B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3770/2012
law/rep
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren […],
und ihr Kind
B._______, geboren […],
Russland,
beide vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Russland gemeinsam mit ihrem Sohn am
10. Oktober 2011 auf dem Luftweg verliess und nach Italien gelangte, an-
schliessend nach Österreich reiste und schliesslich am 13. Dezember
2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM sie am 20. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Altstätten zum Reiseweg, ihren Personalien sowie sum-
marisch zu den Gründen ihres Asylgesuches befragte,
dass sie dabei unter anderem erklärte, sie habe ihr Heimatland verlassen,
weil die Familie ihres am 20. August 2007 verstorbenen Mannes, eines
ehemaligen tschetschenischen Kämpfers, beabsichtigt habe, ihr das aus
dieser Beziehung hervorgegangene Kind wegzunehmen (vgl. act. A4/14
S. 3 Ziff. 1.14 in fine i.V.m. S. 9 Ziffn. 7.01 und 7.02),
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, sie sei in C._______
geboren, woher auch ihre Mutter stamme, während ihr Vater Tschetsche-
ne gewesen sei,
dass ihre Eltern sich früh hätten scheiden lassen, worauf sie bei ihrer
Grossmutter mütterlicherseits in C._______ gelebt habe, während ihre
Mutter in D._______ gelebt und gearbeitet habe,
dass sie im Alter von vierzehn Jahren zusammen mit ihrer Mutter in die
Region E._______ gezogen sei,
dass ihre Mutter jedoch Alkoholikerin gewesen und das Leben mit ihr
schwierig gewesen sei,
dass sie in der Folge zum Bruder ihrer Mutter gezogen sei, der auch in
dieser Region gelebt habe,
dass sie sich in ihren Onkel verliebt und in der Folge mit 17½ Jahren Mut-
ter eines Jungen geworden sei,
dass diese Tatsache in Russland gleichzeitig eine Schande sei,
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dass sie in der Folgezeit teils wieder bei ihrer Mutter, teils alleine gelebt
habe,
dass ihr Onkel sie und ihren gemeinsamen Sohn regelmässig finanziell
unterstützt habe,
dass sie selbst keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen sei, da sie ih-
re sozialen Kontakte habe minimieren wollen, um nicht immer lügen und
erklären zu müssen, wer der Vater ihres Sohnes sei,
dass nicht einmal ihr Sohn wisse, wer sein wirklicher Vater sei,
dass sie im Jahre 2006 einen neuen Mann kennengelernt habe, von dem
sie erneut schwanger geworden sei,
dass sich diese Beziehung jedoch nicht gehalten habe und der Vater ih-
res zweiten Sohnes sie finanziell nach der Geburt ihres Sohnes nicht un-
terstützt habe,
dass sie deshalb weiterhin von ihrem Onkel anhängig geblieben sei, wel-
cher allerdings gewünscht habe, dass sie mit ihren Kindern näher zu ihm
ziehe und nicht weiterhin in der Stadt F._______ lebe, was sie ihrerseits
nicht gewollt und den Vater ihres erstgeborenen Kindes deshalb gebeten
habe, ihr die Reise nach Europa zu finanzieren, da sie gehört habe, dass
man dort aus verschiedenen Gründen Asyl erhalten könne,
dass letzterer ihrem Wunsche zwar entsprochen, seinen Sohn indessen
überzeugt habe, in Russland zu bleiben, da er in Europa keine Zukunft
habe,
dass sie in der Folge lediglich mit ihrem jüngeren Sohn in die Schweiz
eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2012 – eröffnet am 16. Juni
2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte schwierige familiäre und finan-
zielle Situation vermöge keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, zumal sie weder von staatlichen Behör-
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den noch von Dritten verfolgt werde und auch sonst keinen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sei,
dass überdies der Wegweisungsvollzug nach Russland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mittels ihres
Rechtsvertreters mit Eingabe vom 16. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der angefochte-
ne Entscheid sei aufzuheben und ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren,
die Dispositivziffern 3 und 4 seien aufzuheben und von einer Wegweisung
abzusehen,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde eine Unterstützungsbestätigung der Stadt
G._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2012 beigelegt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Hauptgrund für das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin liege darin, dass sie befürchten müs-
se, der Vater ihres Kindes werde ihr dieses wegnehmen beziehungsweise
entführen, zumal in Tschetschenien die elterliche Sorge nach Gesetz dem
Vater zugeteilt werde (vgl. Beschwerde S. 3 oben),
dass diese Befürchtung schon deshalb unglaubhaft ist, da die Beschwer-
deführerin einerseits anlässlich ihrer Erstanhörung unmissverständlich
zum Ausdruck brachte, der Vater ihres zweiten Kindes sei am 20. August
2007 verstorben, andererseits im Rahmen ihrer Zweitanhörung vom
1. Juni 2012 nicht einmal ansatzweise erwähnte, dass sie derartiges be-
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fürchte, sondern ausführte, der Vater ihres zweiten Kindes, welcher sie
nach dessen Geburt nicht unterstützt habe, bedeute ihr nicht viel (vgl. act.
A16/20 S. 8 F und A73 i.V.m. S. 12 F und A95),
das im Weiteren die sinngemässe Behauptung, sie sei im Falle des Be-
kanntwerdens der Vaterschaft des Onkels bezüglich ihres erstgeborenen
Sohns sozialer Ächtung ausgesetzt (vgl. act. A16/20 S. 11 F und A94),
schon deshalb nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen
kann, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin daraus al-
lenfalls resultierende Nachteile und Diskriminierungen im gesellschaftli-
chen Leben durch einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufge-
zählten Gründe motiviert sein könnten,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt auf die Ausführungen in der Beschwerde näher ein-
zugehen, weil diese nicht geeignet sind, hinsichtlich der Frage der Asyl-
gewährung zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beur-
teilung zu gelangen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden in Russland drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin in Russland sowohl über einen Onkel als
auch über eine Tante, wo ihr erstgeborener Sohn jetzt noch lebe (vgl. act.
A16/20 S. 8 f. F74 bis 85), verfügt, welche sie unterstützen können,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen
liessen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gerieten im Falle der Rück-
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kehr nach Russland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen
Gründen in eine existenzgefährdende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kin-
des schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: