B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3768/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Kalliopi Tsichlakis, Advokatin,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses / Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).
D-3768/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2013 – eröffnet am 3. Juni
2013 – unter anderem feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), ihr Asylgesuch ablehnte und vormerk-
te, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge,
dass die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, mit
Eingabe vom 2. Juli 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten
und Entschädigungsfolge beantragte, Ziff. 3 des Dispositivs der vorins-
tanzlichen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs) sei aufzuheben und
es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses mangels Nachweises der Bedürftigkeit abwies und die Be-
schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 24. Juli 2013 zu leis-
ten,
dass die Beschwerdeführerin innert genannter Frist den Kostenvorschuss
nicht bezahlte,
dass am 2. August 2013 eine Geldzahlung von Fr. 600.– zugunsten der
Gerichtskasse geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 8. August 2013 um Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass die Rechtsvertreterin zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen
ausführte, dass aufgrund ihrer Ferienabwesenheit ihre Kollegin die Zwi-
schenverfügung vom 9. Juli 2013 der Beschwerdeführerin mittels einge-
schriebener Postsendung ins Wohnheim in B._______ geschickt habe, da
in ihren Akten diese Zustelladresse vermerkt gewesen sei,
D-3768/2013
Seite 3
dass der eingeschriebene Brief am 31. Juli 2013 jedoch retourniert wor-
den sei, da er der Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden kön-
nen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb nicht habe wissen können, dass sie
bis zum 24. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
hätte bezahlen müssen, und deshalb die Zahlung unverschuldet unterlas-
sen habe,
dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Einzahlungsscheins am
2. August 2013 sofort den Kostenvorschuss bezahlt und damit innert der
30-tägigen Frist seit Wegfall des Hindernisses sowohl um Wiederherstel-
lung der Frist ersucht als auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder
Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für
Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG,
da diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf
dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichte-
rin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen,
D-3768/2013
Seite 4
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass aufgrund der Sachlage davon auszugehen ist, das vorgebrachte
Hindernis sei spätestens am 2. August 2013 weggefallen,
dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
da die Beschwerdeführerin innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des gel-
tend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungs-
gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Leistung des
Kostenvorschusses) nachgeholt hat,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Ver-
treter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle
von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkran-
kung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Gan-
zen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
D-3768/2013
Seite 5
ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONO-
RAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.),
dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell un-
begründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im
Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet wer-
den kann,
dass mit einer Zustellung während eines bestehenden Prozessrechtsver-
hältnisses zu rechnen ist, was die Parteien verpflichtet, sich nach Treu
und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ih-
nen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden kön-
nen,
dass diese prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensver-
hältnisses entsteht und insoweit gilt, als während des hängigen Verfah-
rens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines be-
hördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3
S. 399 mit Hinweisen),
dass vorliegend die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin
aufgrund der eingereichten Beschwerdeschrift mit der Zustellung einer
Zwischenverfügung des Instruktionsrichters rechnen musste,
dass es Sache der Parteien ist, sich in ihrem Innenverhältnis so zu orga-
nisieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen
können,
dass das Fristversäumnis demzufolge nicht als unverschuldet bezeichnet
werden kann, denn allfällige Versäumnisse, sich um Kontaktmöglichkei-
ten zur Informierung zu bemühen, der Beschwerdeführerin bzw. ihrer
Rechtsvertreterin anzulasten sind,
dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewe-
sen wäre, dies umso mehr, als neben dem postalischen Weg auch weite-
re Kommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail existieren,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvor-
schusses nicht persönlich vorzunehmen hatte,
dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wird, inwiefern die
Rechtsvertreterin unverschuldet daran gehindert worden wäre, an Stelle
D-3768/2013
Seite 6
ihrer Mandantin den Kostenvorschuss rechtzeitig einzuzahlen, zumal die
Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 der Rechtsvertreterin ordnungsge-
mäss eröffnet wurde und diese somit Gelegenheit hatte, die geforderte
Prozesshandlung vorzunehmen,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die
das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr
die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin
im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzuweisen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Be-
schwerde vom 5. Juni 2009 androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3768/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 2. Juli 2013 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: