B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3768/2012
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bosnien und Her-
zegowina am 5. März 2012 verliess und am 7. März 2012 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 11. April 2012
zu seinen Asylgründen direkt vom Bundesamt angehört wurde (vgl. Art.
26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, Bosniake zu sein und seit der Geburt bis zur Ausreise stets
in G. (Kanton C._______) gelebt zu haben,
dass seit rund vier Jahren Mujaheddins versucht hätten, ihn anzuwerben,
dass er nicht bereit gewesen sei, bei diesen Leuten mitzumachen,
dass er deswegen ungefähr drei bis vier Monate vor der Ausreise von
diesen Leuten zusammengeschlagen und verletzt worden sei,
dass ihm unter Todesdrohungen untersagt worden sei, sich wegen dieses
Vorfalls an die Behörden zu wenden,
dass er dies befolgt habe,
dass er kurz vor der Ausreise in der Stadt diese Leute erneut gesehen
habe und unverrichteter Dinge in die Nähe eines Walds geflüchtet sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass er ferner ausführte anlässlich einer Verkehrskontrolle im Sommer
2011 mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt zu haben,
dass er eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten gehabt ha-
be, weshalb zurzeit ein Verfahren wegen Gewalt gegen Beamte gegen
ihn hängig sei,
dass diese Begebenheit aber keinen Ausreisegrund dargestellt habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen verschie-
dentlich Suizidgedanken äusserte und erklärte, sich eher umzubringen
als nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer zwischen den beiden Befragungen (3. April
2012) wegen Schmerzen in der Schulter, Atembeschwerden, Schlafprob-
lemen und Angstzuständen einem Arzt zugeführt wurde,
dass der Arzt dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieb und die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Bagatelle bezeichnete, welche
keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordern würde,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2012 – eröffnet am 10. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass es den mit dem Vollzug verpflichteten Kanton D._______ auf
Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers im Falle einer Wegwei-
sung hinwies und den Kanton – soweit es in seiner Möglichkeit liege – er-
suchte, Verhütungsmassnahmen zu treffen,
dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein ver-
folgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG, weshalb auf Asylgesuche von Bürgern dieses Landes nicht einge-
treten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,
dass unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der Erst-
und direkten Bundesanhörung festgehalten wurde, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert und sterotyp
ausgefallen seien, weshalb es ihm nicht gelungen sei, die erwähnte Ver-
folgung hinreichend zu begründen,
dass an dieser Feststellung die wiederholt geäusserten Suizidabsichten
beziehungsweise die geltend gemachte Gedankenbeeinflussung durch
die Verschreibung eines Beruhigungsmittels durch den Arzt nichts ändern
würde, da vom Beschwerdeführer auch in seiner Lage eine gewisse Ko-
härenz und Logik in den Asylvorbringen erwartet werden könne,
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dass sich im vorliegenden Fall aus den Akten somit keine Hinweise erge-
ben würden, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicher-
heit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass hinsichtlich des erwähnten gerichtlichen Verfahrens aufgrund der in
Bosnien und Herzegowina herrschender Rechtsordnung und Rechtspra-
xis sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers selbst, keine
Hinweise dafür vorliegen würden, er würde dort kein faires Gerichtsver-
fahren erwarten,
dass aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen durch die Muja-
heddin indirekt auch die Suizidabsichten in Frage zu stellen seien,
dass der Arzt die gesundheitlichen Vorbringen während seines Aufent-
halts im EVZ als nicht schwerwiegend eingestuft und keine weiteren me-
dizinischen Massnahmen angeordnet habe, weshalb sich in diesem Sin-
ne weitere medizinische Abklärungen erübrigen würden,
dass mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EMGR) die Suiziddrohung einer Person im Falle ei-
ner Abschiebung den Vertragsstaat nicht daran hindere, die Massnahme
durchzuführen, wenn konkrete Massnahmen zwecks Verhütung eines Su-
izids getroffen werden,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine adäquate medizinische
Betreuung erhalte,
dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in G. gelebt habe, wo er
auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne,
dass er vor der Ausreise zahlreiche Jahre als Taglöhner in verschiedenen
beruflichen Gebieten gearbeitet habe, weshalb keine konkreten Hinweise
dafür vorliegen würden, er könnte bei einer Rückkehr in eine existenzge-
fährdende Situation geraten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Gewährung der
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aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Anweisung
der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung der Be-
schwerde beantragte,
dass die Begründung der Beschwerde fremdsprachig formuliert wurde,
dass mit Eingabe vom gleichen Tag eine ärztliche Bestätigung des Sozi-
alpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 13. Juli 2012
Eingang in die Akten fand, worin ausgeführt wurde, dass die vom Be-
schwerdeführer beschriebene Symptomatik das Zustandsbild einer post-
traumatischen Belastungsstörung zeige und eine spezifische Behandlung
dringend indiziert sei,
dass der Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Zwischenverfügung
vom 19. Juli 2012 zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde,
dass die Beschwerdeverbesserung unter Beilage diverser fremdsprachi-
ger Unterlagen und dem Ersuchen um Ansetzung einer 30-tägigen Frist
zur Beibringung weiterer Unterlagen fristgerecht eingereicht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet wurde,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG der Antrag um Ansetzen ei-
ner 30-tägigen Frist zur Beibringung von Unterlagen abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen aktuel-
len ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer innert gleicher Frist aufgefordert wurde, vor-
erst detaillierte Angaben über den Inhalt der im Rahmen der Beschwer-
deverbesserung eingereichten Unterlagen (unter Ausschluss der die Mut-
ter betreffenden ärztlichen Berichte) zu machen und was er damit zu be-
legen gedenke,
dass der ärztliche Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kan-
tons D._______ vom 8. August 2012 fristgerecht Eingang in die Akten
fand,
dass fristgerecht ein weiteres ärztliches Zeugnis der Praxis M.L., Fach-
arzt FMH Innere Medizin, vom 7. August 2012 sowie eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Eingang in die Akten
fanden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüg-
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lich anderslautende Anordnung aufweist, weshalb auf das Begehren um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels
Rechtschutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32- 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni
2003 zum Safe Country erklärt hat und auf diese Einschätzung bisher
nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hin-
weise auf eine Verfolgung,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur
einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein
Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht wer-
den, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind
(vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
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dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______ vom 20.
März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. April 2012 so-
wie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst,
Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers
unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen
angab, diese seien aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und
realitätsfremder Schilderungen nicht geeignet, die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG umzustossen,
dass sich die Vorinstanz somit mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers materiell auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprü-
fung unter dem Aspekt von Art.7 AsylG unterzogen hat,
dass dies jedoch, wie oben ausgeführt, mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts unvereinbar ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 6.2. S. 109),
dass die Angaben des Beschwerdeführers demnach eben gerade nicht
auf den ersten Blick unglaubhaft sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte einge-
treten werden müssen, da eine Prüfung seiner Vorbringen im Umfang wie
sie die Vorinstanz vorliegend durchgeführt hat nur in einem materiellen
Verfahren erfolgen kann,
dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 9. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen wären
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(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), dem nicht vertretenen Beschwerdeführer jedoch keine Ver-
tretungskosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache
zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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