B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-377/2012
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2011 / N (…).
D-377/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer im Juli 2009 in
die Schweiz, wo er am 27. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 4. August
2009 im Transitzentrum (heute: EVZ) C._______ befragt (Kurzbefragung)
und am 21. August 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe vor seiner Aus-
reise in D._______ gewohnt. Ab dem Jahre 2000 habe er an der (…) Uni-
versity in E._______ als "(…)" gearbeitet. In den Jahren 2001 bis 2002
habe er während dreier Monate bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) Computerkurse gegeben. Am 31. Januar 2007 sei auf dem Cam-
pus seiner Universität eine Bombe explodiert, wodurch Soldaten und Po-
lizisten ums Leben gekommen seien. Im Rahmen der Ermittlungen sei er
für eine Befragung auf den Polizeiposten gebracht und während eines
Tages dort festgehalten worden. Im März 2009 sei er von einer Person
aus dem Umfeld der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) gedrängt
worden, seine Arbeitsstelle an der Universität zu kündigen, was er jedoch
nicht getan habe. Am 7. Juni 2009 sei er auf der Strasse von F._______,
einem ehemaligen TMVP-Mitglied, bedroht worden, nachdem dieser in
seinem Universitätsausweis gesehen habe, dass in Bezug auf seine Ad-
resse Jaffna stehe. Seit diesem Ereignis sei er nicht mehr zur Universität
arbeiten gegangen. Am 10. Juni 2009 habe er einen Brief – datiert vom 8.
Juni 2009 – erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sich am 8. Juni
2009 beim Büro der TMVP zur Befragung zu melden. Im Brief sei ihm mit
Strafe gedroht worden, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme.
Seither habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. Als er sich am 25. Juni
2009 nach Hause begeben habe, um seine Mutter zu besuchen, habe
ihm diese einen Brief, datiert vom 23. Juni 2009, übergeben, worin er
aufgefordert worden sei, sich am 28. Juni 2009 im TMVP-Büro in
G._______ zu melden. Im Brief sei gestanden, dass dies die letzte War-
nung sei. Aus Angst vor der TMVP habe er Sri Lanka schliesslich verlas-
sen. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer unter anderem
eine Identitätskarte, ein Schulzeugnis (in Kopie), ein Bestätigungsschrei-
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ben der Diocese of (…) vom 17. August 2009 (in Kopie), einen Internetar-
tikel vom 31. März 2009 sowie ein "Staff Ticket" der (…) University Sri
Lanka zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2011 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 17. Oktober 2011 Beweismittel im Original
nachzureichen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, dem BFM unverzüglich seinen sri-lankischen Reisepass zuzustellen.
D.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei
Vorladungen der TMVP, datiert vom 8. beziehungsweise 23. Juni 2009, zu
den Akten. Bezüglich des einverlangten Reisepasses hielt er fest, dass er
mit einem durch seine Agentur gefälschten, auf einen muslimischen Na-
men lautenden Reisepass nach Italien geflogen sei. Dort habe er diesen
Pass dem Vertreter der Agentur zurückgeben müssen. Einen eigenen sri-
lankischen Reisepass habe er nie besessen.
E.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 – eröffnet am 22. Dezember 2011
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe Furcht vor Verfolgung durch die TMVP und damit einer paramili-
tärischen Gruppe geltend gemacht. Diese im Zusammenhang mit parami-
litärischen Gruppierungen genannten Sachverhaltsvorbringen – nament-
lich eine zweimalige Aufforderung, sich in deren Büro zu melden – könn-
ten aber mangels Intensität nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des
Asylgesetzes eingestuft werden. Zudem habe sich die Situation bezüglich
der paramilitärischen Gruppen in Sri Lanka seit dem Ende des Bürger-
krieges stark verändert. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe
deutlich abgenommen. Insbesondere die Karuna-Gruppe (heute TMVP)
habe sich als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante
Gruppierung. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten
Organisationen bestünden ausserdem keine Hinweise mehr. Es komme
jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiter-
hin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und
Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Hierbei handle es sich je-
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doch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-
lankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerde-
führer demnach im Falle erneuter Belästigung durch unbekannte Perso-
nen oder Angehörige der TMVP die Möglichkeit, sich an die zuständigen
lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Aus der vorlie-
genden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche
im Falle des Beschwerdeführers auf eine grundsätzliche Schutzunwillig-
keit des Staates hindeuten würden. Aus diesen Gründen seien daher die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch die
TMVP sowie durch unbekannte Personen nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer sei am 31. Januar 2007 für eine Befragung bezüg-
lich einer Bombenexplosion in seinem Arbeitsumfeld auf einen Polizeipos-
ten geholt worden. Die polizeiliche Befragung habe der behördlichen Er-
mittlung dieses Attentats gedient. Da der Beschwerdeführer Angestellter
auf dem Universitätscampus, wo die Bombe explodiert sei, gewesen sei,
sei es naheliegend und legitim, dass die ermittelnden Behörden auch
Personen im Umfeld des Campus zum Attentat befragt hätten. Ein sol-
ches Vorgehen habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient und sei
daher nicht asylrelevant. Die einmalige Befragung auf dem Polizeiposten
habe denn auch keine Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen.
Ausserdem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer über ein Profil verfüge, welches ihn zum heutigen
Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen
könnte. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE
gewesen. Seine Aktivitäten für diese Bewegung lägen bereits zehn Jahre
zurück und beschränkten sich auf einen dreimonatigen Zeitraum, als er
für die LTTE zweimal wöchentlich Computerunterricht gegeben habe. Aus
den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu er-
kennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit
zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behör-
den oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausge-
setzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. An der Echtheit der eingereichten
Briefe der TMVP bestünden erhebliche Zweifel, da es sich um kopierte
Vorlagen mit handschriftlichen Einträgen handle, die genauso gut hätten
zweckmässig hergestellt und damit gefälscht werden können.
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Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne grundsätzlich darauf ver-
zichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen. So seien Zweifel an
der Glaubhaftigkeit zumindest eines Teils der Vorbringen des Beschwer-
deführers festzustellen. Zudem behaupte er, nie im Besitz eines eigenen
heimatlichen Reisepasses gewesen zu sein. Im EVZ seien in seinen Ha-
beseligkeiten eine norwegische Quittung gefunden worden. Diesbezügli-
che Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Reisepass, welcher mit einem bis 15. Juli 2009 gültigen Schengenvisum
versehen gewesen sei, zu einem Jugendanlass nach Norwegen gereist
und nicht mehr zurückgekehrt sei. Obwohl der Beschwerdeführer in der
Verfügung des BFM vom 22. September 2011 aufgefordert worden sei,
diesen Reisepass abzugeben, habe er dessen Existenz negiert. Damit
bestünden erhebliche Zweifel an den Asylvorbringen, welche sich auf den
Zeitraum von Juni 2009 bezögen. Eine spätere Geltendmachung dieser
und weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers werde vorbehalten. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vor-
instanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
F.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Januar 2012 (Poststempel: 21.
Januar 2012) reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vor-
instanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Akteneinsichtsgesuch vom 4. Januar
2012 (in Kopie) sowie eine Terminvereinbarung (in Kopie) eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 1. Februar
2012 – forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde vom 20. Januar 2012 innert
sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen. In derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführer zudem an-
gewiesen, bis zum 6. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
H.
Der Kostenvorschuss ging am 6. Februar 2012 bei der Gerichtskasse ein.
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Seite 6
I.
Am 7. Februar 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine deutsche Übersetzung seiner Beschwer-
de ein. In der Beschwerde beantragte er in materieller Hinsicht, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zustän-
dige Behörde sei ausserdem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er
über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 7
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – einzutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Eventualbe-
gehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 8
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
einerseits geltend, aufgrund seiner Herkunft aus Jaffna sei er im Juni
2009 von F._______, einem ehemaligen TMVP-Mitglied, bedroht und in
der Folge von der TMVP unter Drohungen zweimal aufgefordert worden,
sich in deren Büro zu melden. Aus Angst sei er beiden Aufforderungen
nicht nachgekommen, weshalb er sich vor Verfolgungsmassnahmen der
TMVP gefürchtet und schliesslich sein Heimatland verlassen habe.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz die-
ser Verfolgungsvorbringen verneint, wobei sie ergänzend festhielt, dass
sie Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hege.
4.3.
4.3.1. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belas-
sen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubsti-
tution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden
Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im er-
wähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz,
sondern unter demjenigen der Glaubhaftigkeit.
4.3.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Befra-
gungen sein Zusammentreffen mit F._______ widersprüchlich schilderte.
So sagte er anlässlich der Kurzbefragung sinngemäss aus, er und sein
Freund seien zu Fuss unterwegs gewesen, als sie F._______ getroffen
hätten (Akten BFM A 1/14 S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte,
er und sein Freund seien mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie
F._______ gesehen hätten, der ebenfalls mit dem Motorrad unterwegs
gewesen sei und sie aufgefordert habe anzuhalten, was sie dann auch
getan hätten (A 8/15 S. 7). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer
unterschiedlich hinsichtlich der Drohungen, die F._______ ihm gegenüber
ausgesprochen haben soll. So führte er anlässlich der Kurzbefragung
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aus, F._______ habe ihm gesagt, er werde ihn ins Gefängnis bringen und
auf ihm rumtreten; wenn er auf seinem Arbeitsweg sei, solle er mal
schauen, was passiere (A 1/14 S. 5). Demgegenüber gab der Beschwer-
deführer bei der Anhörung zu Protokoll, F._______ habe ihm gedroht, er
könne ihn auf der Stelle ins Gefängnis bringen; er werde ihn beobachten,
wenn er zur Uni gehe (A 8/15 S. 7).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er im Juni 2009 zwei-
mal von der TMVP vorgeladen worden sein soll, ist auch deshalb un-
glaubhaft, weil deren Verhalten nicht nachvollziehbar ist. Es ist davon
auszugehen, dass die TMVP den Beschwerdeführer zu Hause gesucht
und nicht ein zweites Mal vorgeladen hätte, hätte dieser tatsächlich – wie
behauptet – einer ersten Vorladung dieser Organisation keine Folge ge-
leistet. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden zu den Akten
gereichten Vorladungen der TMVP nichts zu ändern, da es sich dabei le-
diglich um kopierte Vorlagen mit handschriftlichen Einträgen handelt, die
leicht gefälscht werden können, und es überdies gerichtsnotorisch ist,
dass viele Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machen-
schaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvor-
träge beibringen.
Zweifel an der behaupteten Verfolgung durch die TMVP weckt überdies
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, obwohl er sich zuvor in Norwegen aufgehalten hat (vgl. nor-
wegische Quittung vom 7. Juli 2009, Visaunterlagen). Erfahrungsgemäss
sind tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, unverzüglich nach dem Ver-
lassen des Heimatstaates um Schutz nachzusuchen.
Im Weiteren ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch da-
durch erschüttert, weil er sowohl anlässlich der Befragungen (A 1/14 S. 4,
A 8/15 S. 4) als auch im Schreiben vom 14. Oktober 2011 geltend mach-
te, nie einen eigenen sri-lankischen Reisepass besessen zu haben, ob-
wohl sich aus den von den norwegischen Behörden zugestellten Visaun-
terlagen klar ergibt, dass er über einen Reisepass verfügt. Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen zudem auch deshalb,
da er anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass ihm
am 15. Juni 2009 von Norwegen ein Schengenvisum ausgestellt worden
war, obwohl er in der Kurzbefragung nach der Existenz eines Visums ge-
fragt wurde (A 1/14 S. 4).
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten
und in Würdigung sämtlicher eingereichter Beweismittel zur Erkenntnis,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte
Bedrohung durch F._______ beziehungsweise die Verfolgung durch die
TMVP glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert auch das
Bestätigungsschreiben der Diocese of (…) vom 17. August 2009 nichts,
zumal dieses Dokument angesichts der vorstehend dargelegten Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen und wegen ihres allgemeinen und unver-
bindlichen Inhalts lediglich Gefälligkeitscharakter aufweist, so dass ihm
kein Beweiswert zukommt. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden kann, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka von F._______
bedroht respektive von der TMVP verfolgt wurde, erübrigt es sich, die
Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er sei im Ja-
nuar 2007 für eine Befragung auf den Polizeiposten gebracht und wäh-
rend eines Tages dort festgehalten worden, nachdem auf dem Campus
seiner Universität eine Bombe explodiert sei, ist übereinstimmend mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um eine rechtsstaatlich legi-
timen Zwecken dienende behördliche Massnahmen handelte, welche
mithin asylrechtlich nicht relevant ist, da es naheliegend und legitim war,
dass die ermittelnde Behörde auch den Beschwerdeführer, der zu diesem
Zeitpunkt an der Universität tätig war, zum Attentat befragte. Abgesehen
davon liegt diese Befragung/Festnahme zu weit zurück, als dass sie An-
lass zur Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2009 war. Aus den Ak-
ten ist zudem nicht ersichtlich, dass diese Befragung/Festnahme des Be-
schwerdeführers weitere Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen
hätte.
4.5. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über
kein Profil verfügt, welches ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde. So war er insbesondere nie
LTTE-Mitglied. Seine Aktivitäten für die Bewegung liegen schon über
zehn Jahre zurück und beschränkten sich auf einen dreimonatigen Zeit-
raum, während dem er den LTTE Computerkurse gab. Den Akten sind
keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen
dieser Tätigkeit jemals verfolgt worden wäre oder Verfolgungsmassnah-
men zu befürchten hatte.
4.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
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Seite 11
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdefüh-
rer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Be-
weismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorin-
stanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
D-377/2012
Seite 12
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-377/2012
Seite 13
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ver-
änderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am
19. Mai 2009 kürzlich eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. In Be-
zug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es da-
bei hinsichtlich der Ostprovinz und D._______ – wo der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender
Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O., E. 13.1.): In der Ostprovinz hat sich die
Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und nor-
malisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (na-
mentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen),
und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten
von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden,
welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den
verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und
Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung"
des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnis-
sen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt
hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage
in D._______ hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt
nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte
Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale
Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Inf-
rastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausge-
baut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fern-
meldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der
dort herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM
– den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als
grundsätzlich zumutbar.
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Seite 14
6.3.3. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Asylverfahren machte, lebte er von 1992 bis kurz vor seiner Ausrei-
se aus Sri Lanka in D._______, Ostprovinz. Dort leben nach wie vor sei-
ne Mutter sowie seine drei Geschwister (A 1/14, S. 3). Es liegen keine ak-
tuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in
D._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka jah-
relang als "(…)" arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrun-
gen in der (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine
Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu
entnehmen.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner in D._______ lebenden Familie zählen können
und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als
auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und berufli-
chen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Es bestehen auch
sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwer-
deführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 15
8.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgli-
che Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos. Hinsichtlich des Even-
tualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer separaten
Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe ist festzustel-
len, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden wei-
tergegeben wurden, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzin-
teresses nicht einzutreten ist.
9.
9.1. Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aus-
sichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt,
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2
VwVG).
Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des
BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513])
ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 erwerbstä-
tig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist, weshalb sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Februar 2012 in dersel-
ben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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