B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3768/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ju l i 2 01 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2016 in der Schweiz erstmals
um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-5394/2018 vom 12. April 2019 vollumfänglich
ab.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftli-
chem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er da-
mit begründete, dass das Haus seiner Familie am 30. April 2019 vom sri-
lankischen Militär durchsucht worden sei. Man habe seine Mutter nach
Waffenverstecken der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefragt.
Seine Familie habe einen LTTE-Hintergrund und es sei bekannt, dass er
mit Waffen zu tun gehabt habe. Aufgrund seiner Waffenlieferungen für die
LTTE ab dem Jahr 2004 sei seine Familie nun wieder von den sri-lanki-
schen Behörden behelligt worden. Er trage ausserdem am (…) eine auffäl-
lige Narbe. Auch sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. So habe er im
November 2018 am Heldengedenktag in B._______ und im März 2019 an
einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Ferner habe sich infolge
der Terroranschläge vom 21. April 2019 die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Angesichts der neusten Ent-
wicklungen, seiner Vorgeschichte sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka
sei er bei einer Rückkehr gefährdet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine
erneute Anhörung, um die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sungen sowie um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung eines ausführlichen Erlebnisberichtes betreffend seine Tätigkeit für
die LTTE sowie von Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner
Narbe.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahl-
reiche Berichte zur Lage in Sri Lanka zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 – eröffnet am 17. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde, trat
auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 24. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 wegen der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht oder aufgrund
der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
G.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie vorstehend er-
wähnt – bereits am 5. Februar 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl
nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom
12. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden,
weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 1. Juli 2019 vom SEM kor-
rekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
3.3 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
4.
4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz ge-
mäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des
Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfach-
gesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen,
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so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu kön-
nen, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die
Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der
Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren
seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten
Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behan-
deln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland – mithin in das potentielle
und behauptete Verfolgerland – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen kön-
nen tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend ge-
macht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Er-
mangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender
Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beach-
ten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdever-
besserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehr-
fachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, wel-
che Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen:
Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).
5.
5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Gesuch vom 1. Juli 2019 die formellen Anforderungen erfüllte
(Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesse-
rungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen ver-
zichtet.
5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch in-
haltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu
qualifizieren, auch wenn diese teilweise sehr ausführlich ausgefallen ist
und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde.
5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Ak-
tenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 12. April 2019 wei-
terhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem
Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer be-
gründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Haus der Familie
am 30. April 2019 vom sri-lankischen Militär durchsucht worden sei, wobei
man seine Mutter nach Waffenverstecken der LTTE gefragt habe. Ausser-
dem verfüge er am (…) über eine auffällige Narbe und sei in der Schweiz
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exilpolitisch aktiv. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit begründet, die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit Ostern
2019 weiter verschlechtert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt ge-
nannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde –
entgegen der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allge-
meine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 in einer Weise verändert
hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des
Beschwerdeführers auswirken würde.
Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, das Haus der Familie sei
am 30. April 2019 vom sri-lankischen Militär durchsucht und seine Mutter
sei nach Waffenverstecken gefragt worden, ist die Einschätzung der
Vorinstanz zu bestätigen, wonach diese Ausführungen als unsubstanziierte
und unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren sind, welche die nötige
Begründungsdichte vermissen lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3), zumal
gemäss den Ausführungen im Urteil D-5394/2018 nicht davon auszugehen
ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein konkreter Verdacht bestanden
habe, er sei LTTE-Mitglied gewesen oder habe der LTTE geholfen
(vgl. a.a.O. E. 6.3.1 und 6.5).
5.2.2 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu
beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person – wie
vorliegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die
Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne-
hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG
vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu
Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete
oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht
(vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom
22. Mai 2019 E. 6.2.4).
5.3 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis ei-
ner auseichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vage und
unbelegte Parteibehauptung stützte und in keiner Weise ersichtlich ma-
chen konnte, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in
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Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht er-
füllt erachtet.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsicht-
lich der Prüfung des restlichen Teils des Mehrfachgesuches zu Recht als
unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen auf Sachverhalte bezie-
hen, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018
vom 12. April 2019 ereignet haben.
6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu-
treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die
Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung
eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit
THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder
als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid (mangels Zu-
ständigkeit) auf das Mehrfachgesuch damit, dass das exilpolitische Enga-
gement des Beschwerdeführers, namentlich seine Teilnahme am Helden-
gedenktag der LTTE in B._______ im November 2018 und an einer De-
monstration in C._______ im März 2019, sich bereits vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 ereignet
habe und aus seinen Schilderungen nicht hervorgehe, weshalb die Gel-
tendmachung des exilpolitischen Engagements erst zum heutigen Zeit-
punkt geschehen sei respektive es mangle seinen Angaben an einer Erklä-
rung, weshalb dies bis anhin unmöglich oder unzumutbar gewesen sein
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soll. Es sei festzustellen, dass er diesen Sachverhalt schon anlässlich des
Beschwerdeverfahrens hätte geltend machen müssen. Die funktionelle Zu-
ständigkeit zur Beurteilung des Vorbringens liege somit beim Bundesver-
waltungsgericht.
6.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
6.5 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung
der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützten,
welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom
12. April 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, da diese
im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend ge-
macht werden müssen. Dies gilt im Übrigen auch für die (angebliche)
Narbe des Beschwerdeführers auf dem (…). Es bleibt dem Beschwerde-
führer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und
fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuches
beziehungsweise der Nichteintretensentscheid des SEM insgesamt nicht
zu beanstanden ist und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
einschliesslich der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsat-
zes und des Willkürverbots ausgeschlossen ist.
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8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom
9. Juli 21019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert und beides bejaht.
9.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5394/2018 vom
12. April 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im
neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da – mangels
Flüchtlingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prin-
zip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
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Seite 10
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung
in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswir-
kungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können.
9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Grün-
den lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ablei-
ten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer
angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine
andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom
21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige
fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
alle abgerufen am 29.07.2019) nichts zu ändern.
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Seite 11
In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils D-5394/2018 vom 12. Ap-
ril 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu ver-
weisen ist (vgl. a.a.O E. 10.4.2 f.).
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Andrea Beeler
Versand: