B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3765/2016
Ur t e i l vom 4 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).
D-3765/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie
Igbo – verliess Nigeria im März 2015 und reiste über den Niger, Libyen und
Italien herkommend am 15. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 21. Juli 2015 wurde er summarisch befragt
und am 6. Mai 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2011 respektive
im Jahr 2014 von drei Männern mit Waffen auf einem Motorrad angespro-
chen worden, welche ihn aufgefordert hätten, ihrer kriminellen Bande, einer
sogenannten Kidnapping-Gang beizutreten. Er habe diese Männer nicht
gekannt und habe sich auch nie kriminell betätigt. Ein solcher Beitritt sei
für ihn nicht in Frage genommen, weshalb er sich geweigert habe. Sie hät-
ten jedoch trotzdem seine Telefonnummer von ihm verlangt. Diese Männer
hätten ihn später mehrmals angerufen und ihm mit dem Tod gedroht, wenn
er nicht beitreten würde. Im November 2014 seien diese Männer einmal
respektive zweimal zu ihm nach Hause zu seiner Mutter gegangen als er
nicht Zuhause gewesen sei, hätten nach ihm gefragt und gedroht. Im Ja-
nuar 2015 seien nochmals solche Bandenmitglieder einmal respektive
zweimal bei ihm Zuhause aufgetaucht und hätten seine Mutter – da er wie-
derum nicht Zuhause gewesen sei – bedroht. Daraufhin habe er sich ent-
schlossen, das Land zu verlassen. Die Polizei habe er über die Vorfälle
nicht informiert.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 – eröffnet am 18. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Juli 2015 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an.
Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, in der Be-
fragung habe er angegeben, der Erstkontakt mit der Bande habe im Jahr
2011 stattgefunden. In der Anhörung habe er hingegen auf das Jahr 2014
verwiesen. Dieser Widerspruch verstärke sich durch die Erklärung in der
Befragung, dass in der Zeit zwischen 2011 und 2014 die Bande vom Militär
bekämpft worden sei und er deshalb keine Probleme gehabt habe, weshalb
bei der Zeitangabe kein Versehen vorliegen könne. In der Befragung habe
er zudem im Gegensatz zur Anhörung ziemlich konkrete Zeitangaben ma-
chen können. So habe er in der Anhörung nicht mehr gewusst, wie viel Zeit
zwischen dem Ansprechen und dem ersten Anruf respektive zwischen dem
D-3765/2016
Seite 3
zweiten Anruf und dem Besuch der Bandenmitglieder vergangen sei. Es
sei unverständlich, weshalb er sich nicht mehr daran erinnern könne, sei
er doch jeweils mit dem Tod bedroht worden, weshalb diese Telefonate res-
pektive Besuche ihm in Erinnerung geblieben sein müssten. Er habe weiter
in der Anhörung nicht erklären können, weshalb er in der Befragung gesagt
habe, dass er einen Monat lang von der Bande beschattet worden sei.
Auch bei der Angabe, wie oft die Bandenmitglieder bei ihm Zuhause gewe-
sen seien, habe er sich widersprochen. Er habe weiter in keiner Weise er-
klären können, weshalb die Bandenmitglieder ihn unbedingt hätten dabei
haben wollen. Es mache wenig Sinn, dass eine kriminelle Bande unbedingt
irgendeinen bestimmten Mann zwangsrekrutieren wolle, der nicht mitma-
chen wolle. Die Bande könnte sich der Loyalität eines solchen Mannes
nicht sicher sein. Auch die Todesdrohungen würden keinen Sinn machen,
da er die Namen der Bandenmitglieder nicht gewusst habe, und er somit
auch keine Gefahr für die Kriminellen dargestellt hätte. Es leuchte nicht ein,
weshalb er sich erst nach dem Besuch der Bandenmitglieder im Januar
2015 bei seiner Schwester versteckt hätte, zumal er schon mehrmals mit
dem Tod bedroht worden sei. Er habe nicht erklären können, weshalb er
die Drohung im Januar 2015 viel ernster genommen und kurze Zeit später
sogar das Land verlassen habe, obschon er vorher nichts dagegen unter-
nommen habe. So habe er beispielsweise auch nicht die Telefonnummer
geändert. Die Polizei habe er auch nicht involviert. Aufgrund dieser Wider-
sprüche und Ungereimtheiten würden seine Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das Staatssekretariat aus, es
würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm
im Fall einer Rückkehr eine durch Art. 3 Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug zulässig erscheine. Er habe ferner als Musiker gearbeitet und gut da-
von gelebt. Zudem habe er fünf Geschwister und ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz in Nigeria, weshalb die Wegweisung auch zumutbar sei.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen zu diesem Zeitpunkt nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter –
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungs-
D-3765/2016
Seite 4
vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auch wenn
er nicht aufgrund der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) aufgeführten Motive ver-
folgt worden sei, müsse die Schweiz ihm Schutz im Sinne von Art. 3 EMRK
gewähren. Er sei in Nigeria bedroht und gesucht worden, weshalb er in der
Schweiz Schutz suche. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht im
Sinne von Art. 3 EMRK überprüft, sondern sei davon ausgegangen, dass
er die Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können, um die
Frage der Unzulässigkeit umgehen zu können respektive nicht vertieft prü-
fen zu müssen. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt nicht vollstän-
dig und richtig festgestellt und seinen Ermessensspielraum missbräuchlich
ausgeübt. Damit der Sachverhalt vollständig erhoben werden könne,
müsse eine Botschaftsanfrage an die Schweizer Botschaft in Nigeria an-
geordnet werden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte den Rechtsvertreter auf, innert Frist eine
schriftliche Vollmacht nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens
und der Kostenauferlegung im Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 wurde fristgerecht eine Vollmacht zu den
Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-3765/2016
Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 wurde, soweit sie die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung
betrifft (Ziffern 1 – 3 des Dispositivs) nicht angefochten und erwuchs dies-
bezüglich mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Im Folgenden bil-
det lediglich die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht
angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]), Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
D-3765/2016
Seite 6
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ni-
geria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
6.4 So ist in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer gelang
D-3765/2016
Seite 7
es demnach nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 EMRK glaubhaft zu
machen, wobei exemplarisch auf die deutlichen zeitlichen Widersprüche
zwischen der Befragung und der Anhörung hinzuweisen ist. Zudem ist zu
unterstreichen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, wieso
gerade er bei der Bande hätte mitmachen sollen, wobei das SEM richtiger-
weise auf die fehlende Loyalität eines solchen Bandenmitglieds hinwies. In
ergänzender Weise ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
sich – falls es widererwarten zu Nachteilen nach der Rückkehr kommen
sollte – an die dortigen Behörden zu wenden oder sich mit einem Umzug
innerhalb Nigerias diesen Behelligungen entziehen könnte. Die beschrie-
benen Nachteile beschränken sich demnach auf eine Stadt respektive ein
Quartier, weshalb auch aufgrund dessen nicht von einer konkreten Gefahr
im Sinne von Art. 3 EMRK in ganz Nigeria ausgegangen werden kann. In
diesem Sinne ist auch der Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung durch-
zuführen, abzuweisen.
6.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich – soweit aus den Akten ersichtlich – um einen jungen, al-
leinstehenden und gesunden Mann, welcher darüber hinaus über ein sozi-
ales und familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Verdienstmöglichkeit
verfügt, womit ihm die Reintegration nach seiner Abwesenheit möglich sein
wird. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individu-
elle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
D-3765/2016
Seite 8
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos.
8.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehen-
den Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen
hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3765/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: