B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3764/2012
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Türkei,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2000 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte,
dass er das Gesuch am 28. Februar 2001 zurückzog, worauf das BFM
mit Beschluss vom 2. März 2001 das Gesuch als gegenstandslos gewor-
den abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2001 nach D._______ ausge-
schafft wurde,
dass er am 12. März 2012 wiederum in die Schweiz einreiste und glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 27. März
2012 sowie der Anhörung vom 7. Juni 2012 zur Begründung seines
zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach einem
siebenjährigen Aufenthalt in F._______ sei er im Jahr 2008 in die Tür-
kei zurückgekehrt – beziehungsweise von den G._______ Behörden
rücküberstellt worden – und habe etwa nach einem Monat angefangen,
Aufträge für H._______ und I._______ auszuführen,
dass er im Sommer 2008 vier bis fünf Mal festgenommen und nach ei-
nem bis zwei Tagen mangels Beweisen freigelassen worden sei,
dass er die I._______ unterstützt habe, jedoch seit der Festnahme von
zwei Kämpfern in Gefahr gewesen sei, weil diese seinen Namen preisge-
geben hätten,
dass das Haus seiner Mutter zwei bis drei Mal pro Woche durchsucht
worden sei und man ihn im April 2010 mitgenommen, ihm die Augen ver-
bunden und ihn in einem Gebäude gefoltert habe,
dass er sich nach der Entlassung nach K._______ begeben habe, wo er
mehrere Monate lang gelebt habe,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und für
sieben bis acht Jahre ins Gefängnis gehen müsste,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2012 – eröffnet am 2. Juli
2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2012 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass realitätsfremd erscheine, dem Beschwerdeführer sei nach jahrelan-
gem Auslandaufenthalt und ohne entsprechende Ausbildung und Kontak-
te innert eines Monats eine so hochkonspirative Aufgabe wie die Beher-
bergung und Versorgung von J._______ übertragen worden,
dass er trotz seiner angeblichen Sitzungsteilnahmen keine ausreichend
konkreten Angaben zur I._______ und zu deren Zielen habe machen
können und auch nicht in der Lage gewesen sei, die sehr einfach gestal-
tete Flagge der I._______ zu zeichnen und farblich richtig zu beschrei-
ben, was gegen das angebliche politische Engagement und engere Ver-
bindungen des Beschwerdeführers zur I._______ spreche,
dass es unter den geschilderten Umständen, wonach er im Visier der Si-
cherheitskräfte gestanden habe und wiederholt kurzfristig festgenommen
worden sei und trotzdem seine Unterstützungstätigkeiten für die
J._______ weitergeführt haben wolle, als unwahrscheinlich und lebens-
fremd erscheine, dass die J._______ aufgrund des hohen Risikos, selbst
aufgedeckt zu werden, immer noch von der Unterstützung des bereits im
Visier der Sicherheitskräfte stehenden Beschwerdeführers Gebrauch ge-
macht hätten,
dass die türkischen Behörden angesichts der hohen Verfolgungsmotivati-
on im Zusammenhang mit Aktivitäten der L._______ wohl längst weiter-
greifendere Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und
sich nicht mit Kurzfestnahmen zufrieden gegeben hätten,
dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit die in den
Medien öffentlich gemachte Festnahme seines angeblichen Auftragge-
bers, M._______, mit einer konstruierten Asylbegründung verknüpfe, was
auch daraus ersichtlich werde, dass er offensichtlich Mühe bekundet ha-
be, die zeitliche Abfolge der von ihm konstruierten Verfolgungsgeschichte
mit diesem Ereignis abzustimmen,
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dass die Festnahme von M._______ seine angebliche Flucht nach
K._______ ausgelöst haben soll, er aber trotz der Bedeutung dieses Vor-
falls für seine Flucht aus der Türkei nicht ausreichend konkret habe an-
geben können, wann und wie lange beziehungsweise ab wann er angeb-
lich in K._______ untergetaucht gewesen sei,
dass insgesamt aufgrund seiner realitätsfremden und unwahrscheinlichen
Aussagen zu seinen zentralen Asylgründen davon auszugehen sei, dass
sich der Beschwerdeführer mit seinen Angaben auf einen konstruierten
Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe,
dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter
die Feststellung der Undurchführbarkeit, insbesondere der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober
2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 5. Novem-
ber 2012 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine Prüfung
der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu quali-
fizieren sei,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht würden,
welche an der vorinstanzlichen Würdigung Zweifel aufkommen liessen,
dass auch die pauschalen Einwände des Beschwerdeführers, wonach es
nichts anderes als normal sei, dass er von seinen alten Kameraden nach
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seiner Rückkehr aus F._______ gebeten worden sei, für sie Hilfsarbeiten
zu erledigen, als nicht stichhaltig zu qualifizieren sein dürften, da diese
die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten wohl nicht zu ent-
kräften vermöchten,
dass ebenso wenig das in Aussicht gestellte Protokoll einer Gerichtsver-
handlung seines Kollegen, wo er als Mittäter aufgeführt werden würde, zu
einer abweichenden Einschätzung führen dürfte, insbesondere da es sich
dabei lediglich um die ungeprüften protokollierten Aussagen eines Ver-
dächtigen handeln dürfte, aus denen sich – mangels Beweiswertes –
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse,
dass sodann die Rüge, wonach die Dolmetscherin falsch übersetzt habe,
ins Leere stossen dürfte, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der
beiden Protokolle – Kurzbefragung vom 27. März 2012 und Anhörung
vom 7. Juni 2012 – sowie deren Rückübersetzung in eine ihm verständli-
che Sprache (Türkisch) unterschriftlich bestätigt habe,
dass es gemäss Vermerk der Hilfswerksvertretung – der Dolmetscherin
seien {…….} – zwar zu einer qualitativen Beeinträchtigung der Überset-
zung gekommen sei, dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile er-
wachsen sein dürften, zumal die Hilfswerksvertreterin keine Einwände
zum Verlauf der Anhörung verzeichnet habe,
dass insbesondere die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten
in den Aussagen des Beschwerdeführers damit nicht zu erklären sein
dürften,
dass auch dem Vollzug der Wegweisung in die Türkei - in Berücksichti-
gung der vorliegenden Gesamtumstände – nichts entgegenstehe,
dass der Kostenvorschuss am 29. Oktober 2012 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen und der Vollzug der Wegweisung in die
Türkei als durchführbar zu qualifizieren ist,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutref-
fend erweisen,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober
2012 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen
in der Beschwerde aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
nach wie vor zutreffende Argumentation in der vorerwähnten Zwischen-
verfügung zu verweisen ist,
dass zudem der vom Zollinspektorat N._______ am O._______ sicherge-
stellte Pass {…….}, gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers spricht,
dass seit Erlass dieser Zwischenverfügung keine Gründe eingetreten sind
oder geltend gemacht werden, die eine Änderung der vorgenommenen
Beurteilung rechtfertigen würden,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Familie des Beschwerdeführers
in Angelegenheiten seines Bruders zwei Anwälte mandatiert habe (vgl.
B10/15, S. 7 F43), weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
hätte mit Hilfe dieser Familienanwälte seine Vorbringen betreffende Be-
weismittel beibringen können, falls diese bestünden,
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dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, seine
Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und an dieser Ein-
schätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu än-
dern vermögen, weshalb es sich erübrigt, auf diese weiter einzugehen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer kei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
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haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – so-
weit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers, welcher über Berufser-
fahrung als P._______ sowie über ein familiäres ({…….} leben in der Tür-
kei; vgl. B4/10, S. 5 Ziff. 3.01; B10/15, S. 3 F16 f.) und soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, sprechen,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 29. Oktober 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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