Abtei lung IV
D-3766/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______,
alias B._______, Mongolei,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 29. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3766/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimat-
land Ende Dezember 2007 auf dem Luftweg Richtung D._______ ver-
liess, von wo aus sie ihre Reise nach einem 20-tägigen Aufenthalt in
einem LKW fortsetzte und via ihr unbekannte Länder am 12. oder
13. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie zunächst bei ei-
ner Türkin lebte und sich um eine Arbeitsstelle bemühte,
dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2008 in E._______ verhaftet
und am folgenden Tag von der Staatsanwaltschaft F._______ wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz für schuldig
befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde,
dass das G._______ am 24. April 2008 die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2008 ein Asylgesuch stellte,
dass sie am 16. Mai 2008 im H._______ befragt und am 23. Mai 2008
durch das BFM direkt angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin keine Reise- oder Identitätspapiere ein-
reichte und angab, sie habe sich vorher noch nie im Ausland aufgehal-
ten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vor-
brachte, sie habe am 2. Juni 2007 am Bahnticketschalter in I._______
zwei Männer kennengelernt und gemeinsam mit ihnen die Reise nach
J._______, China, im Zug angetreten,
dass sie sich von den Männern das Zugbillett habe bezahlen lassen
und sie von einem der Männer während der gemeinsamen Fahrt nach
J._______ angefragt worden sei, ob sie Interesse habe, bei einer
mongolisch-chinesischen Firma in J._______ zu arbeiten, schliesslich
würde sie dort gut verdienen,
dass sie nach einem zweitägigen Aufenthalt in J._______ gemeinsam
mit den beiden Männern zurückgereist sei und sie sich geeinigt hätten,
dass sie sich bei ihnen melden würde, sobald sie erneut nach
J._______ zu reisen gedenke,
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dass sie am 26. Juli 2007 gemeinsam mit einem der beiden Männer -
einem Mongolen - im Zug nach J._______ unterwegs gewesen sei,
worauf dieser unterwegs den Zug habe verlassen müssen und sie
gefragt habe, ob sie jemandem in J._______ ein Paket übergeben
würde,
dass sie das Paket den bereits auf sie wartenden Empfängern in
J._______ übergeben habe und sie vom vorerwähnten Mongolen nach
ihrer Rückkehr am Bahnhof von I._______ empfangen worden sei,
dass er ihr zum Dank einen namhaften Geldbetrag überreicht und
gleichzeitig erklärt habe, es sei sehr wichtig, dass sie niemandem von
diesem Paket erzähle und sie solle ihn anrufen, wenn sie das nächste
Mal nach J._______ reisen würde,
dass sie ein Innermongole Mitte August 2007 angerufen und nach der
Ware gefragt habe, worauf sie ihm erklärt habe, sie habe keine Ah-
nung, von welcher Ware er spreche, und sie sei seither nicht mehr in
J._______ gewesen,
dass ihr Ende August 2007 der zweite Reisebegleiter - ein Chinese -
aus einem Auto zugerufen und gefragt habe, wo sich der Mongole be-
finde, ob sie mit ihm Kontakt gehabt habe und wo sich die Ware befin-
de,
dass er ihr gleichzeitig gedroht habe, ihr würden schlimme Sachen zu-
stossen, falls sie den Mongolen nicht finde,
dass sie noch am selben Abend erfolglos versucht habe, mit dem Mon-
golen Kontakt aufzunehmen,
dass sie am 22. September 2007 der vorgenannte Chinese fast mit
dem Auto überfahren und er sie erneut nach dem Aufenthaltsort des
Mongolen gefragt habe,
dass er ihr nicht geglaubt und sie mit der Absicht, sie zu töten, in ih-
rem Auto mitgenommen habe,
dass die weiteren Insassen des Fahrzeugs während der Fahrt die Tür
aufgestossen hätten, um sie hinauszustossen, sie indessen aber wie-
der zurückgezogen und freigelassen hätten,
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dass sie grosse Schmerzen verspürt habe, weshalb sie sich am
22. September 2007 ins Spital begeben habe, worauf der Arzt den Tod
ihres ungeborenen Kindes festgestellt habe,
dass sie und ihre Mutter am 29. September 2007 erneut von Chinesen
behelligt worden seien, diese ständig nach der Ware gefragt, ihre Woh-
nung durchwühlt sowie ihre Mutter getreten und ihre Papiere mitge-
nommen hätten,
dass sich ihre Mutter von diesem Vorfall nicht mehr habe erholen kön-
nen und anschliessend verstorben sei,
dass ihre Mutter kurz vor ihrem Tod noch gesagt habe, sie solle sich
retten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den
Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass davon auszugehen sei, die mehrmals nach China gereiste Be-
schwerdeführerin sei sich bewusst gewesen, sich in einem Gast- be-
ziehungsweise Asylland rechtsgenüglich identifizieren zu müssen,
dass sie anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei zu Proto-
koll gegeben habe, zur Beschaffung von Reispapieren wünsche sie die
mongolische Botschaft zu kontaktieren, hingegen anlässlich der Befra-
gung im H._______ angegeben habe, bis anhin nichts unternommen
zu haben, da ihr alles gestohlen worden sei und sie nichts
organisieren könne,
dass sie keine Bereitschaft zur Papierbeschaffung gezeigt habe und
es unglaubhaft erscheine, Unbekannte hätten aus ihrer Wohnung nur
die Ausweise und sonst nichts mitgenommen,
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dass ebenfalls unglaubhaft erscheine, der Freund der Beschwerdefüh-
rerin habe einen Pass legal bei den Behörden organisieren können
und sie diesen dann in D._______ ohne Nachfragen dem Schlepper
abgegeben habe, obschon es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine akademisch gebildete Frau handle,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass das BFM betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
den asylbegründenden Vorbringen festhielt, Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkom-
me oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, nie die Behörden um
Hilfe gebeten zu haben, weil sie sich sonst strafbar gemacht hätte und
Sanktionen von staatlicher Seite befürchtet habe,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem in Widersprüche verstrickt
habe, so habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, sie sei
auch telefonisch bedroht worden, indessen anlässlich der direkten An-
hörung zu keiner Zeit eine telefonische Bedrohung erwähnt habe, ob-
schon sie vorgebracht habe, vier oder fünf Mal bedroht worden zu
sein, und sich auf den entsprechenden Vorhalt hin bezeichnenderwei-
se in weitere Widersprüche verstrickt habe,
dass ausserdem festzuhalten sei, dass sich die Beschwerdeführerin
bereits seit Mitte März 2008 in der Schweiz aufhalte und erst ein Asyl-
gesuch gestellt habe, nachdem sie von der Polizei beim illegalen Ar-
beiten aufgegriffen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anzuordnen sowie es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und das Unterlassen der Kontaktaufnahme mit den heimatli-
chen Behörden beantragt wurde,
dass die Nachreichung einer detailreicheren Beschwerde in Betracht
gezogen werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
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Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, sie habe nichts unternommen, da sie nicht
wisse, was sie zu deren Beschaffung machen könnte,
dass sie ihren Reisepass dem Schlepper in D._______ abgegeben
habe, indessen nicht verstanden habe, weshalb sie dieses Dokument
habe abgeben müssen, und auch nicht nachgefragt habe, da sie total
durcheinander gewesen sei,
dass sie von D._______ bis in die Schweiz ohne Identitätsdokumente
weitergereist sei,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzu-
reichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
weshalb auf diese verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe diesbezüg-
lich vorbringt, anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei sei
der Dolmetscherin ein Fehler unterlaufen, so habe sie nicht gesagt, sie
wünsche, die mongolische Botschaft zu kontaktieren, damit sie Reise-
papiere beschaffen könne, sondern man habe sie gefragt, ob sie zur
Papierbeschaffung mit der mongolischen Botschaft Kontakt aufgenom-
men habe, was sie gegenüber der Dolmetscherin verneint habe,
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dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2008 bei der Kantonspolizei
zwar gefragt wurde, was sie in der Zwischenzeit zur Papierbeschaf-
fung vorgenommen habe, und sie diese Frage damit beantwortete, sie
habe nichts unternommen und könne auch nichts unternehmen,
dass sie indessen auch gefragt wurde, ob die heimatlichen Behörden
über ihre Festnahme informiert werden könnten, ob sie eine Mitteilung
an ihr heimatliches Konsulat richten wolle und ob sie damit einverstan-
den sei, dass ein Konsularbeamter ihres Heimatstaates für sie tätig
werden könne, indem er mit ihr korrespondiere oder sie aufsuche,
dass sie alle diese drei Fragen mit „Ja“ beantwortete und ergänzte, an-
sonsten käme sie ja nicht zu einem gültigen Reisepass,
dass sie dieses Protokoll der Kantonspolizei nach der Rücküberset-
zung unterschriftlich bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin bei der direkten Anhörung gefragt wurde,
weshalb die mongolische Botschaft mit Hilfe der Polizei hätte kontak-
tiert werden sollen, worauf sie zur Antwort gab, sie erinnere sich nicht
daran, so etwas gesagt zu haben (vgl. A15/13, S. 11),
dass sie nun in der Rechtsmitteleingabe entschieden verneint, eine
Aussage dahingehend gemacht zu haben, sie wünsche, dass die mon-
golische Botschaft zwecks Beschaffung von Reisepapieren kontaktiert
werde,
dass diese unterschiedlichen Reaktionsweisen der Beschwerdeführe-
rin darauf schliessen lassen, dass keine entschuldbaren Gründe für
das Nichtbeibringen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen,
dass auf Beschwerdeebene weiter vorgebracht wird, sie frage sich bis
heute, warum die Unbekannten lediglich ihre Ausweise aus ihrer Woh-
nung mitgenommen hätten, vermutlich hätten diese von ihrem Plan,
die Mongolei zu verlassen, gewusst,
dass dieses Vorbringen nicht ansatzweise geeignet ist, die festgestell-
ten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen, so ist mit der Vorins-
tanz übereinstimmend festzuhalten, dass ihre Schilderung, wonach sie
ihren Reisepass dem Schlepper in D._______ abgegeben habe,
indessen nicht verstanden habe, weshalb sie jenen habe abgeben
müssen, und auch nicht nachgefragt habe, da sie total durcheinander
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gewesen sei, und sie von D._______ bis in die Schweiz ohne
Identitätsdokumente weitergereist sei, nicht glaubhaft ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von
deren Unglaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen
eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz
einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewährt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen aus Furcht
vor allfälligen Sanktionen die Behörden ihres Heimatstaates nicht um
Schutz ersucht hat (vgl. A 15/13, S. 8 f.), weshalb den Sicherheitsbe-
hörden auch kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin anführt, sie habe sich mit der Überbrin-
gung von Drogen strafbar gemacht und da der mongolische Staat Dro-
gendelikte sehr hart bestrafe, habe sie sich nicht an die Polizei ge-
wandt,
dass damit keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach nicht auch von der
grundsätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates der Beschwerde-
führerin ausgegangen werden kann, insbesondere da behördliche Er-
mittlungsmassnahmen keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellen, sondern aufgrund der Aktenlage dem legitimen
Anspruch des mongolischen Staates entsprechen, Verstösse gegen
Landesrecht zu verfolgen und zu bestrafen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine Gründe geltend
macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig er-
scheinen lassen,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den üb-
rigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]), die ihr in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mon-
golei schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernis-
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se bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sodann der Antrag, es sei von der Kontaktaufnahme mit den hei-
matlichen Behörden abzusehen, abzuweisen ist,
dass einerseits mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde in Bezug
auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und des Vollzuges
abgewiesen wird, weshalb der im Beschwerdeverfahren sinngemäss
auszulegende Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - wel-
che ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirk-
sam wären - gegenstandslos geworden ist,
dass in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den mongoli-
schen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Be-
schwerde eine Gefährdung der Beschwerdeführerin substanziiert wur-
de,
dass die in Aussicht gestellte Nachreichung einer Beschwerdeergän-
zung bis zum heutigen Datum nicht erfolgt ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des H._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, H._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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