B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3769/2014
law/auj
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben Ajnabi und wurde
erst kurz vor seiner Ausreise in Syrien eingebürgert. Er stamme aus
B._______ (kurdisch: C._______) mit letztem Wohnort in Damaskus und
habe Syrien am 10. Juli beziehungsweise im September 2011 verlassen.
Nachdem er sich (unter anderem wegen familiärer Probleme) während sie-
ben Monaten in Griechenland aufgehalten habe, sei er am 20. Februar
2012 mit einem tschechischen Reisepass nach Mailand geflogen und von
dort mit der Eisenbahn in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Februar 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erhob das BFM die Per-
sonalien des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes und gewährte
ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands
und Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens und zu einer Wegweisung in diese Dublin-Staaten.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an
der BzP geltend, er sei seit 2007 Mitglied der „HizbAl Party Al Dimokrati Al
Kurdi in Syrien“ (PDK-S, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien; kurdisch:
Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; arabisch: Al-ḥizb ad-dīmuqrāṭī al-
Kurdistānī – Sūrīyā) gewesen und habe seinem Vater, der ebenfalls Mit-
glied dieser Partei sei, geholfen, Demonstrationen zu organisieren. Des-
halb habe man ihn (den Beschwerdeführer) zu Hause in C._______ ge-
sucht. Weil der politische Sicherheitsdienst ihn in C._______ verfolgt habe,
habe sein Vater ihn nach Damaskus geschickt. In seinem Wohnviertel in
Damaskus seien sämtliche Nachbarn Aleviten gewesen; die Kurden, die
dort gewohnt hätten, hätten das Quartier verlassen. Man habe in
C._______ nach ihm gesucht, die Bedrohungen hätten hingegen in Da-
maskus stattgefunden. Aleviten, die in Damaskus in der Nähe von ihm ge-
wohnt hätten, hätten ihn bedroht, weil sie gegen Demonstrationsteilnah-
men gewesen seien. Drei Jungen aus seinem Wohnviertel in Damaskus
seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seine Familie so-
wie die Kurden beleidigt. Er habe es nicht mehr ertragen und sei wegge-
gangen. Wäre er dort geblieben, hätte man ihn sicher umgebracht. Seinen
Vater, der in C._______ geblieben sei, habe man ein paar Mal auf den
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Posten des politischen Sicherheitsdienstes mitgenommen, jedoch jeweils
wieder nach Hause gehen lassen. Als Parteimitglied habe er (der Be-
schwerdeführer) beim Organisieren des kurdischen Neujahrsfestes
Newroz, anderen kurdischen Anlässen und beim Verteilen von Flugblättern
geholfen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wies das Bundesamt den Beschwer-
deführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.
D.
Das BFM beendete am 5. März 2012 das eingeleitete Dublin-Verfahren
und führte ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.
E.
Mit Eingabe vom 6. April 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim
BFM über den Stand seines Asylverfahrens. Gleichzeitig reichte er eine
Kopie eines fremdsprachigen Belegs für den Antrag auf Ausstellung einer
syrischen Identitätskarte ein, welchen man erhalte, wenn der Antrag in Be-
arbeitung sei, und stellte das Original in Aussicht.
F.
Das BFM beantwortete das Schreiben am 11. April 2014.
G.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 reichte der Beschwerdeführer die fremd-
sprachige Bescheinigung für einen Antrag auf Ausstellung einer syrischen
Identitätskarte im Original samt aufgeklebtem Foto ein.
H.
Am 16. Mai 2014 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Asylgründen an.
An der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er habe bis zu seinem 16. Altersjahr in C._______
gelebt, wo er die Schule bis zur 9. Klasse besucht habe. Dann habe er bis
April 2012 in Damaskus gewohnt, wo er in der (…) gearbeitet habe. Er sei
im Jahr 2010 Mitglied der PDK-S geworden. Seine politische Tätigkeit habe
er insbesondere in Damaskus, aber auch in C._______ ausgeübt; er habe
an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen, Parteinachrichten ver-
teilt, Mitglieder versammelt sowie Feste vorbereitet und organisiert Viele
Parteimitglieder seien ermordet worden.
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In Damaskus habe er mit seinem Freund zusammen in einer Mietwohnung
gelebt. Nach Beginn der syrischen Revolution im März 2011 habe er jeden
Freitag an Demonstrationen in Damaskus teilgenommen, vielleicht zehn
oder zwölf Mal. Seine Nachbarn – Aleviten und Anhänger von Assad, An-
gehörige des Nachrichtendienstes, der Armee und der Polizei – hätten ihn
und seinen Freund immer beobachtet, als sie zu den friedlichen Demonst-
rationen gegangen seien, und sie belästigt. Auf der Strasse, zu Hause und
überall, wo sie ihnen begegnet seien, hätten die Nachbarn ihm und seinem
Freund gedroht, sie ins Gefängnis zu bringen.
Deshalb sei er Anfang Mai 2011 nach C._______ zurückgekehrt. Er habe
auch dort an Demonstrationen teilgenommen. Nach der ersten Demonst-
ration in C._______ am 3. Mai 2011, an der die Teilnehmenden fotografiert
worden seien, seien sieben Freunde, Organisatoren der Demonstration,
festgenommen worden und zirka zwei Monate inhaftiert gewesen. Ihn habe
man mehrmals zu Hause bei seiner Familie, im Geschäft seines Vaters
sowie bei seinem Onkel gesucht. Im Mai 2011 habe er beim zuständigen
Amt in C._______ persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer syrischen
Identitätskarte gestellt. Da er danach erfahren habe, dass alle eingebür-
gerten Personen im militärdienstpflichtigen Alter in den Militärdienst einzu-
rücken hätten, habe er die Identitätskarte nicht abgeholt. Nach der De-
monstration vom 3. Mai 2011 habe er sich bei einem Freund in F._______
während zweieinhalb bis drei Monaten versteckt und sei dann über
G._______ in die Türkei geflohen. Syrien habe er im September 2011 ver-
lassen.
Sein Vater sei zirka Ende 2013 vor der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat)
und vor der syrischen Regierung aus Syrien nach Erbil im Nordirak geflüch-
tet und habe seine Ehefrau und die Töchter alleine in Syrien zurückgelas-
sen. Der Vater sei politisch sehr aktiv und sehr bekannt, und er sei oft auf
kurdischen und arabischen Fernsehkanälen zu sehen.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Be-
schwerdeführer eine Kopie eines syrischen Familienbüchleins („Familien-
karte“) einer Drittperson mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
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ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt stellte fer-
ner fest, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
nicht vollzogen werde und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2014 liess der Beschwer-
deführer gegen die am 11. Juni 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen; ferner sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Als Beschwerdebeilagen wurden Kopien zweier Auszüge aus dem Auslän-
derregister der Provinz Al-Hasaka (je mit Foto) samt deutscher Überset-
zung, eine Sozialhilfebestätigung vom 17. Juni 2014 und Kopien der Pro-
tokolle der BzP sowie der Anhörung eingereicht.
L.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Sodann forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 4. August 2014 eine
Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vorzuschlagen.
M.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 ersuchte Rechtsanwalt und Notar Thomas
Wüthrich das Gericht darum, er sei dem Beschwerdeführer als amtlicher
Rechtsbeistand beizugeben und über den weiteren Verfahrensgang zu in-
formieren.
N.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 gab der Instruktionsrichter dem Gesuch
statt und ordnete den im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetrage-
nen Rechtsanwalt und Notar Thomas Wüthrich dem Beschwerdeführer als
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amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig überwies das Bundesverwal-
tungsgericht die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2014 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest.
P.
Am 12. August 2014 liess das Gericht dem Beschwerdeführer die vo-
rinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
Q.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer folgende, gemäss seinen Angaben seinen Vater betreffende, Beila-
gen einreichen: eine „Familienregisterurkunde“ im Original mit deutscher
Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben der Partiya Demokrata Kurdistan
– Sûriya mit deutscher Übersetzung sowie zwei Zustellkuverts und eine
CD. Ferner liess der Beschwerdeführer um Zustellung des Aktenverzeich-
nisses des BFM ersuchen.
R.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 6. Ja-
nuar 2015 eine Kopie des Aktenverzeichnisses des BFM zu.
S.
Am 2. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein und
erkundigte sich, ob die Beschwerdeergänzung dem SEM zur Vernehmlas-
sung zugestellt worden sei.
T.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, dass
er bisher davon abgesehen habe, die Beschwerdeergänzung dem SEM
zur Stellungnahme zu unterbreiten, da in nächster Zeit nicht mit einem Ent-
scheid im vorliegenden Verfahren zu rechnen sei. Sollte zu gegebener Zeit
ein weiterer Schriftenwechsel stattfinden, werde der Beschwerdeführer
praxisgemäss zur Replik eingeladen.
U.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine wei-
tere Kostennote ein.
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Seite 7
V.
Am 2. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer erneut um Information
über den Verfahrensstand sowie um einen raschen Entscheid ersuchen.
W.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 stellte der Instruktionsrichter eine Be-
handlung der Beschwerde im laufenden Jahr in Aussicht.
X.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um einen baldigen Ent-
scheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Seite 8
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt.
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Juni 2014 die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange-
ordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefoch-
ten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu erteilen oder ob eventuell seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
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eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
4.4
4.4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dessen Schilderungen an der
BzP und der Anhörung unterschieden sich erheblich voneinander. So habe
er an der BzP gesagt, er habe seinem Vater in C._______ geholfen, De-
monstrationen zu organisieren, weshalb der politische Sicherheitsdienst
bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe und er sich in Damaskus in Si-
cherheit habe bringen müssen. Dort hätten alevitische Nachbarn ihn be-
droht. An der Anhörung hingegen habe er erzählt, dass er in C._______
noch nicht an Demonstrationen teilgenommen habe, da er noch sehr jung
gewesen sei und die syrische Revolution ohnehin erst 2011 ausgebrochen
sei. Ab März 2011 habe er an jedem Freitag in den Vororten von Damaskus
an Demonstrationen teilgenommen. Diese rege Demonstrationsteilnahme
habe er jedoch an der BzP mit keinem Wort erwähnt.
4.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung zu den be-
haupteten zehn bis zwölf Teilnahmen an Freitagsdemonstrationen in Da-
maskus bezeichnete das BFM in der angefochtenen Verfügung als sehr
allgemein und vage. So habe er seine erste Demonstration mit den Worten
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beschrieben, es seien etwa 1000 Leute versammelt gewesen, es habe Pla-
kate gegeben und es seien Sätze für die Freiheit gegen Assad gerufen
worden. Auf die Frage, ob ihm eine der Demonstrationen in besonderer
Erinnerung geblieben sei, habe er geantwortet, beim fünften Mal habe das
Militär auf die Leute geschossen; einige seien gestorben. Das sei keine
schöne Demonstration gewesen. Dazu aufgefordert, diese Demonstration
vom Anfang bis zum Ende genau zu beschreiben, habe der Beschwerde-
führer berichtet, die Leute hätten nach dem Sturz von Assad gerufen, wo-
rauf die Armee begonnen habe, zu schiessen und Tränengas zu versprü-
hen; danach seien die Leute weggerannt. Auf die Frage, wo er selbst sich
bei dieser blutigen Demonstration befunden habe, habe der Beschwerde-
führer geantwortet, er sei immer bei den Leuten gewesen und habe auch
nach seiner Freiheit rufen wollen. Das BFM hielt fest, diese Schilderungen
wiesen keine subjektiven Wahrnehmungen und Emotionen des Beschwer-
deführers auf und wirkten nicht authentisch; sie hinterliessen vielmehr ei-
nen schemenhaften und unpersönlichen Eindruck. Solche oberflächlichen
Beschreibungen könne auch jemand machen, der nie an einer Demonst-
ration teilgenommen beziehungsweise eine solche im Fernsehen gesehen
habe.
4.4.3 Das BFM bezeichnete auch die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den geltend gemachten Drohungen der alevitischen Nachbarn in
Damaskus als äusserst vage, undifferenziert und nicht konsistent. An der
BzP habe er gesagt, drei junge Männer aus seinem Quartier seien zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihn, seine Familie und die Kurden ver-
bal beleidigt. Da er dies nicht mehr ertragen habe, sei er weggegangen. An
der Anhörung habe er hingegen berichtet, seine Nachbarn – etwa 30 Leute,
die in derselben Strasse wie er gewohnt hätten – hätten der Armee und
dem Nachrichtendienst angehört und daher grosse Macht gehabt. Die
Nachbarn seien zu ihm gekommen und hätten ihm die Demonstrationsteil-
nahmen vorgeworfen. Wo immer sie ihm begegnet seien, hätten sie ihm
gedroht, ihn in Haft zu bringen. Die Aussage des Beschwerdeführers, seine
alevitischen Nachbarn in Damaskus, angeblich Angehörige der Polizei, der
Armee und des Nachrichtendienstes, hätten es dabei belassen, ihn wegen
der Demonstrationsteilnahmen mehrmals mündlich zu verwarnen, be-
zeichnete das Bundesamt als unplausibel, unlogisch und nicht nachvoll-
ziehbar. Die syrischen Sicherheitskräfte würden nicht lange zögern, Perso-
nen festzunehmen, deren regimekritische Haltung ihnen bekannt sei; dem-
nach hätten die Nachbarn des Beschwerdeführers wohl unverzüglich seine
Festnahme veranlasst, wenn sie besagte Funktionen innegehabt und von
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Seite 11
seinen wöchentlichen Teilnahmen an den Freitagsdemonstrationen in Da-
maskus gewusst hätten.
4.4.4 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Mai 2011 in
C._______ eine syrische Identitätskarte beantragt, und aus der eingereich-
ten Antragsbescheinigung vom 15. Mai 2011 zog das BFM den Schluss,
dass dieser offenbar unbehelligt bei den syrischen Behörden habe vorspre-
chen und eine Identitätskarte beantragen können, und demzufolge nicht
gesucht worden sei. Damit sei nicht nur seine Behauptung unglaubhaft,
man habe ihn nach einer Demonstrationsteilnahme am 3. Mai 2011 in
C._______ gesucht, sondern ebenso seine Aussage, er habe sich am
15. Mai 2011 – dem Datum der Antragstellung in C._______ – bereits bei
einem Freund in F._______ aufgehalten und versteckt. Die Ausführungen
zur Demonstrationsteilnahme in C._______ vom 3. Mai 2011 bezeichnete
das BFM ebenfalls als äusserst vage und undifferenziert. Im Weiteren be-
mängelte das Bundesamt, der Beschwerdeführer habe an der BzP ange-
geben, er habe gemeinsam mit seinem Vater an dieser Demonstration teil-
genommen, an der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei zusammen
mit Freunden, etwa 36 jungen Leuten, an der Demonstration gewesen.
4.4.5 Das BFM hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe auch hin-
sichtlich seiner Wohnsituation widersprüchliche Angaben gemacht. So
habe er an der BzP behauptet, er habe bereits ab 2006 in Damaskus ge-
lebt, an der Anhörung hingegen, er sei im Alter von 16 oder 17 Jahren,
mithin etwa 2008, von C._______ nach Damaskus gezogen, um dort zu
arbeiten. Die Angaben zur Ausreise aus Syrien bezeichnete das Bundes-
amt ebenfalls als widersprüchlich. An der BzP habe der Beschwerdeführer
gesagt, er habe Syrien am 10. Juli 2011 verlassen und sei mit dem Bus
nach G._______ gefahren, von wo er zu Fuss die Grenze überschritten
habe. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei erst im Sep-
tember 2011 ausgereist, nachdem er sich etwa während dreier Monate bei
einem Freund in F._______ versteckt habe, bevor er nach G._______ wei-
tergefahren sei. Dort sei er vor der Ausreise in die Türkei weitere 20 Tage
geblieben. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer
erklärt, er habe an der BzP falsche Angaben gemacht, weil er Nasenbluten
gehabt habe und noch ganz neu in der Schweiz gewesen sei. Damit ver-
möge er nicht zu erklären, weshalb er bei der Erstbefragung seinen mehr-
monatigen Aufenthalt in F._______ und G._______ verschwiegen habe.
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Seite 12
4.5
4.5.1 In der Beschwerde wird zunächst in allgemeiner Weise auf die Situ-
ation von Kurden in Syrien hingewiesen. Bezüglich der von der Vorinstanz
aufgeführten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers an der BzP und der Anhörung wird argumentiert, der Umstand, dass
er seinem Vater aktiv beim Organisieren von Demonstrationen geholfen
habe, bedeute nicht zwingend, dass er auch an Demonstrationen teilge-
nommen habe. Als er noch jung gewesen sei, habe seine Familie ihm ver-
boten, an Demonstrationen teilzunehmen, weil diese gefährlich gewesen
seien. Diese Demonstrationen habe er an der BzP nicht erwähnt, weil man
ihn darüber informiert habe, dass er ausführliche Angaben erst in der zwei-
ten Befragung machen dürfe. Deshalb habe er darauf verzichtet, Einzel-
heiten zu seinen Asylgründen zu erwähnen.
4.5.2 Zu den Zweifeln des BFM an den vorgebrachten Teilnahmen an zehn
bis 12 Freitagsdemonstrationen in Damaskus und den daraus resultieren-
den Drohungen alevitischer Nachbarn wird in der Beschwerde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe Vieles erlebt und gesehen, und man könne
nicht jedes Ereignis dokumentieren. Zudem habe er nicht alle Ereignisse
in Erinnerung, da das BFM über zwei Jahre mit der zweiten Befragung ge-
wartet habe. Er sei in Damaskus „immer wieder von vielen Personen be-
droht und belästigt“ worden. Wie viele es gewesen seien, wisse er bis
heute nicht genau. Die Zahl 30 habe er erwähnt, weil es viele gewesen
seien. Drei Personen hätten ihn „besonders fast täglich beleidigt und be-
droht“(vgl. Beschwerde S. 3).
4.5.3 In der Beschwerde wird alsdann neu geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe die syrische Identitätskarte nicht selber beantragt,
sondern sich durch seine Schwester vertreten lassen. Bezüglich der von
der Vorinstanz als undifferenziert und widersprüchlich bezeichneten Anga-
ben zur Demonstration in C._______ vom 3. Mai 2011 hielt er fest, De-
monstrationen hätten dort immer wieder stattgefunden, und es hätten fast
alle Bewohner der Stadt teilgenommen, auch Freunde und Verwandte.
Seine Aussage, dass er einmal mit seinem Vater demonstriert habe und
einmal mit Freunden, sei im Endeffekt gleich. Für ihn mache es keinen Un-
terschied, ob er an einer Demonstration neben seinem Vater stehe oder
neben seinen Freunden.
4.5.4 Hinsichtlich seiner unterschiedlichen Angaben, wie lange er in
C._______ gelebt habe beziehungsweise wann er nach Damaskus gezo-
gen sei, wird in der Beschwerde geltend gemacht, in Syrien habe das Alter
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Seite 13
keine grosse Bedeutung, und man wisse nicht mal auswendig, wann man
geboren sei. Seine Aussagen seien Grobschätzungen gewesen. Die Ge-
nauigkeit, welche das BFM erwarte, passe nicht zu seiner Kultur und sei-
nem Lebensstil. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe an der BzP nicht detaillierte Angaben zu sei-
ner Ausreise gemacht, sondern dazu auf die Anhörung gewartet. Zudem
sei es ihm an der Anhörung „nicht so gut“ gegangen; die Erinnerungen an
die Ereignisse hätten ihn etwas durcheinandergebracht. Deshalb habe er
auch die Falschangaben zugegeben, da er habe ehrlich bleiben wollen.
4.5.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, als Kurde in Da-
maskus sei er sowohl durch die Regierung als auch durch verschiedene
Gruppierungen verfolgt worden und unter enormem Druck gestanden.
Viele Kurden seien entführt und umgebracht worden, je nachdem, zu wel-
cher Gruppierung sie gehört hätten. Daher sei es für ihn als Kurde sehr
schwierig gewesen, dort zu bleiben. Das Land sei durch den Bürgerkrieg
total zerstört und es gebe für ihn in Syrien nichts mehr. Der Krieg könne
noch Jahre dauern oder gar kein Ende haben. Er wolle in der Schweiz ein
neues Leben beginnen.
4.6
4.6.1 Weder die Beschwerdeschrift noch die ergänzende Eingabe vom
9. Dezember 2014 setzt sich einlässlich mit den Erwägungen des BFM zu
den widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerde-
führers auseinander. Soweit überhaupt darauf eingegangen wird, werden
diese grösstenteils damit erklärt, dass man den Beschwerdeführer an der
BzP darüber informiert habe, er dürfe ausführliche Angaben erst an der
zweiten Befragung machen. Dieser Einwand ist unzutreffend. Die Befrage-
rin des BFM hat den Beschwerdeführer an der BzP ausdrücklich dazu auf-
gefordert, alle wesentlichen Gründe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten,
zu erzählen; die an der BzP geltend gemachten Gründe würden dann al-
lenfalls in einer zweiten Anhörung detaillierter abgeklärt. Nachdem der Be-
schwerdeführer drei Asylgründe genannt hatte (Mitgliedschaft in einer po-
litischen Partei, Unterstützung seines Vaters bei der Organisation von De-
monstrationen, Bedrohung durch viele Aleviten), fragte die BFM-Mitarbei-
terin nach, ob es noch andere Gründe für die Ausreise gebe, was der Be-
schwerdeführer ausdrücklich verneinte (vgl. BFM-act. A5/13 Ziff. 7.01).
Auch in seinen weiteren Ausführungen an der BzP erwähnte er keine Teil-
nahme an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus, obwohl er aus-
drücklich aufgefordert wurde, alle Ausreisegründe zu nennen. Auf die
Frage, wer nach ihm gesucht habe, antwortete er: „Das waren Nachbarn,
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Aleviten, die in der Nähe von mir wohnten. Sie waren dagegen, dass wir
an Demos teilgenommen haben“. Auf was für Demonstrationen er sich hier
bezog, und wer mit „wir“ gemeint ist, verriet er nicht. Auf die Nachfrage der
BFM-Mitarbeiterin, wo man denn nach ihm gesucht habe, gab er zu Proto-
koll: „Das war in C._______, aber die Bedrohungen fanden in Damaskus
statt“ (vgl. act. 5/13 Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer hat demzufolge erst-
mals an der Anhörung geltend gemacht, er habe ab März 2011 zirka zehn
bis zwölf Mal an den Freitagsdemonstrationen in Damaskus teilgenom-
men. Seine Aussagen zu diesen Demonstrationen in Damaskus im Allge-
meinen und zu seiner persönlichen Rolle im Besonderen hat das BFM in
der angefochten Verfügung mit zutreffender Begründung als vage, ober-
flächlich und nicht authentisch bezeichnet (vgl. E. 4.4.2). Dasselbe gilt für
die aus den angeblichen Demonstrationsteilnahmen resultierenden be-
haupteten (blossen) Drohungen der alevitischen Nachbarn des Beschwer-
deführers in Damaskus (angeblich Angehörige der Polizei, der Armee und
des Nachrichtendienstes), welche überdies, wie das BFM ebenfalls zutref-
fend festgestellt hat, nicht plausibel sind (vgl. E. 4.4.3). Die Einwendungen
in der Beschwerde, man könne nicht jedes Ereignis dokumentieren, und
überdies habe der Beschwerdeführer nicht alle Ereignisse in Erinnerung
gehabt, weil die Anhörung erst über zwei Jahre nach der BzP stattgefunden
habe, setzen sich nicht mit den Erwägungen des BFM auseinander und
sind offensichtlich unbehelflich. Von einer gesunden Person, die wöchent-
lich an Demonstrationen teilgenommen haben will, an denen zum Teil mit
Todesfolge auf Demonstrierende geschossen wurde, darf erwartet werden,
dass sie auch nach mehreren Jahren noch in der Lage ist, diese auf eine
Weise zu schildern, welche erkennen lässt, dass aufgrund eigener unmit-
telbarer Wahrnehmung berichtet wird. Die erstmals an der Anhörung gel-
tend gemachten wöchentlichen Teilnahmen an den Freitagsdemonstratio-
nen in Damaskus ab März 2011 sind demzufolge als nachgeschoben und
unsubstanziiert und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Somit entbehren
auch die mit den Demonstrationsteilnahmen begründeten Drohungen ale-
vitischer Nachbarn jeglicher Grundlage. Von einer gesunden Person wie
dem Beschwerdeführer darf überdies erwartet werden, dass er sich auch
nach mehreren Jahren noch daran erinnert, ob er von drei jungen Männern
oder von zirka 30 alevitischen Nachbarn und Angehörigen der Polizei, der
Armee und des Nachrichtendienstes, bedroht worden sei. Die Behauptung
in der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2014, der Beschwerdefüh-
rer habe an der einlässlichen Anhörung „gewisse Details vergessen“ und
es sei „zu allfälligen Widersprüchen“ gekommen, weil die Anhörung so spät
stattgefunden habe, kann denn auch bereits aufgrund ihrer Pauschalität
nicht überzeugen.
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4.6.2 Hinsichtlich der angeblichen Parteimitgliedschaft des Beschwerde-
führers bei der PDK-S ist festzuhalten, dass er an der BzP sagte, er sei seit
2007 Mitglied dieser Partei (vgl. act. A5/13 Ziff. 7.02), während er an der
Anhörung divergierend zu Protokoll gab, der Beitritt sei 2010 erfolgt (vgl.
act. A18/16 F53). Auf diese Ungereimtheit angesprochen meinte er an der
Anhörung: „Ich kann sagen, im 2007 war ich nicht so aktiv in dieser Partei.
Ich war nur leicht tätig. Aber ab 2010 hatte ich das noch ernster genommen
und ich war viel aktiver, das meinte ich“ (vgl. act A18/16 F116).
4.6.3 Obwohl der Beschwerdeführer die ersten 14 bis 16 Jahre seines Le-
bens in C._______ verbracht haben will, war er nicht in der Lage, auf Auf-
forderung der Befragerin des BFM hin diese Stadt auch nur ansatzweise
zu beschreiben: „Ich beschreibe diesen Ort. Es ist eine Stadt und dort woh-
nen circa 200‘000 Familien. Es ist eine sehr schöne Stadt. Es gibt alles
dort. Es fehlt dort nichts. Alles gibt es dort. Es fehlt nichts“ (vgl. act. A18/16
F38). Auf die Frage nach besonderen Gebäuden oder Merkmalen in
C._______ antwortete er: „Die Natur ist sehr schön und das Volk, die Men-
schen, die dort leben, sind gute Menschen. Ich kann sagen, es ist eine sehr
angenehme Stadt“ (vgl. a.a.O, F39). Die Unfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers, differenzierte und korrekte Angaben zu C._______ zu machen, lässt
erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er überhaupt in dieser Klein-
stadt aufgewachsen ist. So konnte er denn auch keine substanziierten und
einigermassen widerspruchsfreien Angaben zu den behaupteten Vor-
kommnissen in C._______ machen, etwa zur angeblichen Suche des poli-
tischen Sicherheitsdienstes nach ihm oder zur behaupteten Teilnahme an
der Demonstration vom 3. Mai 2011 in C._______ (vgl. E. 4.4.4 und die
nachfolgende E. 4.6.4); eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Argu-
mentation der Vorinstanz erfolgt auch in diesem Punkt nicht (vgl. E. 4.5.3).
4.6.4 Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer an
der BzP zu Protokoll, er sei Ajnabi gewesen und vor kurzem syrischer
Staatsbürger geworden (vgl. act. A5/13 Ziff. 1.11). Im Juni 2011 habe er
eine Identitätskarte beantragt, diese aber noch nicht erhalten (a.a.O.,
Ziff. 4.03). Im erstinstanzlichen Verfahren reichte er eine Antragsbeschei-
nigung vom 15. Mai 2011 ein. An der Anhörung gab er an, er habe den
Antrag für eine syrische Identitätskarte im Mai 2011 gestellt. Auf die Frage
der BFM-Mitarbeiterin, ob er die Identitätskarte schriftlich beantragt habe
oder persönlich vorbeigegangen sei, antwortete er: „Ich bin hingegangen
und habe den Antrag gestellt. Ich musste ein paar Papiere ausfüllen. So
habe ich es beantragt“ (vgl. act. A18/16 F15 ff.). Auf die Frage, ob er keine
Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, als er im Mai 2011, als man ihn
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schon gesucht habe, eine Identitätskarte beantragt habe, entgegnete der
Beschwerdeführer, er habe einen gesetzlichen Anspruch auf eine Identi-
tätskarte gehabt (vgl. act. A18/16 F117). In der angefochtenen Verfügung
zog das BFM aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar un-
behelligt bei den syrischen Behörden vorsprechen und eine Identitätskarte
beantragen konnte, zu Recht den Schluss, dass er von den syrischen Be-
hörden nicht gesucht wurde, womit nicht nur seine Behauptung, man habe
ihn nach einer angeblichen Demonstrationsteilnahme am 3. Mai 2011 in
C._______, bei der er fotografiert worden sei, gesucht, unglaubhaft ist,
sondern ebenso seine Aussage, er habe sich am 15. Mai 2011 – dem Da-
tum der Antragstellung in C._______ – bereits bei einem Freund in
F._______ aufgehalten und versteckt. Auf Beschwerdeebene wird zudem
im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, er habe den Antrag selbst
gestellt, behauptet, er habe sich durch seine Schwester vertreten lassen
(vgl. Beschwerde S. 3 und ergänzende Eingabe vom 9. Dezember 2014,
Ziff. 2 S. 2). Solche nachgeschobene Vorbringen, mit denen sich der Be-
schwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickt, bestärken den Ein-
druck, dass seine Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen.
4.6.5 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien
sind ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. So gab er an der BzP an, er sei
am 10. Juli 2011 ausgereist (vgl. act. A5/13 Ziff. 5.01); an der Anhörung
hingegen sagte er, die Ausreise sei im September 2011 erfolgt (vgl.
act. A18/16 F47). Auf Vorhalt hin gab er an der Anhörung zu Protokoll, er
habe an der BzP die Unwahrheit gesagt, weil er in diesem Zeitpunkt „ganz
frisch hier“ gewesen sei, und er glaube, ihm habe während der Befragung
die Nase geblutet; er sei nicht gesund gewesen (vgl. act. A18/16 F112 f.).
In den Akten finden sich allerdings keinerlei Hinweise auf ein Unwohlsein
oder gar auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der BzP
oder auch später. Auf Beschwerdeebene wird argumentiert, er habe an der
BzP nicht detaillierte Angaben zu seiner Ausreise gemacht, weil er dafür
auf die Anhörung gewartet habe. An dieser sei es ihm nicht gut gegangen
und die Erinnerungen an die Ereignisse hätten ihn durcheinandergebracht
(vgl. E. 4.5.4). Auch diese Erklärungsversuche sind offensichtlich nicht ge-
eignet, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen (vgl.
E. 4.4.5).
4.6.6 In der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2014 wird geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe als Angehöriger der kurdischen Min-
derheit in Syrien die syrische Staatsangehörigkeit nicht gehabt. Unter Bei-
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lage einer Familienregisterurkunde wird erklärt, der Vater des Beschwer-
deführers sei nicht als syrischer Araber registriert und gelte also nicht als
syrischer Staatsangehöriger. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass mit
diesem Vorbringen wiederum ein Widerspruch zu den ursprünglichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers kreiert wird, gab dieser doch an der BzP
ausdrücklich zu Protokoll, er sei kürzlich syrischer Staatsangehöriger ge-
worden. Zum anderen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis seiner Identität (insbesondere Namen, Geburtsdatum und
Staatsangehörigkeit) im Asylverfahren nicht erbracht hat. Er hat weder ei-
nen Reisepass noch ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte zu
den Akten gereicht. Der als Beschwerdebeilage eingereichte Auszug aus
dem Ausländerregister der Provinz Al-Hasaka enthält ein Foto, wurde je-
doch nur als Kopie eingereicht und ist gemäss der deutschen Übersetzung
als Reisedokument und für das Ausland nicht gültig. Somit handelt es sich
auch dabei nicht um ein Dokument, welches zum Zweck des Nachweises
der Identität seines Inhabers im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ausge-
stellt wurde. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ist
auch nicht erstellt, ob es sich bei der Person, auf welche die eingereichte
Familienregisterurkunde und die Parteibestätigung ausgestellt wurden und
mit der im kurdischen Fernsehen ein Interview geführt wurde (vgl. CD), um
den Vater des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer kann so-
mit weder aus den eingereichten Dokumenten noch aus der CD etwas zu
seinen Gunsten ableiten.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf
die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM respektive das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es
darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 17. Juli 2014 zufolge Be-
dürftigkeit und hinreichender Erfolgschancen seiner Beschwerde die un-
entgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 110a AsylG gewährt und mit Verfügung vom 6. August 2014
seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeordnet.
Der Beschwerdeführer ist zwar zeitweise erwerbstätig, doch ist trotz des
dabei erzielten Einkommens nach wie vor von seiner prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen sein. Deshalb ist die ihm gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung nicht zu widerrufen und sind ihm keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 2. Feb-
ruar 2015 eine Kostennote eingereicht, in der er Kosten von insgesamt
Fr. 2219.40 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe
von Fr. 1750.– (zeitlicher Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten bei einem
Stundenansatz von Fr. 200.–), Auslagen von Fr. 35.– für Telefongebühren,
Porti und Kopien sowie Übersetzerkosten von Fr. 270.– plus Mehrwert-
steuer zusammensetzen. Diese Kostennote ersetzte der Rechtsvertreter
am 15. Dezember 2015 mit einer neuen Kostennote, in welcher er Kosten
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von insgesamt Fr. 2597.40 geltend macht, die sich aus Honorarkosten in
der Höhe von Fr. 2100.– (zeitlicher Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten bei
einem Stundenansatz von Fr. 240.–) sowie denselben Auslagen wie in der
früheren Kostennote plus Mehrwertsteuer zusammensetzen. Der in der
zweiten Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 240.– ist auf
Fr. 220.– zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 45
Minuten, grösstenteils für Besprechungen und Korrespondenz mit dem Kli-
enten und dem Übersetzer, für Aktenstudium und das Verfassen einer Be-
schwerdeergänzung, erscheint zudem als zu hoch. Der Rechtsbeistand
wurde erst nach Einreichung einer Beschwerde beim BVGer beigezogen.
Der Aufwand für die diversen Korrespondenzen und Telefonate sowie eine
erste Besprechung mit dem Beschwerdeführer wird nicht separat ausge-
wiesen. Als angemessen erscheint der Aufwand für das Aktenstudium von
eineinhalb Stunden. Die vom Rechtsbeistand verfasste Beschwerdeergän-
zung umfasst lediglich knapp zweieinhalb Seiten (in sieben Ziffern) und
enthält grösstenteils nicht notwendige Ausführungen (Wiederholungen von
bereits in der Laienbeschwerde gemachten Aussagen in Ziff. 2, 3, 5 und 6
sowie Ausführungen zu nicht rechtserheblichen Beweismitteln, welche ent-
weder alleine den Vater des Beschwerdeführers betreffen oder unbestrit-
tene Vorbringen untermauern sollen, in Ziff. 3, 4 und teilweise 1). Der für
die Beschwerdeergänzung veranschlagte Aufwand von 2 Stunden 35 Mi-
nuten für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und von 3 Stunden
für das eigentliche Verfassen der Beschwerdeergänzung erscheint demzu-
folge als deutlich zu hoch. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands
von 8 Stunden 45 Minuten auf 5 Stunden erscheint deshalb als adäquat.
Der Rechtsbeistand ist dementsprechend durch das BVGer mit Fr. 1517.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1517.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: