B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-377/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführer und Gastgeber,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______ und den gemeinsamen Kindern D._______,
E._______, F._______ und G._______ (Gesuchtstellende);
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / (…).
D-377/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Einladungsschreiben vom 19. Oktober 2014 gelangte der Beschwerde-
führer an das Schweizerische Generalkonsulat in H._______ (nachfol-
gend: Vertretung) und ersuchte um Erteilung der erleichterten Visa für
seine Angehörigen (seinen Bruder B._______, dessen Ehefrau C._______
und deren gemeinsame Kinder D._______, E._______, F._______ und
G._______).
B.
Am 20. Oktober 2014 reichten die Gesuchstellenden bei der Vertretung
schriftliche Anträge um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ein,
worin sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichneten.
C.
Die Vertretung wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 27. Oktober
2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen
Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab mit
der Begründung, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft. Über-
dies habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Schliesslich
komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwen-
dung.
D.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – bei der Vorinstanz Einsprache gegen
diesen Entscheid.
E.
Mit Schreiben vom 7. November 2014 bestätigte die Vorinstanz den Ein-
gang der Einsprache und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerk-
sam, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Fa-
milienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Auf-
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enthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederaus-
reise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Aus der Einsprache sei eine qua-
lifizierte unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Le-
ben der Gesuchstellenden nicht ersichtlich, um einen weiteren Verbleib in
der Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz
räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, diesbezüglich schriftlich
Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Visumsverwei-
gerung sprechen würden, darzulegen.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2014 nahm der Beschwerdeführer fristge-
recht Stellung und legte zur Untermauerung seiner Eingabe diverse Foto-
grafien, welche die Gesuchstellenden, das zerstörte Haus in I._______ und
den Aufenthaltsort im Dorf J._______ (kurdisch: K._______) bei L._______
in Syrien zeigen würden, ins Recht.
G.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 18. Dezember 2014
(eröffnet am 30. Dezember 2014) ab. Sie gelangte in ihrem Entscheid zum
Schluss, dass keine humanitären Gründe vorliegen würden, welche die Er-
teilung von Einreisevisa rechtfertige. Sodann würden die Gesuchstellen-
den nicht unter die Weisung Syrien fallen, weshalb die Erteilung von Visa
nach dieser Weisung nicht infrage komme. Ausserdem werde im vorliegen-
den Fall die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa auch mit
Blick auf die aktuelle Lage im Heimatstaat als nicht hinreichend gesichert
erachtet.
H.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, den Gesuchstellenden
sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Vertretung sei zu er-
mächtigen, den Gesuchstellenden Visa auszustellen. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
I.
Am 21. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Februar 2015 das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt zu retour-
nieren oder eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Zudem
teilte sie ihm mit, dass bei ungenutzter Frist das Beschwerdeverfahren ge-
stützt auf die Aktenlage fortgeführt und davon ausgegangen werde, er sei
nicht bedürftig.
K.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
die für ihn zuständige Person beim Sozialamt in den Ferien weile und er
deshalb das Bundesverwaltungsgericht ersuche, die Frist zur Einreichung
des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" angemessen zu
erstrecken.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2015 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung
entweder das ihm bereits zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" vollständig ausgefüllt zu retournieren, eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde.
M.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer das aus-
gefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit diversen
Beilagen zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der
Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
D-377/2015
Seite 5
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Mit Eingabe vom 13. März 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung.
Q.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass der Familienvater B._______ verschollen sei
und bat um rasche Behandlung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG;
vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
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Seite 6
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 2 [zur Publikation
vorgesehen]).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Dritt-
staaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Rei-
sedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern
dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs.
1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
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wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 3 [zur Publikation
vorgesehen]).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
D-377/2015
Seite 8
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung der Vorinstanz
ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er oder sie ein Asylgesuch einrei-
chen. Falls sie das unterlässt, hat die betreffende Person die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
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Seite 9
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Üb-
rigen vorerwähntes zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015,
E. 4.1).
4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte die Vor-
instanz bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage
in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen mit dem Zweck,
das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die um-
liegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser
Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien
und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess die
Vorinstanz am 4. September 2013 eine weitere Weisung (Weisung Syrien),
um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu er-
möglichen. Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisie-
rung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen ge-
mäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum
zur Anwendung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Die Vorinstanz als zuständige Behörde erläuterte, dass
eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes
und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener
Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengen-Staaten das
Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentli-
chen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jewei-
lige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei
dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumsverfahren für
Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien
ermögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte die Vor-
instanz fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf-
und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und
deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz
mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden
seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglie-
der im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft
D-377/2015
Seite 10
sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten
und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines
dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentli-
chen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Sy-
rien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und der Vorinstanz zur
Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht
gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuwei-
sen. In Zweifelsfällen sei die Vorinstanz zu konsultieren. Den betroffenen
Personen wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff.
III, Weisung Syrien).
Am 4. November 2013 erliess die Vorinstanz zu Handen der Auslandsver-
tretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung
Syrien wurde nicht bekannt gemacht; die Vorinstanz verzichtete auch auf
eine entsprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob die Vorinstanz die Weisung Syrien durch
eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Auf-
hebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisun-
gen der Vorinstanz zu behandeln seien. Die Vorinstanz teilte diesbezüglich
mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600
Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visums-
gesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen
und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der
Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung
Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche
D-377/2015
Seite 11
per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behan-
deln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 ange-
meldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten,
seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013
und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich
seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat
kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität
beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Auf-
hebung Ziff. 2).
4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines hu-
manitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass die betreffende
Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet,
ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Einspracheentscheid
vom 18. Dezember 2014 damit, dass – entgegen der geltend gemachten
Situation der Gesuchstellenden in der Türkei – weder die allgemeine Lage
in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete ernsthafte Gefähr-
dung für Leib und Leben schliessen lassen würden. Die Vorinstanz ver-
kenne nicht, dass das Leben der Gesuchstellenden in der Türkei be-
schwerlich gewesen sei und sie geraume Zeit dort gelebt hätten. Jedoch
spreche der Umstand, dass sie sich in der Türkei ohne substanziierte ge-
gen sie persönlich gerichtete Probleme aufgehalten hätten, für einen mög-
lichen künftigen Weiterverbleib in der Türkei ohne entsprechende Gefähr-
dung. Dass sich die Gesuchstellenden zurück in den Verfolgerstaat (Sy-
rien) begeben hätten, stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere
geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr
unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Gesuchstellenden mög-
lich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien beste-
henden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. Es würden somit keine hu-
manitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa recht-
fertigt. Auch würden die Gesuchstellenden nicht unter die Weisung der Vo-
rinstanz vom 4. September 2013 fallen. Die in der Stellungnahme aufge-
führte Argumentation, wonach die formelle Einreichung von Visagesuchen
D-377/2015
Seite 12
nicht massgebend sei, sondern schon die Kontaktaufnahme im Hinblick auf
ein Visumsgesuch, könne nicht bestätigt werden. Vielmehr sei mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
D-4035/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 5.5 hinsichtlich der Zusicherung
eines Termins auf einer Schweizer Vertretung festgehalten worden, dass
aufgrund dieser Terminzusicherung nicht auf eine effektive Erteilung eines
Visums abgestellt werden könne. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass
alle Visumsgesuche der Familie des Beschwerdeführers als Einheit be-
trachtet werden müssten. Sodann seien auch die Bedingungen für die Aus-
stellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt
nicht erfüllt. Die Gesuchstellenden hätten die Absicht, dauerhaft – oder zu-
mindest längerfristig – in der Schweiz zu bleiben. Somit sei die fristgerechte
Wiederausreise nach Ablauf des Visums auch mit Blick auf die aktuelle
Lage im Heimatstaat als nicht hinreichend gesichert zu erachten. Die Ge-
suchstellenden würden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten
Visa nicht erfüllen, weshalb die Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa
zu Recht verweigert habe.
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet: Es sei unbestritten, dass die Visagesuche der Gesuchstellenden
nach dem 29. November 2013 eingereicht worden seien. Der Beschwer-
deführer habe zuerst die Familienangehörigen seiner Ehefrau in die
Schweiz holen wollen und dann erst seine eigenen Familienangehörigen.
Zum damaligen Zeitpunkt habe man nicht damit gerechnet, dass die Visa-
Erleichterungen ohne Vorwarnung gleich wieder aufgehoben würden. Mas-
sgebend sei nicht die Einreichung eines formellen Visumsgesuchs, son-
dern die Kontaktaufnahme im Hinblick auf dieses Visumsgesuch. Die für
die Familienangehörigen der Ehefrau gestellten Visagesuche und die Vi-
sagesuche für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers müssten
als eine Einheit angesehen werden. Es sei vom gleichen Verfahren auszu-
gehen. Folglich müssten bei der Beurteilung der Einsprache die Visa-Er-
leichterungen für Familienangehörige trotzdem angewendet werden. Hin-
sichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zum Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4035/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 5.5 sei beizufügen,
dass die Zulassung zur Gesuchstellung kein Vertrauen im Hinblick auf eine
effektive Visagewährung erzeuge. Aus dem betreffenden Urteil ergebe sich
nämlich, dass das Gesuch durch Einreichen des Einladungsschreibens
erst am 25. Februar 2014 – und damit verspätet – gestellt worden sei. Es
sei jedoch nicht die Rede davon, dass die Kontaktaufnahme vor dem
29. November 2013 erfolgt sei und dass der Termin erst nachher gewährt
worden sei. In diesen Fällen habe die Vorinstanz nämlich immer auf die
D-377/2015
Seite 13
Übergangsregelung abgestellt und die Visagesuche als rechtzeitig erfolgt
angesehen. Man müsse davon ausgehen, dass die gesamte Familie des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in die Schweiz habe kommen wol-
len und dass man die Visagesuche – nur schon aus Kostengründen – ge-
staffelt gestellt habe.
Die Gesuchstellenden würden aus einer Gegend stammen, wo zurzeit der
Bürgerkrieg tobe. Dabei sei auch ihr Haus vollständig zerstört worden, so
dass sie sich nun bei einer Gastfamilie in K._______ leben würden. Zudem
seien sie immer in Gefahr, Opfer der Terroristen des sogenannten Islami-
schen Staates (IS) zu werden. Ein menschenwürdiges Leben zu führen,
sei nicht mehr möglich. Ein Eingreifen durch die Vorinstanz und das EDA
sei zwingend erforderlich. Der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte haben in Bezug auf das Dublin-Abkommen festgehalten, dass eine
Familie nur nach Italien zurückgeschickt werden dürfe, wenn eine Garantie
dafür bestehe, dass sie menschenwürdig untergebracht werden und sie
zusammen bleiben könne. Analog zu dieser aktuellen Rechtsprechung
müsse dasselbe auch vorliegend gelten. Sobald ein Gesuch um Erteilung
eines humanitären Visums vorliege und ein Bezug zur Schweiz bestehe,
gehe die Verantwortung auf die Schweiz über. Diese müsse sich vergewis-
sern, dass die gesuchstellende Person am aktuellen Wohnort menschen-
würdig untergebracht und nicht in Gefahr sei. Sobald feststehe, dass dies
nicht der Fall sei, dürfe man sie nicht länger dort lassen, sondern müsse
ihr das nachgesuchte humanitäre Visum erteilen. Demnach sei vorliegend
die Verantwortung auf die Schweiz übergegangen, da die Visagesuche
letztlich aus der Schweiz heraus gestellt worden seien. Eine Verweigerung
dieser Visa komme deshalb einer unmenschlichen Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK gleich.
Die Argumentation, die gesuchstellende Person müsse die sie betreffende
ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können, sei ab-
surd, da die Gesuchstellenden nicht einmal die offensichtliche Gefährdung
in Syrien würden beweisen können. Die Gesuchstellenden hätten es auf-
grund der prekären Lage in der Türkei vorgezogen, nach der Visaverwei-
gerung wieder nach Syrien zurückzukehren. Trotz der dort gegebenen er-
heblichen Gefährdung sei für sie die Situation insofern etwas besser, als
dass sie bei ihrer Gastfamilie wenigstens ein Dach über dem Kopf hätten.
In der Türkei hätten sie sich auf der Strasse durchschlagen müssen, wo sie
keinen Zugang zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung erhalten hät-
ten. Der Umstand der Rückkehr nach Syrien beweise die absolute Unzu-
mutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Türkei. Die Vorinstanz nenne
D-377/2015
Seite 14
"akute kriegerische Ereignisse" ausdrücklich als Gründe für Visa aus hu-
manitären Gründen. Jedoch sei es eine Tatsache, dass in Ländern, in de-
nen "akute kriegerische Ereignisse" herrschen würden, keine Schweizer
Vertretung mehr vorhanden sei. Dies führe dazu, dass jemand, der wie die
Gesuchstellenden in Syrien in akuter Lebensgefahr sei, in Syrien gar kein
Visum aus humanitären Gründen beantrage könne. Würden die Gesuch-
stellenden eine Schweizer Vertretung aufsuchen wollen, die trotz des Bür-
gerkriegs in Syrien geöffnet sei, müssten sie in den Libanon oder in die
Türkei gehen. Nach der Ansicht der Vorinstanz und der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts würden sich die Gesuchstellenden aber in
diesem Augenblick in einem sicheren Drittstaat aufhalten und hätten kei-
nen Anspruch mehr auf Visa aus humanitären Gründen. Diese Praxis be-
deute, dass die Rechtsprechung ein vom Verordnungsgeber gewolltes
Institut abschaffen wolle.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die
Türkei werde als sicheren Drittstaat angesehen, in welchem syrische
Flüchtlinge nicht an Leib und Leben gefährdet seien und die Grundversor-
gung sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung in der Regel gewähr-
leistet sei. An dieser Einschätzung vermöge das Vorbringen, die Gesuch-
stellenden seien aufgrund der Situation in der Türkei gezwungen gewesen,
nach Syrien zurückzukehren, nichts zu ändern. Es gebe vorliegend keine
Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellenden in der Türkei unmittelbar und
ernsthaft gefährdet gewesen seien. Aufgrund des effektiv gewährten
Schutzes sei es den Gesuchstellenden zuzumuten gewesen, in der Türkei
zu verbleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellenden
nach ihrem Aufenthalt in der Türkei wieder nach Syrien zurückgekehrt
seien, wo ihnen ihren Aussagen zufolge eine Verfolgung drohe. Das Ver-
lassen des sicheren Drittstaates lasse somit darauf schliessen, dass die
Gesuchstellenden aktuell nicht ernsthaft befürchten würden, an ihrem Auf-
enthaltsort in Syrien einer gezielten unmittelbaren, ernsthaften und konkre-
ten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Nötigenfalls könn-
ten sie auch wieder in die Türkei zurückkehren und dort Schutz suchen.
Ausserdem komme die Weisung Syrien betreffend erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vorliegend nicht mehr
zur Anwendung, da die Gesuche unbestrittenermassen erst nach der Auf-
hebung dieser Weisung eingereicht worden seien.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es
dürfte unbestritten sein, dass die Gesuchstellenden ein Anrecht auf huma-
D-377/2015
Seite 15
nitäre Visa hätten, wenn es in Syrien noch immer eine Schweizer Vertre-
tung geben würde, wo sie die humanitären Visa hätten beantragen können.
Folglich würden die Schweizer Vertretungen in der Türkei und im Libanon
diese humanitären Visa nur stellvertretend für die geschlossene Vertretung
in Syrien ausstellen. Bei der Beurteilung der Visagesuche müsse und dürfe
man nur von der Situation in Syrien ausgehen. Das SEM wiederhole die
Behauptung, wonach die Gesuchstellenden in der Türkei keiner unmittel-
baren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausge-
setzt gewesen seien. In allen ähnlich gelagerten Fällen würden jedoch die
Familienangehörigen, deren Visagesuche abgelehnt worden seien, nach
Syrien zurückkehren. Dies belege, dass ein Verbleib in der Türkei unzu-
mutbar sei. Vom türkischen Staat würden sie keine Unterstützung erhalten.
Auch seien schon Männer aus einer Flüchtlingsgruppe verprügelt worden,
da sie den Einheimischen die Arbeitsplätze streitig gemacht und diese ge-
gen sich aufgebracht hätten. Die Gesuchstellenden seien nach Syrien zu-
rückgekehrt, weil sie ihre aussichtslose Situation in der Türkei erkannt hät-
ten und um die Gefahr, die von der türkischstämmigen Bevölkerung aus-
gehe, gewusst hätten. Das EJPD habe bekannt gegeben, dass weitere
3'000 Flüchtlinge aus Syrien in der Schweiz aufgenommen würden. Es sei
sinnvoll, wenn dieses Kontingent auch für diejenigen Familienangehörigen
verwendet werde, deren Verfahren bereits hängig und deren Angaben be-
reits im System registriert seien.
5.5 Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass der Familienvater B._______ inzwischen
verschollen sei. Es scheine, er sei festgenommen und/oder verschleppt
worden. Jedenfalls sei der Kontakt zur Familie abgebrochen. Der älteste
Sohn E._______ sei im wehrpflichtigen Alter und sollte eigentlich – für wel-
che Konfliktpartei auch immer – Militärdienst leisten. Aufgrund der Gefahr
deshalb verhaftet zu werden, müsse er sich versteckt halten und könne
insbesondere keiner Arbeit nachgehen. Folglich könne niemand mehr die
Verantwortung für die Familie übernehmen. Aus diesen Gründen sei die
Situation der Familie verzweifelt. Das Verschwinden von B._______ und
die drohende Rekrutierung von E._______ würden aufzeigen, in welcher
Gefahr sich die Familie befinde. Es werde daher darum ersucht, bald über
die Beschwerde zu entscheiden.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
D-377/2015
Seite 16
6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die Gesuchstellenden die Absicht hätten, dauer-
haft oder zumindest längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Eine fristge-
rechte Ausreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sei somit nicht
gesichert. Diese Ausführungen wurden in der Beschwerde auch nicht be-
stritten, sondern im Gegenteil bestätigt. Die Ausstellung eines für den ge-
samten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verwei-
gert.
6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.4 Im Ergebnis gelangt das SEM zwar zu Recht zum Schluss, dass die
Weisung Syrien aufgrund der zeitlichen Begebenheiten vorliegend keine
Anwendung findet. Das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4035/2014 vom 8. Dezember 2014 weist hinge-
gen keinen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt auf. In diesem Urteil be-
fasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, inwiefern durch
eine Terminvergabe eine Vertrauensposition in Bezug auf eine effektive Vi-
sumserteilung geschaffen wird. Vorliegend stellt sich demgegenüber die
Frage, ob die Gesuchstellenden in den Geltungsbereich der Weisung Sy-
rien fallen oder nicht. Diesbezüglich massgebend ist ausschliesslich die
Weisung Aufhebung, wonach Gesuche von Personen, die sich vor dem 29.
November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch
eingereicht haben, nach den Kriterien der Weisung Syrien und den Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten sind (vgl. oben E. 4.6).
Die schriftlichen Anträge um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
wurden unbestrittenermassen am 20. Oktober 2014 und somit nach der
Aufhebung der Visa-Erleichterungen vom 29. November 2013 eingereicht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Visagesuche seiner Ange-
hörigen sowie diejenigen seiner Frau seien als Einheit zu betrachten und
es sei vom gleichen Verfahren auszugehen, überzeugen nicht. Die Begrün-
dung, die Gesuche seien aus finanziellen Gründen gestaffelt eingereicht
worden, erscheint ebenfalls wenig überzeugend, da, wie vorstehend aus-
geführt, während der Gültigkeitsdauer der Weisung Syrien die finanziellen
Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen waren (vgl.
oben E. 4.5). Aus den Akten ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer die Gesuchstellenden erst im Oktober 2014 eingeladen
D-377/2015
Seite 17
hat, zumal er bereits während der Gültigkeitsdauer der Weisung Syrien
über eine B-Bewilligung verfügt hatte.
Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
6.5 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]).
6.6 Weder die Vertretung in H._______ noch das SEM äusserten Zweifel
an den Angaben der Gesuchstellenden, wonach sie sich derzeit wieder in
Syrien (in der Nähe von I._______) aufhalten würden. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung von einem anderen Sachver-
halt als dem geltend gemachten auszugehen. Unter diesen Umständen ist
von einer grundsätzlichen Gefährdungssituation auszugehen.
6.6.1 Der Bürgerkrieg in Syrien ist zum einen gekennzeichnet durch eine
Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedli-
cher politischer, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhand-
lungen beteiligt sind. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass
im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit mas-
sivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so
mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von
Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen
nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens
191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus
Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben.
Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu errei-
D-377/2015
Seite 18
chen, sind bislang gescheitert, so insbesondere im Rahmen der Friedens-
gespräche in Genf vom Januar und Februar 2014 (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.1, m.w.H.,
als Referenzurteil zur Publikation vorgesehen).
6.6.2 Die Situation ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begrif-
fen. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Bei-
legung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für
eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil
ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 a.a.O., E. 5.3.2).
6.6.3 Afrin, das mehrheitlich von Kurden besiedelt wird, gehört zur Provinz
Aleppo und liegt ungefähr 60 Kilometer von der Stadt Aleppo entfernt (vgl.
Frankfurter Allgemeine [FA], Von Feinden umzingelt, vom 27. Dezember
2014,
enklave-afrin-von-feinden-umzingelt-13341729.html>, abgerufen am
05.08.2015). In Aleppo, der zweitgrössten Stadt Syriens, würden sich ge-
mäss aktuellen Berichten Regierungstruppen und bewaffnete Oppositio-
nelle erbitterte Gefechte liefern. Regierungstruppen würden sogenannte
Fassbomben auch auf Schulen, Spitäler, Moscheen und Märkte niederwer-
fen. Solchen Angriffen seien bereits mehr als 3'000 Zivilisten zum Opfer
gefallen. Aber auch die bewaffneten Oppositionellen würden ungenaue
Waffen benützen. Leidtragende des Konflikts seien die Zivilisten, denen
auch Folter, willkürliche Verhaftungen sowie Verschleppungen durch beide
Parteien – Regierungstruppen und bewaffnete Oppositionelle – drohen
würden. Die Versorgung der Grundbedürfnisse, wie Nahrung, Medika-
mente, Wasser und Elektrizität, sei nicht sichergestellt (vgl. Al Jazeera, Di-
ana Al Rifai: Rebel shelling kills dozens in Syria's Aleppo, vom 16. Juni
2015,
ens-syria-aleppo-150616085739352.html>, abgerufen am 09.07.2015;
Amnesty International, Syria's 'Circle of hell': Barrel bombs in Aleppo bring
terror and bloodshed forcing civilians underground, vom 5. Juni 2015,
syrias-circle-of-hell-barrel-bombs-in-aleppo/>, abgerufen am 09.07.2015).
D-377/2015
Seite 19
Afrin, das bisher als relativ sicheres Gebiet gegolten habe, werde einge-
kreist von Feinden. Im Osten bilde die sogenannte Islamische Front einen
Puffer zum sogenannten IS. Im Westen und Norden halte die Türkei die
Grenze geschlossen. An der südlichen Grenze würden die Einheiten der
al-Nusra Front (Ableger des Terrornetzwerks al-Qaida) stehen. Bereits im
Dezember 2014 habe sich abgezeichnet, dass die südliche Grenze die ge-
fährlichste sei (vgl. FA, a.a.O.). Laut jüngster Berichterstattung komme es
in Afrin sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der al-
Nusra Front und den kurdischen Sicherheitskräften. Kürzlich seien zudem
Anhänger der al-Nusra Front in Afrin eingedrungen, worauf es zu weiteren
Gefechten mit den kurdischen Sicherheitskräften gekommen sei. Die Ein-
dringlinge hätten Selbstmord- sowie Autobombenanschläge geplant (ARA
News, Nusra militants storm Kurdish city north Syria, vom 6. August 2015,
ria/>, abgerufen am 07.08.2015).
Seit Mai 2015 sei in Afrin für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eine mili-
tärische Wehrpflicht eingeführt worden. Diese Wehrpflicht, die in anderen
kurdischen Kantonen bereits seit Juli 2014 gelte, werde auch zwangsweise
durchgesetzt (vgl. Kurdwatch, Afrin: PYD wants to extend forced recurit-
ment to Afrin, vom 22. Mai 2015
dex.php?aid=3435&z=en&cure=1029>, abgerufen am 07.08.2015; Kurd-
watch, Afrin: Mass forcible recruitment now also taking place in Afrin, vom
25. Juni 2015,
dex.php?aid=3468&z=en&cure=1029>, abgerufen am 07.08.2015).
6.6.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellenden auf-
grund der vollständigen Zerstörung ihres Hauses im Quartier M._______
aus I._______ fliehen mussten (vgl. eingereichte Fotografien, die das zer-
störte Wohnhaus zeigen). Gemäss den nachvollziehbaren Schilderungen
halten sich die Gesuchstellenden in K._______ in der Nähe von L._______
bei einer Gastfamilie auf und befinden sich in einer prekären Situation. Wie
vorstehend ausgeführt, hat sich die Lage um Aleppo und insbesondere Af-
rin verschlechtert, nachdem es den Kämpfern der al-Nusra Front gelungen
ist, in die Stadt Afrin einzudringen. Die Gefahr, zwischen die Fronten der
verschiedenen Konfliktparteien zu geraten, ist allgegenwärtig. Aufgrund
der obgenannten Berichte kann nicht von einer raschen Beruhigung der
Lage ausgegangen werden. Ferner droht insbesondere den jugendlichen
Töchtern (D._______, geboren […] sowie F._______, geboren […]) eine
Entführung. Diese Gefahr dürfte sich aufgrund der jüngsten Entwicklung
noch verschärft haben.
D-377/2015
Seite 20
Nachdem der Familienvater verschollen ist, hat sich die geltend gemachte
Gefährdung akzentuiert. Aufgrund der drohenden Einziehung in den Mili-
tärdienst hält sich der älteste Sohn der Familie E._______ versteckt auf.
Folglich gibt es niemanden mehr, der für die Gesuchstellerinnen in dieser
schwierigen Lage Verantwortung beziehungsweise Schutz übernehmen
kann. Auch die Versorgung der noch verbleibenden fünfköpfigen Familie
mit Nahrungsmitteln und dem Nötigsten ist damit nicht mehr sichergestellt.
Als alleinstehende Frau mit vier Kindern beziehungsweise Jugendlichen
befindet sich die Gesuchstellerin in einer besonders schwierigen Situation.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des in Syrien und in
der Region Aleppo im Speziellen herrschenden bewaffneten Konflikts spre-
chen vorliegend die individuellen Faktoren der Gesuchstellenden für eine
gegenwärtige unmittelbare und individuelle Gefährdungssituation.
6.7
6.7.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, die Gesuchstellenden seien keiner
relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie sich für die Gesuchstellung in
den Drittstaat Türkei begeben hätten und nun dort Schutz finden könnten,
wird der spezifischen Aktenlage nicht gerecht: Zunächst ist festzustellen,
dass die Gesuchstellenden glaubhaft gemacht haben, dass sie sich nicht
in der Türkei, sondern in K._______ befinden. Es wurden diesbezüglich
auch zahlreiche Fotografien eingereicht, welche die Gesuchstellenden und
ihre Gastfamilie zeigen, wie sie unter äusserst prekären Bedingungen woh-
nen.
6.7.2 Die Argumentation des SEM, der Umstand, dass die Gesuchstellen-
den sich zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, sei ein star-
kes Indiz gegen eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Heimat-
staat (vgl. angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2014, S. 3), ist an-
gesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens nur auf den
ersten Blick überzeugend: Die Schweizer Vertretung in Damaskus wurde
Anfang 2012 geschlossen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuch-
stellenden einzig wegen der Einreichung der Visumsgesuche nach
H._______ gereist sind. Aufgrund der Schliessung der Botschaft im Hei-
matstaat blieb den Gesuchstellenden zur Durchführung ihrer Visumsver-
fahren faktisch auch keine andere Möglichkeit, als sich vorübergehend in
den Drittstaat zu begeben. Gemäss Praxis ist bei andauerndem Aufenthalt
in einem Drittstaat im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, dass die
gesuchstellende Person dort hinreichenden Schutz gefunden hat (vgl.
hierzu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-377/2015
Seite 21
E-152/2015 vom 2. Februar 2015, E. 6.2, unter Hinweis auf die Botschaft
zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbe-
sondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.). Die erwähnte Argumentation der Vo-
rinstanz mit Bezug auf die Rückkehr nach Syrien mag für viele Verfahren
zutreffend sein; diese Vermutung muss aber widerlegbar sein und darf
nicht dazu führen, dass Personen, die sich gegen einen illegalen Aufenthalt
im Drittstaat entscheiden, im Ergebnis von einer Visaerteilung generell aus-
geschlossen werden. Es gibt jedenfalls keine Hinweise für die Annahme,
der Verordnungsgeber hätte beabsichtigt, gerade syrische Staatsangehö-
rige faktisch vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa auszuschlies-
sen (weil für die Behandlung des Antrags in einen Drittstaat gereist werden
muss und der Aufenthalt dort in der Regel ein starkes Argument gegen die
Erteilung eines solchen Visums darstellt; vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-271/2015 vom 18. Mai 2015 E. 6.5.2). Im heutigen mass-
geblichen Zeitpunkt halten sie sich jedenfalls wieder in Syrien auf.
Ebenfalls erscheint eine Wiederausreise in die Türkei zum heutigen Zeit-
punkt kaum als realistisch. Im Westen und Norden von Afrin halten die tür-
kischen Behörden die Grenze geschlossen (vgl. FA, a.a.O.) und andere
Grenzübergänge sind, ohne durch das kriegsversehrte Land ziehen zu
müssen und wahllosen Gefechten ausgesetzt zu sein, nur schwierig zu er-
reichen. Nach Kenntnis des Gerichts ist ein legaler Grenzübergang in die
Türkei aktuell nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich (vgl.
etwa Neue Züricher Zeitung, Massenflucht vor Gefechten mit dem IS, vom
15. Juni 2015,
rika/massenflucht-vor-gefechten-1.18562494>, abgerufen am
07.08.2015). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Schutzgewäh-
rung durch die Türkei ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.6.2).
6.8 Die Gesuchstellenden haben, wie oben dargelegt, glaubhaft gemacht,
dass sie heute in K._______ unter äusserst prekären Umständen leben
(vgl. oben E. 6.6.3 f.). Es wurde aufgezeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Sodann hat sich die
Gefährdung in Bezug auf den Vater inzwischen manifestiert. Folglich ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher vorab aufge-
zeigter Faktoren zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden kon-
kreten Einzelfall die Erteilung der humanitären Visa zu Unrecht verweigert
hat.
D-377/2015
Seite 22
Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2014 aufzuheben ist. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägi-
gen Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen
zu bewilligen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf
Fr. 1'650.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-377/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu er-
teilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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