B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3766/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (…).
D-3766/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 suchten am 17. November 2012 in der
Schweiz um Asyl nach. Die am (…) in der Schweiz geborene Beschwerde-
führerin 4 wurde in das Verfahren einbezogen.
B.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 20. respektive 22. Novem-
ber 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am
14. Januar 2014 durch das vormalige BFM (heute: SEM) nach Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer
Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus F._______. Er und
die Beschwerdeführerin 2 seien seit dem (…) verheiratet. Nach Abschluss
des Gymnasiums habe er eine zweijährige (…) Ausbildung absolviert und
seit 1997 als (…) gearbeitet; von 1997 bis 1999 in Syrien und ab 1999 in
den G._______. Er habe sich stetig weitergebildet und auch Kurse in
H._______ und dem I._______ besucht. Zuletzt sei er vom 18. bis 22. Juni
2012 im I._______ an einer Ausbildungsveranstaltung gewesen. Am
25. Juni 2012 sei er von den G._______ nach Syrien zurückgekehrt, da
sein Arbeitsvertrag in den G._______ nicht mehr verlängert worden sei und
er dort deshalb auch keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten habe.
Während seines Aufenthalts im I._______ wenige Tage zuvor habe er nicht
in Erwägung gezogen, ein Asylgesuch zu stellen. Es sei ihm finanziell gut
gegangen und in seiner Heimatstadt F._______ sei es zu dieser Zeit noch
ruhig gewesen. Er habe dort mit dem in den G._______ verdienten Geld
Wohn- und Praxisräume gekauft und im Juli 2012 seine Praxis eröffnet. Im
August 2012 habe ihn eine oppositionelle Gruppe vier Mal telefonisch kon-
taktiert und gesagt, sie brauche Geld für Waffenkäufe. Nach vorgängiger
Terminabsprache seien diese Leute dann im September 2012 zu ihm nach
Hause gekommen und er habe ihnen USD 5000 gegeben, womit sie aber
nicht zufrieden gewesen seien. Beziehungsweise er sei von zwei Seiten
bedroht worden: Einerseits hätten religiöse Gruppierungen wie die Al
Kaida, Nusra-Front und der „DAISH“ ("Daesh" [sogenannter IS: Islamischer
Staat]) ab September 2012 Geld von ihm verlangt und ihm bei Nichtzah-
lung mit dem Tod gedroht, und andererseits habe auch die Freie Syrische
Armee (FSA) Geld verlangt und ihm bei Nichtzahlung mit Gewalt gedroht.
Er habe schliesslich beiden Seiten je USD 5000 gegeben. Des Weiteren
sei er von der syrischen Armee aufgefordert worden, sie als Reservist zu
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unterstützen. Er habe die dreijährige militärische Grundausbildung im Jahr
1999 im Rang eines Nebenoffiziers beendet. Ende August, Anfang Sep-
tember 2012 habe ihm der Muchtar erstmals mitgeteilt, dass er sich als
Reservist bereithalten müsse. Laut dem entsprechenden Dokument, das
er nicht vorlegen könne, da es bei einem Raketenangriff zerstört worden
sei, hätte er sich im Oktober 2012 im Militärbüro in F._______ melden müs-
sen. Im September 2012 sei ein weiterer Brief an seine Haustür geheftet
worden, den aber nur die Beschwerdeführerin 2 gelesen und dann zerris-
sen habe. Später habe ihm der Muchtar mitgeteilt, dass nochmals ein den
Militärdienst betreffendes Schreiben eingegangen sei. Als F._______ am
4. November 2012 bombardiert und dabei auch ihr Haus beschädigt wor-
den sei, hätten sie die Stadt noch am selben Tag in ihrem Auto verlassen.
Kurz vor der syrisch-türkischen Grenze seien sie jedoch von bewaffneten
Männern ausgeraubt worden. Sie hätten daraufhin die Grenze bei
J.______, die offen gewesen sei, zu Fuss überquert, ohne kontrolliert wor-
den zu sein, und seien dann mit einem Taxi nach Istanbul gefahren, wo sie
sich bis zum 14. oder 15. November 2012 aufgehalten hätten. Als sie dort
in einem der vielen Cafés gesessen hätten, habe sie plötzlich ein Schlep-
per in gebrochenem Arabisch angesprochen und ihnen angeboten, sie
nach Europa zu bringen. Per Auto und LKW habe er sie über Griechenland
in die Schweiz gebracht. Die Reise habe sieben Tage gedauert und sie
seien nirgends angehalten, kontrolliert oder daktyloskopiert worden. Ihre
Reisepässe könnten sie nicht einreichen, da der Schlepper diese in der
Türkei zurückgelassen habe.
Die Beschwerdeführerin 2 – ebenfalls syrische Staatsangehörige arabi-
scher Ethnie – brachte ihrerseits vor, sie stamme aus K._______ und sei
nach der Heirat zum Beschwerdeführer 1 in die G._______ gezogen.
Nachdem dessen Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert worden sei, seien
sie Ende Juni 2012 von L._______ nach F._______ geflogen, wo der Be-
schwerdeführer 1 eine Wohnung gehabt habe. Sie selbst sei in Syrien nicht
direkt bedroht worden, aber der Beschwerdeführer 1 sei von der FSA und
dem „DAISH“ bedroht worden. Zudem sei er als Reservist von der syri-
schen Armee zum Militärdienst aufgeboten worden. Sie habe ein entspre-
chendes Dokument an der Haustür gefunden, wisse aber nicht, wo sich
dieses befinde; sicherlich habe der Beschwerdeführer 1 es weggeworfen.
Darüber hinaus sei ihr Haus am 4. November 2012 von einer Rakete ge-
troffen worden, weshalb sie F._______ noch am selben Tag verlassen hät-
ten.
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Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereich-
ten Beweismittel (syrische Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1
und 2, G._______-Führerausweis des Beschwerdeführers 1, Kopien von
Schul- und Kurszertifikaten des Beschwerdeführers 1) verwiesen (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A3, A4, A14, A15 und A23).
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – eröffnet am 10. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete
und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Schilderung der Aus-
reise aus Syrien sei unglaubhaft. Es sei bekannt, dass unter den verschie-
denen Bürgerkriegsparteien um die Kontrolle des erwähnten Grenzüber-
gangs gekämpft werde. Es sei daher realitätsfremd, dass dieser beim
Übertritt der Beschwerdeführenden hätte offen sein sollen und sie nicht
kontrolliert worden seien. Auch die Zufallsbegegnung mit dem Schlepper
in einem Café in Istanbul erscheine fernab jeglicher Logik. Im Übrigen
könne in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers 1, bis zum 14.
oder 15. November 2012 in Istanbul geweilt zu haben, und der bereits am
17. November 2012 erfolgten Asylgesuchstellung in der Schweiz die ange-
gebene Reisedauer von sieben Tagen nicht der Wahrheit entsprechen.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nebst Griechenland
keine Transitländer genannt hätten, obschon sie mit dem Auto und LKW
gereist seien, lasse darauf schliessen, dass sie nicht den angegebenen
Reiseweg bestritten hätten. Viel eher dränge sich der Verdacht auf, dass
sie von den G._______ gar nicht nach Syrien zurückgekehrt seien. Als
Konsequenz davon seien auch die geltend gemachten Ereignisse in
F._______ als unglaubhaft zu erachten. An deren Wahrheitsgehalt würden
überdies erhebliche Zweifel bestehen, da die entsprechenden Schilderun-
gen jeglicher Logik des Handelns widersprechen würden. Im Zeitpunkt der
angeblichen Rückkehr nach Syrien (25. Juni 2012) sei der Bürgerkrieg be-
reits in weiten Teilen des Landes in Gang gewesen und es widerspreche
der Logik, dass der Beschwerdeführer 1 als gebildeter Geschäftsmann be-
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schlossen habe, in dieser labilen Situation vom Ausland nach Syrien zu-
rückzukehren und dort unter dem Einsatz erheblicher finanzieller Mittel
eine eigene Praxis aufzubauen. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf,
dass er nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in den G._______ nicht
nach Syrien zurückgekehrt sei, sondern sich bereits seit dem Sommer
2012 in Europa aufgehalten habe. Dafür spreche auch das Zertifikat einer
(…) Firma, das seine Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung vom
18. bis 22. Juni 2012 bestätige. Die freiwillige Rückkehr nach Syrien nur
drei Tage nach Beendigung des besagten Kurses sei nicht nachvollziehbar
und erscheine auch vor dem Hintergrund des vorgebrachten Profils, Re-
servist der syrischen Armee zu sein, unlogisch. Die Schilderungen der Be-
drohung durch verschiedene Gruppierungen sei widersprüchlich und ste-
reotyp und würde wiederum für die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr nach
Syrien sprechen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die grössten Op-
positionsgruppierungen des Landes gerade im Beschwerdeführer 1 den
grossen Geldgeber hätten sehen und ihn gleichzeitig nur wenige Wochen
nach langjähriger Auslandsabsenz hätten bedrohen sollen. Die Einberu-
fung des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst der staatlichen Ar-
mee sei nicht belegt und könne angesichts zahlreicher Ungereimtheiten
und Widersprüche nicht geglaubt werden. Die mit der Bürgerkriegssituation
in Syrien zusammenhängenden Nachteile vermöchten die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Disposi-
tivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingsei-
genschaft, Ablehnung Asylgesuche, Anordnung Wegweisung) und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls
ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Juli 2014 – um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien
verlassen, weil militante Gruppierungen vom Beschwerdeführer 1 Geld
respektive den Beitritt verlangt hätten, er als Reservist zum Militärdienst
aufgeboten und ihr Haus durch eine Rakete beschädigt worden sei. Kurz
vor Erreichen der türkischen Grenze sei ihnen ihr Auto gestohlen worden,
weshalb sie gezwungen gewesen seien, die offene Grenze zu Fuss zu pas-
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sieren. Ein Grenzübertritt über die Strasse, vorbei am Zollhaus, wäre oh-
nehin zu gefährlich gewesen. Die Schilderung eines unerwarteten Ereig-
nisses sei als Realkennzeichen zu werten. Jedenfalls sollten aufgrund der
Angaben zum Reiseweg keine negativen Schlüsse in Bezug auf ihre
Fluchtgründe gezogen werden. Die Beweggründe für die Rückkehr nach
F._______ im Juni 2012 seien verständlich. Damals sei die Sicherheitslage
noch weniger prekär gewesen als kurze Zeit später. Die Annahme, der Be-
schwerdeführer 1 habe sich bereits seit dem Sommer 2012 in Europa auf-
gehalten, sei eine Mutmassung, für die sich in den zugänglichen Daten-
banken keine Hinweise finden lassen würden. Zum Beleg des Aufenthalts
in Syrien im Sommer 2012 würden sie Fotos von Dokumenten einreichen,
welche der Beschwerdeführer 1 von seiner (Verwandten) und seinem (Ver-
wandten) elektronisch erhalten habe. Es handle sich um das Familienbüch-
lein (ausgestellt am 1. August 2012), den Mietvertrag für die Wohnung der
(Verwandten), welcher vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet und am
14. August 2012 notariell beglaubigt worden sei, den Impfausweis des Be-
schwerdeführers 3 mit einem Eintrag vom 10. September 2012 sowie den
Kaufvertrag für einen Kühlschrank vom 7. Juli 2012. Es entspreche dem
Lauf der Dinge in der Region, dass sich religiöse Oppositionsgruppen für
eine Person interessieren würden, die in den (…) gelebt habe, vergleichs-
weise reich und überdies säkular sei. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer 1
habe die Bedrohung widersprüchlich geschildert, treffe nicht zu. Er habe
bei der Befragung vom 20. November 2012 gesagt, im August 2012 von
einer Oppositionsgruppe bedroht worden zu sein. Bei der Anhörung vom
14. Januar 2014 habe er dann präzisierende Angaben zu den Tätern, Mo-
tiven und dem Tathergang gemacht. Die Schilderung weise Realkennzei-
chen wie direkte Rede und spontane Detailbeschreibungen auf. Auch zum
Aufgebot als Reservist habe er sich ausführlich geäussert. Er habe ange-
geben, wo er den Grunddienst geleistet, welcher Truppe er angehört und
welchen militärischen Rang er innegehabt habe. Zwar habe er sich durch
Korruption von einem Teil des Grunddienstes freikaufen können, doch
werde dies kaum im Armeeregister vermerkt sein. Vielmehr sei davon aus-
zugehen, dass er darin unter seinem militärischen Rang verzeichnet sei.
Im Übrigen sei es notorisch, dass alle Armeeangehörigen einberufen wür-
den. Als säkulares, sunnitisch-schiitisch gemischtes Ehepaar, das lange im
Ausland gelebt habe und vergleichsweise wohlhabend gewesen sei, seien
sie konkret gefährdet gewesen. Aus dem militärischen Aufgebot habe sich
für den Beschwerdeführer 1 noch eine zusätzliche Gefährdung ergeben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 stellte der vormals zuständige
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Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Er
wies deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 25. Juli 2014 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Am 9. Januar 2017 informierte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und
2, dass ihr Zivilstand im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
aufgrund der erhöhten Beweiskraft des Zivilstandsregisters (Art. 9 ZGB
[SR 210]) neu als „ledig“ erfasst werde, nachdem ihre Heirat hierzulande
laut Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts nicht anerkannt werde,
weil diese aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin 2 im da-
maligen Zeitpunkt dem hiesigen „Ordre Public“ widerspreche.
G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach
dem Verfahrensstand und teilte mit, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hät-
ten sich getrennt und wohnten nicht mehr zusammen. Das Bundesverwal-
tungsgericht antwortete mit Brief vom 13. Februar 2018, wobei unter ande-
rem festgehalten wurde, das Gericht gehe nicht von einem Antrag auf Ver-
fahrenstrennung aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
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liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
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weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künfti-
ger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht
vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Gezielte, von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen
dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Ein-
schränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer
politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit
oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1
und 2 als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
nügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch
nachfolgend E.5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014 sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden
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wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 dargelegt, wes-
halb ihre Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither
wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf
die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aktenlage berechtigterweise Zweifel
an der geltend gemachten Rückkehr der Beschwerdeführenden 1 bis 3 von
den G._______ nach Syrien am 25. Juni 2012 – unmittelbar nachdem der
Beschwerdeführer 1 vom 18. bis 22. Juni 2012 eine Weiterbildungsveran-
staltung im I._______ besucht habe – geäussert. Die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014 vermögen die aufgezeigten Unge-
reimtheiten bezüglich des geschilderten Reisewegs und die Realitäts-
fremde der – direkt an einen Aufenthalt in Europa anschliessenden – Rück-
kehr eines gut ausgebildeten, wohlhabenden Familienvaters, der zudem
Reservist sei, in das bereits vom Bürgerkrieg geprägte Syrien Ende Juni
2012 nicht auszuräumen. Im Übrigen bestehen selbst bei Annahme einer
erfolgten Rückkehr nach Syrien Ende Juni 2012 an den geltend gemachten
Belästigungen und Drohungen, welchen der Beschwerdeführer 1 nur kurze
Zeit nach der Ankunft in F._______ ausgesetzt gewesen sei, erhebliche
Zweifel, weisen doch auch die diesbezüglichen Schilderungen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 erhebliche Ungereimtheiten und Widersprü-
che auf. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014
vermögen die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz zutreffend
aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen
und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Ausführungen
nicht auszuräumen beziehungsweise keine in diesem Zusammenhang ge-
gen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Dem
Einwand, der Beschwerdeführer 1 habe die Bedrohungssituation nicht wi-
dersprüchlich geschildert, sondern diese lediglich im Rahmen der Anhö-
rung vom 14. Januar 2014 hinsichtlich der Täter, den Motiven und dem Tat-
hergang präzisiert, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat
die Bedrohung klarerweise widersprüchlich geschildert; anders als bei der
Anhörung vom 14. Januar 2014 sprach er bei der Befragung vom 20. No-
vember 2012 einzig von einer Gruppe, die ihn bedroht habe, und einer ein-
zigen Geldzahlung (vgl. A3 S. 9). Auch ordnete er die Kontaktaufnah-
men/Begegnungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich ein. Die von den
Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene in Form von Fotografien ein-
gereichten Dokumente, mit welchen sie ihren Aufenthalt in F._______ ab
Juli 2012 zu belegen versuchen, sind – unabhängig von der Frage der
Echtheit derselben – in keiner Weise geeignet, eine asylrechtlich relevante
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Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens einer oppositionellen
Gruppe respektive religiöser Gruppierungen wie der Al Kaida, Nusra-Front
oder dem IS beziehungsweise der FSA zu belegen.
Am Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei für den Reservedienst der sy-
rischen Armee aufgeboten worden, bestehen ebenfalls ernsthafte Zweifel.
Der Beschwerdeführer 1 verstrickte sich bereits hinsichtlich der Frage der
Absolvierung der militärischen Grundausbildung in erhebliche Widersprü-
che, indem er einerseits angab, in der Zeit von 1996/1997 bis 1999 den
dreijährigen Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A14 S. 10 F60 ff.), ande-
rerseits aber aussagte, von 1997 bis 1999 – mithin im selben Zeitraum –
im Angestelltenverhältnis als (…) in Syrien gearbeitet zu haben (vgl. A3
S. 4). Die Antwort auf den entsprechenden Vorhalt, wonach Geldzahlungen
an den verantwortlichen Offizier die Parallelität ermöglicht hätten (vgl. A14
S. 14 F89), vermag den massiven Widerspruch nicht aufzulösen, zumal ein
solches Arrangement kaum über mehrere Jahre unbemerkt geblieben sein
dürfte und der Beschwerdeführer 1 ohne effektive Anwesenheit im Dienst
auch kaum den genannten Rang (Nebenoffizier) erlangt haben dürfte. Die
Angabe in der Rechtsmitteleingabe, wonach er sich nur von einem Teil des
Grunddienstes freigekauft habe (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift vom
7. Juli 2014), vermag nichts zur Klärung beizutragen, bleibt der Wider-
spruch zur Aussage, in der ganzen Zeit von 1997 bis 1999 als angestellter
(…) gearbeitet zu haben, doch bestehen. Das Militärbüchlein hat der Be-
schwerdeführer 1 nicht eingereicht. Die Angabe, er habe alle persönlichen
Sachen nach der Bombardierung im Haus in F._______ zurückgelassen
(vgl. A14 S. 2 F6), vermag die fehlende Einreichung bis zum heutigen Tag
nicht zu erklären, war ihm die zwischenzeitliche Vorlage anderer zurückge-
lassener Dokumente (wie dem Familienbüchlein und dem Impfausweis des
Beschwerdeführers 3) doch durchaus möglich. Aufgrund der widersprüch-
lichen Angaben und mangels Einreichung des Militärbüchleins bleibt un-
klar, ob und wann der Beschwerdeführer 1 den Militärdienst tatsächlich ge-
leistet hat. Das angebliche Aufgebot als Reservist wurde ebenfalls nicht
belegt und die diesbezüglichen Schilderungen weisen wiederum erhebli-
che Widersprüche auf. So gab die Beschwerdeführerin 2 an, nicht zu wis-
sen, wo sich das Aufgebot, das sie an der Haustür gefunden habe, befinde,
sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 es weggeworfen habe
(vgl. A4 S. 9). Wohingegen der Beschwerdeführer 1 aussagte, er habe das
von der Beschwerdeführerin 2 an der Haustür gefundene Dokument nie
gesehen; die Beschwerdeführerin 2 habe es nach der Lektüre zerrissen
(vgl. A14 S. 9 F54 und F55). Zudem gab der Beschwerdeführer 1 in Bezug
auf den Inhalt des „Aufgebots“ an, er hätte nicht sofort einrücken, sondern
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sich als Reservist beim Militärbüro melden müssen (vgl. A14 S. 9 F49 und
S. 10 F57 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer
Reservistenkarte nicht um einen eigentlichen Marschbefehl handelt, und
allein gestützt auf eine solche grundsätzlich nicht davon auszugehen ist,
der Reservist werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer
betrachtet (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-7077/2016 vom
19. Januar 2017 und E-5310/2014 vom 13. Juli 2016). Im Übrigen könnte
allein aus dem Umstand einer Einberufung respektive Nichtbefolgung einer
entsprechenden Vorladung nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung des Beschwerdeführers 1, der sich eigenen Angaben zufolge
nicht politisch betätigt habe (vgl. A3 S. 9), im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
geschlossen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).
5.3 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in
Syrien stehenden Vorbringen (Raketeneinschlag, Gefühl der Angst und
Unsicherheit) kann nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung der Be-
schwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der
allgemeinen, vom Bürgerkrieg geprägten Lage in Syrien wurde von der
Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem
Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.3).
5.4 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
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dungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürger-
kriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Ge-
fährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vor-
liegendem Urteil in Rechtskraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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