B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-377/2014
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sudan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 N________.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – die Eltern und die älteste, 2007 geborene
Tochter C.______ – reisten am 27. Juli 2009 von Italien herkommend in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Am 14. September 2009 wurde die zweite Tochter D.______ geboren.
B.
Im Rahmen der Erstbefragung vom (…) und der Anhörung vom (…) brach-
ten die Beschwerdeführenden vor, sie stammten aus E._______ in
F._______ und gehörten der Ethnie der (…) an. Der Beschwerdeführer
machte im Wesentlichen geltend, er habe als Automechaniker gearbeitet;
im November 2007 sei er unter dem Vorwurf, das Auto eines Oppositionel-
len repariert zu haben, festgenommen und verhört worden. Obwohl er
wahrheitsgetreu versichert hatte, diesen Mann nicht gekannt zu haben und
auch sonst keinen Kontakt mit Oppositionellen zu pflegen, habe er sich am
nächsten Tag nochmals bei den Behörden melden müssen und sei bei der
nochmaligen Befragung misshandelt worden. Unter anderem wegen eines
gebrochenen Fusses sei er in der Folge drei Monate im Spital gewesen.
Nach seiner Entlassung aus dem Spital hätten die Behörden von ihm ver-
langt, sich jeden Tag bei ihnen zu melden und seine Unterschrift zu leisten,
was er auch drei Monate (vgl. BFM-Protokoll A24 S. 9) beziehungsweise
bis zu seiner Ausreise am 20. Juni 2009 (vgl. A1 S. 7) getan habe.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten u.a. eine Kopie der Geburtsurkunde ih-
rer Tochter C.________, eine Kopie des Ehescheins, eine Kopie des Nati-
onalitätenausweises des Beschwerdeführers und eine Kopie der Flücht-
lingskarte ein.
D.
Am 10. Januar 2013 kam die dritte Tochter E._______ zur Welt.
E.
Mit – am 24. Dezember 2013 eröffneter - Verfügung vom 23. Dezember
2013 lehnte das damals zuständige BFM die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, verfügte indessen de-
ren vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
D-377/2014
Seite 3
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Januar 2014 erhoben die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Es wurde die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Punkten 1-3, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asyl-
gewährung für die Beschwerdeführenden beantragt. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verwies den definitiven Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid und
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
H.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter verschie-
dene Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu
den Akten.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 26. März 2015 nahm der Rechtsvertreter zur Argu-
mentation der Vorinstanz Stellung und reichte weitere Beweismittel zur exil-
politischen Tätigkeit (Fotografien und das Communiqué einer Veranstal-
tung des Justice and Equality Movement [JEM] ein.
K.
Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere
Fotografien ein.
D-377/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-377/2014
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen
Vorbringen des Beschwerdeführers, unter dem Vorwurf, Kontakt zu Oppo-
sitionellen zu haben und diese zu unterstützen, verhört und misshandelt
worden zu sein, als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe in sei-
nem Heimatstaat bis zu seiner Ausreise beinahe zwei Jahre unbehelligt
leben können, indem er die von den Behörden verlangte Unterschrift ge-
leistet habe, wobei letzteres mangels erforderlicher Intensität ohnehin kei-
nen asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
4.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der geltend gemachten Behelli-
gungen im Heimatstaat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
misshandelt worden sei und nach seiner Freilassung unter steter behördli-
cher Kontrolle gestanden habe. Er habe befürchtet, wieder verhaftet zu
werden. Nach der Ausreise habe ihn seine Schwester von der behördlichen
Suche nach ihm unterrichtet.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er
sei ein einfaches Mitglied der Rebellenbewegung Justice and Equality Mo-
vement (JEM) und des Darfur Peace and Development Center (DFEZ) und
nehme an deren Sitzungen und Demonstrationen teil. So habe er, wie aus
den eingereichten Fotografien ersichtlich, an einer Demonstration der JEM
vom (…) in F.______ und am (…) an einer Sitzung des JEM mit dem Vor-
sitzenden G.________ teilgenommen. Wie der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil A.A gegen Schweiz vom 7.
Januar 2014 festgehalten habe, genügten angesichts der Lage im Sudan
geringe politische Aktivitäten, um ins Visier der sudanesischen Behörden
zu geraten und der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein. Aus diesen Grün-
den habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
In seiner Beweismitteleingabe vom 23. Oktober 2014 teilte der Rechtsver-
treter unter Einreichung entsprechender Fotografien und einer Pressekarte
D-377/2014
Seite 6
mit, der Beschwerdeführer sei jetzt auch Sprecher beim alternativen Lokal-
radio H.________. Im Weiteren habe er am (…) am I.______, am (…) an
einer Sitzung mit der NGO K._______ und am (…) an einer Sitzung der
Schweizer Sektion der JEM in Zürich teilgenommen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden
Asylrelevanz der behördlichen Behelligungen im Heimatstaat darauf hin,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben habe, le-
diglich während drei Monaten Unterschrift geleistet zu haben (vgl. A24
S. 9), womit er vor seiner Ausreise während rund einem Jahr keinerlei be-
hördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, so dass seine Furcht,
bei einer Rückkehr in den Sudan verhaftet zu werden, unbegründet sei.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen auch als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien. So werde in der
Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwei Tage lang
festgehalten worden und habe am Tag nach seiner Freilassung sogleich
wieder bei den Behörden erscheinen müssen. Demgegenüber habe der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben, er sei während
zwei bis drei Stunden festgehalten worden und habe dann am nächsten
Tag wieder erscheinen müssen (vgl. A24 S. 9). Auch hinsichtlich der an-
geblichen Unterschriftspflicht habe der Beschwerdeführer unterschiedliche
Angaben gemacht. So habe er, abweichend von der Angabe anlässlich der
Erstbefragung, wonach er bis zu seiner Ausreise im Juni 2009 Unterschrift
geleistet habe (vgl. A1 S. 7) anlässlich der Anhörung seine ursprüngliche
Angabe relativiert und ausgesagt, lediglich etwa drei Monate lang Unter-
schrift geleistet zu haben (vgl. A24 S. 9). Schliesslich werde in der Be-
schwerde die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Festnahme im We-
sentlichen damit begründet, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden
sei. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine blosse Behauptung des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. A24 S. 10 und 11). Be-
zeichnenderweise sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, diesbezüg-
lich genauere Angaben zu machen.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wies die
Vorinstanz darauf hin, dass dieser als einfaches Mitglied der JEM und der
DFEZ mit blossen Teilnahmen an eigenen Veranstaltungen und Treffen mit
Nichtregierungsorganisationen über kein politisches Profil verfüge, wel-
ches die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden hätte erregen kön-
nen und ihn in deren Augen als “lohnenswertes Verfolgungsobjekt“ erschei-
nen lasse. An dieser Einschätzung vermöge der Hinweis auf das Urteil des
EGMR vom 7. Januar 2014 nichts zu ändern. Zum einen unterscheide sich
D-377/2014
Seite 7
der Sachverhalt beziehungsweise die im erwähnten Urteil geltend ge-
machte exilpolitische Tätigkeit, insbesondere bezüglich Umfang, Dauer so-
wie Exponiertheit der darin erwähnten Personen, erheblich von jener des
Beschwerdeführers. Zum anderen handle es sich dabei um ein Einzelurteil,
welches nicht als Grundsatzentscheid für die Beurteilung der individuellen
Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz her-
angezogen werden könne.
4.4 In seiner Replik machte der Rechtsvertreter zu den von der Vorinstanz
festgestellten Widersprüchlichkeiten geltend, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich an zwei Tagen festgehalten worden sei, jedoch mit einem Un-
terbruch; insofern liege kein Widerspruch vor. Bezüglich der Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er lediglich drei Mo-
nate seine Unterschrift geleistet habe, könne es sein, dass dieser die Frage
nicht oder nur teilweise verstanden habe, habe er doch laut Protokoll lange
überlegt. Was die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nach sei-
ner Ausreise betreffe, so sei nicht erkennbar, welche diesbezüglichen Do-
kumente der Beschwerdeführer zum Nachweis seines Vorbringens hätte
einreichen können sollen.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz exilpoli-
tisch tätig. So habe er sich anlässlich einer Veranstaltung der JEM vom (…)
in L._______ mit dem Kader des JEM getroffen, was aus den eingereichten
Fotografien hervorgehe. Auch hätten wichtige Mitglieder der M._____, ei-
ner Vereinigung der vier stärksten Rebellengruppierungen im Sudan, am
Treffen teilgenommen, was das politische Profil des Beschwerdeführers
zusätzlich erhöhe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein besonderes po-
litisches Profil. Ohnehin sei im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz
vom 7. November 2014 festgehalten worden, dass auch geringe politische
Aktivitäten genügten, um im Sudan verfolgt zu werden. Diese Rechtspre-
chung sei kürzlich in zwei Einzelurteilen (EGMR-Urteil vom (…), A.A. ge-
gen Frankreich und EGMR-Urteil vom (…), A.F. gegen Frankreich) bestä-
tigt worden.
Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte der Rechtsvertreter zum
Nachweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration
vor dem Gebäude der UNO in Genf vom (…) und an einer Demonstration
vom (…) weitere Fotografien ein. Er wies darauf hin, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Demonstration vom (…) eine Rede gehalten habe.
Schliesslich wies der Rechtsvertreter erneut auf die jüngere Praxis des
EGMR hin, auf welche im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2204/2014 vom 2. April 2015 Bezug genommen werde.
D-377/2014
Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend auf die teils wi-
dersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. So hat
der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der Erst-
befragung, wonach er bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 seiner Melde-
pflicht nachgekommen sei (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7), anlässlich der An-
hörung ausgesagt, lediglich drei Monate seine Unterschrift geleistet zu ha-
ben (vgl. A24 S. 9). Die Entgegnung in der Replik, wonach der Beschwer-
deführer die Frage möglicherweise nicht verstanden habe, vermag nicht zu
überzeugen. Auch stellt die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwer-
deführer sei zwei Tage in Haft gewesen und habe sich am Tag nach seiner
Freilassung wieder bei den Behörden melden müssen, im Widerspruch zur
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, für zwei, drei
Stunden inhaftiert worden zu sein und sich am nächsten Tag wieder bei
den Behörden gemeldet zu haben (vgl. A24 S. 7). Die Entgegnung in der
Replik, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich an zwei Tagen festge-
halten worden sei, jedoch mit einem Unterbruch, vermag die abweichende
Darstellung nicht überzeugend zu erklären.
5.2 Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben lediglich drei Monate seine Unterschrift geleistet hat und damit noch
rund ein Jahr ohne behördliche Massnahmen gegen ihn in seinem Heimat-
staat gelebt hat. Es bestand somit vor seiner Ausreise offensichtlich kein
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer. Die blosse, nicht näher sub-
stantiierte Behauptung, nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht
worden zu sein, erscheint daher nicht plausibel und unglaubhaft. Aufgrund
dieser Sachlage kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer be-
reits mangels Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten
behördlichen Befragungen und seiner Ausreise keiner asylrelevanten Vor-
verfolgung ausgesetzt war.
5.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführer zumin-
dest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat hat und deshalb die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilakti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
D-377/2014
Seite 9
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen
subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision
vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die
durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
5.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Per-
sonen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des
Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security
Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Re-
gierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur
äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen,
unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.; […]). Ausserdem müssten
sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Aus-
landaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsor-
gane rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Aus-
landopposition gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem
mit der Organisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement
(SLM) in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten,
würden mit Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit
Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesi-
schen Behörden abgefangen und verhaftet werden.
D-377/2014
Seite 10
5.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im
Urteil vom 7. Januar 2014 mit der Lage im Sudan auseinandergesetzt und
festgestellt, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesi-
schen Regierung sehr unsicher sei. Es seien nicht nur Personen mit her-
ausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche
das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt
würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grund-
sätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere
wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung ge-
bracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden (Urteil
des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, Beschwerde Nr.
58802/12). Diese Feststellungen wurden im Urteil A.A. gegen Frankreich
vom 15. Januar 2015, 18039/11, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass
sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe (vgl. ebd.
E. 55 […]).
5.6 Auf Beschwerdeebene wurde erstmals geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei ein einfaches Mitglied der Rebellenbewegung Justice
and Equality Movement (JEM) und des Darfur Peace and Development
Center (DFEZ) und nehme an deren Sitzungen und Demonstrationen teil.
So habe er, wie aus den eingereichten Fotografien ersichtlich, an einer De-
monstration der JEM vom (…) in Genf und am (…) an einer Sitzung des
JEM mit dem Vorsitzenden G.______ teilgenommen. Auch sei er als Spre-
cher beim alternativen Lokalradio Radio K.______ tätig. Im Weiteren habe
er am (…) am Geneva Summit for Human Rights and Democracy, am (…)
an einer Sitzung mit der NGO H.______, am (…) an einer Sitzung der
Schweizer Sektion der JEM, am (…) an einer Veranstaltung der JEM in
Zürich, an einer Demonstration vor dem Gebäude der UNO in Genf vom
(…) und an einer weiteren Demonstration vom (…) teilgenommen. Dabei
sei darauf hinzuweisen, dass er sich im Rahmen der Veranstaltung der
JEM in Zürich vom (…) mit dem Kader des JEM getroffen und anlässlich
der Demonstration vom (…) eine Rede gehalten habe.
5.7 Aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigung und des Mitglieder-
ausweises ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
Rebellenbewegung JEM ist. Dieser Umstand führt indessen – auch im
Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EGMR – nicht im Sinne einer Re-
gelvermutung zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudane-
sische Geheimdienst seien bereits aufgrund dieser Tatsache auf den Be-
schwerdeführer aufmerksam geworden beziehungsweise an dessen Tätig-
keit interessiert. Im Blickpunkt der Regierung dürften namentlich solche
Personen sein, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen
D-377/2014
Seite 11
Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen heraus-
heben. Dies trifft beim Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen
nicht zu.
5.7.1 Zum einen ist hinsichtlich der Teilnahme und Organisation von inter-
nen Sitzungen der JEM anzunehmen, dass diese Tätigkeiten nicht an die
Öffentlichkeit gelangt sind und demnach weder den Behörden des Heimat-
staates noch dem Geheimdienst bekannt geworden sind. Auch wenn der
Einsatz von Spitzeln nicht ausgeschlossen werden kann, so ist doch davon
auszugehen, dass ein solcher Einsatz im Rahmen von internen Sitzungen,
in denen sich die Teilnehmenden grösstenteils kennen, erschwert sein
sollte und sich im Weiteren das Interesse der Spitzel auf die Beobachtung
der wichtigsten Teilnehmer konzentrieren dürfte. Unter diesem Blickwinkel
sind auch die Fotografien, die den Beschwerdeführer anlässlich eines Tref-
fens der JEM vom (…) zusammen mit dem Vorsitzenden G.______ zeigen,
zu sehen, trat der Beschwerdeführer doch aus der offensichtlich grösseren
Gruppe von Begleitern nicht besonders hervor. Auch aufgrund der offen-
sichtlich im Rahmen einer Veranstaltung der JEM vom (…) gemachten Fo-
tografien, welche den Beschwerdeführer in einem kleineren Raum mit we-
nigen Teilnehmern und angeblich prominenten Vertretern der JEM zeigen,
ist nicht darauf zu schliessen, dass dessen Teilnahme den Behörden be-
kannt geworden ist, zumal aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer Abzüge von den Fotografie erhalten hat, diese von einem Vereins-
mitglied oder einem Bekannten des Beschwerdeführers gemacht worden
sein dürften und damit nicht in die Hände der Behörden seines Heimatstaa-
tes gelangt sein sollten.
5.7.2 Zum anderen ist festzustellen, dass die blosse Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einer Demonstration vor dem Gebäude der UNO in
Genf vom (…), einer weiteren Demonstration vom (…) und am Gipfel des
Geneva Summit vom (…) nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engage-
ment schliessen lässt. Fraglich ist, ob die sudanesischen Behörden und
der Geheimdienst von den Veranstaltungen überhaupt Kenntnis erhalten
haben. Dies gilt insbesondere für die Demonstration vom (…), welche in
einem offensichtlich überschaubaren Rahmen stattfand. Auch wenn der
Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotografien teils mit einem Me-
gafon zu erkennen ist und nach Darstellung des Rechtsvertreters im Rah-
men der Veranstaltung eine Rede gehalten haben sollte, ist nicht anzuneh-
men, dass er damit das Augenmerk der sudanesischen Behörden auf sich
gelenkt hat, zumal sich aus den Fotografien ergibt, dass auch andere Per-
sonen mit einem Megafon an der Veranstaltung teilgenommen haben. Im
D-377/2014
Seite 12
Weiteren ist angesichts der zahlreichen Besucher und Vorträge am Ge-
neva Summit vom (…) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht im
Mittelpunkt des Interesses stand und die sudanesischen Behörden kaum
auf ihn aufmerksam geworden sind.
5.8 Aus diesen Gründen ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte
Stellung innerhalb der JEM oder des (…) noch ein erhebliches persönli-
ches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er
sei jemals als Repräsentant seiner Organisation speziell aufgetreten oder
in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Der Beschwerde-
führer ist im Übrigen erst nach seiner Einreise in die Schweiz diesen Grup-
pierungen beigetreten. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudane-
sischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Op-
positionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Daran vermag auch
der Umstand, dass er im November 2007 wegen des Verdachts, die Oppo-
sition zu unterstützen, befragt und misshandelt worden sei, nichts zu än-
dern, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2009 offensichtlich keinem
solchen Verdacht mehr ausgesetzt war (vgl. auch E. 5.1 oben).
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich daher.
D-377/2014
Seite 13
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde bei ih-
rer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, wird
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-377/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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