B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3766/2010
law/joc/wif
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (…).
D-3766/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Februar 2010
in die Schweiz ein, wo er am 19. Februar 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort erhob das
BFM am 9. März 2010 die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes. Am 12. Mai 2010 wurde er durch das BFM ein-
lässlich zu den Asylgründen angehört.
Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er sei ein
Hazara und Schiite und stamme aus B._______, Provinz Ghazni (Afgha-
nistan). Sein Vater habe dort seine Schulden bei Paschtunen nicht be-
gleichen können und sei deswegen geschlagen worden. Als ein Paschtu-
ne vom Vater verlangt habe, dass er ihm zwecks Tilgung der Schulden
die älteste Tochter zur Frau gebe, seien seine Eltern mit ihm und seinen
drei Geschwistern zusammen nach C._______ (Pakistan) ausgewandert.
Er sei damals zwei Jahre alt gewesen. In C._______ habe lediglich seine
Schwester über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diese sei ihr auf-
grund ihrer Heirat mit einem dort sesshaften Afghanen erteilt worden.
Seine Eltern, die beiden anderen Geschwister und er hätten illegal in
C._______ gelebt. Dort habe er auch illegal gearbeitet. Deshalb sei er
mehrmals in C._______ im Gefängnis gewesen und habe sich jeweils mit
Geld freikaufen müssen. Daher und da in Pakistan Schiiten überfallen
und ermordet worden seien, habe er sich 2008 in den Iran begeben, wo
er von Juli bis September 2008 in Teheran als Tagelöhner auf dem Bau
tätig gewesen sei. Im Iran habe er ebenfalls nicht über eine Aufenthalts-
oder Arbeitsbewilligung verfügt. Da illegal anwesende Afghanen vom Iran
ohne Weiteres nach Afghanistan abgeschoben würden, sei er in die Tür-
kei, nach Griechenland, Italien und Frankreich und schliesslich in die
Schweiz gereist. In der Schweiz sei er aufgegriffen und zunächst nach
Frankreich zurück-geschafft worden. Nach zwei Wochen sei er erneut in
die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein afgha-
nisches Identitätszertifikat in Form einer sog. Taskara zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 19. Februar 2010 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
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nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
te, der Entscheid des BFM vom 18. Mai 2010 sei aufzuheben, die Sache
sei zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und dieses
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt
der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM die Möglichkeit ein, innert
Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer
durch die Staatsanwaltschaft D._______ wegen einfacher Körperverlet-
zung sowie aufgrund Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
D-3766/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit – so-
fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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Seite 5
2.
2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.2.
2.2.1. Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer habe innert der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reisepapiere übermittelt. Der auf
der afghanischen Identitätskarte (Taskara) aufgeführte Ausstellungsort
und das Ausstellungsdatum stimmten nicht mit dem vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen überein. Auch sei der Altersvermerk nicht wie üblich
handschriftlich vorgenommen worden. Die von ihm nachträglich einge-
reichte Taskara erweise sich daher als gefälschte Urkunde, mit der ver-
sucht worden sei, die Schweizer Behörden zu täuschen. Es würden somit
keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
vorliegen.
2.2.2. Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a
AsylG ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behör-
den ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren
Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare
Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem
dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne
ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist,
und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen
(BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.).
2.2.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Moment der Ein-
reichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines In-
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formationsblattes kein Dokument zu seiner Identifizierung abgegeben hat.
Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung
für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt.
2.2.4. In der Beschwerde wendet er hingegen ein, er habe innert Frist kei-
ne Identitätspapiere einreichen können, weil er illegal aus dem Land ge-
flüchtet sei. Im März 2010 sei es ihm gelungen, seine Taskara beizubrin-
gen. Die vom BFM aufgeführten Fälschungsmerkmale seien auf die spe-
zielle Situation in Afghanistan zurückzuführen, da in vielen Gebieten prak-
tisch keine bürokratische Infrastruktur existiere.
2.2.5. Das BFM erachtet die vom Beschwerdeführer eingereichte Taskara
– wie erwähnt – als gefälschte Urkunde. Dies insbesondere mit der Be-
gründung, diese enthalte einen Altersvermerk, der bereits auf dem fotoko-
pierten Formular vorhanden gewesen und nicht wie üblich von Hand ein-
getragen worden sei. Diesbezüglich verweist es auf die Aktenstelle A22/8
S. 6, wonach es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung
zum Vorwurf macht, der Altersvermerk liege schon als Fotokopiedruck vor
und festhält, bei dem Taskaraformular handle es sich um eine Fotokopie
und nicht um ein gedrucktes Formular (vgl. a.a.O. F41 und F40). Das
BFM geht demnach in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die
in der Taskara gedruckten Stellen fotokopiert worden seien, es sich mithin
um eine Fotokopie handelt. Bei einer solchen Feststellung könnte indes
nicht wie durch das BFM erwogen, von einer gefälschten "Urkunde" ge-
sprochen werden, da sich die Fälschung demnach auf das Original nicht
aber auf die Fotokopie beziehen müsste. Den vorinstanzlichen Akten las-
sen sich denn auch keine Unterlagen zu einer vom BFM vorgenommenen
Dokumentenanalyse entnehmen, mit der die von ihm festgestellte Fäl-
schung bestätigt werden könnte. Ob die vorliegende Taskara gedruckt
oder bloss fotokopiert worden ist, ist von blossem Auge nicht zuverlässig
feststellbar. Nach Kenntnis des Gerichts werden solche Identitätszertifika-
te, die wie die vorliegende Taskara lediglich eine A-4-Seite enthalten, mit
Druckerschwärze auf weissem Papier gedruckt. Je nach Qualität und
Druckerfarbe dürfte damit das Resultat wohl unterschiedlich ausfallen.
Eine Taskara enthält zudem nicht immer vollständige biographische Anga-
ben, weshalb solche von Hand ergänzt werden. Daraus lässt sich aller-
dings nicht zwingend schliessen, der Altersvermerk werde stets von Hand
hinzugefügt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vermerk
nach Kenntnis des Gerichts auf einer Schätzung des Alters beruhen
kann. Ein zuverlässiger Rückschluss auf das tatsächliche Alter einer Per-
son kann daher nicht getroffen werden. Obwohl sich die Aussagen des
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Beschwerdeführers zu dem in der Taskara aufgeführten Ausstellungsort
und Ausstellungsdatum als widersprüchlich erweisen (vgl. E. 3.3), vermag
nach dem Gesagten die Ansicht des BFM, wonach es sich bei der Taska-
ra um eine gefälschte Urkunde handle, nicht zu überzeugen. Die Beant-
wortung der Frage nach der Authentizität der Taskara kann letztlich aber
offen bleiben, denn die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib
seiner Papiere erweisen sich – übereinstimmend mit dem BFM – aus fol-
genden Gründen ohnehin als nicht glaubhaft.
2.2.6. Die Taskara enthält als Ausstellungsort das Zivilregisteramt im Dist-
rikt E._______, Provinz Ghazni. Diese Angabe stimmt indes nicht mit dem
Vorbringen des Beschwerdeführers überein, wonach diese Taskara in
C._______ auf der afghanischen Botschaft ausgestellt worden sei (vgl.
act. A22/8 S. 2). Nach Kenntnis des Gerichts kann ein im Ausland leben-
der Afghane in jenem Distrikt, in dem er zuvor in Afghanistan seinen
Wohnsitz hatte, die Ausstellung einer neuen Taskara beantragen, wenn er
beispielsweise die alte Taskara – wie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht wird (vgl. act. A22/8 S. 2) – verloren hat. Es ist auch möglich, dass
ein Vater eine Taskara für sein Kind beantragen kann. Allerdings ist es –
im Gegensatz zum Erhalt von Reisepässen – nicht möglich, dass eine af-
ghanische Amtsstelle im Ausland die Ausstellung einer Taskara vornimmt.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, der Zivilbeamte in C._______ ver-
füge über mehrere Stempel der afghanischen Provinzen, erscheint daher
nicht stichhaltig (vgl. act. A22/8 S. 6). Ebenso kann nicht – wie in der Be-
schwerde eingewendet – davon gesprochen werden, in vielen Gebieten
herrsche keine bürokratische Infrastruktur, zumal eine Taskara in der Re-
gel nicht nur in jeder afghanischen Provinz, sondern auch in jedem ein-
zelnen Distrikt erhältlich ist. Den Aussagen des Beschwerdeführers vom
12. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass er nach der Kurzbefragung vom
19. Februar 2010 seinen Vater telefonisch kontaktiert habe. Nachdem die-
ser die alte Taskara nicht habe finden können, habe er eine neue bei der
afghanischen Vertretung in C._______ ausstellen lassen (vgl. act. A1/11
S. 9, act. A22/8 S. 2). Demnach müsste die Taskara nicht wie darin aufge-
führt, im Jahre 2009, sondern im Jahre 2010 ausgestellt worden sein.
Weshalb der Zivilbeamte, wie vom Beschwerdeführer auf Vorhalt hin be-
hauptet (vgl. act. A22/8 S. 6), nicht das entsprechende Datum sondern
den 5. Dezember 2009 als Ausstellungsdatum eingetragen haben soll, ist
damit nicht nachvollziehbar. An der Erstbefragung erwähnte der Be-
schwerdeführer zudem den Verlust der Taskara mit keinem Wort. Auch
sprach er nicht davon, dass er mit seiner Familie innerhalb Pakistans
umgezogen sei, sondern gab an, er sei mit seinen Eltern nach C._______
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eingewandert und habe dort an der F._______ gewohnt. Seine Eltern und
zwei Geschwister würden heute dort leben (vgl. act. A1/11 S. 2 und 4).
Dies lässt auf einen steten Aufenthalt an derselben Adresse in C._______
schliessen. Es erscheint demzufolge nicht glaubhaft, dass die ursprüngli-
che Taskara des Beschwerdeführers, die angeblich noch vor der Ausreise
aus Afghanistan erstellt wurde (vgl. act. A1/11 S. 5), aufgrund der vielen
Umzüge abhanden gekommen sein soll (vgl. act. A22/8 S. 2). Wäre die
vorliegende Taskara – wie in der Beschwerde beteuert – echt und damit
der darin aufgeführte Ausstellungsort und das darin enthaltene Ausstel-
lungsdatum zutreffend, so würde sich zudem die Frage stellen, ob entge-
gen den Angaben des Beschwerdeführers er oder sein Vater im Jahre
2009 nach Afghanistan gereist sind. Schliesslich bleibt zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer kein Übermittlungscouvert eingereicht hat,
das die an ihn erfolgte Zustellung der Taskara aus Pakistan belegen wür-
de. Nebst den aufgezeigten Ungereimtheiten, bildet dies ein zusätzliches
Indiz dafür, dass seine Aussagen zum Verbleib seiner Identitätspapiere
insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind. Dem Beschwerdeführer
gelingt es somit nicht glaubhaft zu machen, dass er seine Reise- respek-
tive Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste be-
ziehungsweise nicht mitnehmen konnte. Es liegen mithin keine ent-
schuldbaren Gründen für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspa-
pieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sin-
ne Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
2.3.
2.3.1. Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung,
wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden
wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 – 5.6.6 S. 89 ff.
und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf-
grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht
einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die
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Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund
einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob
die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich
nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentli-
chen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklä-
rungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Ver-
fahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
2.3.2. Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei massiv erschüttert. Die von
ihm behauptete Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben, weshalb –
entgegen seinen Vorbringen – von seiner Volljährigkeit auszugehen sei.
Die nachträglich eingereichte Taskara erweise sich als gefälschte Urkun-
de und es würden keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen. Die von ihm geltend gemachte Verfol-
gungssituation entbehre damit ihrer Grundlage. Da er im Stande gewesen
sei, für seine Reise in die Schweiz 10'000 Euro aufzubringen, hätten er
und sein Vater zudem die Schulden von 10'000 bis 15'000 Afghani ohne
Weiteres begleichen und damit den Verfolgungsdruck auflösen können.
Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7
AsylG offensichtlich nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses sei-
en nicht erforderlich.
2.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des BFM zu der
von ihm ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit nicht und bezeichnet
in der Beschwerde den (…) als sein Geburtsdatum. Damit anerkennt er
die vom BFM festgestellte Volljährigkeit. Im Weiteren ist die Folgerung
des BFM zu bestätigen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers
zum Verbleib seiner Identitätspapiere als nicht glaubhaft zu erachten sind
(vgl. E. 2.2). Entgegen der Ansicht des BFM lässt sich daraus jedoch
nicht ableiten, die geltend gemachten Fluchtgründe, in Afghanistan sei
seine Familie durch Paschtunen bedroht worden, entbehrten jeglicher
Grundlage und seien damit offensichtlich nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG. Auch wenn die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers infolge seiner ungereimten Angaben zur Herkunft der Taskara
beeinträchtigt ist, fällt auf, dass er hinsichtlich der Vorfälle, die zu seiner
respektive der Flucht seiner Eltern aus Afghanistan geführt haben, jeweils
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Seite 10
übereinstimmende und in sich schlüssige Angaben machte. Dem BFM ist
hingegen im Kern beizupflichten, dass sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Bedrohung seines Vaters durch Paschtunen als offen-
sichtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweist. Seinen Ausfüh-
rungen, Paschtunen hätten seinen Vater geschlagen und ihn unter An-
drohung der Entführung seiner Tochter zur Rückzahlung der Schulden er-
presst (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A22/8 S. 3), lässt sich kein nach Art. 3
AsylG genanntes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) entneh-
men. Zudem ist aufgrund der Akten ohnehin nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem Hei-
matland Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlich-
keit irgendwelche Nachteile drohen. Die geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen wurden daher vom BFM im Ergebnis zu Recht als offensicht-
lich nicht asylrelevant bezeichnet.
2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ei-
nen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal – wie sich aus der nach-stehen-
den Erwägung 4.5 ergibt – auch keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. dazu BVGE
2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asyl-gesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001
Nr. 21).
3.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.4. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.5.
3.5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
3.5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
3.5.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-de-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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Seite 12
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.6.
3.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
3.6.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung
der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend
fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Gross-
städten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige hu-
manitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedroh-
end im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allge-
meinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unter-
scheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage
im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und
die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas we-
niger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul un-
ter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könn-
ten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die ver-
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gangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver-
stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 for-
mulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und
erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zu-
mutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Si-
tuation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.).
3.6.3. Im zur Publikation vorgesehenen BVGE D-2312/2009 vom 28. Ok-
tober 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht zudem bezüglich der
Stadt Herat zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, so-
fern begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Recht-
sprechung zu Afghanistan (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober
2011 E. 4.6.2) vorliegen, als zumutbar zu erachten sei (vgl. BVGE
D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3.1). Im ebenfalls zur Publika-
tion bestimmten BVGE D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 qualifizierte
das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Mazar-
i-Sharif unter denselben Voraussetzungen ebenfalls als zumutbar (vgl.
BVGE D-7950/2009 30. Dezember 2011 E. 7.3.5 ff.).
3.6.4. Das BFM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer aus Af-
ghanistan stammt. Es gelangt jedoch zur Einschätzung, der Wahrheitsge-
halt seines Vorbringens, er stamme aus der Provinz Ghazni, sei nicht ge-
sichert. Zur Begründung verweist es auf seine Erwägungen in Ziffer I und
II der angefochtenen Verfügung (unbewiesene Minderjährigkeit, gefälsch-
te Taskara, keine entschuldbaren Gründe hinsichtlich der Papierlosigkeit,
offensichtliche Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, vgl. act. A23/9
S. 2 ff.). Im Weiteren führt es aus, der Beschwerdeführer sei nicht bereit,
seine Identität mittels Abgabe rechtsgenüglicher Papiere offenzulegen.
Auch habe er widersprüchliche Angaben zu seinen in Afghanistan vorhan-
denen Verwandten gemacht. Die Erhebung wesentlicher Daten zu seiner
Person, zu seiner ursprünglichen Herkunftsprovinz in Afghanistan, zu sei-
ner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz
müssten daher als nicht gesichert qualifiziert werden. Er sei somit seiner
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen,
weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach hypothetischen
Wegweisungshindernissen zu forschen.
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3.6.5. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der af-
ghanischen Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch trifft es
zu, dass er seine verwandtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan unter-
schiedlich schildert. Während der Erstbefragung legt er dar, im Distrikt
E._______ (Provinz Ghazni) würden sich zwei Tanten und ein Onkel müt-
terlicherseits befinden. In Pakistan würden sich seine Eltern, sein Bruder
und zwei Schwestern aufhalten (vgl. act. A1/11 S. 4). Demgegenüber be-
hauptet er an der einlässlichen Anhörung, die von ihm erwähnten beiden
Tanten und der Onkel würden sich nicht mehr in Afghanistan, sondern in
Pakistan aufhalten. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr (vgl.
act. A22/8 S. 3 ff.). Die Behauptung, in der Provinz Ghazni über keine
Verwandten mehr zu verfügen, lässt allerdings nicht zwingend den
Schluss zu, er stamme nicht von dort. Ebenso lassen die nicht glaubhaf-
ten Aussagen zur Papierlosigkeit und die offenbar nicht asylrelevanten
Fluchtgründe nicht – wie vom BFM dargelegt – auf eine andere als die
von ihm bezeichnete Herkunftsprovinz schliessen. Sowohl auf dem Per-
sonalienblatt als auch im Rahmen der Summarbefragung gibt er seinen
Herkunfts- respektive Geburtsort übereinstimmend mit B._______ (Dist-
rikt E._______, Provinz Ghazni) an und bezeichnet sich jeweils als Haza-
ra (vgl. act. A1/11 S. 2, act. A2/2 S. 1 f.). Seinen Geburtsort B._______
stellt er überdies als kleines Dorf, in dem er bis zu seiner Ausreise im
zweiten Altersjahr gewohnt habe, dar (vgl. act. A1/11 S. 2). Weder im
Rahmen der Summarbefragung noch anlässlich der einlässlichen Befra-
gung stellt das BFM diese Angaben in Frage. Vorhalte werden dem Be-
schwerdeführer einzig mit Bezug auf die von ihm eingereichte Taskara
gemacht. Diese beschränken sich indes – wie erwähnt – lediglich auf den
darin aufgedruckten Altersvermerk, den Ausstellungsort und das Ausstel-
lungsdatum. Ernsthafte Zweifel an der Heimatprovinz äussert das BFM
demgegenüber nicht (vgl. act. A22/8 S. 6). Ebenso wenig stellt es die
Darstellungen des Beschwerdeführers, er sei mit seinen Eltern im Alter
von zwei Jahren nach Pakistan ausgewandert und habe sich dort bis im
Juli 2008 illegal aufgehalten, in Frage. Abklärungen zu dem von ihm be-
haupteten Herkunftsort in Form etwa eines Lingua-Gutachtens oder einer
Botschaftsanfrage hat das BFM nicht vorgenommen. Auch zu seinem
Aufenthaltsstatus in Pakistan finden sich keine Recherchen in den vo-
rinstanzlichen Akten. Mangels vorhandener Beweismittel, die seine Aus-
sagen zu seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan bestätigen würden,
scheint damit zwar in der Tat nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer
aus der von ihm angegeben Provinz stammt. Indessen lässt sich auf-
grund vorstehender Erwägungen auch nichts Gegenteiliges ableiten, son-
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dern es ist vielmehr festzustellen, dass es ihm zumindest gelingt, glaub-
haft zu machen, aus der Provinz Ghazni zu stammen.
3.7. Aufgrund der dargestellten Situation in Afghanistan erweist sich ein
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Ghazni als nicht zu-
mutbar. Anhaltspunkte dafür, dass er in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif
individuell besonders begünstigende Voraussetzungen im Sinne erwähn-
ter Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.2 f.) vorfinden würde, liegen ebenfalls
nicht vor. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghani-
stan ist daher als unzumutbar zu erachten.
3.8.
3.8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht ver-
fügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längeren Frei-
heitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme nach
Art. 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem-
ber 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), oder wenn sie er-
heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respektive die in-
nere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Aus dem Wortlaut der
obgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass nicht jeder Verstoss gegen
die gesetzliche Ordnung zur Verweigerung der Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere
sein muss.
3.8.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 28. Dezember
2011 wegen einfacher Körperverletzung und vorsätzlicher Erwerbstätig-
keit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer
Busse von Fr. 300.– verurteilt. Es ist daher zu untersuchen, ob er dadurch
einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, welche die Anordnung
der vorläufige Aufnahme ausschliesst. Zu prüfen ist eine Anwendung von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG; die tatbestandsmässigen Voraussetzungen von
Bst. a dieser Bestimmung sind ohne Weiteres nicht erfüllt.
3.8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird – wie erwähnt – die vorläu-
fige Aufnahme nicht angeordnet, wenn die weg- oder ausgewiesene Per-
son erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80
Abs. 1 Bst. a – c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
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Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer
Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) vor. Gemäss Abs. 2
dieser Bestimmung liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auf-
enthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führt. Es genügt allerdings nicht, wenn die kriminellen Handlun-
gen des Ausländers den Schluss zulassen, dass dieser nicht gewillt oder
nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zu-
sammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von ei-
ner gewissen Schwere darstellen und sind sodann im Lichte einer Ver-
hältnismässigkeitsprüfung zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgericht D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.2 ff., E-969/2007
vom 15. April 2011 E. 6.4.2).
3.8.2. Der Beschwerdeführer hat laut dem Strafbefehl vom 28. Dezember
2011 "vorsätzlich einen Menschen – anders als in schwerer Weise – an
Körper und Gesundheit geschädigt" und damit eine einfache Körperver-
letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen. Im Rahmen
einer tätlichen Auseinandersetzung vom 2. September 2011 hat er laut er-
wähntem Strafbefehl einer Person einen Faustschlag und einen Kopf-
stoss versetzt, wobei das Opfer eine Nasenfraktur und ein Nasentrauma
erlitt. Am 15. August 2011 bis am 25. August 2011 hat er zudem während
drei Tagen im (…) gearbeitet ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfü-
gen, womit ein Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG vorliegt.
3.8.3. Durch die begangene Körperverletzung hat der Beschwerdeführer
zwar die physische Integrität eines Menschen und damit ein besonders
geschütztes Rechtsgut verletzt. Indem er zudem ohne Bewilligung einer
Arbeit nachging, hat er erneut gegen die Rechtsordnung verstossen. Das
vorliegende Antragsdelikt der einfachen Körperverletzung sowie die nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit wurden nicht etwa mit Freiheitsstrafen, son-
dern mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse sanktioniert. Die ge-
fällte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– lässt nicht auf ein
schweres Verschulden schliessen. Da der Beschwerdeführer seit seiner
Einreise vom Februar 2010 in der Schweiz nicht vorbestraft war, wurde
die Geldstrafe von der Staatsanwaltschaft zudem bedingt aufgeschoben
und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren angesetzt. Damit
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wurde von einer günstigen Prognose im Sinne eines künftigen Wohlver-
haltens des Beschwerdeführers ausgegangen. Die begangenen Delikte
weisen daher nicht die notwendige Schwere auf, als dass sie als erheb-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG erachtet werden könnten. Den Akten
zufolge wurden zudem seit Erlass des Strafbefehls vom 28. Dezember
2011 keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers verzeichnet. Ins-
gesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG nicht in erheblicher Weise verletzt hat, und seine Delinquenz
mithin die zur Verweigerung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Inten-
sität nicht erreicht.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei
die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des
BFM vom 18. Mai 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 und 4 AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Be-
schwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens grundsätz-
lich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nach
Kenntnis des Gerichts geht der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Er-
werbstätigkeit nach, weshalb weiterhin von dessen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen.
Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren nicht vertreten.
Vertretungskosten sind ihm somit keine entstanden (Art. 9 Abs. 1 VGKE).
Weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (Art. 13 VGKE),
die ihm erwachsen sein könnten, sind aufgrund der bestehenden Aktenla-
ge nicht ersichtlich. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: