B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3766/2017
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 21. Februar
2012 aus Tibet aus und gelangte am 5. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie
am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 4. Juni 2012 befragte das SEM sie zu ihrer Person sowie summarisch
zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 20. März 2014 fand
die eingehende Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend, dass sie ethnische Tibeterin sei und im Dorf B._______, Gemeinde
C._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse, aufgewachsen sei und
dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe die Schule nur bis 5-jährig
besucht, da man dafür habe Chinesisch lernen müssen. Danach sei sie
zuhause geblieben, habe gekocht und bei der Haus- und Landarbeit ge-
holfen. Im Jahr 2002 sei ihr Vater – so habe es ihr ihre Mutter berichtet –
aufgrund politischer Aktivitäten festgenommen worden. Ihre Mutter und ihr
jüngerer Bruder würden nach wie vor in B._______ leben. Ihre Identitäts-
karte befinde sich bei ihrem Onkel in ihrem Heimatdorf.
Sie habe sich politisch betätigt, indem sie am 20. Februar 2012 am Tor des
Gemeindebüros von C._______ zwei selbstverfasste Flugblätter mit tibeti-
schen Parolen aufgeklebt habe. Dabei sei sie von einem chinesischen
Spion gesehen worden, welcher sie verraten habe. Aufgrund dessen sei
sie von den chinesischen Behörden gesucht worden. Danach sei sie auf-
grund des Drucks ihrer Mutter und ihres Onkels geflohen und noch am sel-
ben Tag mit ihrem Onkel, welcher die Reise organisiert habe, mit dem Auto
nach E._______ gefahren. Von dort sei sie weiter mit einem LKW nach
F._______ gereist, von wo sie ihre Reise mit einem Nepalesen zu Fuss
fortgesetzt habe.
C.
Mit Verfügung vom 26. März 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei
es den Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 16. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2016 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz ein, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 hob das SEM seinen Entscheid
vom 26. März 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder
auf.
G.
Mit Urteil D-2081/2014 vom 24. November 2016 schrieb das Bundesver-
waltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
ab.
H.
Am 21. März 2017 wurde mit der Beschwerdeführerin durch eine Expertin
der LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen in der
Schweiz) ein einstündiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung ge-
führt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht (nachfol-
gend: LINGUA-Analyse) vom 21. April 2017 wurde festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China soziali-
siert wurde.
I.
Am 18. Mai 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zur LINGUA-Analyse in Form einer persönlichen Anhörung.
J.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (eröffnet am 21. Juni 2017) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
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Seite 4
den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China explizit
ausschloss.
K.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Verfügung und Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die
Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter
als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein,
innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung
zu den Akten.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2017 gab die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 replizierte die Beschwerdeführerin.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es sei aufgrund der BzP
und der Anhörung zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte
Herkunft der Beschwerdeführerin unglaubhaft sei. Aufgrund dessen sei
eine Herkunfts- und Sprachanalyse durchgeführt worden, welche ergeben
habe, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet, sondern in ei-
ner exiltibetischen Gemeinde ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. Sie
habe zwar einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegeben
Heimatregion nachweisen und einige Fragen zur Landwirtschaft korrekt
beantworten können. Es hätten sich aber einige Lücken und Unstimmig-
keiten ergeben, welche auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben, die
Schule nicht lange besucht zu haben und ab dem elften oder zwölften Le-
bensjahr das Haus nicht mehr verlassen zu haben, nicht erklärbar seien.
So habe sie unerwartet nicht gewusst, dass ein von ihr genanntes Nach-
barsdorf auf der anderen Seite des Stromes G._______ liege und nicht auf
derselben Seite wie ihr Heimatdorf. Ausserdem habe sie keine Nachbar-
kreise ihres angegebenen Heimatkreises namentlich nennen können. Die
tibetischen Entsprechungen grundlegender administrativer chinesischer
Termini habe sie ebenfalls nicht gekannt. Obwohl sie angegeben habe,
dass ihre Familie vier Yak-Kühe besessen habe, habe sie nicht gewusst,
welchen Nutzen ihre Familie aus diesen Tieren ziehe. Schliesslich habe sie
keine Kenntnisse zum tibetischen Schulwesen vorweisen können. Mit die-
sen Wissens- und Erfahrungslücken sei bei einer Person ihres Alters und
dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund nicht zu rechnen.
Die sachverständige Person, welche die linguistische Analyse durchgeführt
habe, habe festgestellt, dass ihre Sprache in den Bereichen der Phone-
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tik/Phonologie, der Morphologie und der Lexikologie keine Gemeinsamkei-
ten mit dem Referenzdialekt zu ihrem in der angegebenen Region gespro-
chenen Dialekt habe. Zudem verfüge sie über fast keine Chinesisch-Kennt-
nisse. Da sie angegeben habe, vor der Ausreise ausschliesslich in Shi-
gatse gelebt zu haben, sei nicht anzunehmen, dass ihre Sprache von aus-
serhalb beeinflusst worden sei. Wenn ihr mehrjähriger Aufenthalt in der
Schweiz und der Kontakt zu den hier lebenden tibetisch-stämmigen Perso-
nen ihre Sprache beeinflusst hätten, wäre dies eher im Bereich der Lexiko-
logie, jedoch weniger im Bereich der Morphologie und der Phonologie zu
erwarten gewesen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse
habe sie, auf ihre landeskundlichen Wissenslücken angesprochen, erklärt,
sie sei zwar in B._______ sozialisiert worden, habe aber keinen Kontakt
nach aussen gepflegt und das Haus fast nie verlassen. Zu der Frage der
administrativen Gliederung beziehungsweise Einheit von Shigatse habe
sie der sachverständigen Person am Telefon eine unwahrscheinliche Ant-
wort gegeben. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe sie ihre Antwort
vom Telefoninterview wiederholt und ausgeführt, dass Shigatse damals vor
ihrer Ausreise „Provinzbezirk“ genannt worden sei. Ebenfalls habe sie ihre
Antwort vom Telefoninterview beim Thema Nachbarsdorf wiederholt: Ob-
wohl sie darauf angesprochen worden sei, dass ihre Antwort unwahr-
scheinlich sei, habe sie während des rechtlichen Gehörs (gleich wie bei der
Telefonbefragung) angegeben, dass H._______ auf der gleichen Seite des
Stromes wie ihr Heimatdorf liege und zu Fuss fünf bis zehn Minuten ent-
fernt sei. Weiter habe sie darauf bestanden, dass sie den Zweck, zu wel-
chem Yak-Kühe gehalten würden, im Telefoninterview sehr wohl genannt
habe. Ihre Wissenslücke zum Schulwesen habe sie mit der Tatsache be-
gründet, dass sie sehr früh nicht mehr zur Schule gegangen sei. Auf die
Feststellung, dass ihre Sprache fast ausschliesslich Übereinstimmungen
mit dem Dialekt von Lhasa oder dem exiltibetischen Dialekt habe, habe sie
geantwortet, dass sie ihr ganzes Leben drinnen im Haus verbracht habe
und die Möglichkeit betont, dass ihre Mutter vielleicht aus Lhasa stamme
und diese genau wie sie gesprochen habe. Mit ihren Stellungnahmen zu
den mangelnden landeskundlich-kulturellen Kenntnissen und zur linguisti-
schen Analyse sei es ihr nicht gelungen, ihre angegebene Herkunft glaub-
haft zu machen.
Durch diese Feststellung sei auch ihren geltend gemachten Asylgründen
die Grundlage entzogen. Zudem seien ihre Aussagen zu den wesentlichen
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Punkten ihres Vorbringens unsubstantiiert, nachgeschoben und realitäts-
fremd. Die Schilderungen über das Aufhängen der Plakate seien vage und
oberflächlich ausgefallen, und auch auf mehrfaches Nachfragen habe sie
nicht ausführlich über diese Aktion und deren Vorbereitung berichten kön-
nen. Dies erwecke den Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht selbst
erlebt habe. Zudem habe sie nicht überzeugend erklären können, wie sie
zur Annahme komme, dass sie von den chinesischen Behörden gesucht
werde. In der BzP habe sie erwähnt, dass sie bei dieser Aktion alleine ge-
wesen sei. Erst in der Anhörung habe sie berichtet, dass sie von einem
Nachbar, welcher chinesischer Spion gewesen sei, gesehen worden sei
und deshalb von einer Suche nach ihr durch die chinesischen Behörden
ausgehe. Es hätte erwartet werden können, dass sie diesen zentralen
Punkt bereits in der BzP erwähnt hätte. Auch in ihrer Stellungnahme habe
sie diese Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar begründen können.
Schliesslich sei zu bezweifeln, dass sich die vorgebrachten Ereignisse,
welche zur Flucht aus Tibet geführt hätten, wie geschildert zugetragen hät-
ten. Ihre Angaben zum Grenzübertritt nach Nepal würden keine Substanz
enthalten und daher nicht den Eindruck von selbst Erlebtem vermitteln.
Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Fahrt zur nepalesischen
Grenze, den Fussmarsch oder die Flussüberquerung nicht ausführlicher
habe beschreiben können. Ferner seien ihre Ausführungen zur behaupte-
ten Reise nach Nepal in die Schweiz gehaltlos. Sie sei nicht in der Lage
gewesen, dazu irgendwelche näheren Auskünfte über die Route, die Flug-
gesellschaft, Destinationen oder das dazu verwendete Reisedokument zu
geben.
Zusammenfassend seien ihre angebliche Herkunft aus der Region Tibet,
ihre Asylgründe und die illegale Ausreise nicht glaubhaft. Gemäss gelten-
der Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über
ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausge-
gangen werden, sie würden in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsbewil-
ligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe vorlägen, wel-
che gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen wür-
den.
4.2 Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin auf Be-
schwerdeebene im Wesentlichen, dass das SEM sich hauptsächlich mit
ihrer geltend gemachten Herkunft auseinandergesetzt habe, nicht hinge-
gen mit ihren Fluchtvorbringen. Gestützt auf die Vermutung, dass sie nicht
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aus Tibet stamme, sei es davon ausgegangen, dass auch ihre Flucht-
gründe nicht wahr seien. Warum das SEM nach den beiden Befragungen
zum Schluss gekommen sei, dass ihre geltend gemachte Herkunft un-
glaubhaft sei, könne der angefochtenen Verfügung nicht entnommen wer-
den. Angesichts der verstrichenen Zeit zwischen den beiden Befragungen
erstaune nicht, dass sie in der Anhörung nicht noch einmal wortwörtlich
dasselbe ausgesagt habe wie in der BzP, da mit der Zeit – was das SEM
jedoch nicht berücksichtigt habe – Erinnerungen schwinden würden. Das
SEM habe zudem unterlassen auszuführen, warum eine asylsuchende
Person in der vertieften Anhörung keine inhaltlichen Erweiterungen ma-
chen dürfe, obwohl diese Anhörung genau diesem Zweck diene. Zudem
liege die BzP bereits über fünf Jahre zurück und die Anhörung über drei,
weshalb sie zum heutigen Zeitpunkt zu diesen Vorwürfen nicht mehr Stel-
lung nehmen könne. Die lange Verfahrensdauer müsse von der Vorinstanz
– bevor ihr Ungereimtheiten in den Anhörung vorgehalten würden und nicht
nach für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elementen gesucht werde –
nachvollziehbar begründet werden. Aufgrund dessen, dass eine andere
Person die Anhörung durchgeführt habe als diejenige, welche die Verfü-
gung verfasst habe, fehle dem SEM ein realer Bezug zu den Anhörungen.
In der Verfügung seien nur Elemente aufgeführt, welche gegen eine Gut-
heissung des Asylgesuchs sprechen würden, weshalb die Verfügung nicht
als fair und ausgewogen bezeichnet werden könne. Die angefochtene Ver-
fügung stütze sich zudem einzig und alleine auf die LINGUA-Analyse ab.
Diese sei jedoch erst beinahe fünf Jahre, nachdem sie (die Beschwerde-
führerin) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, durchgeführt worden,
womit ihr Beweiswert äusserst gering sei. Beim rechtlichen Gehör zur LIN-
GUA-Analyse sei sie völlig überfordert gewesen und habe nicht genau ge-
wusst, um was es gehe. Der Werdegang des Alltagsspezialisten sei im Ak-
tenverzeichnis nicht aufgeführt worden, und es sei unklar, wer diese Per-
son sei, ob sie genügend qualifiziert sei und ob sie gewusst habe, dass die
Asylgesuchstellung bereits so lange zurückgelegen habe. Diese grosse
Zeitlücke sei in der vorinstanzlichen Verfügung nicht berücksichtigt worden.
Es sei gut möglich, dass sich in diesen fünf Jahren gewisse Tatsachen in
Tibet verändert hätten, oder sie ein Teil ihres Wissens verloren habe. An-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie angegeben, dass
es ihr in den letzten Jahren nicht gut ergangen sei, was jedoch in der an-
gefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei ihr
das Gutachten auch nicht ediert worden, sondern nur in verkürzter Form in
der angefochtenen Verfügung wiedergegeben worden.
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Seite 10
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass im LINGUA-Gutach-
ten entgegen der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass dem mehrjäh-
rigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und dem sprachli-
chen Einfluss der hier lebenden Exiltibetern auf den Dialekt der Beschwer-
deführerin Rechnung getragen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe
ihre Herkunft in keinem Verfahrensschritt glaubhaft machen können, und
die erstinstanzliche Einschätzung des ersten Asylentscheides vom
26. März 2014 sei durch das LINGUA-Gutachten bestätigt worden.
4.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei stossend, dass
sich das SEM in der Vernehmlassung nicht zu der langen Verfahrensdauer
geäussert habe. Ob das SEM in der Verfügung ihrer langjährigen Aufent-
haltsdauer wirklich Rechnung getragen habe, werde bezweifelt. Es wäre
zu erwarten gewesen, dass sich ein LINGUA-Experte detaillierter und kon-
kreter dazu äussern würde und auf den vorliegenden Fall Bezug nehme.
5.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.2 Wie nachfolgend aufgezeigt, begründete die Vorinstanz ihre Verfügung
nachvollziehbar und führte die wesentlichen Punkte auf, welche zur
Schlussfolgerung geführt hatten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht glaubhaft. Die entsprechenden Unstimmigkeiten in den Anga-
ben der Beschwerdeführerin in den Befragungen, welche das Ergebnis der
LINGUA-Analyse stützen, sind in der angefochtenen Verfügung aufgeführt
worden (vgl. A37 S. 5 oben). Aufgrund der vorliegenden Begründungs-
dichte war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung
ohne weiteres möglich. Den Anforderungen an das rechtliche Gehör hat
das SEM damit Genüge getan und ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die LINGUA-Analyse nicht ediert
worden sei. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs
D-3766/2017
Seite 11
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf EMARK (Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission)
2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in einen LINGUA-Bericht aufgrund entgegen-
stehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren.
Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert
aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden
können (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen,
zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerde-
führerin unzutreffend geäussert hat, in der Anhörung vom 18. Mai 2017 in
genügender Weise offengelegt wurden und der Beschwerdeführerin Gele-
genheit zur Stellungnahme geboten wurde. Der Einwand erweist sich dem-
nach als unbegründet.
5.4 Betreffend die Verfahrensdauer des Asylverfahrens vor der Vorinstanz
ist festzuhalten, dass zwischen der Stellung des Asylgesuchs durch die
Beschwerdeführerin (Mai 2012) und des Erlasses der ersten vorinstanzli-
chen Verfügung (März 2014) ein Jahr und zehn Monate vergangen sind.
Nachdem die Beschwerdeführerin bereits gegen diese Verfügung Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, war das Verfahren
über zwei Jahre beim Gericht hängig, um dann am 22. November 2016 von
der Vorinstanz wieder aufgenommen zu werden. Bis zur nächsten Verfü-
gung dauerte es wiederum 6,5 Monate, und in dieser Zeit führte das SEM
die LINGUA-Evaluation durch. Insgesamt dauerte das vorinstanzliche Ver-
fahren demnach 2 Jahre und 4 Monate (unterbrochen vom Beschwerde-
verfahren). Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn zwischen den
einzelnen Verfahrensschritten jeweils ein relativ kurzer Zeitraum liegen
würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene ge-
setzliche Verpflichtung des SEM, eine LINGUA-Evaluation innerhalb eines
gewissen Zeitraums durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren
und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäfts-
last ist die Erwartung, entsprechende Ordnungsfristen könnten ungeachtet
der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden,
keineswegs realistisch. Immerhin ist der Länge des verstrichenen Zeit-
raums zwischen der Stellung des Asylgesuchs und der Durchführung der
LINGUA-Analyse bei der Würdigung derselben Rechnung zu tragen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin un-
benommen gewesen wäre, während des hängigen vorinstanzlichen Ver-
fahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungs-
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Seite 12
gericht einzureichen, was sie jedoch unterlassen hat. Eine Gehörsverlet-
zung liegt demnach nicht vor, womit auch auf den Einwand, die Vorinstanz
hätte sich in der Vernehmlassung zur Verfahrensdauer äussern müssen,
nicht weiter einzugehen ist.
6.
6.1 Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerde-
führerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss EMARK 2005
Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im
Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie
sei. In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Pra-
xis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen wür-
den, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort beständen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden
finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person.
Verunmögliche eine solche Person tibetischer Abstammung durch die Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Dritt-
staatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass
die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Da-
bei kann hauptsächlich auf die ausführliche und fundierte LINGUA-Analyse
verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich
nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert
wurde (vgl. A32 sowie die untenstehende E. 6.3). Eine solche LINGUA-
Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG;
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche
Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika-
tion, Objektivität und Neutralität der befragenden Person wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind,
ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12
D-3766/2017
Seite 13
E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998
Nr. 34).
Von einem solchen erhöhten Beweiswert kann vorliegend ausgegangen
werden. Die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person mit
dem Kürzel AS19 sind nicht zu bemängeln (vgl. dazu SEM-Akte A32), und
es bestehen mangels gegenteiliger Hinweise auch keine Gründe, an der
Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu zweifeln. Das Do-
kument „Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person“
wurde in den vorinstanzlichen Akten gemeinsam mit der LINGUA-Analyse
ordnungsgemäss abgelegt (A32).
6.3 Die in der LINGUA-Analyse gezogene Schlussfolgerung, wonach die
Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, son-
dern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik
China sozialisiert worden sei, ist nachvollziehbar begründet. Auffallend in
diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin
das Nachbarsdorf H._______, welches sie von sich aus genannt hatte,
falsch lokalisierte (auf derselben Seite des Flusses wie ihr Heimatdorf an-
statt korrekterweise auf der anderen), keine Nachbarkreise ihres angege-
benen Heimatkreises E._______ nennen konnte, die tibetischen Begriffe
für administrative Einheiten nicht kannte, nicht wusste, für was Yakkühe
genutzt werden (Milch), obwohl ihre Familie ihren Angaben zufolge solche
besessen habe, und über elementare Aspekte des Schulwesens wie den
Ort der nächstgelegenen Schule, das Schulgeld oder die unterrichteten Fä-
cher keine oder falsche Angaben machte. Der Einwand auf Beschwerde-
ebene, wonach sie aufgrund ihres über fünfjährigen Aufenthalts in der
Schweiz wohl einige Dinge vergessen habe, ist nicht überzeugend, zumal
es sich bei den ihr unbekannten Gegebenheiten in Tibet um elementare
Punkte handelt, von welchen erwartet werden kann, dass sie der betroffe-
nen Person auch nach einigen Jahren noch bekannt sein müssten. Auch
der in der Anhörung zur LINGUA-Analyse vorgebrachte Einwand, sie habe
sich grösstenteils in ihrem Haus aufgehalten, habe keinen Kontakt mit der
Gesellschaft gepflegt und wisse deshalb nicht viel von den Umständen ih-
rer Heimatregion (A36 F7, F14), vermag diese grossen Wissenslücken
nicht zu erklären. Diese mangelnden Landeskenntnisse können somit nicht
damit erklärt werden, dass sie ungebildet sei oder in einem von der Aus-
senwelt isolierten Dorf gelebt habe, zumal einfache Kenntnisse über das
tibetische Schulwesen gemäss dem Gutachten als allgemein bekannt vo-
rausgesetzt werden dürfen. Ihr Unwissen betreffend viehwirtschaftliche Be-
lange spricht gerade deshalb gegen die angebliche Sozialisation in Tibet,
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da sie (erst im Telefongespräch, bei den beiden Anhörungen erwähnte sie
ausschliesslich die Landwirtschaft, A14 F20) angegeben hat, ihre Eltern
hätten Nutztiere gehabt und Landwirtschaft betrieben Die von der Be-
schwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Erklärung für ihr
Unwissen, sie habe es bestimmt richtig angegeben, muss als nicht über-
zeugende Schutzbehauptung gewertet werden (A36 F15).
Der linguistische Teil der Analyse sowie die daraus gezogenen Schlussfol-
gerungen sind ebenfalls konsistent und überzeugend. Auch hier ist festzu-
halten, dass dem angegebenen biografischen Hintergrund der Beschwer-
deführerin Rechnung getragen wurde (wie beispielsweise dem Umstand,
dass sie viel Zeit mit ihrer möglicherweise aus Lhasa stammenden Mutter
verbracht habe, was ihren Dialekt beeinflusst haben könnte). Zudem er-
wartete die befragende Person unter Berücksichtigung, dass die Be-
schwerdeführerin eher ländlich aufgewachsen ist, eher passive als aktive
Chinesisch-Kenntnisse. Die entsprechenden Kenntnisse haben jedoch der
LINGUA-Analyse zufolge die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen
nicht erfüllt. Ebenfalls zu kurz gegriffen ist die in der Beschwerde ange-
führte Erklärung, die exiltibetischen Elemente in der Sprache der Be-
schwerdeführerin seien auf ihren langen Aufenthalt in der Schweiz zurück-
zuführen. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung die-
ses Aufenthalts ausgeführt, dass solche Einflüsse zwar bis zu einem ge-
wissen Grad erklärbar seien, aber weder in der festgestellten Konsistenz,
noch auf sämtlichen der untersuchten linguistischen Ebenen zu erwarten
gewesen wäre. Zudem seien solche Einflüsse in erster Linie in den Berei-
chen der Phonetik/Phonologie und des Lexikons zu erwarten gewesen,
aber weniger auf der Ebene der in der Sprecherin tief verankerte Morpho-
logie/Morphosyntax. Zumindest in diesem Bereich hätte sie überwiegend
Formen verwenden müssen, welche mit dem Referenzdialekt verwandt
seien. Auch unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts der Beschwer-
deführerin im Exil und einer möglichen Herkunft ihrer Mutter aus Lhasa sei
unerwartet, dass ihre Sprache in sämtlichen Bereichen fast keine Gemein-
samkeiten mit dem Referenzdialekt aufweise.
6.4 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das SEM
nicht nur diejenigen Angaben, welche gegen die Glaubhaftigkeit einer Her-
kunft aus Tibet, sondern auch diejenigen Landeskenntnisse berücksichtigt,
welche für eine Sozialisierung im angegebenen Kreis der Region Tibet
sprechen. Insgesamt überwiegen aber im vorliegenden Fall die für die
Richtigkeit der LINGUA-Analyse und ihrer Schlussfolgerung sprechenden
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Elemente und erscheint diese als verwertbar. Dies gilt insbesondere ange-
sichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur Analyse noch in der Beschwerdeschrift gelang, die
oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und die zusammenfassende
Einschätzung des Experten argumentativ zu entkräften.
6.5 Das Ergebnis der LINGUA-Analyse wird schliesslich auch durch fest-
gehaltenen Wissenslücken in den Angaben der Beschwerdeführerin in den
Befragungen untermauert, welche, wie das SEM zu Recht ausgeführt hat,
die vom Experten gezogene Schlussfolgerung stützen. Bereits in der Be-
fragungen gab die Beschwerdeführerin an, den Hauptort ihres Bezirks
E._______ nicht zu kennen (A14 F55) und auch keine anderen Dörfer aus-
ser ihr angebliches Heimatdorf (A14 F60 f., solche Dörfer konnte sie hin-
gegen erstaunlicherweise bei der Telefonbefragung nennen). Wie weit ihr
Dorf vom nächstgelegenen Fluss I._______ liege, konnte sie ebenfalls
nicht angeben (A14 F59).
Schliesslich wird die Unglaubhaftigkeit der Herkunft der Beschwerdeführe-
rin durch ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen und zur Ausreise bestätigt.
So sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis (Aufhängen von
Plakaten unter Beobachtung eines chinesischen Spiones), wie das SEM
richtig erkannte, trotz mehrmaliger Nachfrage ohne jegliche Substanz aus-
gefallen (vgl. A14 F32–F38, F47–F50, F75–87). Den angeblich gegange-
nen Weg von ihrem Dorf bis nach C._______, wo sie Plakate aufgehängt
haben will, konnte sie nur sehr ungenau beschreiben (A14 F50). Dass sie
– wie in der Anhörung vorgebracht (A14 F32) – beim Aufhängen der Pla-
kate einen Nachbarn getroffen habe, welcher als Spion für die Chinesen
gearbeitet habe, erwähnte sie in der BzP nicht, sondern führte in dieser
Befragung aus, beim Aufhängen der Plakate alleine gewesen zu sein (A7
7.02). Ihren Aufbruch zur Flucht beschrieb die Beschwerdeführerin mit „wir
sind einfach gleich los von zuhause“ (A14 F90 ff.), Einzelheiten zu ihrem
Fluchtbeginn waren ihren Schilderungen auch auf Nachfrage nicht zu ent-
nehmen.
6.6 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht
hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtspre-
chung muss angenommen werden, dass keine flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gründe bestehen, welche gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort sprechen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersu-
chungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonsei-
ten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie
keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine ent-
sprechende Rückkehr sprechen würden.
8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach
China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 6).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Instrukti-
onsverfügung vom 13. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut
und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsver-
treter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis
in vergleichbaren Fällen ist ihm zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von pauschal Fr. 975.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von
Fr. 975.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: