betracht.
4.
Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten
Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde. Sodann erfolgt eine wiedererwägungsweise Prü-
fung, wenn erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene
Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweis-
mittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
5.
5.1 Vorliegend stellt sich damit zunächst die Frage, ob angesichts der ein-
gereichten Bestätigungsschreiben beziehungsweise der ärztlichen Unter-
lagen wiedererwägungsweise auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der
Vorfluchtgründe zurückzukommen ist. Im Zusammenhang mit der Glaub-
haftigkeit wurde im ordentlichen Verfahren vom Gericht festgehalten, die
Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als unsubstanziiert und kon-
struiert bezeichnet werden. An dieser Einschätzung würden die (damals)
eingereichten Arztberichte nichts ändern. Die Diagnose PTBS vermöge für
sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Folterung nicht zu be-
legen. Mit den im vorliegenden Verfahren am 8. Juli 2016, 30. August 2016,
21. September 2016 und 13. Juli 2017 eingereichten schriftlichen Aussa-
gen von Drittpersonen (Schreiben einer BDP- respektive HDP-Funktionärin
mit am 10. August 2016 nachgereichter Übersetzung; Bestätigungsschrei-
ben des Bruders; weitere Bestätigungsschreiben von Drittpersonen) wird
D-3763/2016
Seite 22
nun aber versucht, beim Beschwerdeführer das Bild einer Person zu ver-
mitteln, welche doch Opfer einer gewaltsamen behördlichen Aktion gewor-
den sei. Die festgestellten Ungereimtheiten bei der Angabe der Dauer der
Haft beziehungsweise bei gewissen Schilderungen des Erlebten werden
so aber nicht beseitigt. Dies auch deshalb, weil solchen Bestätigungs-
schreiben praxisgemäss nur geringer Beweiswert zukommt. Das Gericht
hat zudem eine Botschaftsabklärung veranlasst, in deren Rahmen die (an-
gebliche) Zeugin D._______ vor Ort kontaktiert werden konnte. Diese
sagte aus, das eingereichte Bestätigungsschreiben stamme nicht von ihr.
Es sei ihr nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer in Gewahrsam ge-
nommen worden sei. Im Abklärungsergebnis vom 8. August 2018 wurde
ferner festgehalten, gemäss den vorgenommenen Recherchen bei der
Staatsanwaltschaft in B._______ und in den Datenbanken seien keine ge-
gen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungen oder gerichtliche Ver-
fahren erkennbar. Er werde in der Türkei nicht gesucht. Im Rahmen einer
entsprechenden Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an seinen An-
gaben fest und verweist auf die Schwierigkeit der Zeugin, unter den gege-
benen Umständen eine Aussage zu Gunsten von ihm als Regimegegner
zu machen. Zwar mag zutreffen, dass namentlich in Anbetracht der aktuel-
len Lage das Aussageverhalten von Kontaktpersonen beeinflusst wird. Die
klaren Angaben von D._______ legen jedoch nahe, dass es sich beim ein-
gereichten Beweismittel um ein fingiertes ohne jeden Beweiswert handelt.
Die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen bleibt jedenfalls bestehen res-
pektive wird sogar noch verstärkt. Die Tatsache, dass dem Gericht am 10.
September 2018 ein Widerrufsschreiben der Zeugin, worin sie die Aussa-
gen des Beschwerdeführers nun doch bestätigt, übermittelt wurde, ändert
nichts an dieser Sichtweise, da die nun gegenteiligen Angaben mit Hinweis
auf die Angst, das Telefon hätte bei der Kontaktaufnahme der Botschaft
abgehört werden können, als blosse Schutzbehauptung erscheint. Die be-
antragte erneute Kontaktaufnahme mit der Zeugin erübrigt sich. Den wei-
teren Bestätigungsschreiben kommt wie erwähnt ohnehin nur geringer Be-
weiswert zu, weshalb diese auch ohne zusätzliche Abklärungen nicht als
beweiserbringend qualifiziert werden können. Die eingereichten ärztlichen
Unterlagen rechtfertigen im Sinne der bereits im ordentlichen Verfahren
gemachten Ausführungen ebenfalls keine Neueinschätzung der Glaubhaf-
tigkeit des Vorgebrachten.
5.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Kernvorbringen des ordentlichen Verfahrens wiedererwägungsweise
glaubhaft zu machen. Dass er – wann und in welchem Kontext auch immer
D-3763/2016
Seite 23
– Opfer einer Gewaltattacke wurde, ist zwar in keiner Weise ausgeschlos-
sen und aufgrund der diagnostizierten Traumatisierung eine realistische
Ursache für die aktuelle psychische Befindlichkeit. Hingegen ist nach wie
vor nicht glaubhaft, dass er unter den geschilderten Umständen Opfer von
staatlicher Gewalt aus politischen Gründen wurde. In Anbetracht seines
entgegen den Beschwerdevorbringen eher bescheidenen politischen Pro-
fils kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
gen werden, aufgrund der geltend gemachten Verschärfung der Lage vor
Ort habe er aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
objektiver Nachfluchtgründe. Nach dem Gesagten kann davon abgesehen
werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die zahlreichen übrigen
Beweismittel im Asylpunkt detaillierter einzugehen.
6.
Ferner wird die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch als
wiedererwägungsweise beachtliches Vollzugshindernis angeführt.
6.1 Im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung hielt das SEM
fest, es bleibe zu prüfen, ob mit Bezug auf die allgemeine Lage im der
Südosttürkei und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers
seit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2015 eine relevante Veränderung
eingetreten sei. Dies müsse verneint werden. So könne nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt vor Ort ausgegangen werden. Der Vollzug des
Beschwerdeführers nach B._______ bleibe mithin grundsätzlich zumutbar,
zumal auch in Berücksichtigung des Zeugnisses vom 14. Juli 2016 in ge-
sundheitlicher Hinsicht keine entscheidwesentliche Veränderung der Sach-
lage zu erkennen sei.
6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird insbesondere geltend gemacht,
die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen vor Ort ent-
sprächen in Anbetracht der Gewaltsituation nicht mehr den früheren Ein-
schätzungen der Asylbehörden. So sei die dortige Lage für psychisch er-
krankte Personen gemäss verschiedenen Quellen ohnehin prekär und
habe sich durch die geschilderten Entwicklungen noch verschlimmert. Ins-
gesamt habe er aktuell keine Möglichkeit, sich im Herkunftsgebiet adäquat
medizinisch behandeln zu lassen. Im Falle der erzwungenen Rückkehr sei
mit einer Retraumatisierung zu rechnen. In Anbetracht der Tatsache, dass
er bereits Suizidversuche gemacht habe, sei – zusammen mit der eben
geschilderten objektiven Lage vor Ort – in jedem Fall aus medizinischen
Gründen von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. In der Eingabe vom
16. Juni 2016 wird vorgebracht, dass er vor einigen Tagen erneut einen
D-3763/2016
Seite 24
Selbstmordversuch unternommen habe. Dies sei – trotz schon bekannter
psychischer Befindlichkeit – klarerweise als neues Sachverhaltselement im
Hinblick auf die geltend gemachte Verschlimmerung zu würdigen. Gemäss
Arztbericht vom 14. Juli 2016 sei sein Gesundheitszustand deutlich ver-
schlechtert.
6.3 Die Traumatisierung des Beschwerdeführers und die suizidalen Vor-
fälle sind unbestritten. Gemäss dem erwähnten Bericht vom 14. Juli 2016
– ein allfällig aktuellerer wurde dem Gericht mit Eingabe vom 30. August
2018 nicht übermittelt – ist er auf eine ambulante Behandlung angewiesen.
Eine solche ist aber vor Ort grundsätzlich möglich. Das Gericht geht nach
wie vor nicht davon aus, dass eine genügende psychiatrische Betreuung
im Osten des Landes ausgeschlossen ist. In der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 30. August 2018 wird zwar geltend gemacht, bei der
Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei auch der langjährige Aufenthalt in
der Schweiz zu berücksichtigen. Deswegen und angesichts der generellen
Lage werde es ihm kaum möglich sein, im Heimatland auf frühere soziale
und familiäre Strukturen zurückzugreifen. Es trifft zwar zu, dass der Be-
schwerdeführer nun schon sehr lange in der Schweiz weilt und ihm die
Resozialisierung vor Ort schwerer fallen dürfte als noch im Zeitpunkt des
Abschlusses des ordentlichen Verfahrens. Die doch eher vagen diesbe-
züglichen Vorbringen lassen aber nicht konkret darauf schliessen, dass
keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr vorhanden sein sollen. Und in ge-
sundheitlicher Hinsicht ist zusätzlich auf die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen. Der im Arztbericht dar-
gelegten Akzentuierung der Leiden im Falle der Rückkehr könnte sodann
nach wie vor mit einer geeigneten Medikation begegnet werden.
6.4 Zusammenfassend ist auch im Vollzugspunkt keine in wiedererwä-
gungsrechtlich relevanter Weise veränderte Sachlage erkennbar.
7.
Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher
Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sach-
verhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen wer-
den. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abge-
lehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfü-
gung vom 31. Mai 2016 zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde
D-3763/2016
Seite 25
abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweis-
mittel, Beweisanträge und insbesondere die sehr ausführlichen Darlegun-
gen zur allgemeinen Situation vor Ort detaillierter einzugehen.
8.
Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 22. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im vorliegenden Verfah-
ren auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3763/2016
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: