D-3768/2006
Abtei lung IV
D-3768/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______,
sowie deren Kinder
B._______, und
C._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 27. April 2004 / N (...).
Seite 1
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3768/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 16. Februar 1998 und lebte bis am 3. Dezember 2003 im
Sudan. Anschliessend reiste sie nach Libyen und gelangte am 29. De-
zember 2003 via Italien illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag
um Asyl nachsuchte. Am 16. Januar 2004 erhob das BFF in der dama-
ligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ)
D._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie
- summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 19. Januar 2004 wies sie
das BFF für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am
13. Februar 2004 hörte sie die zuständige kantonale Behörde zu ihren
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei
am 10. Juli 1997 von einem Angehörigen der eritreischen Armee zu-
hause aufgesucht und aufgefordert worden, ihren Militärdienst zu leis-
ten. Zwei Tage später sei sie zuhause von Militärpolizisten abgeholt
worden, weil sie dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet
habe. Diese hätten sie unverzüglich ins Gefängnis von F._______ in
G._______ gebracht, wo sie einen Monat lang inhaftiert gewesen sei.
Dabei sei sie immer wieder misshandelt worden. Ausserdem seien
jeden morgen Polizisten bei ihr vorbeigekommen, wobei einer
derselben sie regelmässig nach ihren politischen Zielen befragt habe.
Nach einem Monat sei sie zusammen mit vier männlichen
Mitgefangenen nach H._______ überführt worden, wo sie in einem
Gefangenenlager untergebracht gewesen sei. Dabei sei sie die einzige
Frau im Lager gewesen. Auch in H._______ sei sie ständig
geschlagen worden. Ein Polizist namens I._______ habe sie dort
wiederholt zu vergewaltigen versucht, was ihm indessen aufgrund ihrer
Gegenwehr nie gelungen sei. In ihrer Not habe sie sich schliesslich
einem Manne anvertraut, welcher den Gefangenen mittags und
abends die Mahlzeiten gebracht habe. Dieser habe ihre Flucht aus
dem Lager von H._______ organisiert. In der Nacht des 6. Februars
1998 habe sie der Wache gegenüber behauptet, eine Dusche nehmen
zu wollen. Sie habe diese indessen heimlich verlassen und aus dem
Lager fliehen können. In der Folge sei sie in den Sudan gereist. Im
Jahre 2002 habe sie sich der J._______ angeschlossen. Dabei habe
sie Mitglieder angeworben, Geld gesammelt und sonntags an
Sitzungen der Organisation teilgenommen. Schliesslich habe sie sich
Seite 2
D-3768/2006
anfangs Dezember 2003 zur Ausreise aus dem Sudan entschlossen,
weil sie zunehmend Angst davor gehabt habe, von im Sudan
infiltrierten eritreischen Spitzeln ausfindig gemacht und an die
heimatlichen Behörden verraten zu werden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen persönlichen Mit-
gliedschaftsausweis Nr. (...) der J._______ vom (...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2004 - eröffnet am 28. April 2004 - stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte
die Vorinstanz namentlich aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit ihren Aufenthalten in F._______ respektive in
H._______ seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich
beziehungsweise unplausibel, weshalb an der Glaubhaftigkeit ihrer
entsprechenden Aussagen gezweifelt werden müsse. Darüber hinaus
habe sie sich innerhalb der J._______ im Sudan nicht exponiert,
weshalb nicht anzunehmen sei, dass die eritreischen Behörden an
ihrer Person interessiert seien. Gleichzeitig ordnete das BFF die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und
erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) adressierter Eingabe vom 27. Mai 2004 beantragte die Be-
schwerdeführerin, die Verfügung des BFF vom 27. April 2004 sei auf-
zuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge hiervon
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es
sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Der Beschwerde lagen ein Positionspapier des K._______ über die
Rückführung abgewiesener Asylbewerber nach Eritrea vom (...), der
Jahresbericht von L._______ (...) zu Eritrea, ein L._______-Gutachten
Seite 3
D-3768/2006
(...) bezüglich einzelner Fragestellungen zu Eritrea zuhanden des
M._______ Verwaltungsgerichtes N._______ sowie eine
Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz vom (...) bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2004 bestätigte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde
und hielt ergänzend fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. In der nachfolgenden
Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2004 hiess die ARK das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer allfälligen Ver-
änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2005 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die
J._______ sei eine Exilorganisation, deren Mitglieder hauptsächlich in
Äthiopien und im Sudan aktiv seien. Angehörige der J._______ seien
seitens der eritreischen Regierung jedoch zwischenzeitlich dazu er-
muntert worden, wieder in ihre Heimat zurückzukehren, wo ihnen aktu-
ell keine Gefahr einer politischen Verfolgung mehr drohe, sofern sie
sich in Eritrea jeglicher politischer Tätigkeiten enthalten würden und
sich ihrerseits im Ausland nicht in aktiver Weise an gegen die eritrei-
sche Regierung gerichteten Militäroperationen beteiligt hätten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2005 räumte die ARK der Be-
schwerdeführerin ein Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM vom
19. Mai 2005 ein, von welchem jene mit Eingabe vom 6. Juni 2005 Ge-
brauch machte. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die Gefahr für
Angehörige der Exilorganisation J._______, bei einer Rückkehr nach
Eritrea ins Gefängnis zu kommen und dabei gefoltert zu werden, be-
stehe auch nach den (von der Vorinstanz zitierten und darüber hinaus
zweifelhaften) Aussagen der eritreischen Regierung weiter. Dabei ver-
dächtige die eritreische Regierung eben gerade auch die einfachen
Mitglieder der J._______, gegen die Interessen des Regimes zu
handeln. Dass das eritreische Regime eine eigentliche politische
Abstinenz zur Vorbedingung der Straflosigkeit mache, weise untrüglich
darauf hin, dass die eritreische Regierung keine Meinungspluralität
Seite 4
D-3768/2006
dulde. Vor diesem Hintergrund erscheine die Zusicherung der
Straflosigkeit für ehemalige Mitglieder der J._______ als blosses
Lippenbekenntnis.
Im Weiteren teilte die Beschwerdeführerin der ARK mit, dass sie am
(...) das Kind B._______ geboren habe.
G.
Mit Verfügung vom 1. März 2006 zog das BFM die angefochtene Verfü-
gung vom 27. April 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dis-
positivziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5; Wegweisungsvollzug) auf und
ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes B._______ an.
H.
Mit Verfügung vom 27. März 2006 teilte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin mit, dass das BFM sei-
ne Verfügung vom 27. April 2004 - soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend - aufgehoben habe, womit ihre Beschwerde vom 27. Mai
2004 im Wegweisungsvollzugspunkt zufolge Wegfalls des Anfech-
tungsobjekts gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte sie die
Beschwerdeführerin an, ob sie bei dieser Sachlage im Asylpunkt an ih-
rer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Im
Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 11. April 2006 werde eine
Erledigung des Beschwerdeverfahrens ohne Kostenauflage zugesi-
chert. Bei ungenutztem Fristablauf werde das Verfahren in der gesetz-
lich vorgesehenen Weise fortgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der genannten Frist nicht ver-
nehmen.
J.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte das BFM am
24. August 2006 abermals die Abweisung der Beschwerde, soweit die-
se durch die am 1. März 2006 wiedererwägungsweise gewährte vor-
läufige Aufnahme nicht gegenstandslos geworden sei. Dabei fügte das
BFM an, die Beschwerdeführerin habe am (...) ein Kind geboren und
würde nunmehr seitens der eritreischen Militärbehörden als ledige
Mutter eines grosszuziehenden Kindes betrachtet, welche trotz ihres
wehrfähigen Alters von der Dienstpflicht ausgenommen sei.
Seite 5
D-3768/2006
K.
Am 12. September 2006 gab die Beschwerdeführerin mittels ihres am
4. September 2006 neu bestellten Rechtsvertreters eine Stellungnah-
me zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. August 2006
ab. Darin hielt sie unter Beilegung eines Asyl-Gutachtens von
L._______ O._______ für das Verwaltungsgericht P._______ vom (...)
sowie einer Urgent Action von L._______(...) aus dem Jahre (...) fest,
es sei nichts Ungewöhnliches, dass eine Person, die den Militärdienst
verweigert habe, zunächst in ein Gefängnis gebracht und später auf
unbestimmte Zeit ohne Verfahren zur Leistung von Zwangsarbeit in ein
Gefangenenlager transferiert werde. Darüber hinaus erscheine es
durchaus plausibel, dass es in H._______ ein Gefangenenlager gebe,
da sich dort gleichzeitig auch ein militärisches Ausbildungslager
befinde. Darüber hinaus erscheine es im länderspezifischen Kontext
sehr plausibel, dass sich die Geschichte der Beschwerdeführerin „rund
um die Flucht” so abgespielt habe, wie sie es dargelegt habe. Die
Vorinstanz trage diesem Umstand zu wenig Beachtung, wenn sie
einige Punkte als unlogisch und der allgemeinen Erfahrung
widersprechend bezeichne, zumal es sich bei sämtlichen
diesbezüglichen Argumentationspunkten der Vorinstanz lediglich um
Vermutungen handle. Es möge zwar zutreffen, dass alleinerziehende
Frauen von kleinen Kindern im Normalfall nicht zum Militärdienst auf-
geboten würden. Die Beschwerdeführerin gelte indessen als Militär-
dienstverweigerin, weshalb davon auszugehen sei, dass sie deswegen
eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen beziehungsweise zu be-
fürchten habe.
L.
Am 8. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin das Kind
C._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
Seite 6
D-3768/2006
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht ist (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Die Beschwerdeführerin hat während des Beschwerdeverfahrens
am (...) beziehungsweise am (...) die Kinder B._______ respektive
C._______ geboren. Die beiden Kinder werden gestützt auf den
Grundsatz der Einheit der Familie in das vorliegende
Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Seite 7
D-3768/2006
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffe-
ne Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2007/31 und 2008/4 a.a.O.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfol-
gung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
und EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
Seite 8
D-3768/2006
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vorab damit,
sie sei zufolge ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, zunächst in
ein Gefängnis in G._______ und anschliessend in das Lager in
H._______ gebracht worden, wo ihr schliesslich die Flucht gelungen
sei. Es sei auch nicht angängig, an der Glaubhaftigkeit ihrer
diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln, da diese im
länderspezifischen Kontext durchaus plausibel und realistisch
ausgefallen seien. Darüber hinaus habe die Vorinstanz keine
Gesamtwürdigung der für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden
relevanten Elemente vorgenommen. So habe das BFF beispielsweise
den Umstand, dass sie das Gefangenenlager und ihren Alltag dort
sehr genau zu beschreiben vermocht habe, in dessen Verfügung
unerwähnt beziehungsweise unberücksichtigt gelassen. Zwar möge es
zutreffen, dass alleinerziehende Frauen von kleinen Kindern im
Normalfall nicht zum Militärdienst aufgeboten würden. Als
Militärdienstverweigerin müsse sie indessen in Anlehnung an den Ent-
scheid der früheren ARK in EMARK 2006 Nr. 3 damit rechnen, im Fall
einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung gewärtigen
zu müssen.
Im eben genannten Urteil der früheren ARK wurde entschieden, dass
Personen, welche begründete Furcht haben, in Eritrea wegen Dienst-
verweigerung oder Desertion unverhältnismässig streng bestraft zu
werden, als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist diesem
Urteil zufolge begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand
und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden
Seite 9
D-3768/2006
relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte.
Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwer-
deführerin, zufolge ihrer Weigerung, in den Militärdienst einzurücken,
inhaftiert worden und schliesslich aus dem Lager H._______
geflüchtet zu sein, als glaubhaft erscheint.
4.1.1 Einleitend fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Befragung in der Empfangsstelle aussagte, sie sei in H._______ in
einem Militärlager gewesen (vgl. act. A 1 S. 4 Ziff. 15), wogegen sie bei
der kantonalen Anhörung behauptet hat, sie sei in H._______ in einem
Gefangenenlager gewesen (vgl. act. A 8 S. 15 und 27). Diese -
begrifflich gesehen - widersprüchliche Aussage lässt sich entgegen
der Annahme in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.
September 2006 (vgl. Prozessgeschichte Bst. K) auch nicht mittels der
Behauptung auflösen, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb des
militärischen Ausbildungslagers in H._______ in einem
Gefangenenlager befunden. Denn sie ergänzte ihre Aussage in der
Empfangsstelle, in H._______ in einem Militärlager gewesen zu sein,
dahingehend, sie habe in H._______ im Militärlager gelebt, wo die
(militärische) Ausbildung durchgeführt worden sei (vgl. act. A 1 S. 4
Ziff. 15). Ausserdem merkte sie dort an, die Person, welche ihr zur
Flucht aus H._______ verholfen habe, sei wie sie im Militärdienst
gewesen (vgl. act. A 1 S. 4 Ziff. 15). So besehen deuten ihre Aussagen
in der Empfangsstelle in keiner Weise darauf hin, dass sie in
H._______ als Gefangene inhaftiert gewesen wäre, sondern lassen
ohne Weiteres darauf schliessen, dass sie dort ihren Militärdienst
absolviert hat. Ganz anders stellte die Beschwerdeführerin
demgegenüber ihre Situation in H._______ anlässlich ihrer Befragung
durch die zuständige kantonale Behörde hin. Dort sagte sie unter
anderem aus, sie sei zusammen mit vier Männern und von Polizisten
überwacht vom Gefängnis F._______ ins Gefangenenlager in
H._______ überführt worden. Dort sei sie in einer Baracke in einer der
dort befindlichen Zellen untergebracht gewesen. Man habe sie in das
Gefangenenlager gebracht, um mehr über sie und ihre politischen
Ziele zu erfahren. Ausserdem sei sie verschiedentlich mit einer
Peitsche auf das Gesäss geschlagen und gezwungen worden, mit auf
den Rücken gebundenen Händen auf dem Bauch zu liegen
beziehungsweise um die eigene Achse zu rollen. Sie selber sei die
einzige Frau im Gefangenenlager gewesen. Ihre Aufgabe habe im
Seite 10
D-3768/2006
Wesentlichen darin bestanden, für etwa 20 Mithäftlinge zu kochen (vgl.
act. A 8 S. 15 bis 17). Auch im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird
unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
in H._______ in einem Gefängnis für politische Gefangene inhaftiert
gewesen sei, und ergänzend ausgeführt, ihre Aussage in der
Empfangsstelle, es handle sich bei H._______ um ein Militärlager,
müsse auf einem Missverständnis beruhen (vgl. Beschwerde vom
27.5. 2004 S. 3 Ziff. 3.1.1). Die nachträglich im Rahmen der
Stellungnahme auf die Vernehmlassung des BFM vom 24. August
2006 hin aufgestellte Behauptung, die Aussage der
Beschwerdeführerin, man habe durch den Transfer nach H._______
mehr über ihre politische Gesinnung herausfinden wollen, beruhe auf
einer reinen Vermutung, muss mit Blick auf Verlautbarungen der
Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle, bei der kantonalen Anhö-
rung sowie in der Beschwerde als Schutzbehauptung gewertet wer-
den.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass bereits die
unterschiedlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin bezüglich ih-
res Aufenthalts in H._______ gravierende Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihres dortigen Aufenthalts zwischen Mitte August 1997
und ihrer angeblichen Flucht am 6. Februar 2008 wecken.
4.1.2 Hinzu kommt nun aber, dass auch die Umstände der angebli-
chen Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Lager H._______ in
keiner Weise zu überzeugen vermögen, da sie mit den dortigen
Gegebenheiten nicht zu vereinbaren sind. Zunächst ist schwerlich
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin um 22.30 Uhr von der
Wache noch die Erlaubnis erhalten hätte, unbeaufsichtigt eine Dusche
zu nehmen, um auf diese Weise im Schutze der Dunkelheit fliehen zu
können. Wäre sie tatsächlich - wie behauptet - die einzige aus
politischen Gründen inhaftierte weibliche Gefangene (vgl. act. A 8 S.
15 i.V.m. S. 16 unten) und deshalb - in ihren eigenen Worten - „ein
besonderer Fall” gewesen (vgl. act. A 8 S. 18), wären die
Sicherheitsvorkehrungen nicht derart unprofessionell gewesen, dass
ihr eine Flucht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus ist praktisch
auszuschliessen, dass eine Bestechung der Wache unter den
gegebenen Gesamtumständen möglich gewesen wäre, da die Wache
sich angesichts der Wichtigkeit der Person der Beschwerdeführerin
wohl kaum der Gefahr ausgesetzt hätte, wegen ungenügender
Wahrnehmung des Wachauftrags seitens der Vorgesetzten zur
Seite 11
D-3768/2006
Verantwortung gezogen zu werden. Angesichts der tatsächlichen
Grösse des Lagers H._______, das sich über Dutzende von Quadrat-
kilometern erstrecken soll, erscheint es auch praktisch unmöglich,
dass die Beschwerdeführerin das Areal ohne weitere Kontrollen durch
stationierte Wachleute hätte verlassen können. Die sinngemässe Aus-
sage der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach dem heimlichen Ver-
lassen der Dusche unentdeckt aus dem Lager H._______ entfernen
können, muss daher letztlich auch zufolge Unvereinbarkeit mit dem Si-
cherheitsdispositiv im Lager H._______ als unglaubhaft bewertet
werden.
4.1.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwer-
deführerin teils zufolge Widersprüchen, teils zufolge mit dem Lebens-
alltag nicht zu vereinbarender Äusserungen ein Aufenthalt im Lager
H._______ beziehungsweise eine dort erfolgte Flucht nicht geglaubt
werden können. So besehen vermochte die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea
von den heimatlichen Behörden wegen Flucht aus dem Militärlager
H._______ beziehungsweise Desertion aus der Armee gesucht wurde.
Damit bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sie im Vorfeld ihrer
Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden ihres
Heimatlandes stand, die sie für den Wehrdienst hätten rekrutieren
wollen, weshalb die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr nach
Eritrea wegen Desertion oder Refraktion bestraft zu werden, in
Anlehnung an die nach wie vor geltende jüngere Rechtsprechung der
vormaligen ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10. S. 39 f.) als
unbegründet zu erachten ist. Aus diesem Grund kann im vorliegenden
Fall die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin als
Mutter zweier Kleinkinder von den heimatlichen Behörden aktuell
überhaupt noch in den Militärdienst eingezogen würde, was im
Übrigen sogar deren Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 12.
September 2006 (vgl. ebendort S. 3) zu verneinen scheint.
4.1.4 Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführerin als
Folge der Unglaubhaftigkeit ihres Aufenthalts im Lager H._______
auch die angebliche vorangehende Inhaftierung im Gefängnis in
F._______ wegen Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden
kann, da diese ja - wie eben nicht glaubhaft gemacht werden konnte -
zu einer zwangsweisen Einziehung in den Militärdienst hätte führen
müssen.
Seite 12
D-3768/2006
4.2 Die Beschwerdeführerin machte ferner - im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen - geltend, sie müsse bei einer Rückkehr in ihre Hei-
mat mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen, da sie
seit Januar 2002 im Sudan Mitglied der J._______ geworden sei (vgl.
Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2.2). Es wird nicht bestritten, dass die
Beschwerdeführerin seit Januar 2002 Mitglied der J._______ ist, was
auch durch die von ihr beigebrachte Mitgliedschaftskarte belegt zu
gelten hat. Allerdings ist sie eigenen Angaben zufolge lediglich ein
einfaches Mitglied dieser Organisation gewesen und hat im Sudan von
Sitzungsteilnahmen, Parteipropaganda und dem Sammeln von Geld
abgesehen keine Aktivitäten für die J._______ ausgeübt (vgl. act. A 8
S. 19 f.). Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die
exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren.
Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin im Sudan tatsächlich das Interesse der
eritreischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sein könnte. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die
eritreischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage auch nicht als
zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, da die
Beschwerdeführerin im Heimatland nicht politisch aktiv war (vgl. A 8
S. 12) und ihr - nicht augenfälliges - Engagement für die J._______ im
Sudan zwischenzeitlich fast fünf Jahre zurückliegt.
Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, unter Hinweis auf ihre exilpoliti-
sche Aktivität im Sudan eine begründete Furcht vor Verfolgung durch
die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.
4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht
als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Es kann ihnen daher
keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin sowie deren Asylgesuch zu Recht
verneint beziehungsweise abgelehnt.
5.
Seite 13
D-3768/2006
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die ledige Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Vater ihrer beiden
Kinder – Q._______ - ist zur Zeit mit einer anderen Frau verheiratet
und besitzt zudem laut Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde
lediglich eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin (und ihrer Kinder) wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfü-
gung vom 1. März 2006 die angefochtene Verfügung vom 27. April
2004 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wie-
dererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin und ihres Kindes B._______ angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 das Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]),
ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der
Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde ist mithin
insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewäh-
rung von Asyl sowie der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen
ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig
Seite 14
D-3768/2006
feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterle-
gen, soweit sie im Hauptbegehren beantragen, die Verfügung des Bun-
desamtes vom 27. April 2004 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit
kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Be-
schwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2004 die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, sind ihr jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
8.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
8.3 Den Beschwerdeführenden ist - soweit die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist
jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die
Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die
praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf
Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das
BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-3768/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; über
eine allfällige Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
J._______-Karte entscheidet das Bundesamt auf Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 16