B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3764/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (…).
D-3764/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer
Kurde, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) und
gelangte nach B._______, wo er – gemäss Eurodac-Meldungen – am
(…). Dezember 2009 ein Asylgesuch einreichte. Nachdem er einen
negativen Asylentscheid erhielt, kehrte er am (…). Februar 2010
selbstständig nach Syrien zurück.
B.
Er verliess seinen Heimatstaat erneut am (…). Februar 2012 und gelangte
via Türkei, Griechenland und Italien am 31. Juli 2012 in die Schweiz, wo er
am 2. August 2012 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 21. August 2012 summarisch
befragt und am 16. September 2013 durch das BFM zu seinen Asylgründen
angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
D._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
Nachdem er im Jahr 2010 von B._______ nach Syrien zurückgekehrt sei,
habe er angefangen als Freiwilliger für den Syrischen Roten Halbmond
(Syrian Arab Red Crescent, SARC) in E._______ und F._______
Medikamente und Lebensmittel zu verteilen. Dies habe er in einer Gruppe
von etwa (…) Personen und (…) Ärzten gemacht, wobei die Abteilung in
F._______ insgesamt etwa (…) Personen umfasse. Da er enge Kontakte
zu einer (…) und einer in einem (…) tätigen Person unterhalten habe, sei
es ihm möglich gewesen immer wieder grössere Mengen Medikamente zu
beschaffen. Später sei er dann – jeweils für zwei bis drei Monate – nach
G._______ gegangen, um zu arbeiten. Dort habe er eine Person
kennengelernt, die für das (…) Rote Kreuz tätig gewesen sei; er sei auch
für diese Organisation als Freiwilliger tätig gewesen, sei ein paar Male Blut
spenden gegangen und habe mit Bewohnern eines (…) Spaziergänge
unternommen. In Syrien sei er schliesslich im Februar 2011 Mitglied der
SARC geworden und habe einen Ausweis erhalten. Ab diesem Zeitpunkt
sei er verpflichtet gewesen, für den Roten Halbmond zu arbeiten. Ende
2011 hätten in E._______ die Probleme angefangen. Viele Verletzte seien
nicht mehr ins Spital gebracht, sondern direkt vor Ort durch Ärzte des
Roten Halbmondes versorgt und abgeholt worden. Er habe beispielsweise
Verletze getragen, er sei kein Arzt und könne auch keine erste Hilfe leisten.
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Im Laufe der Monate habe die syrischen Regierung Kenntnis über diese
Aktionen erhalten, weshalb diese einen Beschluss erlassen habe, dass
Ärzte oder Pfleger – im Falle einer Hilfeleistung für sogenannte Terroristen
– festgehalten oder verhaftet oder ihnen ihre Arbeitsbewilligung entzogen
werden könnte. Die Unabhängigkeit der humanitären Hilfe sei von aller
Seite untergraben und es sei ihnen zum Teil der Zugang zu Verwundeten
verwehrt worden. Ein Arzt namens H._______ – dessen Cousine sei die
Frau seines Bruders – habe mit ihm zusammen gearbeitet und sei
mehrmals bedroht worden. Am (…) 2012 sei dieser umgebracht worden.
Er, der Beschwerdeführer, sei mehrmals – insgesamt etwa (…) Mal und
letztmals etwa (…) Tage vor seiner Ausreise – von Unbekannten
beziehungsweise von Angehörigen von regierungstreuen
Sicherheitsbehörden aufgesucht worden, die ihm gesagt hätten, er solle
seine Arbeit aufgeben, das sei zu seinem Besten, ihn würde sonst dasselbe
Schicksal wie H._______ ereilen. Auch sei einmal ein totes Huhn und
einmal eine tote Katze neben ihn hingelegt worden, als er geschlafen habe.
Etwa (…) Tage vor seiner Ausreise habe er seine Tätigkeit für den
Syrischen Roten Halbmond eingestellt und sei sodann ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
syrische Identitätskarte, eine Kopie seines Führerscheins, einen
Blutspendeausweis des I._______ sowie einen Mitgliedausweis der SARC
vom (…). Februar 2011 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte das SEM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – hiergegen Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, ihm
sei vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere in die Akten A1/2, A7/1
sowie den internen Antrag zur vorläufigen Aufnahme (A22/2), zu gewähren.
Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu ebendiesen Akten zu
gewähren respektive eine Zusammenfassung von A22/2 zuzustellen sowie
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Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen, wobei festzustellen sei, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme fortzubestehen hätten;
eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen respektive sei
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. Auf die
Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht des UNO Menschenrechtsrates (Human Rights Council, Oral
Update of the Independent International Commission of Inquiry on the
Syrian Arab Republic, A/HRC/22/CRP.1 vom 11. März 2013) sowie einen
Zeitungsbericht der New York Times vom 23. März 2013 (Syria's Civil War,
Doctors Find Themselves in Cross Hairs) zu den Akten.
E.
Am 9. Juli 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner
Teilnahme an einer Demonstration vom (…). Juni 2014 in J._______, eine
nicht übersetzte, angebliche Bestätigung des Syrischen Roten
Halbmondes in Kopie sowie Fotos des am (…) 2012 getöteten Arztes zu
den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
H.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der
Eingabe war eine Fürsorgebestätigung vom 11. August 2014 beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 13. August 2014 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
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gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Vorinstanz wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in diverse
vorinstanzliche Akten zu gewähren, wies den Antrag auf Einsicht in den
internen Antrag vorläufige Aufnahme ab und räumte dem
Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Gewährung der
Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
J.
Am 28. August 2014 – eröffnet am 4. September 2014 – gewährte das SEM
dem Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Akteneinsicht.
K.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 führte der Beschwerdeführer aus,
aus den eingereichten Beweismitteln gehe zweifelsfrei hervor, dass er für
den Roten Halbmond tätig gewesen sei, was von den syrischen Behörden
als direkte oppositionelle Betätigung gewertet werde. Auch gelte es der
nunmehr bestehenden Gefährdung durch Angehörige der Organisation
Islamischer Staat (IS) Rechnung zu tragen, wobei er als Angehöriger der
kurdischen Ethnie besonders gefährdet sei.
L.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde dem SEM Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
M.
Mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Zustellungsurkunde des Strafgerichts E._______ inklusive Übersetzung zu
den Akten, wonach er am (…). Juni 2012 zu einer (…)-jährigen Haftstrafe
wegen Zugehörigkeit zu einer antistaatlichen Gruppierung und Aufhetzung
gemäss Paragraphen 307, 308 und 335 des Strafgesetz-
buches verurteilt worden war.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2014 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen.
P.
Am 15. Oktober 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 6. Juni 2014
führte das SEM im Wesentlichen aus, er sei nach der letzten angeblichen
Drohung noch (…) Tage für den Roten Halbmond tätig gewesen, ohne
weiter bedroht worden zu sein. Dies spreche klar gegen eine konkrete und
direkt gegen ihn gerichtete Verfolgung. Auch habe er ja selber zu Protokoll
gegeben, dass er keine gewichtige Position innerhalb der Organisation
innegehabt habe, wobei die Organisation alleine in F._______ (…)
Personen umfasse. Es würde demnach keine asylrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Eine spätere Geltendmachung von Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bleibe jedoch
ausdrücklich vorbehalten.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2014 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, mit Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Juni 2014 habe
der Beschwerdeführer explizit um die Zustellung des schriftlichen Antrages
hinsichtlich Anordnung einer vorläufigen Aufnahme respektive einer
schriftlichen Begründung ersucht. Das SEM habe es unterlassen, ihm
Einsicht in diesen Antrag zu gewähren. Zudem sei davon auszugehen,
dass in ebendiesem Antrag Elemente der Flüchtlings-
eigenschaft respektive der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vermischt worden seien, mithin die angefochtene Verfügung in Verletzung
der Begründungspflicht ergangen sei. Zudem sei hinsichtlich des
Begehrens um vollumfängliche Akteneinsicht nicht einmal Einsicht in die
eigenen Beweismittel gewährt worden. Insgesamt habe das SEM das
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Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; in jedem Fall sei jedoch
Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem habe das SEM die
Begründungspflicht verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht
gewürdigt und wesentliche Sachverhaltselemente unerwähnt geblieben
seien. Schliesslich sei auch der Sachverhalt nicht vollständig und richtig
abgeklärt worden, liege zwischen der Befragung und der Anhörung doch
mehr als ein Jahr, und sei der Beschwerdeführer mehrmals in seiner
Erzählung unterbrochen worden. Auch werde darum ersucht, dass die
Wirkungen der vorläufigen Aufnahme während des Beschwerdeverfahrens
aufrechterhalten respektive, sollte die Verfügung aufgrund der formellen
Rügen aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden,
beibehalten werden.
Sodann sei es aktenwidrig, wenn das SEM ausführe, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragung selber angegeben,
keine Probleme mit den syrischen Behörden zu gewärtigen gehabt. Er
habe stets angegeben, mehrmals bedroht und der Unterstützung von
Terroristen beschuldigt worden zu sein. Insbesondere gelte es auch zu
beachten, dass er eine besondere Position innerhalb der Organisation
innegehabt habe, da er den Zugang zu grösseren Medikamentenmengen
ermöglicht hatte. Auf die Gefährdung von Helfern werde zudem auch in
mehreren Berichten hingewiesen. Die Leistung humanitärer Hilfe werde
pönalisiert und Häftlinge würden systematisch gefoltert und hingerichtet. Er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Da
er über seinen Facebook Profil exilpolitisch tätig und er seit längerer Zeit
im Ausland sowie Kurde sei, sei er als Flüchtling wenigstens vorläufig
aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2014 führte das SEM
weiter aus, die eingereichten Beweismittel würden ohnehin nichts über die
geltend gemachte Verfolgungsmassnahmen aussagen, da nicht aus ihnen
hervorgehe, inwiefern der Beschwerdeführer individuell und gezielt verfolgt
worden sei. In der Befragung habe er gesagt, keine Probleme mit den
Behörden gehabt zu haben, weshalb es sich bei den im Rahmen der
Anhörung gemachten Ausführungen um nachgeschobene Vorbringen
handle. Ungeachtet der fehlenden Asylrelevanz würden demnach Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Hinsichtlich seines
exilpolitischen Engagements gelte es festzuhalten, dass die am (…). Juni
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Seite 9
2014 in J._______ durchgeführte Demonstration keinen oppositionellen
Inhalt zum Gegenstand hatte; es sei lediglich zum Frieden aufgerufen
worden. Auch seien keine Ausdrucke des Facebook Profils beigebracht
worden, wobei sich eine entsprechende Suche im Internet als erfolglos
erwiesen habe. Schliesslich gehöre der Rote Halbmond ja zur syrischen
Regierung, weshalb die Zugehörigkeit zu dieser Organisation nicht per se
als oppositionelle Handlung zu verstehen sein dürfte. Schliesslich bestehe
gemäss ständiger Rechtsprechung für Angehörige der kurdischen Ethnie
keine Kollektivverfolgung in Syrien.
4.4 In seiner Replikeingabe vom 15. Oktober 2014 führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in der humanitären Hilfe
engagiert gewesen, was von der syrischen Regierung als regimekritische
Handlung qualifiziert werde. Entgegen den vom SEM gemachten
Ausführungen habe er von Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz
stets ausgeführt, aus Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund
seines humanitären Engagements geflohen zu sein. Andererseits würden
auch kurdische Organisationen wie die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan,
Arbeiterpartei Kurdistans), PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der
Demokratischen Union) respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel,
Volksverteidigungseinheiten) mit exzessiver Gewalt gegen anders
Denkende vorgehen. Hinsichtlich der Beurteilung des exilpolitischen
Engagements des Beschwerdeführers verweise das SEM auf ein Urteil
vom 28. Februar 2011 und blende damit offenbar die letzten vier Jahre in
Syrien aus. Die Voraussetzungen seien herabzusetzen. In Anbetracht der
jüngsten Entwicklungen sei auch davon auszugehen, dass Angehörige der
kurdischen Ethnie in Syrien einer Kollektivverfolgung unterlägen.
5.
Im Lichte der nachstehenden Erwägungen kann vorliegend darauf
verzichtet werden, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen, diversen
formellen Rügen näher einzugehen.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches zunächst
mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und
hielt sich eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit ausdrücklich vor. Es gilt
zunächst zu prüfen, ob das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers
als glaubhaft erachtet.
D-3764/2014
Seite 10
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3;
Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
6.3 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
kommt das Gericht zusammengefasst zum Schluss, dass die Vorbringen
hinsichtlich der Vorfälle in seinem Heimatstaat – trotz ebenfalls
vorhandener Zweifel – überwiegend eine logische Konsistenz aufweisen
und von quantitativem Detailreichtum geprägt sind, mithin als glaubhaft
erachtet werden.
6.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden insgesamt
substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt. Zunächst gibt der
Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als auch der Anhörung im
Wesentlichen denselben Sachverhalt zu Protokoll. Anlässlich der
Befragung vom 21. August 2012 führte er summarisch aus, er sei für den
Syrischen Roten Halbmond tätig gewesen. Ein Arzt sei verwarnt worden.
Als dieser die Warnungen nicht beachtet und weiter gearbeitet habe, sei er
D-3764/2014
Seite 11
am (…) 2012 umgebracht worden. Aus Angst das gleiche Schicksal zu
teilen, sei er geflohen (vgl. act. A5/10 S. 7). In der Anhörung vom
16. September 2013 macht er im Wesentlichen denselben Sachverhalt
geltend, legt diesen jedoch sehr viel ausführlicher dar. Seit seiner Rückkehr
in seinen Heimatstaat aus B._______ im Jahr 2010 sei er als Volontär für
den Roten Halbmond tätig gewesen. Seine humanitäre Tätigkeit in
F._______ und E._______ habe zunächst die Distribution von
Lebensmitteln und Medikamenten umfasst. Durch zwei Bekannte – eine
(…) und eine Angestellte eines (…) namens K._______ – habe er zudem
Zugang zu grösseren Mengen von Medikamenten gehabt (vgl. A 21/15
S. 7). Nach einer Weile sei er – jeweils für ein paar Monate – nach
G._______ gegangen, wo er für das (…) Rote Kreuz (I._______) tätig
gewesen sei und primär in einem (…) ausgeholfen habe; er sei mit den
Bewohnern spazieren gegangen und habe den Garten gepflegt. Auch sei
er Blutspenden gegangen. Im Februar 2011 sei er Mitglied des Syrischen
Roten Halbmondes geworden. Als die Kriegssituation in E._______ gegen
Ende 2011 schlimmer geworden sei, habe er auch beim Transport vom
Verletzten ins Spital geholfen (vgl. act. A 21/15 S. 4).
6.3.2 Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer auch etliche
Beweismittel zu den Akten. Seine Tätigkeit für den Roten Halbmond belegt
er mit seiner Mitgliedschaftskarte und einer im Beschwerde-
verfahren zu den Akten gereichten Arbeitsbestätigung. Beide bestätigen
seine Tätigkeit zugunsten der Organisation seit anfangs 2011. Zudem
reichte er einen Blutgruppenausweis des I._______ zu den Akten. Den
vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen
Namen des (…) stimmt mit öffentlich zugänglichen Quellen überein, wobei
ebendieses (…) seinen Hauptproduktionsstandort in E._______ hat
respektive hatte (vgl. zuletzt besucht am 5. Februar 2015). Der Tod
ebendieses Arztes namens H._______ in F._______ ist im Internet und mit
einem Foto eines kleinen Gedenkschreins glaubhaft dargelegt (vgl.
zuletzt besucht am 5. Februar 2015).
6.3.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf die in der Befragung
gestellte Frage, ob er persönlich jemals Probleme mit den Behörden in der
Heimat gehabt habe, mit Nein antwortete (A5/10 S. 7). Dass die während
der Befragung gemachten Ausführungen weniger detailliert und
summarischer sind, als jene der Anhörung liegt in der Natur der Sache;
ebenso wie der Umstand, dass – angesichts der umfangreichen
Geschichte – einzelne Elemente in der Befragung noch nicht erwähnt
wurden. Diesbezüglich erklärte er in der Anhörung, einerseits sei er
D-3764/2014
Seite 12
während der Befragung immer wieder aufgefordert worden, sich kurz zu
halten. Andererseits sei er eben nicht von der Polizei sondern von Kurden
zu Hause aufgesucht worden (vgl. A 21/15, S. 6). Schliesslich erachtet das
Gericht seine Ausführungen zu den geltend gemachten Behelligungen und
Drohungen als überwiegend glaubhaft, weisen doch auch diese
Ausführungen etliche Realkennzeichen auf. Auf die Frage, wie er bedroht
worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, einmal sei ein totes Huhn
neben ihn gelegt worden, als er auf dem Dach geschlafen habe. Ein
andermal sei er an einer Hochzeit von Unbekannten zu einem weissen
Fahrzeug der Marke L._______ gerufen und es sei ihm nahe gelegt
worden, er solle gut auf seine schöne Familie aufpassen (A 21/15 S. 8 f.).
Die Unabhängigkeit der Organisation sei von allen Seiten untergraben und
die humanitäre Tätigkeit politisiert worden: "Jeder wollte, dass man das tut,
was er von uns verlangt" (A 21/15 S. 5). Ihnen sei der Zugang zu
Verwundeten verwehrt oder Medikamentenlieferungen beschlagnahmt
worden (A 21/15 S. 7). Ebenso schildert der Beschwerdeführer innere
psychische Vorgänge, das habe ihn innerlich gefoltert, wenn ihnen der
Zugang zu Verletzten verwehrt geblieben sei (A 21/15 S. 5); wenn
Medikamentenlieferungen beschlagnahmt worden seien, sei es das
Schlimmste gewesen, zu wissen dass viele Personen vergebens auf die
Medikamente warteten (A 21/15 S. 8). Er sei mehrmals von Kurden und
anderen Dorfbewohnern aufgefordert worden, seine Tätigkeit einzustellen,
ihm würde sonst dasselbe passieren, wie dem mit ihm verwandten Arzt (A
21/15 S. 5). Es seien Angehörige der Sicherheitskräfte gewesen, die mit
der Regierung vereint waren; meist seien sie vorbeigekommen, als er bei
einem Freund, welcher ein (…) besitze, gesessen habe. Damit schildert er
für das Kerngeschehen belanglose Nebensächlichkeiten, was wiederum
ein Realkennzeichen darstellt. Andererseits wird durch etliche Quellen
belegt, dass die völkerrechtlich verankerte Unabhängigkeit der
humanitären Hilfe im syrischen Konflikt von verschiedener Seite verletzt
wurde und weiterhin wird (vgl. zum Ganzen siehe Human Rights Council,
Oral Update of the Independent International Commission of Inquiry on the
Syrian Arab Republic, A/HRC/22/CRP.1 vom 11. März 2013, S. 3; U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013
– Syria, 27.02.2014, gefunden auf:
rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220376> zuletzt
besucht am 5. Februar 2015).
6.4 In Würdigung der gesamten Aspekte überwiegen in einer objektivierten
Betrachtungsweise die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Gesamthaft gesehen, geht das Gericht
D-3764/2014
Seite 13
demnach von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
aus, weshalb im Folgenden deren Asylrelevanz geprüft werden muss.
7.
7.1 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seines Engagements zu Gunsten des Syrischen Roten Halbmondes und
der Behelligungen und Belästigungen als glaubhaft erwiesen haben, ist zu
prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG genügen.
7.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter
Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und
aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten
Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden
drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte.
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers,
sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem, der Furcht
innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
subjektive Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der
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Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides,
wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende
begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf
eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE
2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er als
Freiwilliger für den Syrischen Roten Halbmond in E._______ und
F._______ Medikamente und Lebensmittel verteilte. Da er enge Kontakte
zu einer (…) und einer in einem (…) tätigen Person unterhielt, konnte er
immer wieder grössere Mengen Medikamente beschaffen. Gegen Ende
2011 fingen in E._______ die Probleme an, da viele Verletzte nicht mehr
ins Spital gebracht wurden, sondern direkt vor Ort durch Ärzte und
Ärztinnen des Roten Halbmondes versorgt und abgeholt wurden. Im Laufe
der Monate erhielt die syrische Regierung Kenntnis über diese Aktionen,
weshalb ein Beschluss erlassen wurde, wonach Ärztinnen und Ärzte oder
Pflegende – im Falle einer Hilfeleistung für sogenannte Terroristen –
festgehalten oder verhaftet oder ihnen ihre Arbeitsbewilligung entzogen
werden könnte. Ein Arzt namens H._______ – dessen Cousine sei die Frau
seines Bruders – arbeitete mit ihm zusammen und wurde mehrmals
bedroht. Dieser wurde am (…) 2012 umgebracht. Er, der
Beschwerdeführer, wurde mehrmals – insgesamt etwa (…) Mal und
letztmals etwa (…) Tage vor seiner Ausreise – von Unbekannten
beziehungsweise von Angehörigen von regierungstreuen
Sicherheitsbehörden aufgesucht und bedroht. Auch wurden einmal ein
totes Huhn und einmal eine tote Katze neben ihm hingelegt, als er schlief.
Infolgedessen reiste er Mitte Februar 2012 aus.
7.4
7.4.1 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Drohungen und Schikanen sind
aufgrund ihrer Intensität nicht geeignet, um als ernsthaft im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Auch in kombinierter respektive
kumulierter Hinsicht sind die geltend gemachten Nachteile nicht
ausreichend intensiv, um die Hohe Schwelle von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
erreichen. Es ist deshalb zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Ausreise
objektive Anhaltspunkte für eine begründete Frucht vor Verfolgung
bestanden haben.
7.4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der
Ausreise konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Der Begriff
"begründete Furcht" beinhaltet eine subjektive und eine objektive
Komponente: Die betroffene Person muss subjektiv Angst vor Verfolgung
haben, diese muss aber angesichts der tatsächlichen Situation objektiv (mit
einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit) begründet sein (vgl. zum Ganzen
siehe Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 188).
7.4.3 In subjektiver Hinsicht ist zunächst von erheblicher Bedeutung, dass
der mit ihm verwandte und ebenfalls für den Syrischen Roten Halbmond
tätige Arzt am (…) 2012 umgebracht wurde, nachdem er mehrmals bedroht
wurde. Dieses Wissen um mögliche Konsequenzen seines Handelns ist
ein erstes massgebliches Furchtindiz in subjektiver Hinsicht. Zudem führt
der Beschwerdeführer aus, dass er mehrmals in Konflikt mit syrischen
Sicherheitsbehörden respektive kurdischen Sicherheitskräften geraten ist,
als dass sie beispielsweise am Zugang zu Verletzten gehindert oder
Medikamentenlieferungen an Kontrollposten beschlagnahmt wurden (A
21/15 S. 5 und 7). Auch hatte er insofern eine besondere Rolle in der
Organisation inne, als dass er den Zugang zu grösseren
Medikamentenlieferungen ermöglichte. Schliesslich gehört der
Beschwerdeführer als Kurde zu einer ethnischen Minderheit, die bereits
vor dem Bürgerkrieg Opfer von Diskriminierungen und Unterdrückung in
Syrien geworden ist (vgl. hierzu siehe Human Rights Watch, Syria: Group
Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria,
November 2009,
webwcover_0.pdf> [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]).
7.4.4 In objektiver Hinsicht müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
vorhanden sein, dass sich die ernsthaften Nachteile in naher Zukunft und
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden. In dieser Optik
ist es nicht ausreichend, wenn sich hypothetische Nachteile irgendwann in
der Zukunft verwirklichen könnten. Ob in einem bestimmten Fall eine
solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende konkrete
Indizien für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den
Entschluss zur Flucht hervorrufen würden respektive die Furcht als
realistisch nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. hierzu BVGE 2011/51
E. 6.2.).
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Mehrere Quellen bestätigen die zunehmende Politisierung der
humanitären Hilfe im syrischen Bürgerkrieg. Mitarbeitende humanitärer
Organisationen wie des SARC geraten vermehrt ins Visier der Regierung
oder oppositioneller Gruppierungen und die verschiedenen
Konfliktparteien versuchen Einfluss auf die humanitäre Hilfe zu nehmen
(vgl. anstatt vieler U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices for 2013 – Syria, 27. Februar 2014,
gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220376>
[zuletzt besucht am 10. Februar 2015]). Die Tötung von humanitär tätigen
Freiwilligen erfolgt zum Teil gezielt (34 Reuters, Syria's humanitarian crisis
worsening rapidly: Red Cross, 04. April 2013,
com/article/2013/04/04/us-syria-crisis-icrc-idUSBRE9330O120130404>
[zuletzt besucht am 10. Februar 2015]), zum Teil als "normaler"
Kollateralschaden (Red Cross, Situation in Syria, 14. Oktober 2013,
[zuletzt besucht
am 9. Februar 2015]).
Willkürliche Verhaftungen von Freiwilligen an Kontrollposten sowie
Verschwindenlassen von Freiwilligen werden von verschiedener Seite
dokumentiert, verlässliche Zahlen zum Ausmass der Problematik sind
jedoch nicht verfügbar. Verschiedene Berichte nennen eine
Grössenordnung von Dutzenden von Mitarbeitenden, die inhaftiert wurden
(The New York Times, Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side,
03.06.2013,
middleeast/syrian-red-crescent-volunteers-sidestep-abattle.html?
pagewanted=all&_r=0> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Anlässlich
eines Besuchs eines Journalisten gaben fast alle anwesenden Freiwilligen
des SARC an, bereits einmal inhaftiert gewesen zu sein (The New York
Times, Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side, 03.06.2013,
syrian-red-crescent-volunteers-sidestep-
abattle.html?pagewanted=all&_r=0> [zuletzt besucht am 9. Februar
2015]). Ebenfalls gut dokumentiert ist der Umstand, dass Freiwillige unter
dem im Juli 2012 erlassenen Anti-Terrror Gesetz in Haft genommen
werden, weil sie humanitäre Hilfe verteilt haben (Human Rights Watch,
Syria: Counterterrorism Court Used to Stifle Dissent, 25. Juni 2013,
stifle-dissent> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Schliesslich berichten
sowohl das IKRK als auch die New York Times von Misshandlungen von
Freiwilligen des SARC während der Haft (International Committee of the
Red Cross (ICRC), The International Red Cross and Red Crescent
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Movement deplores the death of another Red Crescent Volunteer in Syria,
16. Januar 2014,
resources/documents/statement/2014/01-12-syria-sarc-death-aid-
worker.htm> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]; The New York Times,
Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side, 03. Juni 2013,
crescent-volunteers-sidestep-abattle.html?pagewanted=all&_r=0> [zuletzt
besucht am 9. Februar 2015]). Abschliessend bleibt anzumerken, dass
auch das UNHCR davon ausgeht, dass humanitäre Helferinnen und Helfer
im syrischen Bürgerkrieg einer Risikogruppe zuzurechnen sind (UNHCR,
International Protection Considerations with regard to people fleeing the
Syrian Arab Republic, Update III, Oktober 2014, S. 15,
[zuletzt besucht am
10. Februar 2015]).
7.4.5 Im Lichte der vorliegenden subjektiven und objektiven Faktoren
besehen hat der Beschwerdeführer demnach eine begründete Furcht, bei
einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
erdulden zu müssen. Dabei ist die begründete Furcht sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers, hielten die Drohungen und
Belästigungen doch bis kurz vor seiner Ausreise an und war die Ermordung
des mit ihm im SARC tätigen Arztes am (…) 2012 doch ein entscheidendes
Element, welche sodann zu seiner Ausreise am (…). Februar 2015 führten.
7.5 Die zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen treffen den
Beschwerdeführer sodann gezielt und individuell, hat er doch konkret
gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme zu befürchten. Die Nachteile
hat er aufgrund einer ihm unterstellten politischen Anschauung zu
befürchten. Der Beschwerdeführer stammt aus F._______, ein vorwiegend
von Kurden bewohntes Gebiet im (…) von Syrien. Machtansprüche der
verschiedenen kurdischen Parteien und der weiteren Oppositionsgruppen
führen indessen vermehrt zu Konflikten innerhalb der Opposition; daraus
resultiert eine sukzessive Zunahme von ethnischen Spannungen
(International Crisis Group, Syria's Kurds: A Struggle within a Struggle,
Middle East Report N°136, vom 22. Januar 2013, S. ii). Es ist nicht
auszuschliessen, dass die kurdischen Autonomiebestrebungen zu einem
Flächenbrand in der gesamten Region führen könnten (a.a.O; vgl. auch
International Crisis Group, Syria's Metastasising Conflcts, Middle East
Report N°143, vom 27. Juni 2013, S. 7 f.). Schliesslich wurde die
Konfliktstruktur mit der Teilnahme der Jihadisten des Islamischen Staates
(IS) am syrischen Bürgerkrieg erneut vielschichtiger, wobei gerade
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F._______ gefährdet ist, Opfer eines Angriffes der IS zu werden (vgl. Neue
Zürcher Zeitung, Bürgerkrieg in Syrien, Rebellen führen
Ablenkungsmanöver in Aleppo durch, 25. November 2014
nordafrika/ablenkungsmanoever-der-rebellen-in-aleppo-1.18432122>
[zuletzt besucht am 11. Februar 2015]).
7.6 Aufgrund der nicht nachhaltig konsolidierten Machtansprüchen der
verschiedenen Konfliktparteien muss zum gegenwärtigen, dem für den
Asylentscheid massgeblichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner
humanitären Aktivitäten zugunsten der SARC mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erneut ins Visier der syrischen Behörden oder anderer
oppositionellen Gruppierungen geraten würde. Angesichts der weit
reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen
syrischen Sicherheits- und Geheimdienste und der undurchsichtigen
Konfliktstruktur ist hierbei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor
Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche
Schutzalternative offen steht (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b
S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; allgemein zur inländischen
Schutzalternative BVGE 2011/51).
7.7 Demnach hat er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
Nachteile zu befürchten, welche aufgrund der Eingriffsintensität in die
Rechtsgüter Leib und Leben als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu qualifizieren sind und die ihm aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählten Verfolgungsmotive (politische Anschauung) drohen. Der
Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft und es ist
ihm Asyl zu gewähren.
8.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 Bundesrecht verletzt und vollumfänglich
aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das SEM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 13. August 2014
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das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ohnehin gutgeheissen wurde.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2014 wird vollumfänglich
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Eva Hostettler
Versand: