Abtei lung IV
D-3769/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
substitutionsweise vertreten durch Nicole Hohl,
Advokatin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
23. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3769/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, laut eigener Aussage ein aus der Provinz
B._______ stammender Kurde, am 21. Mai 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte, das Asylgesuch ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung verneinte, der
Beschwerdeführer vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen einesteils
bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens und anderenteils die
materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen,
dass es die vom Beschwerdeführer behauptete Fahndung der Armee
nach seiner Person wegen Ausschreitungen anlässlich der Newroz-
Feier von 2006 in C._______ (Kleinstadt im D._______, Provinz
B._______ [Anm. des Gerichts]) sowie die geltend gemachte
Teilnahme an der von einem Todesfall überschatteten Newroz-Feier im
Jahr 2008 in E._______als unglaubhaft erachtete,
dass es die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der Leistung des Militärdienstes und der wiederholten Aufforderung
zur Übernahme des Dorfschützamtes im Heimatort F._______ als asyl-
rechtlich irrelevant beurteilte,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. Oktober 2008 in
allen Punkten mit Beschwerde vom 21. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten liess,
dass für die einzelnen Beschwerdebegehren, deren Begründung und
die eingereichten Beweismittel auf die Akten des Beschwerdeverfah-
rens (...) zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2009
die Beschwerde abwies,
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dass es in der Urteilsbegründung ausführte, dem Beschwerdeführer
sei es nicht gelungen, die Suche der türkischen Behörden nach seiner
Person aufgrund der Ereignisse im März 2006 glaubhaft zu machen,
dass es im Weiteren erwog, bei der mehrmaligen Aufforderung durch
die Gendarmerie, Dorfschützer zu werden, handle es sich nicht um
asylrelevante Massnahmen, zumal dem Beschwerdeführer gemäss ei-
genen Angaben aus seiner Ablehnung keine Nachteile erwachsen sei-
en,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner im Einklang mit der Vorin-
stanz festhielt, eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung
sei als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staats-
bürgerlichen Pflicht zu sehen und damit asylrechtlich nicht von Belang,
ein Malus in Form einer härteren Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen seiner Ethnie oder seines Gewissens sei mangels dahingehen-
der Hinweise nicht anzunehmen, und es sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass ihm als Folge von Äusserungen seines Vaters Misshand-
lungen und Folter im Rahmen der Verbüssung einer Haftstrafe wegen
Militärdienstverweigerung drohten,
dass es ergänzend ausführte, das Vorbringen in der Beschwerde, wo-
nach dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl der türkischen
Armee via seinen Onkel zugegangen sei, sei nicht glaubhaft, weil es
im Widerspruch zu den Aussagen in der Anhörung stehe und das Do-
kument entgegen den Zusicherungen in der Beschwerde nicht zu den
Akten gereicht worden sei,
dass im Urteil vom 16. Oktober 2009 zusätzlich ausgeführt wurde, so-
weit in der Rechtsmittelschrift unter Berufung auf vier Fotografien in
Kopie geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe sich am
11. Oktober 2008 in G._______ an einer Demonstration gegen die
– als menschenrechtswidrig beanstandete – Behandlung des
Kurdenführers Öcalan beteiligt und fürchte sich deswegen vor einer
Verfolgung im Heimatland, lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weil ein exponierter exilpolitischer
Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses
des türkischen Nachrichtendienstes zu rücken vermöchte, klar zu
verneinen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Argumentation zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ausführte, der gemäss Aktenlage
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junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, seien doch in E._______, wo er
die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe, mehrere
Geschwister, ein Onkel und eine Tante ansässig, und auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass er mehrheitlich in I._______
aufgewachsen sei (Aufenthalt in I._______aussagengemäss zwischen
1991 und 2004 [Anm. des Gerichts] und die türkische Sprache ledig-
lich mässig beherrsche, erscheine der Wegweisungsvollzug als zumut-
bar, wofür im Übrigen auch spreche, dass er in I._______ die Haupt -
schule abgeschlossen habe und somit über eine solide Grundaus-
bildung verfüge, dank derer er sich in seiner Heimat in den Arbeits-
markt integrieren könne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober
2009 eine bis zum 19. November 2009 laufende Frist zum Verlassen
der Schweiz ansetzte,
dass der Beschwerdeführer die Ausreisefrist missachtete und am
24. November 2009 durch seine Rechtsvertreterin beim BFM ein – als
solches deklariertes – Wiedererwägungsgesuch einreichen liess,
dass er darin die Begehren formulierte, es sei der Asylentscheid des
BFM vom 20. Oktober 2008 wiedererwägungsweise aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er nach Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er zusammen mit der Gesuchsschrift verschiedene Beweismittel
einreichte, bei denen es sich gemäss Beilagenverzeichnis unter ande-
rem um einen Haftbefehl gegen seinen Vater und ein Schreiben des
Rechtsvertreter seines Vaters, um einen auf seinen Namen lautenden
Einberufungsbefehl, ein Anmeldeformular und eine Mitgliedschaftsbe-
stätigung der (...) ([...]), ein Schreiben des Menschenrechtsvereins
E._______ [...]), Fotoaufnahmen einer Demonstration im September
2009 in G._______ und einer solchen am 20. November 2009 in
H._______ sowie um Berichte der Organisation (...) und der (...)
handelt,
dass das BFM die Gesuchseingabe vom 24. November 2009 als Ge-
such um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Oktober 2008 entge-
gennahm und mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 unter
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Begehren einen Gebührenvor-
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schuss in der Höhe von Fr. 600.- einforderte, verbunden mit der Andro-
hung des Nichteintretens im Säumnisfall,
dass der Gebührenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am 26. Ap-
ril 2010 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Entscheids vom 20. Oktober 2008
bestätigte, unter Verrechnung mit dem entrichteten Vorschuss eine Ge-
bühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer hiergegen am 26. Mai 2010 (Poststempel)
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde einreichen liess, mit dem Begehren im Hauptpunkt, es
seien die Verfügungen des BFM vom 20. Oktober 2008 und vom
23. April 2010 vollumfänglich aufzuheben, und sein Asylgesuch sei
gutzuheissen,
dass er das Eventualbegehren stellte, es seien die Verfügungen des
BFM vom 20. Oktober 2008 und vom 23. April 2010 im Wegweisungs-
punkt aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren,
dass er im Subeventualpunkt beantragte, es sei der Entscheid des
BFM vom 23. April 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellte und in prozessualer
Hinsicht beantragte, es sei die kantonale Migrationsbehörde anzuwei-
sen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegwei-
sungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei ihm zu allfäl -
ligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht zu gewähren,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift einen undatierten Be-
richt des ihn psychotherapeutisch behandelnden Praxisassistenten ei-
nes Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, drei Fotos
von einem Hungerstreik und einen Zeitungsbericht ([...], Ausgabe vom
10. Dezember 2009) zu den Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) es abgelehnt hat, einen selber getroffenen, rechts-
kräftigen Entscheid auf dem Gebiet des Asyls auf Gesuch hin in Wie -
dererwägung zu ziehen,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Verfügung vom 23. April 2010 besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37
VGG), womit er zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und
Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde, womit der Verfahrensantrag, es sei dem
Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replik-
recht zu gewähren, als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an-
gehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge-
endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f., mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd
S. 156),
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dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch mit dem
Vorliegen "neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel" begründet,
dass er zur Verdeutlichung dessen unter anderem geltend macht, sei -
ne Inhaftierung bei einer Einreise in die Türkei wegen seiner Militär-
dienstverweigerung müsse als gesichert angesehen werden, und es
sei – vor dem Hintergrund der von seinem Vater an der Wehrdienst-
pflicht öffentlich geäusserten Kritik (Reflexverfolgung) sowie seines
eigenen politischen Engagements – davon auszugehen, dass er mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unverhältnismässigen Be-
strafung im Sinne von Art. 3 AsylG (Mehrfach-Verurteilungen) und
Misshandlungen im Gefängnis konfrontiert würde,
dass er weiter vorbringt, seine bloss rudimentären Türkischkenntnisse,
das Fehlen eines sozialen Netzes (geringer Kontakt zu den in
E._______ bei einem Onkel lebenden Geschwistern) und die Kürze
seines in der Türkei verbrachten Lebensabschnitts liessen den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen,
dass er insoweit eine falsche Würdigung des in den Akten festgehalte-
nen Sachverhalts im vorausgegangenen ordentlichen Verfahren rügt
und mithin appellatorische Kritik am Urteil vom 16. Oktober 2009 übt,
dass es sich beim solchermassen beanstandeten Urteil vom 16. Ok-
tober 2009 um einen Entscheid über eine Beschwerde handelt, die
vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 31, Art. 32 (e contrario) und
Art. 33 Bst. d VGG gegen eine auf dem Gebiet des Asyls vom BFM er-
lassene Verfügung nach Art. 5 VwVG erhoben worden war,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) auf dem Gebiet des Asyls nicht zu-
lässig ist (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit in seinem Urteil vom
16. Oktober 2009 endgültig über die Sache befunden hat,
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dass sich aufgrund dessen das Wiedererwägungsgesuch bezüglich
der oben erwähnten Begründungselemente als offensichtlich unzuläs-
sig erweist und das BFM insoweit gar nicht verpflichtet gewesen wäre,
darauf einzutreten,
dass der Beschwerdeführer sodann zusammen mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch dem BFM verschiedene Beweismittel vorlegte, die teils
vor dem 16. Oktober 2009 (Gesuchsbeilagen 2, 3, 4, 5, 7a, 7b, 10 und
11) und teils danach (Gesuchsbeilagen 6, 8a und 8b, 9, 12 und 13)
angefertigt worden sind,
dass er mit beiden Kategorien dieser Beweismittel – das Referenz-
schreiben des Arbeitgebers in der Schweiz vom 12. November 2009
(Gesuchsbeilage 12, siehe weiter hinten) einmal beiseite gelassen –
im Rahmen des formulierten Begehrens um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl die Gefahr einer unverhält-
nismässigen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung beziehungs-
weise das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Anknüpfung an
exilpolitische Aktivitäten zu dokumentieren versucht,
dass dies gleichermassen für die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel betreffend die Teilnahme an einem Hungerstreik aus Soli -
darität mit dem Kurdenführer Öcalan (drei Fotos, Zeitungsbericht) gilt,
dass zur Problematik der Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs
vom Revisionsgesuch einerseits und vom neuen Asylgesuch ander-
seits vorab auf die umfangreiche Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundes-
verwaltungsgericht in den Grundsätzen weitergeführt wird, zu verwei-
sen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156, EMARK 1998 Nr. 1
E. 6 S. 10 ff., EMARK 1998 Nr. 3 E. 3a S. 21, EMARK 1998 Nr. 8 E. 3
S. 53 f., EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f., EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204),
dass der Beschwerdeführer durch eine mit der Komplexität des Asyl-
und Ausländerrechts vertraute Advokatin vertreten ist (vgl. Beschwer-
de, Ziff. II.B.12), womit er im Prinzip über alle Voraussetzungen verfü-
gen würde, um seine Vorbringen mit dem dafür vorgesehenen Rechts-
mittel bei der zuständigen Instanz einer Prüfung zuzuführen,
dass die vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 24. November
2009 eingereichten Beweismittel 2, 3, 4, 5, 7a, 7b, 10 und 11 (Haftbe -
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fehl gegen den Vater [2005], Schreiben des Rechtsvertreters des Va-
ters [Juni 2008], Einberufungsbefehl [August 2008], Anmeldeformular
der (...) [September 2008], Fotoaufnahmen einer Demonstration im
September 2009 in G._______, Bericht der Organisation [...], Bericht
der [...] [Februar 2007], Bericht [...] vom 12. Juni 2008) vor dem
16. Oktober 2009 entstanden sind,
dass sie aufgrund ihres Entstehungsdatums grundsätzlich mit einem
Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht hätten eingereicht
werden müssen,
dass unter dem Aspekt der Revision für das BFM keine Veranlassung
bestand, die Eingabe vom 24. November 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterzuleiten,
dass nämlich, wie das BFM zu Recht in Erwägung zog, diejenigen Be-
weisunterlagen, die allenfalls für eine Revision hätten von Belang sein
können, zweifelsohne bereits im ordentlichen Verfahren hätten einge-
reicht werden können,
dass sich der zur Begründung des Subeventualbegehrens (Beschwer-
debegehren 3) erhobene Einwand, wonach das BFM die Unterlagen
zur Protestkundgebung vom September 2009 pflichtwidrigerweise zu
würdigen versäumt habe, nach dem Gesagten als haltlos erweist,
dass das BFM ebenso wenig gehalten war, eine sich – wie zuvor
aufgezeigt – in Urteilskritik erschöpfende und im Übrigen die früheren
Vorbringen einfach wiederholende Eingabe als Revisionsgesuch an
das Gericht weiterzuleiten,
dass sodann keinerlei substanzielle Vorbringen – die mit Fotos (Ge-
suchsbeilagen 8a und 8b) untermauerte Kundgebungsteilnahme am
20. November 2009 in H._______ ausgenommen – geltend gemacht
wurden, die unter dem Blickwinkel eines neuen Asylgesuchs zu
erörtern gewesen wären,
dass mit den Beweismitteln 6 und 9 (Mitgliedschaftsbestätigung der
[...], Schreiben des Menschenrechtsvereins E._______ [...]) dem Ge-
such vom 24. November 2009 zwei Dokumente beigefügt wurden, die
selber nach dem Urteil vom 16. Oktober 2009 entstanden sind, sich
aber auf Sachverhalte beziehen, die sich vor diesem Datum verwirk-
licht haben sollen,
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dass die Frage, ob diese beiden Beweismittel im Rahmen eines Revi-
sionsverfahrens oder aber – wie das BFM in seiner Verfügung behaup-
tet – im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu würdigen sind,
offen bleiben kann, da ihnen jedenfalls die Eignung abzusprechen ist,
einen anderen Entscheid zu bewirken,
dass sich namentlich das Schreiben des (...) inhaltlich auf vage und
unspezifische Informationen beschränkt,
dass eine Verbindung zwischen diesen Informationen und dem konkre-
ten Einzelfall in der Weise, dass sich gerade auch für den Beschwer-
deführer konkrete Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht herge-
stellt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober
2009 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Hinblick
auf eine Rückkehr in die Türkei geprüft und diesen als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer weder im Wiedererwägungsgesuch an das
BFM noch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf-
zeigt, inwiefern sich die für die Frage des Wegweisungsvollzugs allen-
falls massgebenden Verhältnisse im Vergleich zur Situation bei Erlass
des Urteils vom 16. Oktober 2009 wesentlich verändert haben sollten
(Wiedererwägung im klassischen Sinne der Anpassung [frz. "adapta-
tion"] einer rechtskräftigen Verfügung [hier diejenige vom 20. Oktober
2008] an eine massgeblich veränderte Sachlage [vgl. EMARK 2001
Nr. 20 E. 4c.dd S. 156]),
dass im Eventualpunkt des Wiedererwägungsgesuchs die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wurde,
dass den Sachvorbringen und vorgelegten Beweismitteln keine kon-
kreten Hinweise auf eine Veränderung der fallunabhängigen Umstände
wie namentlich der allgemeinen Menschenrechtssituation oder der ge-
nerellen Sicherheitslage in der Türkei zu entnehmen sind,
dass es ebenso an Hinweisen auf eine erhebliche Veränderung der
persönlichen Situation des Beschwerdeführers fehlt,
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dass der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Referenzschreibens
seines Arbeitgebers auf seinen vorteilhaften Charakter, seine guten
Deutschkenntnisse und seine fortgeschrittene Integration in der
Schweiz verweist,
dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nicht nach
den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu
beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche
Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf
den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu ei-
nem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flücht-
linge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.),
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage – und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz – massgeben-
den Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG (in der Fassung vom
und 26. Juni 1998) und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, BS 1 121)] mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1 S. 562),
dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermög-
lichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden
Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,
dass abgesehen davon auch unter altem Recht eine Prüfung des Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mit einem
Wiedererwägungsgesuch unter Geltendmachung einer massgeblichen
Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfü-
gung hätte verlangt werden können (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd
S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.),
dass im Urteil vom 16. Oktober 2009 festgehalten wurde, gemäss den
Akten handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und ge-
sunden Mann,
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dass im Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2009 keine Ver-
schlechterung der gesundheitlichen Verfassung in den fünf Wochen
seit dem Urteil vom 16. Oktober 2009 geltend gemacht, ja darin mit
keinem Wort auf die Gesundheit des Beschwerdeführers eingegangen
wurde,
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig in den folgenden fünf Mona-
ten der Hängigkeit des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens
in einer Eingabe an das BFM auf gesundheitliche Probleme seinerseits
hingewiesen hat,
dass erstmals in der Beschwerde vom 26. Mai 2010 unter Berufung
auf einen undatierten ärztlichen Bericht vorgebracht wird, der Be-
schwerdeführer sei "nach Erhalt" des Urteils vom 16. Oktober 2009 in
eine psychische Krise gestürzt, latent suizidal und befinde sich seit
Dezember 2009 in psychotherapeutischer Behandlung,
dass zwar für den vorliegenden Beschwerdeentscheid die im Moment
seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist und die ange-
fochtene Verfügung somit nicht nur vor der im Zeitpunkt ihres Erlasses
gegebenen Sach- und Rechtslage zu bestehen, sondern sich ausser-
dem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazuge-
kommenen Tatsachen und Beweismitteln zu behaupten hat,
dass nichtsdestotrotz aufgrund des Zeitpunkts der Geltendmachung
der psychischen Probleme, welcher schlichtweg nicht mit der behaup-
teten Verursachung durch den Beschwerdeentscheid vom 16. Oktober
2009 korrespondiert, ernsthafte Vorbehalte gegenüber der Einschät-
zung im eingereichten ärztlichen Bericht angebracht scheinen,
dass im Übrigen betreffend die medizinische Notlage gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist, und dementsprechend Unzumutbarkeit jedenfalls dann
noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand-
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lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, mit weiteren Hinwei -
sen),
dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall keine
ausreichend stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme aktenkundig
sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit
der rechtskräftigen Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch den
abweisenden Beschwerdeentscheid vom 16. Oktober 2009 in einem
entscheiderheblichen Ausmass verschlechtert,
dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei der damit konfron-
tierten ausländischen Person zu einer nicht unerheblichen psychi-
schen Belastung führt,
dass dieser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte
Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können,
dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in die
Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen
Zustandes medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Be-
treuung begegnet werden kann,
dass eine unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers unter Inanspruchnahme einer zu
beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) – auch unter
dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum – im
Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet wäre,
dass, soweit der Beschwerdeführer die Behauptung in den Raum
stellt, mit Ausnahme zweier Schwestern hätten inzwischen alle Ge-
schwister die Türkei verlassen, nicht auf eine Änderung der tatsächli -
chen Verhältnisse zu schliessen ist, die hinsichtlich des Vorliegens
eines sozialen Beziehungsnetzes zu einer anderen Einschätzung als
im Urteil vom 16. Oktober 2009 führen würde,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Be-
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weismitteln den Wegweisungsvollzug betreffend verglichen mit der Si-
tuation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung keine
entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
24. November 2009 zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Ent-
scheides in der Hauptsache der Verfahrensantrag auf Anweisung der
kantonalen Migrationsbehörde, für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen, gegenstandslos wird,
dass die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der pro-
zessualen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen sind,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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